Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00135
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 11. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Pfäffikon
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, bezog Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), als das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Pfäffikon (nachfolgend: Amt für Zusatzleistungen) mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 7/14-19) seinen Leistungsanspruch für das Jahr 2024 periodisch überprüfte. Dabei teilte sie den Mietzins auf drei Personen auf.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (Urk. 7/20-25) bemass das Amt für Zusatzleistungen den Leistungsanspruch ab 1. Juli 2024 auf Grund einer Mietzinserhöhung (vgl. Urk. 7/26) neu und teilte den Mietzins unverändert auf drei Personen auf.
1.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 7/27-29) überprüfte das Amt für Zusatzleistungen den Leistungsanspruch des Versicherten für das Jahr 2025. Dabei teilte sie den Mietzins unverändert auf drei Personen auf.
1.3 Am 25. September 2025 meldete die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Fehraltorf dem Amt für Zusatzleistungen, dass der Sohn des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2025 aus der Wohnung des Versicherten und seiner Ehegattin ausziehen werde. Im Rahmen einer telefonischen Auskunft vom 13. Oktober 2025 wurde das Amt für Zusatzleistungen von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde davon in Kenntnis gesetzt, dass in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025 insgesamt sieben Personen und ab 1. Oktober 2025 noch sechs Personen in der Wohnung des Beschwerdeführers gewohnt hätten beziehungsweise wohnen würden (Urk. 7/40).
Mit Leistungsverfügung vom 17. November 2025 (Urk. 7/30-37) bemass das Amt für Zusatzleistungen den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. November 2025 neu und teilte den Mietzins für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025 auf sieben Personen und für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2025 auf sechs Personen auf.
1.4 Mit Rückerstattungsverfügung vom 17. November 2025 (Urk. 7/38-39) verpflichtete das Amt für Zusatzleistungen den Versicherten zur Rückerstattung von ihm für die die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. November 2025 zu viel zugesprochenen Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 14'465.--. Die vom Versicherten am 24. November 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/41-42) wies das Amt für Zusatzleistungen mit Entscheid vom 27. November 2025 (Urk. 7/45-47 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und es sei von einer Rückerstattung abzusehen. Er machte sinngemäss sodann geltend, dass bei der Bemessung des Umfangs der Rückerstattung insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass er für zwei Wochen polizeilich aus seiner Wohnung weggewiesen worden sei und dass er sich während dieser Zeit in einem Hotel aufgehalten habe (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Pfäffikon die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2026 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt.
1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), insbesondere der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, wobei gemäss Ziff. 1 dieser Bestimmung, in der ab 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Fassung, bei alleinstehenden Personen ein jährlicher Höchstbetrag in der Region 1 von Fr. 18'900.--, in der Region 2 von Fr. 18'300.—und in der Region 3 ein solcher von Fr. 16'680.-- anerkannt werden. Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen zusätzlich zum Höchstbetrag gemäss Ziff. 1 für die zweite Person in der Region 1 Fr. 3'420., in der Region 2 Fr. 3'420.—und in der Region 3 Fr. 3'480.—, für die dritte Person in der Region 1 Fr. 2'460.-- und in den Regionen 2 und 3 Fr. 2'040.— sowie für die vierte Person in der Region 1 Fr. 2'280.--, in der Region 2 Fr. 2'160.-- und in der Region 3 Fr. 1'800.—anerkannt.
1.3 Gemäss Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist der Mietzins, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wobei die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die ELBerechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden. Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E.4.1; BGE 127 V 10 E. 5d).
1.4 Gemäss der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise von einer Aufteilung zu gleichen Teilen abgewichen werden, wenn etwa eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, wobei Letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3, 127 V 10 E. 2b, 5d und E. 6c).
1.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
Gemäss Art. 10 Abs. 1ter ELG gilt für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für: Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. a); Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b).
Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art. 16cbis ELV, in Kraft seit 1. Januar 2021, Gebrauch gemacht. Danach werden, wenn mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben, die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind, wobei Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG nicht anwendbar ist.
1.6 Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG, in Kraft seit 1. Januar 2021, regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 26a ELV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in einer Verordnung fest:
- die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG (lit. a)
- jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (lit. b)
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in der Fassung vom 1. Januar 2025, wird die Zuteilung der Gemeinden in die drei Regionen, die für den jeweiligen Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses relevant sind, in Anhang 1 geregelt. Gemäss dem Anhang 1 dieser Verordnung befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers in der Gemeinde Fehraltorf in der Region 2.
1.7 Das Mietzinsmaximum wird auf Grund der Haushaltgrösse festgesetzt, wobei Zusatzbeträge nur für vier Personen gewährt werden. Dabei wird das Mietzinsmaximum für jede in die EL-Berechnung eingeschlossene Person einzeln festgelegt, unabhängig vom Zivilstand. Zum Grundbetrag, der dem Höchstbetrag einer alleinstehenden Person entspricht, wird der Zusatzbetrag für die zweite, dritte und vierte in die EL-Berechnung eingeschlossene Person hinzugerechnet. Dann wird die Summe, die sich aus dem Grundbetrag und den Zusatzbeträgen ergibt, durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen dividiert. Daraus resultiert das Mietzinsmaximum pro Person (vgl. Botschaft zur Änderung der anrechenbaren Mietzinsmaxima; BBl 2015 849, hier 864).
1.8 Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist, wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus leben, der Mietzins (inklusive Nebenkosten) für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen. Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Rz. 3231.03 WEL). In Sonderfällen, beispielsweise wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (Rz. 3231.04 WEL).
1.9 Bei der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden (Rz. 3232.03 WEL, Fassung vom Januar 2021). Als alleine lebend gelten alle Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben, einschliesslich getrenntlebender Ehegatten und Personen, deren Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt (Rz. 3232.04 WEL, Fassung vom Januar 2021). Als Familie gelten Ehepaare und Personen mit in die EL-Berechnung eingeschlossenen rentenberechtigten Waisen oder Kindern, die mit oder ohne weitere Personen einem gemeinsamen Haushalt leben, wobei alleinstehende Personen, die mit den folgenden Personen zusammenleben, nicht als Familie gelten: Kindern, die keinen Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente begründen; Kindern und Waisen, die nach Kapitel 3.1.2.4 ausser Rechnung bleiben; oder Minderjährigen mit einem IV-Taggeld (Rz. 3232.05 WEL, Fassung vom Januar 2022).
Bei sogenannten Cluster-Wohnungen, bei denen sich mehrere private Wohneinheiten um einen oder mehrere Gemeinschaftsräume mit oder ohne Gemeinschaftsküche gruppieren, ist der Mietzins nur unter denjenigen Personen aufzuteilen, die in derselben Wohneinheit leben, wobei von einer Cluster-Wohnung dann auszugehen ist, wenn über die verschiedenen Wohneinheiten separate Einzelmietverträge bestehen und die Wohneinheiten über eine eigene Sanitärinfrastruktur verfügen (Rz. 3231.05 WEL, Fassung vom Januar 2025).
1.10 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2025 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 30. November 2025 Leistungen bezogen habe, welche unter der Annahme von drei im gleichen Haushalt lebenden Personen bemessen worden seien. Da indes in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025 tatsächlich sieben und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November sechs Personen im gleichen Haushalt gelebt hätten, sei der Mietzins auf sieben beziehungsweise sechs Personen aufzuteilen und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der zu viel beziehungsweise zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 14'465.— zu verpflichten.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass seine Tochter und ihre Kinder am 1. Mai 2024 bei ihm in seiner Wohnung eingezogen seien, dass er indes nicht gewusst habe, wie lange sie in der Wohnung bleiben würden, und dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass sich seine Tochter bei der Gemeinde angemeldet habe. Seine Tochter habe sich ohne sein Einverständnis bei der Gemeinde angemeldet. Er sei zudem für eine Zeit von zwei Wochen von der Polizei aus seiner Wohnung weggewiesen worden. Während dieser Zeit habe er in einem Hotel gewohnt (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Da der Streitwert Fr. 30’000. offensichtlich nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers der Gemeinde Fehraltorf am 8. September 2025 seinen Wegzug aus der Wohnung des Beschwerdeführers gemeldet hat. Gemäss einer telefonischen Auskunft der Gemeinde Fehraltorf sei der Sohn des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2025 aus der Wohnung des Beschwerdeführers ausgezogen. Zudem sei die Tochter des Beschwerdeführers mit ihren drei Kindern am 1. Mai 2024 in die Wohnung des Beschwerdeführers eingezogen, weshalb in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025 insgesamt sieben Personen und ab 1. Oktober 2025 noch sechs Personen in der Wohnung des Beschwerdeführers gelebt hätten (Urk. 7/40). Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass am 1. Mai 2024 seine Tochter und ihre Kinder in seine Wohnung eingezogen sind, und dass sein Sohn per 1. Oktober 2025 aus der Wohnung weggezogen ist (Urk. 1 S. 2).
3.3 Demzufolge ist gestützt auf die erwähnten Akten unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, deren EL gemeinsam berechnet wurde, in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025 mit fünf weiteren Personen und vom 1. Oktober bis 30. November 2025 mit vier weiteren Personen, die nicht in der El-Berechnung eingeschlossenen wurden, zusammen in einer gemeinsamen Wohnung lebten.
4.
4.1 Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives, die physische Präsenz an einem bestimmten Ort, und ein subjektives, die Absicht, dort dauerhaft zu bleiben (BGE 141 V 530 E. 5.2; 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3). Letzteres beruht nicht allein auf dem (inneren) Willen des Betroffenen, sondern auf objektiven, für Dritte erkennbaren Umständen, aus denen sich eine solche Absicht ableiten lässt (BGE 141 V 530 E. 5.2; 137 II 122 E. 3.6; 120 III 7 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kommt es daher nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6, 136 II 405 E. 4.3 und 133 V 309 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2 und 1C_420/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.6). In dieser Hinsicht sind behördliche Dokumente (Verkehrs- oder Führerscheine, Identitätspapiere, Bescheinigungen der Fremdenpolizei und Ähnliches), Steuer- und Sozialversicherungsbescheinigungen sowie Angaben in Gerichtsurteilen oder amtlichen Veröffentlichungen nicht allein entscheidend; sie stellen zwar ernsthafte Indizien für das Vorhandensein eines Wohnsitzes dar. Vorrang hat indes der Ort, an dem sich möglichst viele Elemente des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betreffenden Person konzentrieren (BGE 141 V 530 E. 5.2; 136 II 405 E. 4.3; 125 III 100 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 5A_419/2020 vom 16. April 2021 E. 2.2 und 5A_680/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.1.1).
4.2 Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, das heisst um den Ort, wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden, das heisst im Sinne eines Aufenthalts «bis auf Weiteres» ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Nicht relevant ist dabei insbesondere, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 129 V 77 E. 5.2; 125 V 76 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2 und 9C_98/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.3). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben. Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst einen Wohnsitz nicht aus. Vielmehr kann die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird. In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteile des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4 und P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1).
4.3 Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4 mit Hinweisen). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1).
5.
5.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025, und dass sich die Tochter des Beschwerdeführers mit ihren drei Kindern vom 1. Mai 2024 bis 30. November 2025 in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner in die EL-Berechnung einbezogenen Ehegattin aufhielten (vorstehend E.). Dieser Umstand sowie der Umstand, dass sowohl der Sohn als auch die Tochter des Beschwerdeführers für sich und ihre drei Kinder die Wohnsitznahme in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Fehraltorf gemeldet hatten, stellen Indizien für die Begründung eines Lebensmittelpunktes am Wohnort des Beschwerdeführers dar.
5.2 Nach Gesagtem ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025, und dass die Tochter des Beschwerdeführers und ihre drei Kinder in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. November 2025 ihre Lebensmittelpunkte in der Wohnung des Beschwerdeführers hatten. Mithin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025 sieben Personen und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2025 sechs Personen (einschliesslich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin) ihren Wohnsitz am Wohnort des Beschwerdeführers hatten. Da Hinweise für besondere Verhältnisse in Bezug auf die Aufteilung des Mietzinses fehlen (vgl. vorstehend E. 1.4 und 1.8), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid den Mietzins für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025 zu gleichen Teilen auf sieben Personen und für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2025 auf sechs Personen aufteilte.
6.
6.1 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Rückerstattungspflichtig sind nebst dem Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2024 vom 19. März 2025 E. 2.2; BGE 147 V 369 E. 2.2; 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; 118 V 214 E. 4a und 110 V 10 E. 2b).
6.2 Wenn eine verheiratete Person, die allein rentenberechtigt ist, Bezügerin zu hoher Ergänzungsleistungen war, hat sie einen eigenen, autonomen EL-Anspruch (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), weshalb die zu Unrecht ausgerichteten EL-Leistungen nur von ihr zurückverlangt werden können. Daran ändert nichts, dass die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen des Ehegatten oder der Ehegattin in die Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinbezogen wurden. Ebenso haftet der Ehegatte oder die Ehegattin der EL beziehenden Person nicht im Sinne von Art. 166 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) solidarisch für die Rückerstattung, weil diesfalls der von Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG und Art. 2 Abs. 1 ATSV gezogene Kreis der Rückerstattungspflichtigen ohne Rechtsgrundlage ausgedehnt würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_346/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3 und 9C_638/2014 vom 13. August 2015 E. 6.1).
6.3 Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung beziehungsweise prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird. Die Wiedererwägung, prozessuale Revision oder Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids folgen in Bezug auf Zulässigkeit und die zeitliche Wirkung (ex tunc, ex nunc) unterschiedlichen Regeln. Es ist jeweils zu prüfen, welchen Sachverhalt eine Bestimmung regelt. Im Unterschied zu einer zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG hat die Bestimmung von Art. 25 ELV - wonach gemäss deren Abs. 2 lit. d die EL bei der periodischen Überprüfung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, mittels Verfügung zu ändern beziehungsweise anzupassen ist, wobei eine Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten ist - die Revision der EL im Sinne einer Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand (BGE 122 V 19 E. 3b und 119 V 189 E. 2c). Die Bestimmung von Art. 25 ELV regelt daher nicht die Wiedererwägung der EL, sondern ausschliesslich deren Anpassung an geänderte Verhältnisse. Gemäss der Rechtsprechung gibt es im Bereich der Ergänzungsleistungen keine eigene Regelung, welche eine Rückwirkung der Wiedererwägung ausschliesst oder an besondere Bedingungen knüpft (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.2 und 5.4; vgl. auch BGE 142 V 259 E. 3.2.1). Bei einer Wiedererwägung hat die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen daher unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung des Leistungsempfängers zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3).
6.4 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
6.5 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.2; 142 V 259 E. 3.2; 130 V 318 E. 5.2). Bildete indes ein nicht rechtskräftiger Entscheid Basis für die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, muss kein Grund für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung vorliegen, um die Rückerstattung zu verlangen (Urteile des Bundesgerichts 8C_208/2024 vom 19. März 2025 E. 2.3; 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2 und 9C_684/2023 vom 20. Juni 2024 E. 5.1.2).
7.
7.1 Vorliegend stellt die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2025 sieben Personen, unter Einschluss des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, und vom 1. Oktober bis 30. November 2025 sechs Personen gemeinsam in der Wohnung des Beschwerdeführers lebten, beziehungsweise die Bemessung der Leistungen für diesen Zeitraum auf Grundlage einer Haushaltsgrösse von drei Personen eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar. Diese hat bei der vorliegend in masslicher Hinsicht erheblichen Bedeutung einer Berichtigung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge.
7.2 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
7.3 Gemäss der Rechtsprechung ist unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1). Von einem Beginn der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist frühestens zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Verwaltung um das definitive Ergebnis der Abklärungen betreffend die Rückforderung weiss (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2; BGE 146 V 217 E. 2.1). Verfügt die Verwaltung über Anhaltspunkte, die auf das Bestehen eines Rückerstattungs-anspruchs hindeuten, reichen die verfügbaren Elemente aber noch nicht aus, um diesen zu begründen, muss sie indes innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Abklärungen vornehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2022 vom 15. Mai 2023 E. 6.2 und 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht veröffentlicht in BGE 139 V 106). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern erst beim sogenannten «zweiten Anlass». Es ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 148 V 217 E. 5.1.2, 146 V 217 E. 2.2, 139 V 570 E. 3.1 und 124 V 380 E. 1). Dies gilt indes nicht, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergibt. Dies gilt auf Grund der Publizitätswirkung des Handelsregisters insbesondere bei einer Eintragung im Handelsregister (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2.2, nicht veröffentlicht in BGE 150 V 178, und 8C_6/2021 vom 14. April 2021 E. 4.3; BGE 122 V 270 E. 5b/aa).
7.4 Vorliegend hat die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Fehraltorf der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Telefongesprächs vom 13. Oktober 2025 mitgeteilt, dass ab 1. Mai 2024 sieben Personen und ab 1. Oktober 2025 insgesamt sechs Personen im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt hätten (Urk. 7/40). Demzufolge erhielt die Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2025 Kenntnis der unrichtigen Rechtsanwendung und der Voraussetzungen für eine Rückerstattung. Die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG hat vorliegend daher frühestens am 13. Oktober 2025 zu laufen begonnen und war bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 17. November 2025 (Urk. 7/38-39) jedenfalls noch nicht abgelaufen, weshalb sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurden.
8.
8.1 Obwohl sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 1. Mai 2024 bis 30. November 2025 nach Gesagtem in seiner von ihm, seiner Ehegattin sowie seiner Tochter und deren Kinder bewohnten Wohnung in Fehraltorf befand, ist den Akten zu entnehmen, dass die Kantonspolizei Zürich den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2024 (Urk. 3/3) für 14 Tage bis und mit 22. August 2024 aus seiner Wohnung weggewiesen und ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot angeordnet hat. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hielt er sich während dieser Zeit in einem Hotel auf (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Kosten dieses Hotelaufenthalts in der Zeit vom 8. bis 22. August 2024 dem Beschwerdeführer als Mietzinsanteil anzurechnen sind.
8.2 Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht unmöglich, zwei Mietzinse in der Berechnung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen. So kann gemäss der Rechtsprechung der Mietzins einer Zweitwohnung berücksichtigt werden, wenn eine zweite Wohnung für die versicherte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 6 und P 45/04 vom 17. Dezember 2004 E. 5; BGE 100 V 52). In BGE 100 V 52 wurde der versicherten Person der Mietzins einer Zweit- beziehungsweise Ferienwohnung in den Bergen zum Abzug angerechnet, weil sie diese Zweitwohnung gemietet hatte, um gesundheitsfördernde Aufenthalte in den Bergen zu verbringen. Das Bundesgericht erwog, dass der Mietzins einer Zweitwohnung grundsätzlich dann abzugsfähig sei, wenn berufliche oder therapeutische Gründe eine Zweitwohnung für die versicherte Person unverzichtbar machten.
8.3 Im Urteil P 10/95 vom 19. September 1995 (erwähnt in: Urteile des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 6 und P 45/04 vom 17. Dezember 2004 E. 5) bewilligte das Bundesgericht einen Mietzinsabzug für ein Malatelier, das die versicherte Person als Ergänzung zu ihrer Wohngelegenheit hinzu gemietet hatte. Das Bundesgericht erwog, dass das zugemietete Malatelier der Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte, diente.
8.4 Im Urteil P 72/03 vom 2. März 2005 bejahte das Bundesgericht die Anrechnung der Kosten für eine Möbellagerung unter dem Titel «Mietzins», weil die versicherte Person (unfreiwillig) innert nützlicher Frist keine eigentliche Wohnung gefunden hatte, und daher einen Wohnwagen gemietet hatte. Da es sich bei der Möbellagerung um eine Übergangslösung für wenige Monate, bis eine geeignete Wohnung gefunden war, handelte, weshalb es sich bei der Miete des Lagerplatzes um eine notwendige Einheit mit der Miete des Wohnwagens handelte, wurde der Abzug der Mietkosten für die Möbellagerung bewilligt. Demgegenüber hat das Bundesgericht im Urteil P 16/03 vom 30. November 2004 einen Anspruch auf Mietzinsabzug für die Kosten der Einlagerung von Möbeln, welche seit Jahren in einer kleinen Wohnung keinen Platz fanden, verneint.
8.5 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_69/2013 vom 9. August 2013 die Anrechnung der Kosten für die Miete eines Autoabstellplatzes oder einer Garage unter dem Titel «Mietzins» verneint, weil ein Garagen- oder Autoabstellplatz nicht Bestandteil einer Wohnung sei, sondern als Teil ihres Aussenraumes nicht dem existentiellen Wohnbedürfnis diene.
8.6 Gemäss Rz. 3231.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand am 1. Januar 2025, könne gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, zum Beispiel an einem anderen Ort, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich sei. Befinden sich die Wohnungen in zwei verschiedenen Mietzinsregionen, so könnten die Wohnkosten indes höchstens bis zum Betrag der teureren Region berücksichtigt werden.
8.7 Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ist die EL gemäss Rz. 36.22.02 WEL zwar nach den Grundsätzen für eine im Heim lebende Person zu berechnen. Betreffend den Mietzins gilt indes für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug gemäss Rz. 3622.06 WEL, dass der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während des folgenden Zeitraums als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen sind:
- wenn der Straf- oder Massnahmenvollzug voraussichtlich weniger als ein Jahr dauert, während der gesamten Dauer des Vollzugs
- wenn der Straf- oder Massnahmenvollzug voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, während der Kündigungsfrist, höchstens jedoch während sechs Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung
8.8 Bei den erwähnen Verwaltungsweisungen der WEL handelt es sich um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung, weshalb sie vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
9.
9.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 8. August 2024 (Urk. 3/3) für 14 Tage vom 8. bis 22. August 2024 vorübergehend aus seiner Wohnung weggewiesen. Für diese Zeit musste er sich daher unfreiwillig vorübergehend eine neue Wohngelegenheit suchen. Gemäss seinen Angaben (vorstehend E. 8.1) habe er sich während dieser Zeit in einem Hotel aufgehalten. Weitere Angaben und Belege zu diesem Hotelaufenthalt sind den Akten indes nicht zu entnehmen. Es ist indes jedenfalls von einem entgeltlich erfolgten Hotelaufenthalt auszugehen.
9.2 Bei der Wegweisung des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung durch die Kantonspolizei handelt es sich um einen vorübergehenden, unfreiwilligen Verlust der bisherigen Wohngelegenheit des Beschwerdeführers. Infolgedessen war der Beschwerdeführer verpflichtet, nach einer neuen, vorübergehenden Wohngelegenheit Ausschau zu halten. Eine solche hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Hinzumiete eines Hotelzimmers gefunden. Das vom Beschwerdeführer gemietete Hotelzimmer stellte eine für die Befriedigung seines existentiellen Wohnbedürfnisses notwendige und unentbehrliche Zweiwohnung dar. Da es sich dabei indes nicht um eine aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrliche Zweitwohnung handelte, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 100 V 52 (und die erwähnte seitherige Rechtsprechung; vorstehend E. 8.2 ff.) vorliegend nicht direkt zur Anwendung. Des Gleichen kann vorliegend auch die erwähnte Verwaltungspraxis, wonach der Mietzins für die Wohnung während des Straf- und Massnahmenvollzugs als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen ist (vorstehend E. 8.7) nicht direkt angewandt werden, da es sich bei der polizeilichen Wegweisung nicht um einen Straf- oder Massnahmenvollzug handelte.
9.3 Beim unfreiwilligen und unentbehrlichen, vorübergehenden Hinzumieten eines Hotelzimmers während der Zeit der polizeilichen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der von ihm und seinen Familienangehörigen mitbewohnten Wohnung handelt es sich indes um einen mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts P 72/03 vom 2. März 2005 (vorstehend E. 8.4) vergleichbaren Fall. Gemäss dem diesem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat die versicherte Person unfreiwillig innert nützlicher Frist keine Wohnung gefunden, weshalb sie einen Wohnwagen gemietet und zusätzlich einen Lagerraum für die Möbellagerung hinzugemietet hat. Diesbezüglich wurde die Anrechnung der Kosten für die Möbellagerung unter dem Titel des Mietzinses bejaht, weil es sich bei der Möbellagerung lediglich um eine Übergangslösung für wenige Monate gehandelt hat. Auch vorliegend handelt es sich bei der vorübergehenden Miete eines Hotelzimmers durch den Beschwerdeführer um eine unentbehrliche Hinzumiete eines Hotelzimmers im Sinne einer Übergangslösung während der Dauer der unfreiwilligen polizeilichen Wegweisung aus seiner Familienwohnung. In analoger Anwendung von Rz. 3622.06 WEL betreffend die Anrechnung des Mietzinses als zusätzliche Ausgabe während der Dauer des Straf- und Massnahmenvollzugs, sind die Kosten für die Miete eines Hotelzimmers vorliegend während der Zeit der polizeilichen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Familienwohnung vom 8. bis 22. August 2024 dem Beschwerdeführer daher zusätzlich zu seinem anteilsmässigen Mietzins anzurechnen.
9.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
9.5 Nach Gesagtem sind die Kosten der Hotelübernachtungen während der Zeit vom 8. bis 22. August 2024 dem Beschwerdeführer bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs zusätzlich zum anteilsmässigen Mietzins anzurechnen. Da den Akten der Umfang der Kosten dieser Hotelübernachtungen indes nicht zu entnehmen ist, ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt diesbezüglich in masslicher Hinsicht ergänzend abkläre und anschliessend über die Rückerstattung erneut verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.6 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Erlass einer erneuten Verfügung betreffend Rückerstattung unbenommen sein wird, diesbezüglich den Erlass der Rückerstattung zu beantragen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2025 aufgehoben mit der Feststellung, dass die infolge einer polizeilichen Wegweisung entstanden Kosten der Miete eines Hotelzimmers zusätzlich dem Mietzinsanteil des Beschwerdeführers anzurechnen sind, und es wird die Sache an die Gemeinde Pfäffikon, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie die Höhe dieser Kosten in masslicher Hinsicht im Sinne der Erwägungen ergänzend abkläre, und anschliessend über den Umfang der Rückerstattung erneut verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Pfäffikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz