Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2025.00114 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00114


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 16. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___ Sozialdepartement

Departementssekretariat

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, bezieht nebst einer ganzen Invalidenrente Ergänzungs- und Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 legte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2023 mit monatlich Fr. 1'532.-- und Prämienverbilligung von Fr. 553.-- neu fest. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2023 Einsprache und beanstandete im Wesentlichen die Nichtberücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 ergänzte der Versicherte seine Einsprache, wobei er unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiterinnen der Durchführungsstelle sowie gegen die Amtschefin stellte (Urk. 7/4/22). Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 wies die Durchführungsstelle die Einsprache hinsichtlich der geltend gemachten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ab (Urk. 7/4/27). Ebenso mit Einspracheentscheiden vom 12. Dezember 2023 (Urk. 7/4/30) und 26. Februar 2024 (Urk. 7/4/31; vgl. Prozessgeschichte E. 1.1-1.3 im Verfahren Prozess-Nr. ZL.2023.00113, Urk. 7/4/32). Das jeweils vom Versicherten angerufene hiesige Sozialversicherungsgericht vereinigte die Verfahren und gelangte mit Urteil vom 30. August 2024 unter anderem zur Erkenntnis, dass hinsichtlich des Ausstandsbegehrens eine Zwischenverfügung zu erlassen sei, bevor über den materiellen Anspruch des Versicherten entschieden werden könne (Verfahren Prozess-Nr. ZL.2023.00113; Urk. 7/4/32).

1.2    Das Sozialdepartement der Stadt Y.___ (nachfolgend: Sozialdepartment) holte von den drei betroffenen Mitarbeiterinnen der Durchführungsstelle, welche eine Dienstabteilung des Sozialdepartements ist, Stellungnahmen ein (Urk. 7/4/35-37) und unterbreitete diese am 13. März 2025 dem Versicherten zur freiwilligen Stellungnahme (Urk. 7/4/38). Der Versicherte ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 4. April 2025 um Akteneinsicht (Urk. 7/4/39). Die Durchführungsstelle kam diesem Begehren nach (vgl. Schreiben vom 17. Juni [Urk. 7/4/42] und 20. Juni 2025 [Urk. 7/4/43]). Daraufhin unterbreitete das Sozialdepartement am 19. August 2025 dem Versicherten die vorgenannten Stellungnahmen der drei Mitarbeiterinnen der Durchführungsstelle erneut zur freiwilligen Replik (Urk. 7/4/48). Der Versicherte liess sich mit Eingabe vom 24. August 2025 vernehmen (Urk. 7/4/49). Mit Verfügung vom 30. September 2025 wies der Vorsteher des Sozialdepartements das Ausstandsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).

2.    Mit Eingabe vom 7. November 2025 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements vom 30. September 2025 (Urk. 2) und beantragte unter anderem, dass die Verfügung infolge sachlicher Unzuständigkeit nichtig beziehungsweise nicht darauf einzutreten sei, und dass eventuell die unvollständige Untersuchung, die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, insbesondere die unvollständige Akteneinsicht sowie die unbeurteilten Anträge und die Befangenheit festzustellen seien (Urk. 1 S. 2).

    Das Sozialdepartement ersuchte mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 16. Januar (Urk. 9), 17. Februar (Urk. 12) und 24. März 2026 (Urk. 15) weitere Stellungnahmen ein, welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 11, Urk. 14 und Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wie schon in früheren Verfahren vor hiesigem Gericht (vgl. Prozess-Nr. ZL.2020.00061; Prozess-Nr. ZL.2022.00082 und Prozess-Nr. ZL.2023.00113) erhob der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht ein Ausstandsbegehren gegen die Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler (Urk. 1 S. 2).

    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. August 2024 (Prozess-Nr. 2023.00113; Urk. 7/4/32) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass künftige Ausstandsbegehren gegenüber den vorgenannten Personen des Spruchkörpers mit der gleichen Begründung – das heisst ohne Geltendmachung veränderter Verhältnisse oder neuer Tatsachen – mit Verweis auf jenes Urteil nicht mehr berücksichtigt würden (vgl. E. 1.1.8 des genannten Urteils). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich das Ausstandsbegehren stellte, dieses jedoch nicht begründete und auch keine neuen Tatsachen oder Verhältnisse vorbrachte, ist androhungsgemäss nicht darauf einzutreten.

1.2    Soweit der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ersucht (Urk. 1 S. 2), ist ihm mitzuteilen, dass die Fallzuteilung am hiesigen Gericht grundsätzlich elektronisch erfolgt, wobei bei einer Vorbefassung der neue Prozess regelmässig der bereits involvierten Kammer zugeteilt wird.

1.3    Sozialversicherungsgerichtsentscheide über Ausstandsbegehren gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die vor dem Entscheid in der Sache gefällt werden müssen (BGE 132 V 93 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 2.3). Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist - ohne Einsprache - mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht weiterziehbar (vgl. Geertsen, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 33 zu Art. 36).

1.4

1.4.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.4.2    Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung bzw. der Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG) bildet mithin ausschliesslich die Frage, ob Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG vorliegen, welche eine Mitwirkung der betroffenen Personen der Durchführungsstelle im Verwaltungsverfahren betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV ausschliessen.

Das Anfechtungsobjekt und der Streitgegenstand begrenzen den Rahmen, innerhalb dessen das kantonale Versicherungsgericht eine Überprüfung vornehmen kann (vgl. vorstehend E. 1.4.1). Anträge, die über diesen engen Rahmen des Zwischenverfahrens hinausgehen, sind unzulässig (BGE 136 II 457 E. 2). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein selbständiges Feststellungsbegehren zudem nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer sofortigen Feststellung dargetan ist und dieses nicht durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Die Feststellung von Rechtsverletzungen im Rahmen eines Zwischenentscheids ist somit subsidiär zur Anfechtung des Endentscheids in der Hauptsache (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_438/2016 vom 16. November 2016 E. 2.1 f.).

1.4.3    Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung einer Vielzahl formeller und materieller Fehler in der Sachbearbeitung (unter anderem unvollständige Untersuchung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Beschleunigungs-, Aufklärungs- und Beratungsgebots) sowie die unvollständige Akteneinsicht und unbeurteilte Anträge durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Diese Vorwürfe beschlagen primär die inhaltliche und formelle Verfahrensführung der Durchführungsstelle im Verfahren bezüglich der Zusatzleistungen und sind daher im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen den anschliessenden Endentscheid der Durchführungsstelle in der Hauptsache zu rügen. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, die materielle Überprüfung von formellen oder materiellen Zwischenschritten vorwegzunehmen, das Verwaltungsverfahren zu blockieren oder eine aufsichtsrechtliche Überprüfung herbeizuführen (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_46/2016 vom 29. April 2016 E. 3.1).

    Da der Eventualantrag somit den zulässigen Streitgegenstand des Ausstandsverfahrens gemäss Art. 36 ATSG sprengt und die gesetzlichen Voraussetzungen für ein selbständiges Feststellungsbegehren nicht erfüllt sind, ist auf den Eventualantrag - mit Ausnahme der Beurteilung des Ausstandbegehrens - mangels Sachzusammenhangs und Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

    Der Beschwerdeführer ist aber hinsichtlich der unvollständigen Akteneinsicht darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsstelle (und im Übrigen auch das hiesige Gericht; vgl. Urk. 8, Urk. 11, Urk. 14) die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt hatte (vgl. Urk. 7/4/42-43; Urk. 16/2).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer rügte die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2, S. 4).

2.2    Nach Art. 36 Abs. 2 ATSG entscheidet über einen strittigen Ausstand die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Art. 36 Abs. 2 ATSG ist Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nachgebildet. Sinn und Zweck liegt zunächst darin, dass niemand selber über ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuch entscheiden soll. Besteht eine Behörde, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, nur aus einer einzigen Person (z.B. dem Vorsteher eines Departements in der Bundesverwaltung), kann sie daher nicht selber darüber befinden. Auf diesen Fall ist die Regel zugeschnitten, wonach die Aufsichtsbehörde über den Ausstand entscheidet. Besteht die Behörde hingegen - wie regelmässig in der Verwaltung - aus mehreren Personen, kann sie unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds entscheiden (Art. 10 Abs. 2 zweiter Satzteil VwVG; Art. 36 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Unter «Aufsichtsbehörde» ist somit die übergeordnete Stelle innerhalb eines Versicherungsträgers zu verstehen, nicht die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 76 ATSG (Geertsen, a.a.O., N. 29 zu Art. 36). Der Entscheid über die Ausstandspflicht ist ein Entscheid der betreffenden Verwaltungsbehörde und kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG). Dasselbe gilt im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2022 vom 12. April 2023 E. 2.1, U 302/05 vom 30. August 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3    Die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende und die Leitung der Durchführungsstelle fällt somit in den Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit und nicht in die Aufsichtsfunktion. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt die zuständige kantonale Kommission bei der Entscheidung über Ausstandsgesuche kraft Verfahrensrechts als unabhängige richterliche Behörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5). Gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG entscheidet die Hierarchie- oder Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, wenn die betroffene Person den Ausstand ablehnt. Da das Amt für Zusatzleistungen eine Dienstabteilung des Sozialdepartements ist, fungiert das Departement als Aufsichtsbehörde (BGE 115 V 257). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialdepartement das Ausstandsbegehren gegen die drei Mitarbeiterinnen der Durchführungsstelle behandelt hat. Der Vorsteher des Sozialdepartements ist gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB) für die Verfahrens- und Prozessführung in vorliegender Angelegenheit zuständig, weshalb er zu Recht am 30. September 2025 verfügt hat (vgl. Urk. 7/13).

    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin als sachlich zuständige Instanz zu Recht über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitarbeitende der Durchführungsstelle entschieden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.

2.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es bestehe gegen den Vorsteher des Sozialdepartements ein hängiges Ausstandsverfahren, ist er mit Verweis auf die begründete Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2025 (Urk. 6 S. 5 Ziff. 11) nicht zu hören. Das von ihm nach Verfügungserlass beigelegte Schreiben an den Stadtschreiber vom 31. Oktober 2025 (Urk. 3/2) auf erneute Traktandierung des Ausstandsgesuches vermag hierzu nichts zu ändern.

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer vorbringe, die Direktorin der Durchführungsstelle, Z.___, sowie zwei weitere Mitarbeiterinnen des Rechtsdienstes der Durchführungsstelle, A.___ und B.___, hätten sich parteiisch und voreingenommen verhalten sowie schwere Amtspflichtverletzungen, Verfehlungen und Rechtsverletzungen begangen (S. 5 f.). Es sei indes in objektiver Hinsicht angesichts der Akten nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die drei vom Ausstandsbegehren betroffenen Mitarbeiterinnen parteiisch oder voreingenommen sein könnten. Sie seien wiederholt und in verschiedenen Funktionen an den den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen beteiligt gewesen. Ein gesetzeswidriges Verhalten sei nicht ersichtlich, insbesondere nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amtspflichtverletzungen, Verfehlungen und Rechtsverletzungen. Ein Grossteil der vorgebrachten Vorwürfe und Behauptungen sei nur schon wegen der eigetretenen Rechtskraft der entsprechenden Prozessgegenstände unbegründet. Unter Verweis auf die Stellungnahmen der drei Mitarbeiterinnen der Durchführungsstelle vom 23. Januar 2025 sei festzuhalten, dass weder die kurze Anstellung des Beschwerdeführers bei der Durchführungsstelle zwischen 1991 und 1992 noch der Wechsel von Z.___ von den Sozialen Diensten zur Direktorin der Durchführungsstelle per 1. August 2020 einen Anschein der Befangenheit weckten. Inwiefern Z.___ als neue Direktorin unzulässig vorbefasst oder gar befangen sein sollte, werde vom Beschwerdeführer in keiner Weise plausibel dargelegt. Auch eine rechtsrelevante Befangenheit der beiden anderen Mitarbeiterinnen der Durchführungsstelle vermöge der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzulegen (S. 9). Eine aus Sicht des Beschwerdeführers ungünstige Beurteilung seiner Ansprüche und Begehren begründe für sich allein noch keine unzulässige Vorbefassung (S. 10 oben).

3.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei bekannt, dass sich die Beschwerdegegnerin deliktisch verhalte. Er verweise hierzu auf die Beweisaussagen, welche anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Juni 2021 (im Verfahren ZL.2020.00061) durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Frau Rechtsanwältin A.___, gemacht worden sei. Diese habe verlauten lassen, dass sie um die Nötigungen und Erpressungen ihrer Vorgesetzten nicht gewusst habe und sei von dieser selbst zum Rückerstattungserlass ohne Prüfung auf Bestand und Höhe der Forderungen genötigt worden (S. 3 oben). Das jahrelange fortgesetzte deliktische Verhalten habe, zusammen mit den dauernden bös- und mutwilligen Schikanen, zu erstellten Körperverletzungen bei ihm, seiner Frau und seinen Kindern geführt. Ferner sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin systematisch erst nach Rechtsverweigerungsbeschwerden tätig werde und den Sachverhalt nie vollständig und wahr ermittle. Sie komme ihren Untersuchungen, wenn überhaupt, höchst unvollständig nach und/oder überlasse diese gesetzwidrig ihm, was zu gewollt falschen Rechtsfolgerungen und unzumutbar langen Verfahren führe (S. 3 Mitte). Darüber hinaus sei auf die Falschbeurkundung im Amt hinzuweisen, als die Beschwerdegegnerin den Amtsbeginn von Z.___ auf den 1. August 2020 nachdatiert habe, während die Medienmitteilung der Stadt Y.___ vom 22. Februar 2020 den 1. Juli 2020 genannt habe (S. 3 f.).

3.3    In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, es werde festgehalten, dass gegen die drei vom bestehenden Ausstandsgesuch betroffenen Mitarbeiterinnen der Durchführungsstelle keine Ausstandsgründe vorlägen. Es werde zudem festgehalten, dass das vorliegende strittige Ausstandsbegehren angesichts der konkreten zeitlichen Umstände gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. In der Beschwerdeschrift werde nicht dargetan, inwiefern die dort ins Feld geführten Vorbringen etwas in kausaler Weise mit dem vorliegenden Streitgegenstand zu tun hätten. Insgesamt lasse sich den Vorbringen in der Beschwerdeschrift kein tauglicher Grund für die Annahme eines zulässigen Ausstandsgrundes entnehmen. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in pauschaler Weise auf sein Schreiben vom 14. Oktober 2025 ans Sozialdepartement verweise, werde dessen unzutreffender, an der Sache vorbeigehender und über weite Strecken nicht nachvollziehbarer Inhalt bestritten (S. 3). Es werde bestritten, dass ein deliktisches Verhalten vorliege. Dem Beschwerdeführer obliege es, eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung für die gestellten Anträge zu liefern. Er lege nichts vor, inwiefern die in den ersten beiden Hauptanträgen der Beschwerdeschrift geltend gemachten formellen Mängel (sachliche Unzuständigkeit, Rechtshängigkeit, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verweigerung der Akteneinsicht, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Verletzung des Beschleunigungsgebots, Verletzung der Aufklärungspflicht, etc.) vorliegen sollten (S. 4 f.). Des Weiteren sei die Behauptung, es bestehe gegen den Vorsteher des Sozialdepartements und gegen die angefochtene Verfügung ein Ausstandsverfahren, unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 13. März 2018 bei der damaligen Stadtschreiberin ein Ausstandsgesuch gegen den Stadtrat C.___ im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Rückerstattung von Fürsorgeleistungen gestellt. Aus dem Inhalt und den konkreten Vorbringen dieses Schreibens sei richtigerweise geschlossen worden, dass sich dieses Ausstandsgesuch gegen C.___ in seiner Funktion als Präsident der Sozialbehörde richte. Dementsprechend sei das Schreiben vom 13. März 2018 von der damaligen Stadtschreiberin mit dem Stempel zur direkten Erledigung an die Sozialbehörde gekennzeichnet worden. Mit Schreiben vom 16. März 2018 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass seine Eingabe seinem Wunsch entsprechend an die sachlich zuständige Sozialbehörde weitergeleitet werde (S. 5).

    All diese Erwägungen führten zum Schluss, dass die Hauptanträge der Beschwerdeschrift abzuweisen seien, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (S. 5 am Schluss).

3.4    Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2026 (Urk. 9) erneut seinen Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Akten unvollständig und selektiv eingereicht, da es in über 18.5 Jahren unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdegegnerin keine einzige Aktennotiz und eine einzige E-Mail-Nachricht produziert habe (S. 2 oben). Ausserdem seien die SOD-Akten, insbesondere diejenigen der Abteilung für Sozialversicherungsrecht, in welcher Z.___ als Gruppen- und dann als Abteilungsleiterin für die Veruntreuung der IV-Nachzahlungen, den vollständigen Verlust seines BVG-Guthabens und damit seiner Altersvorsorge verantwortlich zeichne, vorhanden (S. 2 Mitte). Infolge seines Neubeurteilungsbegehrens (vgl. Schreiben vom 14. und 31. Oktober 2025) sei die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin entfallen (S. 2 unten).

3.5    Am 17. Februar 2026 (Urk. 12) beantragte der Beschwerdeführer die Einholung der Akten hinsichtlich seines Ausstandsbegehrens gegen C.___ aus den Jahren 2017 bis 2019 (S. 2) und mit Nachtrag vom 24. März 2026 (Urk. 15) führte er aus, der Stadtrat hätte nicht über den Ausstand von C.___ befinden dürfen, da diesem nicht alle Eingaben bekannt gewesen seien (S. 2 oben). Bis zur rechtskräftigen Erledigung und Neubeurteilung und den Ausstand von C.___ durch den Stadtrat sei dieser zur Prozessführung weder legitimiert noch befugt, weshalb das Verfahren zu sistieren sei (S. 3). Darüber hinaus gehe aus dem Schreiben von Z.___ vom 27. Februar 2026 sowie seinem Antwortschreiben vom 20. März 2026 hervor, dass Z.___ und A.___ mehrere Befangenheitstatbestände erfüllten, insbesondere mehrfaches mutmasslich deliktisches Verhalten, sicher jedoch mehrfach krass rechtswidriges, schikanöses, mut- und böswilliges wie trölerisches Verhalten. Ferner hätten sie sich mehrfach aktenkundig nicht nur abschätzig, sondern in ehrrühriger Weise über ihn geäussert (S. 3 unten).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob gegen die drei Mitarbeiterinnen der Durchführungsstelle, namentlich Z.___ (Direktorin), B.___ (Leiterin Rechtsdienst und inzwischen pensioniert, vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 6) und A.___ (Mitarbeiterin Rechtsdienst), Ausstandsgründe vorliegen.

4.2    Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2).

    Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat, müssen grundsätzlich wiederholt werden. Wenn die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befangenheit jedoch erst zu einem spezifischen, genau bestimmbaren Zeitpunkt während des Verfahrens eingetreten ist, sind nur die danach vorgenommenen Handlungen zu wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5 mit Hinweis).

Die grundrechtliche Garantie wird auf kantonaler Ebene in Art. 43 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH) und § 5a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH) konkretisiert.

4.3    Bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Januar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061, Urk. 7/4/18) wurde schon einmal festgehalten, dass den Personen A.___ und Z.___ kein gesetzeswidriges Verhalten in der Vergangenheit vorzuhalten war. Namentlich habe der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren nicht nachvollziehbar begründet. Weder die kurze Anstellung des Beschwerdeführers bei der Durchführungsstelle zwischen 1991 und 1992 noch der Wechsel der Leiterin Soziale Dienste zur Durchführungsstelle per 1. August 2020 weckten den Anschein der Befangenheit. Inwiefern Z.___ als neue Direktorin der Durchführungsstelle unzulässig vorbefasst oder gar befangen sein sollte, sei vom Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert worden, ebenso nicht der Vorwurf des erpresserischen beziehungsweise nötigenden Verhaltens im Rahmen der von den Sozialen Dienste der Stadt Y.___ geltend gemachten Drittauszahlung. Auch eine rechtsrelevante Befangenheit von A.___ habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht (E. 1.1.3 des zitierten Urteils, Urk. 7/4/18).



4.4    

4.4.1    Z.___ nahm am 23. Januar 2025 Stellung zum Ausstandsbegehren (Urk. 7/4/35). Sie wies vorab daraufhin, dass das Vorliegen von Ausstandsgründen vom Durchführungsorgan bereits von Amtes wegen zu prüfen und zu beachten sei, und zwar ohne, dass eine Partei dabei ein Gesuch stelle. Im vorliegenden Fall habe die Durchführungsstelle das Vorliegen von Ausstandsgründen geprüft und keine festgestellt, weshalb keine Ausstände der Mitarbeitenden erfolgt seien (S. 3 unten). Es seien dem Beschwerdeführer seit Juli 2019 monatliche Zusatzleistungen ausbezahlt worden. Sie sei seit dem 1. August 2020 Direktion der Durchführungsstelle mit Entscheidkompetenz. Der Beschwerdeführer begründe sein Ausstandsbegehren vom 12. Februar 2023 nicht erneut und mache zusammenfassend geltend, sie verhalte sich voreingenommen, parteiisch und es lägen schwere Amtsverletzungen, Verfehlungen und Rechtsverletzungen vor. Näher habe er das Ausstandsbegehren nicht begründet. Er habe jedoch bereits in der Vergangenheit ein Ausstandsbegehren gegen sie gestellt, welches mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Januar 2022 (vgl. vorstehend E. 4.3) abgewiesen worden sei (S. 4). Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die sie als voreingenommen oder parteiisch erscheinen liessen sowie auch keine, die auf eine Amtsverletzung, Verfehlungen oder Rechtsverletzungen schliessen liessen. Sie sei von Oktober 2014 bis Juli 2020 Leiterin des Teams Sozialversicherungsrechts bei den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ (SOD) gewesen und habe die Interessen des Beschwerdeführers im IV-Verfahren vertreten. Seit dem 1. August 2020 sei sie Direktorin der Durchführungsstelle. Ein Interessenskonflikt aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit bei den SOD und ihrer aktuellen Tätigkeit bei der Durchführungsstelle sei nicht ersichtlich und müsse daher verneint werden. Die Durchführungsstelle sei zum Vollzug des Gesetzes verpflichtet, ihre Handlungen entsprächen stetes der Rechtskonformität. Von einer Parteilichkeit könne somit nicht zuungunsten des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zusatzleistungen seien aus objektiv juristischer Sicht und gestützt auf Gesetz, Rechtsprechung und Lehre stets sehr sorgfältig gefällt worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer lange vor ihrer Zeit bei der Durchführungsstelle beschäftigt gewesen. Sie stünde weder in einer persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer noch kenne sie ihn. Es lägen keine formellen, materiellen oder andere Gründe sowie persönliche Interessen vor und es ergäben sich auch keine aus den Akten, die den Anschein einer Befangenheit begründen würden (S. 5).

4.4.2    B.___, Leiterin Rechtsdienst der Durchführungsstelle, führte in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2025 (Urk. 7/4/36) die gleichen Gründe auf und verneinte Umstände, welche den Anschein einer Befangenheit begründeten (S. 4 f.).

4.4.3    A.___, Mitarbeiterin Rechtsdienst der Durchführungsstelle, führte ebenfalls die gleichen Gründe auf und hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2025 (Urk. 7/4/37) ergänzend fest, sie habe gegenüber dem hiesigen Gericht im vorangegangenen Verfahren am 6. Mai 2024 geltend gemacht, dass es sich nach ihren Feststellungen um ein unspezifisches, unbegründetes und daher allenfalls ungültiges Ausstandsbegehren gehandelt habe, zumal weder Bezug zu den inhaltlichen Themen noch zu ihrer persönlichen Befangenheit zu erkennen gewesen sei. Vielmehr sei schon damals ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass das Begehren nicht darauf gerichtet gewesen sei, sie in den Ausstand zu versetzen, sondern darauf, über Ausstandsbegehren gegen sämtliche an den verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Beteiligten einen Nichtigkeitsgrund für die bereits rechtskräftig beurteilten Entscheide zu schaffen. Damit mangle es nach ihrem Dafürhalten an der nötigen Substantiierung (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer begründe das Ausstandsbegehren nicht näher. Es lägen keine Anhaltspunkte vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten, die sie als voreingenommen oder parteiisch erscheinen liessen sowie auch keine, die auf eine Amtsverletzung, Verfehlungen oder Rechtsverletzungen schliessen liessen. Sie würde keinerlei persönliche Aversionen gegen den Beschwerdeführer hegen. Seine Gesuche und Eingaben habe sie stets von neuem sorgfältig geprüft. Zudem sei auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Tatsache, dass wenn sich eine Person (innerhalb des Verwaltungsverfahrens) bereits mit der entsprechenden Sache befasst habe, dies kein allgemeiner Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG darstelle. Andernfalls wäre eine Verwaltungstätigkeit gar nicht möglich. Im Gegenteil sei es nicht nur zulässig, sondern entspreche vielmehr der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen habe, diese auf Einsprache hin erneut überprüfe (S. 5). Im Übrigen sei der Beschwerdeführer lange vor ihrer Zeit bei der Durchführungsstelle beschäftigt gewesen. Sie sei ihm lediglich im Rahmen einer Referentenaudienz beim Sozialversicherungsgericht - und damit im beruflichen Kontext - begegnet. Weder stehe sie in einer persönlichen Beziehung zu ihm noch kenne sie ihn (S. 5 unten).

4.5    Vorliegend besteht keine Veranlassung, den genannten Personen, Z.___, B.___ und A.___, ein gesetzwidriges Verhalten in der Vergangenheit vorzuhalten. Sie haben in Sachen des Beschwerdeführers wiederholt Entscheide erlassen, die von letzterem angefochten wurden. Ein gesetzeswidriges Verhalten ist nicht ersichtlich, auch wenn die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers ihn zu einem anderen Schluss bewog. Im Übrigen begründet allein eine aus Sicht des Beschwerdeführers ungünstige Beurteilung seiner Leistungsansprüche jedenfalls noch keine unzulässige Vorbefassung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Dem Beschwerdeführer kann sodann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, A.___ habe anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Juni 2021 im Verfahren ZL.2020.00061 ausgesagt, sie habe von den Nötigungen und Erpressungen durch ihre Vorgesetzte keine Kenntnis gehabt und sei von dieser selbst zum Erlass der Rückerstattungsverfügung ohne Prüfung von Bestand und Höhe der Forderungen genötigt worden (vgl. vorstehend E. 3.2). Eine entsprechende Aussage von A.___ ist dem Gericht nicht bekannt. Zudem wurde anlässlich der genannten Instruktionsverhandlung keine Parteibefragung durchgeführt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - soweit nicht schon im Verfahren ZL.2020.0061 vorgebracht (vgl. Urk. 7/4/18) - mit der Geltendmachung von Ausstandsgründen zuwartete respektive diese nun erneut vorbrachte; dies verstösst gegen Treu und Glauben BGE 143 V 69 E. 4.3).

    Darüber hinaus substantiierte der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren nicht weiter beziehungsweise seine vorgebrachten Gründe sind im Lichte der zitierten herrschenden Lehre und Rechtsprechung sowie auch gestützt auf die ausführliche Begründung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. September 2025 (Urk. 2 S. 7 ff.) sowie den eingereichten Stellungnahmen der betroffenen Personen (vgl. vorstehend E. 4.4) nicht nachvollziehbar, weshalb von einer Befangenheit, die zum Ausstand führen müsste, keine Rede sein kann. Der Wechsel der Leiterin der Sozialen Dienste zur Durchführungsstelle per 1. August 2020 (vgl. vorstehend E. 4.4.1 und entgegen der Medienmitteilung der Stadt Y.___ vom 22. Februar 2020 per 1. Juli 2020) vermag jedenfalls nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Inwiefern Z.___ als neue Direktorin der Durchführungsstelle unzulässig vorbefasst oder gar befangen sein sollte, wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt und wurde überdies bereits im Gerichtsverfahren ZL.2020.00061 geprüft und verneint (Urk. 7/4/18 E. 1.1.3). Ebenso nicht der Vorwurf des erpresserischen beziehungsweise nötigenden Verhaltens im Rahmen der von den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ geltend gemachten Drittauszahlung, welche im Übrigen rechtskräftig höchstrichterlich beurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2022 vom 6. September 2022 (Urk. 7/4/22).

Ferner ergeben sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 24. März 2026 (Urk. 15 S. 3) unter Verweis auf das Schreiben von Z.___ vom 27. Februar 2026 (Urk. 16/2) keine Anhaltspunkte, welche den Anschein einer Befangenheit von Z.___ oder ihrer Mitarbeiterin, A.___, zu begründen vermöchten. Das Schreiben beschränkt sich darauf, die auch vom hiesigen Gericht vertretene Auffassung zum Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061; Urk. 7/4/18) wiederzugeben und auf die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Einsprache hinzuweisen (Urk. 16/2). Ausserdem wurde es nach dem Einspracheentscheid vom 30. September 2025 (Urk. 2), welcher die absolute Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 209 E. 2.1), erstellt.

Auch ist eine systematische Rechtsverweigerung, wie dies der Beschwerdeführer moniert (vgl. vorstehend E. 3.2 und Urk. 3/3 S. 3), gestützt auf die vorliegenden Akten weder ersichtlich noch feststellbar. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für dauernde bös- oder mutwillige Schikanen oder gezielte Körperverletzungen zulasten des Beschwerdeführers und seiner Familie (vgl. Urk. 1 S. 3). Das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Attest vom 20. Oktober 2025 (Urk. 3/1) vermag solche Anhaltspunkte ebenfalls nicht zu belegen.

Soweit der Beschwerdeführer die Parteizugehörigkeit als Befangenheitsgrund erachtet, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch für die Konstellation, wenn in gleicher Angelegenheit tätige Amtspersonen derselben politischen Partei angehören (Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 12. Juli 2007 E. 3).

Schliesslich ist A.___ von der Durchführungsstelle (vgl. vorstehend E. 4.4.3) darin beizupflichten, dass nicht von der Hand zu weisen ist, der Beschwerdeführer könnte mit seinen zahlreichen Ausstandsbegehren das Ziel verfolgen, rechtskräftige Entscheide als nichtig erscheinen zu lassen, um die darin bereits rechtskräftig beurteilten Ansprüche erneut zur Beurteilung zu stellen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Nichtgewährung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen im Jahr 2007 sowie der Verrechnung einer IV-Nachzahlung mit vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen im Jahr 2018 (vgl. Urk. 2 S. 8). Exemplarisch ergibt sich aus den an das hiesige Gericht gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Februar (Urk. 12) und 24. März 2026 (Urk. 15) sowie aus seinem Schreiben vom 16. Juli 2025 an die Durchführungsstelle, dass er ungeachtet des bundesgerichtlichen Urteils 9C_156/2022 vom 6. September 2022 (Urk. 7/4/22) unverändert die Auffassung vertritt, das hiesige Gericht hätte mangels sachlicher Zuständigkeit das Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061; Urk. 7/4/18) nicht erlassen dürfen, weshalb sämtliche in dieser Angelegenheit ergangenen Verfügungen nichtig seien (Urk. 7/4/46 S. 15; Urk. 12 S. 3; Urk. 15 S. 4). Ein derartiges Verhalten verdient unter den gegebenen Umständen keinen Rechtsschutz.

Insgesamt sind keine neuen, das heisst bislang unberücksichtigt gebliebene, Umstände ersichtlich oder von Beschwerdeführer dargetan, welche einen Anschein der Befangenheit begründen könnten.

4.6    Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Gründe für einen Ausstand von Z.___, B.___ und A.___ vorliegen.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2025, mit welcher das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist folglich nicht zu beanstanden.


5.    

5.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.2    Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4), ist ihm vorzuhalten, dass er sein Gesuch weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seinen weiteren Eingaben begründet beziehungsweise auch nicht erneuert hat. Als ausgebildeter Jurist und auch schon aus früheren Verfahren ist ihm sodann bekannt, dass das Gericht ihm keine Rechtsvertretung zur Seite stellt, sondern er eine solche selbst zu bezeichnen hat.

    Unabhängig davon wäre das Gesuch auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

    Angesichts der präsentierten Aktenlage, der Vorbringen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der früheren, in dieser Sache einschlägigen, rechtskräftigen Urteile bestanden zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Erfolg der Beschwerde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Anträge auf bereits beurteilte und rechtskräftige Sachverhalte stützte. Das Begehren ist mithin als aussichtslos zu beurteilen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___ Sozialdepartement

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler