Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00107
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, die monatlichen Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen sowie Prämienpauschale Krankenversicherung) von X.___, geboren 1986, neu fest, nämlich vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 auf Fr. 439., für Januar 2018 auf Fr. 1'293., für Februar 2018 auf Fr. 1'491., vom 1. März bis 31. Oktober 2018 auf Fr. 1'029., für November 2018 auf Fr. 820., für Dezember 2018 auf Fr. 900., vom 1. Januar bis 31. März 2019 auf Fr. 917., vom 1. April bis 31. Dezember 2019 auf Fr. 978., vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 629. und ab 1. Juni 2025 auf Fr. 590., forderte im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2020 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 8'511. zurück und leistete eine Nachzahlung für Juni 2025 von Fr. 57. (Urk. 7/57/9-11 = Urk. 3/3). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 6. Juni 2025 (Urk. 7/58/9-10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. September 2025 ab (Urk. 7/59 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2025 erhob die Versicherte am 24. Oktober 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Neuberechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Februar (richtig: 1. Oktober) 2017 bis heute (S. 2 Ziff. 1 und 2). Ausserdem ersuchte sie um Erlass der Rückforderung aufgrund grosser Härte und Gutgläubigkeit (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren Nr. ZL.2025.00027 und ZL.2025.00048 (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 zog das Gericht Urk. 7/1-611 und Urk. 35/7/1192 aus Prozess Nr. ZL.2025.00027 bei, welche im vorliegenden Prozess als Urk. 10/1-611 und Urk. 11/1-192 geführt werden.
Mit Urteil heutigen Datums entschied das Gericht über die Beschwerden in den Verfahren Nrn. ZL.2025.00027, ZL.2025.00048 (Rückforderung 2021-2024) und ZL.2025.00062 (Erlass) in Sachen der Parteien.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit den Prozessen Nr. ZL.2025.00027 und ZL.2025.00048.
Da die geltend gemachte Rückforderung der Beschwerdegegnerin vorliegend den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2020 betrifft, die Prozesse Nr. ZL.2025.00027 und ZL.2025.00048 eine geltend gemachte Rückforderung der Beschwerdegegnerin für einen anderen Zeitraum betreffen, rechtfertigt sich eine Vereinigung der Prozesse nicht.
2.
2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis längstens 31. Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
2.2 Der Bund gewährt Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des ELG).
2.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Abs. 1 unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000. übersteigen (lit. a), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d).
2.4 Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Ab. 1 lit. ELV).
2.5 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) des formell rechtskräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob die Bezügerin oder der Bezüger sich eine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 134 N. 345 ff.).
2.6
2.6.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).
2.6.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105 E. 2.1; 108 V 167 E. 2b). Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetztes über das Bundesgericht (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63).
2.7 Nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2).
3.
3.1 Mit Urteil vom 3. Juli 2023 im Prozess Nr. ZL.2023.00004 in Sachen der Parteien, mit welchem das Sozialversicherungsgericht unter anderem über die Zusatzleistungen für die Jahre 2019 und 2020 zu befinden hatte, wurde festgehalten, dass die geltend gemachte Rückforderung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen betreffend das Jahr 2019 verwirkt sei, weshalb es die Beschwerde betreffend diese Periode guthiess. Die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für das Jahr 2020 hielt das Gericht für korrekt und wies die Beschwerde diesbezüglich ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Über die Zusatzleistungen der Jahre 2019 und 2020 wurde damit gerichtlich entschieden. Ein Zurückkommen darauf ist daher für die Verwaltung nicht mehr möglich, dafür stünde höchstens eine Revision durch das Gericht gemäss Art. 61 lit. i ATSG zur Verfügung (vgl. Oswald in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 16 zu Art. 53). Die Neuberechnung der Zusatzleistungen der Jahre 2019 und 2020 sowie die damit verbundene Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen ist folglich zu Unrecht erfolgt, weshalb der Einspracheentscheid in Bezug auf diese Periode und im Betrag von Fr. 5'256. (vgl. Urk. 7/57/9-11 S. 3 oben) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
3.2 Was die ursprünglich zugesprochenen Zusatzleistungen von Oktober 2017 bis Dezember 2018 betrifft, sind diese nie gerichtlich überprüft worden, weshalb sie - die Erfüllung der entsprechenden rechtlichen Kriterien vorausgesetzt - grundsätzlich einer Neubeurteilung nach Art. 53 ATSG zugänglich sind, wobei vorab die Verwirkung der Rückforderung zu prüfen ist.
4.
4.1 Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89 E. 3.2.1, 131 V 425 E. 52 mit Hinweisen).
4.2 Die absolute Verwirkungsfrist der Rückforderung der vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 ausgerichteten Zusatzleistungen war am 1. Januar 2021, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Art. 25 Abs. 2 ATSG noch nicht abgelaufen, weshalb die Verwirkungsordnung des neuen Rechts vorliegend anwendbar ist. Danach erlischt der Rückforderungsanspruch spätestens fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung und vorliegend spätestens im Dezember 2023. Die Rückforderungsverfügung erging dagegen erst am 25. September 2025 (vgl. Urk. 7/57/9-11) und damit nach der absoluten Verwirkungsfrist.
Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid (Urk. 2) indessen dar, es liege eine Besonderheit vor, weil die Rückerstattung durch die Nachzahlungspflicht eines anderen Sozialversicherers erst in einem Zeitpunkt entstanden sei, in welchem die absolute Verwirkungsfrist überschritten gewesen sei. Insoweit käme es zu einer Leistungskumulation im Sinne einer «ungerechtfertigten Bereicherung» der Leistungsbezügerin, wenn für den gleichen Zeitraum einerseits weitere Leistungen erbracht werden und andererseits die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen als verwirkt betrachtet würde. Vor diesem Hintergrund könne bei der Rückforderung im Zusammenhang mit der Nachzahlung eines anderen Sozialversicherers nur die relative, nicht aber die absolute Verwirkungsfrist in Frage stehe resp. bestünden Rückerstattungsansprüche gegen den nachzahlenden Versicherungsträger über die absolute Frist hinaus. Daher sei grundsätzlich aufgrund der Rechtsprechung zu Art. 53 ATSG von der Frist von 10 Jahren auszugehen (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, i.V.m Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.3 Zur Verwirkung der Rückforderung hat das Bundesgericht in BGE 127 V 484 erwogen, dass die zu Art. 95 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG; je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) ergangene Rechtsprechung, wonach die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren einer wörtlichen Gesetzesauslegung entsprechend ab effektiver Zahlung der Leistung zu laufen beginnt, typischerweise auf Situationen zugeschnitten ist, in denen im Moment der Leistungszahlung deren Unrechtmässigkeit bereits existierte. Anders verhält es sich nach dem erwähnten Urteil, wenn die Rückerstattung aufgrund einer nachträglichen (rückwirkenden) Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung (in BGE 127 V 484: rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente für einen Zeitraum, in welchem auch Arbeitslosentaggelder flossen) erfolgt. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als eigentliche ratio der Rückerstattungspflicht existiert diesfalls erst in jenem Zeitpunkt (ex nunc), in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der - nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzunehmenden Leistungskoordination feststehen. Dementsprechend beginnt im Falle der rückwirkenden Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist für die dadurch begründete Rückforderung von Taggeldleistungen im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Rentenverfügung rechtskräftig geworden ist (BGE 127 V 488 E. 3b/cc und dd, Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2013 E. 4.4.1, 9C_314/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3.2).
4.4 Es verhält sich vorliegend nicht anders als in BGE 127 V 484, wo die Rückforderung der Arbeitslosenkasse auf der nachträglichen rückwirkenden Zusprache einer Invalidenrente für den Zeitraum beruhte, in welchem vorschussweise Arbeitslosentaggelder ausgerichtet worden waren. Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 mitgeteilt hatte, dass ihr zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 31. Dezember 2018 eine Rente der beruflichen Vorsorge zustehe (Urk. 11/44 und Urk. 11/50/5-15), stellte sich nachträglich heraus, dass der Beschwerdeführerin in dieser Periode unter Anrechnung eines zu tiefen Einkommens (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) zu Unrecht Leistungen entrichtet worden waren. Diese können als eine Art Vorschuss- oder Akontozahlungen betrachtet werden, analog zu den von der Arbeitslosenkasse erbrachten Taggeldern im BGE 127 V 484 zugrunde liegenden Sachverhalt. In diesem Sinne kann der Rückforderungsanspruch erst mit der Festsetzung der Rente aus der beruflichen Vorsorge entstehen, mithin am 12. Mai 2025 (vgl. Urk. 11/50/5-15).
5.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
5.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
5.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
6.
6.1 Die Neuberechnung der Zusatzleistungen erfolgte, da der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2025 rückwirkend für die strittige Periode eine Rente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet wurde. Damit liegen neue erhebliche Tatsachen vor, womit die formell rechtskräftig zugesprochenen Zusatzleistungen in prozessuale Revision gezogen werden müssen (vgl. vorstehende E. 2.6.2).
6.2 Der Verfügung vom 23. Mai 2025 (Urk. 7/57/9-11) kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 unter Anrechnung einer BVG-Rente von Fr. 651.37 pro Quartal neu berechnete (S. 1 Mitte), woraus neu ein Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen von Fr. 439. vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017, von Fr. 1'293. für Januar 2018, von Fr. 1'491. für Februar 2018, von Fr. 1'029. vom 1. März bis 31. Oktober 2018, von Fr. 820 für November 2018 und von Fr. 900. für Dezember 2018 entstand (S. 1 unten f.). Verglichen mit den ursprünglich zugesprochenen Zusatzleistungen ergab sich, dass der Beschwerdeführerin in der Periode vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 zu hohe Zusatzleistungen von monatlich Fr. 217. und insgesamt von Fr. 3'255. ausgerichtet wurden (vgl. S. 3).
6.2 Wann respektive mit welchen Verfügungen und in welcher Höhe die (angeblich) zu hohen Ergänzungsleistungen zugesprochen worden waren, kann der Verfügung vom 23. Mai 2025 nicht entnommen werden. Damit ist die Rückforderungsverfügung ungenügend begründet, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Unabhängig davon, dass die mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (Urk. 10/3) zugesprochenen monatlichen Zusatzleistungen vom 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2018 Fr. 217. höher sind als die mit der Rückforderungsverfügung berechneten und daher davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Rückforderung auf diese Verfügung stützte, ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, in den sehr umfangreichen Akten der Beschwerdegegnerin nach den relevanten Dokumenten zu suchen. Ohnehin sind die Verfügungen, mit welchen die monatlichen Zusatzleistungen für die Monate November und Dezember 2018 ursprünglich zugesprochen worden waren, nicht zu finden, so dass die geltend gemachte Rückforderung nicht vollständig überprüft werden kann. Dies steht einer Heilung der Gehörsverletzung im Wege, weshalb die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ihre Rückforderung nachvollziehbar begründe, was konkret heisst, dass sie zumindest darzulegen hat, welche Verfügungen sie in prozessuale Revision zieht.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 25. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Rückforderung der Zusatzleistungen vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 nachvollziehbar begründe. In Bezug auf die Rückforderung der Zusatzleistungen vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 wird der Einspracheentscheid ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steh während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerTiefenbacher