Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00101
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 9. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
gegen
Gemeinde Hinwil
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 9. September 2025 (Urk. 1 im Verfahren ZL.2025.00085) stellte X.___ ein superprovisorisches Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Inhaltlich verlangte er die vorübergehende Weiterausrichtung von Zusatzleistungen durch die Gemeinde Hinwil, womit sich seine Eingabe gegen deren Verfügung Revision 2 vom 3. September 2025 richtete, mit welcher die Leistungen infolge Wegzugs per Ende August 2025 eingestellt worden waren (Urk. 2 im Verfahren ZL.2025.00085 zwischen denselben Parteien). Mit Verfügung ZL.2025.00085 vom 12. September 2025 trat die Einzelrichterin auf das Gesuch vom 9. September 2025 mangels Vorliegens eines Einspracheentscheides nicht ein (Urk. 4 im Verfahren ZL.2025.00085 = Urk. 2). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
2. X.___ forderte mit am 3. Oktober 2025 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingegangenem Schreiben (Urk. 1) sinngemäss eine wiedererwägungsweise Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 12. September 2025. Der Gesuchsteller wurde daraufhin mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 über die Sachlage orientiert (Urk. 4), worauf keine Reaktion folgte.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da die Korrektur des Nichteintretensentscheides vom 12. September 2025 Streitgegenstand bildet und dieser in einzelrichterlicher Zuständigkeit erging, fällt auch das vorliegende Verfahren in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Dies gilt auch im Falle eines Revisionsgesuchs (§ 32 GSVGer i.V.m. Art. 330 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
2. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein-spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Art. 53 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG räumt damit lediglich dem Versicherungsträger die Möglichkeit ein, auf seine Entscheide zurückzukommen. Für die Wiedererwägung der Entscheide eines Gerichts bietet das ATSG hingegen keine Grundlage; hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (Oswald, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Rz. 47 zu Art. 53). Die im Verfahren ZL.2025.00085 ergangene Verfügung vom 12. September 2025 ist folglich einer Wiederwägung nach Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG nicht zugänglich, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist.
3. Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, welche grundsätzlich ebenfalls eine Grundlage für eine Korrektur der mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsverfügung vom 12. September 2025 (Urk. 2) bilden könnte. Diese Bestimmung lautet: «Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war». Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss auch im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). So kann namentlich aus diesen Gründen auch die Revision rechtskräftiger Gerichtsentscheide verlangt werden (§ 29 GSVGer).
Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2016 vom 11. August 2016 E. 2 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller beanstandete an der Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2025.00085 vom 12. September 2025 einzig die Annahme, er sei am 13. August 2025 nach Walchwil ZG umgezogen (Urk. 1). Der Nichteintretensentscheid vom 12. September 2025 (Urk. 2) ist indes nicht infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit erfolgt, sondern mangels sachlicher Zuständigkeit. Es lag noch kein anfechtbarer Einspracheentscheid der Vorinstanz vor und auch den einstweiligen Rechtsschutz regelt grundsätzlich jede Instanz für die Dauer ihres eigenen Verfahrens (Kobel, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 39 zu § 17). Da das Verfahren noch bei der Gemeinde Hinwil hängig war, lag auch die Zuständigkeit zum allfälligen Erlass vorsorglicher Massnahmen bei ihr.
Selbst wenn das Gericht davon ausgegangen wäre, der Gesuchsteller sei nach wie vor in Hinwil wohnhaft, wäre es daher infolge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit auf das Gesuch vom 9. September 2025 nicht eingetreten. Die Tatsache des Wohnsitzes ist und war nach dem Gesagten nicht erheblich für den Entscheid, dessen Korrektur der Gesuchsteller verlangt. Des Weiteren ist anzumerken, dass jeweils lediglich das Dispositiv in Rechtskraft erwächst, nicht aber die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, und deshalb auch nur das Dispositiv angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_243/2025 vom 11. Juni 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Korrektur lediglich der Erwägung 4 der beanstandeten Verfügung, welche nach dem Gesagten keinen Einfluss auf das Dispositiv hatte, ist daher nicht möglich. Dies führt zur Abweisung des am 3. Oktober 2025 beim hiesigen Gericht eingegangenen Revisionsgesuchs.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Hinwil
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
CurigerWidmer