Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2025.00094

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00094


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 28. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


















Sachverhalt:

1.

1.1    Z.___ sel., geboren 1930, war ab Februar 2024 im Seniorenzentrum A.___ in Y.___ wohnhaft (vgl. Urk. 7/37 f.) und bezog ab August 2023 bis zu ihrem Tod am 5. Januar 2025 (Urk. 7/18) Zusatzleistungen zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), wobei diese von der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) ausgerichtet wurden (vgl. u.a. Urk. 7/20, 7/46).

1.2    Nachdem sie vom Tod der Versicherten Kenntnis erhalten hatte, wandte sich die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 8. Januar 2025 (Urk. 7/19) an deren Sohn und Erben X.___ und orientierte ihn über die Einstellung der Zusatzleistungen per 1. Februar 2025 (vgl. auch Verfügung vom 8. Januar 2025, Urk. 7/17). Zudem ersuchte sie um die Einreichung von Unterlagen zwecks Prüfung allfälliger Rückforderungsansprüche. Nach Eingang entsprechender Dokumente (Urk. 7/7, 7/10) berechnete die Durchführungsstelle einerseits den Anspruch auf Zusatzleistungen für den Monat Januar 2025 unter Berücksichtigung der effektiven Heimkosten neu und erliess diesbezüglich am 26. Februar 2025 eine Rückerstattungsverfügung (Urk. 7/11). Andererseits verpflichtete sie X.___ als solidarisch haftenden Erben mit Verfügung vom 9. Juli 2025 zur Rückerstattung von gesamthaft Fr. 32'904.70 aus dem Nachlass für im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 31. Januar 2025 rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sowie Prämienpauschalen der Krankenkasse (Urk. 7/5; vgl. auch Urk. 7/6). Die dagegen von X.___ am 8. August 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. September 2025 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. September 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, als der Nettonachlass um Fr. 2'500.-- anzupassen und neu auf Fr. 72'823.-- (statt Fr. 75'323.--) festzulegen und dadurch die Rückerstattung ebenfalls von Fr. 32'907.70 auf Fr. 30'404.70 zu korrigieren sei (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-‍, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 16a ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG - die jährlichen Ergänzungsleistungen, wozu auch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehören, sowie die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten - nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).

1.3.2    Massgebend für die Höhe der Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nettonachlass zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person. Dieser ergibt sich aus dem Bruttonachlass abzüglich Schulden. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen, insbesondere die Todesfallkosten, bleiben demgegenüber unberücksichtigt und sind von den Erben zu begleichen (vgl. BGE 151 V 264 E. 7; Rz. 4720.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2026; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 149 f. Rz. 386). Gemäss Art. 27a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag.

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2025, gemäss der reglementarischen Bestimmung der Pensionskasse B.___ werde das Sterbegeld von Fr. 2'500.-- an die Erbmasse ausgerichtet. Dies spreche eindeutig dafür, dass das Sterbegeld im konkreten Fall zum Nachlass zu rechnen sei. Sodann werde im Reglement ausdrücklich festgehalten, dass das Sterbegeld keine Vorsorgeleistung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) darstelle. Damit falle es nicht unter die privilegierte Behandlung gemäss BVG; es handle sich stattdessen um eine freiwillige Leistung der Pensionskasse. In diesem Fall werde das Sterbegeld dem Nachlass zugerechnet und unterliege im Kanton Zürich abhängig vom Verwandtschaftsgrad der Empfänger der ordentlichen Erbschaftssteuer. In diesem Sinne halte Art. 3 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons Zürich (ESchG) fest, dass Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig würden, der Erbschaftssteuer unterlägen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert würden. Mit Blick auf Art. 27a Abs. 1 ELV, welcher für die Bewertung des Nachlasses auf die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton verweise, sei somit in Bezug auf das Sterbegeld von Nachlassvermögen auszugehen (Urk. 2 S. 3).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 15. September 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, das von der Pensionskasse B.___ ausbezahlte Sterbegeld von Fr. 2'500.-- werde erst durch den Tod ausgelöst und stelle somit per Definition zum Todeszeitpunkt keine entsprechende Forderung dar. Es wäre inkonsistent, durch den Tod entstehende Kosten nicht für die Rückerstattung zu berücksichtigen, Erträge mit ähnlichem Charakter hingegen schon. Es fehle überdies an einer klaren rechtlichen Basis. Die Praxis der Behörden basiere u.a. auf Ziff. 4720.03 WEL, worin ausgeführt werde, dass Kosten, die erst nach dem Tod entstünden, unberücksichtigt blieben. Es gebe keine Hinweise, dass entsprechende Erträge, die mit/nach dem Tod entstünden, anders zu behandeln seien. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur steuerlichen Behandlung mögten grundsätzlich zutreffen, könnten aber für sich allein nicht entscheidend sein (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass Z.___ sel. im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 31. Januar 2025 rechtmässig insgesamt Fr. 32'904.70 an Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen bezog (Urk. 7/5 S. 2). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber in Bezug auf die Ermittlung des Nettonachlasses zum Todeszeitpunkt (5. Januar 2025), ob das von der Pensionskasse B.___ am 24. Januar 2025 ausbezahlte Sterbegeld von Fr. 2'500.-- (Urk. 7/7 S. 2) zu Recht hinzugerechnet wurde. Die übrigen Nachlasspositionen im Gesamtbetrag von Fr. 72'823.-- (vgl. Urk. 7/7 S. 1) sind hingegen erstellt und wurden beschwerdeweise auch nicht (mehr) in Zweifel gezogen, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c).

3.2    

3.2.1    Das im Internet abrufbare Reglement der Pensionskasse B.___ (gültig ab 1. Januar 2024) sieht in Art. 40 vor, dass ein Sterbegeld in Höhe von Fr. 2'500.- beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners bzw. einer Alters- oder Invalidenrentnerin entrichtet wird (Abs. 1). Das Sterbegeld wird an die Erbmasse ausbezahlt (Abs. 2) und ist keine Vorsorgeleistung im Sinne von Art. 30d Abs. 1c BVG (Abs. 3).

3.2.2    Im überobligatorischen Bereich geniessen Vorsorgeeinrichtungen eine weitreichende Autonomie, weshalb die Qualifikation des Sterbegelds entscheidend von der Ausgestaltung im Reglement abhängt. Todesfallleistungen aus der beruflichen Vorsorge wie beispielsweise Todesfallkapital an Begünstigte nach Art. 20a BVG fallen grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern stellen einen eigenständigen, von der Erbenstellung unabhängigen Anspruch der begünstigten Personen dar (BGE 145 V 106 E. 7.2, 140 V 50 E. 3.1). Die konkret streitige Leistung ist allerdings gemäss der zitierten reglementarischen Bestimmung explizit keine Vorsorgeleistung und wird an die Erbmasse ausbezahlt. Damit entfällt die Privilegierung als nachlassfremde Vorsorgeleistung, und die allgemeinen erbrechtlichen Grundsätze (Universalsukzession; Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) gelangen zur Anwendung. Die Forderung geht mit anderen Worten im Wege der Universalsukzession auf die Erben über und wird Teil des Nachlasses, der für die Rückforderung nach Art. 27a ELV (bzw. Art. 16a ELG) massgebend ist. Zutreffend dargelegt hat die Beschwerdegegnerin ausserdem, dass Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers bzw. der Erblasserin fällig werden, der Erbschaftssteuer unterliegen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden (§ 3 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons Zürich [ESchG]). Da das Sterbegeld eine derartige Versicherungsleistung darstellt, ist mit Blick auf Art. 27a Abs. 1 ELV nicht zu beanstanden, dass es als Nachlassaktivum berücksichtigt wurde.

3.2.3    Nicht stichhaltig ist das Argument des Beschwerdeführers, die Forderung habe zum Todeszeitpunkt noch nicht bestanden. So hielt das Bundesgericht bereits in BGE 99 V 165 fest, dass Ansprüche aus Versicherungen auch dann zum Vermögen der verstorbenen Person gehören und in die Erbmasse fallen, wenn diese Leistungen erst mit dem Tod oder nach dem Tod der versicherten Person fällig werden (E. 2a mit Hinweisen). Wie im angefochtenen Entscheid ausserdem zutreffend festgehalten wurde (Urk. 2 S. 2), ist für die Rückerstattungspflicht nach Art. 16a ELG das Vermögen des Erblassers bzw. der Erblasserin per Todestag massgebend (BGE 151 V 264 E. 7.1.3 [= 8C_669/2023]; Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2024 vom 28. Mai 2025 E. 4.3; vgl. auch vorstehende E. 1.3.2). Das Bundesgericht hielt überdies fest, dass Forderungen gegenüber der verstorbenen Person, die im Zeitpunkt des Todes entstehen, beim Vermögen am Todestag im Rahmen der Nachlasspassiven berücksichtigt werden (BGE 151 V 264 E. 8.2 in fine). Dementsprechend muss für Forderungen der verstorbenen Person gegenüber Dritten ebenso gelten, dass diese als Aktiven in den Nachlass einfliessen, sofern sie im Moment des Todes zugunsten der Erbmasse entstehen.

    Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 40 des Reglements der Pensionskasse B.___ entstand der Anspruch auf das Sterbegeld beim Tod der Altersrentnerin, vorliegend also am 5. Januar 2025. Nach dem steuerrechtlich massgebenden Realisationsprinzip (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_705/2017 vom 10. August 2018 E. 2.2 und 2C_168/2012 vom1. März 2013 E. 2.2) waren die Fr. 2'500.-- gemäss § 51 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG) bei der Erblasserin am Ende der Steuerpflicht als Vermögen zu besteuern. Gemäss der Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Y.___ wurde bei ihr ein Vermögen von Fr. 76'000.-- besteuert (Urk. 7/7 letzte Seite). Die Beschwerdegegnerin ging von einem geringeren Vermögen aus, obschon sie sich bei der Ermittlung der Höhe des Nettonachlasses auf die letzte Steuerveranlagung hätte stützen können (vgl. Rz. 4720.09 WEL).


4.    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das von der Pensionskasse ausbezahlte Sterbegeld in Höhe von Fr. 2'500.-- den Nachlassaktiven hinzugerechnet wurde. Der Nettonachlass beläuft sich somit auf Fr. 75'323.--, was unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 40'000.-- (Art. 16a Abs. 1 ELG) einen maximal rückforderbaren Betrag von Fr. 35'323.-- ergibt. Da die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von Fr. 32'904.70 diesen Betrag nicht übersteigt, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2025 (Urk. 2) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




KüblerWürsch