Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00086
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 11. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, bezieht zu ihrer AHV-Rente Zusatzleistungen von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL). Zufolge von Einkünften aus der tageweisen Untervermietung ihrer Mietwohnung (Urk. 7/Band [Bd.] 4/194-194a, Urk. 7/Bd. 4/196) mittels der Internet-Plattform Y.___ (Urk. 7/Bd. 4/191), wovon das AZL mit Vorliegen der Steuererklärung 2023 (Urk. 7/Bd. 4/190 S. 2 und S. 5) erfahren hat (Urk. 7/Bd. 4/192), nahm das AZL eine neue Berechnung der Zusatzleistungen (ZL) rückwirkend ab Januar 2023 und ab Januar 2024 vor (Verfügung vom 26. November 2024; Urk. 7/Bd. 4/59). Es ermittelte einen Rückerstattungsanspruch in Bezug auf die Periode vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2024 von zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 8'855.-- (Urk. 7/Bd. 4/59 S. 1 f.). Diesen Betrag forderte das AZL von der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2024 zurück (Urk. 7/Bd. 4/60). Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 nahm das AZL aufgrund höherer Einkünfte aus der Untervermietung im Jahr 2024 (Urk. 7/Bd. 4/196) eine weitere rückwirkende Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2024 vor und ermittelte für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2025 zusätzlich einen Rückerstattungsanspruch von zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 3’386.-- (Urk. 7/Bd. 4/63 S. 1 f.). Diesen Betrag forderte das AZL von der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2025 zurück (Urk. 7/Bd. 4/64). Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der verfügten Rückforderungen (Urk. 7/Bd. 4/g), welches das AZL mit Verfügung vom 27. Mai 2025 abwies (Urk. 3/3). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juni 2025 Einsprache, welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 abwies (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2025 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. August 2025 sei aufzuheben und ihr Erlassgesuch vom 5. Februar 2025 sei gutzuheissen; dabei sei der gesamte von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 12'241.-- zu erlassen; eventualiter sei ein Teilerlass der Rückforderung ab Urteilsdatum pro futuro zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
2.2
2.2.1 Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
2.2.2 Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d, Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5 und 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.3). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.3 In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug geregelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).
Die Meldepflicht ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) statuiert. Danach ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen insbesondere von der Leistungsbezügerin dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Diese Bestimmung wird in Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie folgt näher konkretisiert: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie gewusst, dass Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse der EL-Stelle mitzuteilen seien und auch, dass jede Art von Veränderung die Höhe des Anspruchs beeinflussen könne. Bereits zu Beginn des Leistungsbezuges sei sie darauf hingewiesen worden, das die privaten Auslagen und Einnahmen nicht mit den geschäftlichen Finanzen vermischt werden dürften. Sie sei darüber orientiert worden, dass die Wohnungsmiete, die Untermiete «Z.___», die Autoversicherung, A.___ und Apotheke nichts mit der selbständigen Tätigkeit zu tun hätten (B/10 = Urk. 7/10). Daher verfange ihr Argument, dass sie die Einnahmen aus Y.___ ihrer Privatwohnung ja in der geschäftlichen Buchhaltung immer transparent aufgeführt habe und in guten Treuen davon ausgegangen sei, dass sie ihren Pflichten gegenüber der EL-Stelle damit nachgekommen sei, nicht. Ausserdem könnten aus den steuerlichen Einnahmen und Abzügen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Ergänzungsleistungen gezogen werden, worüber sie auch in anderen Zusammenhang aufgeklärt worden sei. Ferner seien über die Jahre aufgrund einzelner Positionen, etwa des Mietzinses oder von Vermögenswerten, diverse Anpassungen des Anspruchs erfolgt. Bei Aufbringen der zu erwartenden Sorgfalt hätte es der Beschwerdeführerin daher klar sein müssen, dass weder der Treuhänder die Vertretung gegenüber der EL-Stelle übernehme, noch dass das Buchführen für steuerliche Angelegenheiten sie davor entbinde, die EL-Stelle über wichtige Ereignisse und Veränderungen der einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen selbständig und umgehend zu informieren. Dabei seien die Beweggründe für die Untermietung über Y.___ nicht entscheidend. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr bloss als leicht fahrlässig zu betrachten und der gute Glaube in den rechtmässigen Bezug der Zusatzleistungen sei zu verneinen (Urk. 2 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihr Fehler habe darin bestanden, dass sie ihr Einkommen, das zurückgegangen sei, mit einer temporären Y.___-Vermietung aufzubessern versucht habe; sie habe vorausschauend versucht, die finanzielle Lücke zu schliessen, die aufgrund des schlechteren Geschäftsganges entstanden sei. Im Zeitpunkt der Y.___-Vermietung habe sie noch nicht genau wissen können, was sie in der nächsten Zeit geschäftlich einnehmen würde. Dass die Einnahmen insgesamt aber abnehmend gewesen seien, sei ihr klar, insbesondere da sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und Aufträge ausgeblieben seien. Sie habe sich in Unkenntnis und im Irrtum darüber befunden, dass sei über jede einzelne Position Rechenschaft ablegen müsse. Stattdessen sei sie auf das Resultat fokussiert gewesen, weshalb sie die Meldepflicht aus Sicht der Behörde verspätet wahrgenommen habe. Dieser Umstand dürfe höchstens als leicht fahrlässigen Fehler taxiert werden, zumal es der Beschwerdegegnerin bei der periodischen Prüfung auch nicht möglich gewesen wäre, ihre finanzielle Situation vorherzusehen. Ferner sei es befremdlich, wenn die Beweggründe der Untervermietung über Y.___ nicht entscheidend sein sollen, obschon die subjektive Sicht und Einstellung, namentlich die Absicht bezüglich des guten Glaubens von Relevanz sei. Auch habe die Beschwerdegegnerin die angeblichen früheren Hinweise an sie nicht nachgewiesen und sie habe Ausgabenpositionen genannt, die bisher gar nicht strittig gewesen seien. Es sei der Beschwerdegegnerin einzig um das Nichtmelden von Einnahmen gegangen; dabei habe sie sämtliche Umstände komplett ausgeblendet, insbesondere auch die finanzielle Situation. Eine solche Beurteilung mute missbräuchlich an und hinterlasse den Eindruck, dass sie für eine verspätete Meldung einfach abgestraft werden solle. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bezüglich Merkblatt seien zudem unsachgemäss und weltfremd. Ihr Fehler erscheine in Anbetracht der Umstände, insbesondere angesichts der ausgeführten Absicht und den Fakten, dass sie insgesamt weniger Einnahmen hatte und daher faktisch mehr Zusatzleistungen hätte verlangen können, als entschuldbar. Sie sei weit davon entfernt, arglistig oder grobfahrlässig gehandelt zu haben. Sie sei sich des Unrechts nicht bewusst gewesen. Die Beschwerdegegnerin wolle ihren guten Glauben sodann durch behauptete und nicht nachgewiesene angebliche Aufklärungen torpedieren. Es sei ihr wohl bewusst gewesen, dass sich die Zusatzleistungen aufgrund von Einnahmen und gewissen Ausgaben berechnen würden. Sie sei aber stets gutgläubig davon ausgegangen, dass es die gesamte Balance der beiden Positionen sei und nicht jede einzelne Position, welche aufgrund geringerer Einnahmen im Endeffekt zu einem für sie negativeren Ergebnis geführt hätten. Diesen Aspekt habe die Beschwerdegegnerin gänzlich ausgeblendet. Indem sich die Beschwerdegegnerin lediglich auf formalistische Argumente abstütze und die konkrete Situation ausser Acht lasse, verletze sie die Vermutung des guten Glaubens. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten habe weniger belasten wollen und dass sie im Vertrauen auf eine professionelle Beratung sowie korrekte Abwicklung für ihr sämtlichen finanziellen Belange einen Treuhänder beauftragt habe sowie dass die Finanzlage die Prüfung von höheren Zusatzleistungen angezeigt habe. Des Weiteren seien auch ihr Alter, ihre fehlende Ausbildung und Kenntnisse der Gesetze sowie Regulierungen im Bereich Finanzen nicht beachtet worden. Letztlich dürften weder ständige Kontrollen noch wiederholte Hinweise durch die Beschwerdegegnerin zu einer überzogenen Formalstrafe führen. Daher erscheine die vollständige Rückforderung als unverhältnismässige und unangemessene Sanktion. Die Beschwerdegegnerin habe auch verkannt, dass ihr Handeln stets transparent und nachvollziehbar gewesen sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt einen Täuschungswillen gezeigt und keine unredliche Absicht verfolgt, Leistungen zu erschleichen. Vielmehr habe sie ihre Einnahmen einschliesslich der Y.___-Einnahmen ihrem Treuhänder gemeldet, der diese korrekt in den Steuererklärungen erfasst habe. Insgesamt sei ihr Verhalten bei sachgerechter Betrachtung höchstens als leichten Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten zu qualifizieren und folglich sei das Vorliegen des guten Glaubens zu bejahen. In Bezug auf die Voraussetzung des Härtefalles sei anzumerken, dass ihre finanzielle Situation prekär sei. So sei sie im Jahr 2024 auf ein privates zinsloses Darlehen angewiesen gewesen, um die laufenden Grundkosten und den Ausfall des Erwerbseinnahmen mindestens teilweise abzufedern. Es sei ihr unmöglich, den geforderten Betrag von Fr. 12'241.-- vollumfänglich zurückzuerstatten. Eine vollständige Rückforderung stelle daher eine unverhältnismässige Härte dar (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Härte) erfüllt sind und ob daher die mit Verfügungen vom 26. November 2024 (Urk. 7/Bd. 4/60) und vom 23. Januar 2025 (Urk. 7/Bd. 4/64) rechtskräftig festgestellten Rückforderungen für die Leistungsperiode vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025 von Fr. 8'855.-- und Fr. 3’386.-- der Beschwerdeführerin zu erlassen seien.
4.
4.1 Mit den vorliegenden Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2015 (Urk. 7/Bd. 4/c) am 1. Juli 2015 das Merkblatt «Meldepflicht» unterzeichnet hat, worin sie ausdrücklich auf die Pflicht einer leistungsansprechenden Person hingewiesen wurde, der Beschwerdegegnerin jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Als unter anderem meldepflichtige Änderungen wurden im Merkblatt bezüglich «Einnahmen» insbesondere auch die Aufnahme/Aufgabe einer Erwerbsarbeit oder eines Nebenverdienstes, die Veränderung des Arbeitspensum oder des Lohns aufgeführt. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Beschwerdeführerin die Erklärung auf dem Merkblatt, dass sie zur Kenntnis genommen habe, dass sie der Meldepflicht unterstehe, dass sie das Merkblatt erhalten und verstanden habe und dass sie auf die darauf ausgeführten Rechtsfolgen einer Meldepflichtverletzung (u.a. Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen) aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 7/Bd. 4/b). Auf die Meldepflicht wurde die Beschwerdeführerin in den Folgejahren jeweils auch auf der Rückseite der Verfügungen betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV unter dem Titel «Meldepflicht» hingewiesen. Dort wurde erneut erklärt, das jede Änderung der Verhältnisse, die den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben könne, unverzüglich gemeldet werden müsse. Als meldepflichtig wurde unter anderen auch die Erhöhung oder Verminderung der Einnahmen oder Ausgaben genannt. Auch wurde auf das abgegebene Merkblatt «Meldepflicht» verwiesen und es wurden auch hier die möglichen Folgen einer Meldepflichtverletzung angegeben (vgl. statt vieler etwa: Urk. 7/Bd. 1/13 S. 2, Urk. 7/Bd. 2/14 S. 2, Urk. 7/Bd. 3/55 S. 2, Urk. 7/Bd. 3/57 S. 2).
Somit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nachweislich wiederholt auf die für sie geltende Meldepflicht hingewiesen. Das Berufen der seit Jahrzehnten (Urk. 7/Bd. 4/172.8) selbständig erwerbstätigen und in der hier massgeblichen Zeit von Januar 2023 bis Januar 2025 weiterhin beruflich aktiven Beschwerdeführerin auf ihr Alter, ihre fehlende Ausbildung und Kenntnisse der Gesetze sowie Regulierungen im Bereich Finanzen (Urk. 1 S. 4) gehen insofern fehl, zumal das Verständnis der Pflicht zur unverzüglichen Meldung sämtlicher Einkünfte und Tätigkeiten, die zu erheblichen Einkünften führen, keine besonderen Qualifikationen oder Kenntnisse erfordert.
4.2
4.2.1 Fest steht weiter, dass die hier massgebliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, welche zu den Rückforderungen für die Anspruchsperioden 1. Januar 2023 bis 30. November 2024 (Urk. 7/Bd. 4/59-60) und 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2025 (Urk. 7/Bd. 4/63-64) führten, auf ihren zusätzlichen Einkünften aus der tageweisen Untervermietung ihrer Wohnung (Urk. 7/Bd. 4/194-194a, Urk. 7/Bd. 4/196) mittels der Internet-Plattform Y.___ (Urk. 7/Bd. 4/191) basiert. Weiter ist unstrittig und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin weder die Untervermietung von sich aus vor oder zumindest zu Beginn der Aufnahme der Untervermietung ihrer Wohnung im Jahr 2023 und weiter auch im Jahr 2024 noch die damit erzielten Einkünfte unverzüglich der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus der Untervermietung ihrer Wohnung generierte, erlangte die Beschwerdegegnerin erst Kenntnis, als diese im Rahmen der Anfang Februar 2024 eröffneten periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen (Urk. 7/Bd. 3/159) von der Beschwerdeführerin mehrfach die Steuerunterlagen einforderte (Urk. 7/Bd. 4/174-175, Urk. 7/Bd. 4/178-181). In der Steuererklärung für das Jahr 2023, welche am 14. November 2024 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 7/Bd. 4/190), nachdem diese den Zahlungsstopp der Leistungen angedroht hatte (Urk. 7/Bd. 4/181), wurde als «weitere Einkünfte» im Jahr 2023 der Betrag von Fr. 4'622.-- (Urk. 7/Bd. 4/190 S. 2) gemäss separater Aufstellung aufgeführt. In dieser beiliegenden Aufstellung wurde dieser Nettobetrag angegeben als «Vermietung Y.___ brutto 5’777» (Urk. 7/Bd. 4/190 S. 5). Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2024 daher auf, ihr sämtliche Unterlagen bezüglich der Y.___-Vermietung zukommen zu lassen (Urk. 7/Bd. 4/192). Erst mit E-Mails vom 9. Dezember 2024 und vom 16. Januar 2025 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schliesslich Aufstellungen zu ihren Einnahmen aus der Untervermietung ihrer Wohnung über Y.___ in den Jahren 2023 und 2024 zukommen (Urk. 7/Bd. 4/194-194a, Urk. 7/Bd. 4/195-196).
4.2.2 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht schon dadurch verletzt, dass sie die zeitweise Untervermietung ihrer Wohnung, mit welcher sie bezweckte, die Kosten gering zu halten (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024, Urk. 7/Bd. 4/193), der Beschwerdegegnerin nicht umgehend bei Beginn der Untervermietung oder zumindest nach Eingang der ersten Mieteinnahmen gemeldet hat. Zusätzlich hat sie es versäumt, die einzelnen mit der Untervermietung erzielten Einnahmen zeitnah zu melden. Zudem hat sie im Formular «Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV», welche sie am 20. Februar 2024 unterzeichnet hat, bezüglich Einnahmen lediglich bejaht, dass sie in den letzten drei Jahren gearbeitet habe. Sonstige Einkünfte hat sie trotz der tageweise Untervermietung ihrer Wohnung gegen Entgelt verneint. Namentlich hat sie bei der Frage, ob sie «sonstige Einkünfte» (z.B. Naturaleinkommen, Ertrag aus unverteilter Erbschaften, Nutzniessung, Wohnrecht, Mietzinseinnahmen, Stipendien usw.) erziele, «Nein» angekreuzt (Urk. 7/Bd. 3/162 S. 10 f.). Dies entspricht einer Falschangabe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war ihr Handeln damit gerade nicht stets transparent und nachvollziehbar. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob sie - was sie verneint - einen Täuschungswillen hatte, eine unredliche Absicht verfolgte oder sich des Unrechts bewusst gewesen war. Denn eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung genügt zur Verneinung des guten Glaubens.
Angesichts der gegebenen Umstände konnte die Beschwerdeführerin - was massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis) - während des Bezugs der Zusatzleistungen spätestens ab der ersten Untervermietung Anfang 2023 (drei Nächte vom 1. bis 4. Januar 2023 durch B.___ mit Buchung vom 14. November 2022, Urk. 7/Bd. 4/194 S. 2) nicht mehr gutgläubig sein. Denn die Beschwerdeführerin wusste spätestens ab dann um diese zusätzlich etablierte Einnahmequelle aus Untervermietung, wenn auch die Einkünfte lediglich sporadisch erfolgten. Sie hätte spätestens ab dann wissen müssen und können, dass sie zu deren unverzüglichen Meldung verpflichtet war. Bei diesen Gegebenheiten hätte sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit die über die Internet-Plattform Y.___ angebotene Untervermietung ihrer Mietwohnung der Beschwerdegegnerin sogleich, spätestens aber ab der ersten Buchung und Mietzahlung Anfang 2023, melden oder sich zumindest für eine diesbezügliche Auskunft an die Verwaltung wenden müssen. Dass sie beides unterliess, im Formular «Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV» zudem eine falsche Angabe machte und die einzelnen Einkünften aus Untermiete der Beschwerdegegnerin überdies erst nach deren mehrmaligem Nachfragen gegen Ende 2024 (Eingang Steuererklärung 2023 am 14. November 2024, Urk. 7/Bd. 4/190; per E-Mail vom 9. Dezember 2024 und 16. Januar 2025; Urk. 7/Bd. 4/194-195) mitteilte, stellt eine grobe Nachlässigkeit dar.
4.2.3 Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist für die Meldepflicht bezüglich der Untervermietung ihrer Mietwohnung nicht entscheidend, welche Einkünfte sie mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Jahren 2023 und 2024 erzielt hat, zumal dies zwei unterschiedliche Bereiche und Einnahmequellen betrifft. Daher vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, nicht gewusst zu haben oder sich im Irrtum darüber befunden zu haben, dass sie über jede einzelne Position Rechenschaft ablegen müsse, da sie auf das Resultat fokussiert gewesen sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die wiederholten Belehrungen zur Meldepflicht, welche die Pflicht zur Meldung der Erhöhung oder Verminderung von Einnahmen oder Ausgaben nannte (vgl. E. 4.1 hiervor), waren eindeutig. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem zumutbar gewesen, sich zu Beginn der Untervermietung ihrer Wohnung zumindest bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen. Denn wie sie in der E-Mail vom 3. Dezember 2024 (Urk. 7/Bd. 4/193) selbst erklärte, vermietete sie ihre Mietwohnung ab 2023 zeitweise, um ihre Kosten, mithin ihre Ausgaben, gering zu halten. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte ihr dabei klar sein können und müssen, dass dies Auswirkung auf die Höhe ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen haben könnte. Das Vorbringen, dass sie stets davon ausgegangen sei, die gesamte Balance der beiden Positionen und nicht jede einzelne Position seien für das (negative) Ergebnis relevant sowie dass sie davon ausgegangen sei, dass ihre Finanzlage die Prüfung von höheren Zusatzleistungen angezeigt habe, entlastet sie dabei nicht, sondern hätte gerade als Anlass für eine Meldung respektive mindestens für ein Nachfragen bei der Beschwerdegegnerin genommen werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4.2). Die Meldung der Y.___-Einnahmen gegenüber ihrem Treuhänder und die Deklaration in der Steuererklärung zuhanden der Steuerbehörde sodann reichen zur Erfüllung der Meldepflicht nicht aus. Denn die Meldepflicht des Leistungsbezügers besteht primär und unmittelbar gegenüber dem leistungserbringenden Versicherungsträger (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_834/210 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 V 233 E. 4.3.4 und BGE 140 V 521 E. 7.2.2: «...diejenigen Personen im Fokus der Meldepflicht stehen, welche auch in den Genuss der Leistung gelangen...»).
4.3 Der gute Glaube (BGE 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen) ist nach dem Gesagten zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) erfüllt wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu respektive zu ihre finanziellen Verhältnissen sind mithin nicht massgeblich.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann