Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2025.00080

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00080


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 27. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, bezieht seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/372/3-4). Per 1. Juli 2021 bezog der Versicherte zusammen mit seiner Freundin eine 4.5-Zimmer-Wohnung in Aesch (bei Neftenbach; Urk. 11/175; Urk. 11/182/1-2; Urk. 11/189). Am 9. Juli 2021 heirateten sie (Urk. 11/169-170; Urk. 11/173).

1.2    Am 12. Oktober 2022 leitete die für die Wohngemeinde des Versicherten zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 11/138). Mit Verfügungen vom 23. (Urk. 11/91) und 27. März (Urk. 11/80), welche dann durch die Verfügung vom 17. April 2023 (Urk. 11/65-73) ersetzt wurden, berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten rückwirkend ab Januar 2021 neu. Dabei stellte sie fest, dass die gemeldete Ehefrau infolge der Heirat in die Berechnung einzubeziehen gewesen wäre, jedoch zuvor unberücksichtigt geblieben war (Urk. 11/101/1). Gestützt darauf gelangte sie zum Ergebnis, dass ab dem 1. August 2021 unter Berücksichtigung der Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen bestehe. Entsprechend verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'562.-- (Urk. 11/91) sowie von Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 702.95 (Urk. 11/90).

Der Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 8. Mai 2023 Einsprache und beantragte eine Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags sowie dessen anschliessenden Erlass. Ferner ersuchte er um Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 11/64).

1.3    Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (Urk. 11/40) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten aufgrund einer veränderten Berechnungsgrundlage rückwirkend ab 1. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024 neu und verneinte weiterhin einen Anspruch auf Zusatzleistungen zufolge Einnahmenüberschusses (vgl. Urk. 11/41–42). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2024 Einsprache (Urk. 11/38) und beantragte die Zusprechung von Zusatzleistungen sowie erneut die Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren.

1.4    Die Durchführungsstelle hiess die gegen die Verfügungen vom 23. und 27. März 2023, vom 17. April 2023 sowie vom 22. Januar 2024 erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 (Urk. 11/32) teilweise gut und berechnete den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen sowie auf Vertung von Krankheits- und Behinderungskosten rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu (Urk. 11/21–22). Der Rückerstattungsbetrag wurde mit Nachzahlungen von Fr. 29.-- (vgl. Urk. 11/81), Fr. 119.70 (vgl. Urk. 11/80), Fr. 583.25 (vgl. Urk. 11/21) und Fr. 531.-- (vgl. Urk. 11/22) verrechnet und auf Fr. 22'002.- reduziert (vgl. Urk. 11/13 Sachverhalt Ziff. 1).

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Urk. 11/20) erinnerte der Versicherte die Durchführungsstelle daran, dass er am 8. Mai 2023 auch ein Erlassgesuch hinsichtlich einer allfälligen Rückforderung gestellt habe und überdies über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung noch nicht entschieden worden sei.

1.5    Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'002.-- ab (Urk. 11/13). Die dagegen vom Versicherten am 10. Juni 2025 erhobene Einsprache, mit welcher wiederum unter anderem die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beantragt wurde (Urk. 11/12), wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16. Juni 2025 ab und verneinte auch das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Versicherten (Urk. 11/8). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2025 Beschwerde (Urk. 11/4/3-15; vgl. Prozess-Nr. ZL.2025.00066).

1.6    Der Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 19. Juni 2025 (Urk. 11/7) die Durchführungsstelle um Entscheid über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheeverfahren vom Frühjahr 2023. Die Durchführungsstelle lehnte mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 das mit der Einsprache vom 8. Mai 2023 gestellte Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 11/2 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 7. August 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren und seine Rechtsvertreterin zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Lotti Sigg im Beschwerdeverfahren (S. 2).

    Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ein (Urk. 8; Urk. 9/1-18). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 3. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-sicherungsrechts (ATSG) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.2, 132 V 93 E. 3.2). Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Laut Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen auch Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG). Gegen diese ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Rechtsprechungsgemäss muss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H.; relativierend BGE 135 II 30 E. 1.3.4).

    Bejaht wird ein solcher Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverständigen Person (BGE 141 V 330 E. 3.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2 m.w.H.), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2) oder im invaliden- respektive unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung strittig ist (BGE 139 V 339 E. 4.3-4, 138 V 271 E. 1.2.1-3, 137 V 210 E. 3.4.2.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2014 vom 14. Mai 2014 E. 1.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2), das Einspracheverfahren sei kostenlos (Art. 52 Abs. 3 ATSG) und eine anwaltschaftliche Rechtsvertretung dränge sich im Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen auf, wenn die Komplexität der Materie es der gesuchstellenden Person nicht erlaube, die Einsprache ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes zu erheben und die gesuchstellende Person ausser Stande sei, nebst den Lebenshaltungskosten für sich und die Familie auch für die Kosten der Verbeiständung aufzukommen (S. 1). Diese kumulativen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zwar könne die Einsprache nicht als aussichtslos bezeichnet werden, aber von Ausnahmen abgesehen sei das Verfahren bei den Durchführungsstellen für die Leistungszusprache nicht derart schwierig, dass ein Rechtsbeistand erforderlich sei. Dies gelte auch für das vorliegende Einspracheverfahren. Es stellten sich hier weder komplexe Fragen, noch handelte es sich um einen schwer nachvollziehbaren Rechtsvorgang (S. 2).

    In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2025 (Urk. 10) präzisierte beziehungsweise ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur gewährt werden könne, wenn es sich um Sachverhalte handle, in denen aufgrund der Unbeholfenheit der Partei nicht sichergestellt werden könne, dass ein Entscheid von erheblicher Tragweite gefällt werde. Es müssten sich insbesondere schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen, damit die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu bejahen sei (S. 1). Die Sachlage sei vorliegend nicht komplex. Einspracheweise sei die Auffassung vertreten worden, dass das Einkommen der Ehefrau sowie der Wert des Fahrzeuges als zu hoch angerechnet worden seien. Des Weiteren seien die Berufsauslagen aufgelistet worden. Diese Vorbringen würden keine rechtliche Vertretung erfordern (S. 2).

2.2    Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe erst im Rahmen der ersten periodischen Überprüfung vom Oktober 2022 und damit mehr als ein Jahr nach seiner Heirat diverse, auch seine Ehefrau betreffende Unterlagen eingefordert und seinen Anspruch neu berechnet (S. 3). Die anwaltliche Vertretung sei angesichts der Verfahrensversäumnisse der Beschwerdegegnerin (lange Dauer bis zur Berücksichtigung der Heirat in den Leistungsverfügungen) notwendig. Es habe der gesamte Sachverhalt insbesondere bezüglich der Berufsauslagen beider Eheleute über mehrere Jahre ermittelt und dargelegt werden müssen. Erst aufgrund der anwaltlichen Bemühungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Literatur und nach zwei Einsprachen vom 8. Mai 2023 und 21. Februar 2024 habe die Beschwerdegegnerin die Berufsauslagen antragsgemäss berücksichtigt (S. 4 unten). Auch auf die anwaltlichen Ausführungen in der fünfseitigen ersten Einsprache vom 8. Mai 2023, wonach der Ehefrau des Beschwerdeführers ein zu hohes Einkommen angerechnet worden sei und der Wert des Fahrzeugs zu hoch veranschlagt worden sei, sei die Beschwerdegegnerin erst nach einer zweiten Einsprache vom 21. Februar 2024 nach pendente lite ergangener neuer Verfügung eingegangen. Auch den Hinweis in der zweiten Einsprache, wonach über die Einsprache vom 8. Mai 2023 noch nicht entschieden worden sei, habe die Beschwerdegegnerin erst mit Entscheid vom 19. Juni 2024 und damit rund drei Jahre nach der Heirat berücksichtigt (S. 5 oben). Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren nach der Heirat begangenen Verfahrensversäumnisse bis zur Berücksichtigung der geänderten ehelichen Situation sowie angesichts der Notwendigkeit von zeitlich weit zurückreichenden und rechtlich komplexen anwaltlichen Ausführungen – insbesondere zu den Barauslagen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung – erweise sich vorliegend, dass ausnahmsweise bereits im Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gegeben gewesen sei (S. 5 Mitte).

    Zum Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren führte er aus, er sei in diesem komplexen Verfahren auch angesichts seines gesundheitlichen Zustands auf eine Vertretung angewiesen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, sei eine Beschwerde gegen die Abweisung des Erlassgesuchs notwendig geworden, die Beschwerde könne daher nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Seine Ehefrau und er lebten zudem in sehr beengten finanziellen Verhältnissen und seien auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Er beziehe Ergänzungsleistungen und verfüge über keine Rechtsschutzversicherung (S. 5 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren.


3.

3.1    Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Unter-suchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch-führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die gehörig bevollmächtigte Mutter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 18. Mai 2021 die Beschwerdegegnerin über den bevorstehenden Umzug ihres Sohnes in eine neue Mietwohnung zusammen mit seiner Freundin per 1. Juli 2021 informierte (Urk. 11/189) und den Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Juni 2021 einreichte (Urk. 11/182), was von der Beschwerdegegnerin bestätigt (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2021 [Urk. 11/181] sowie ELAR-Notiz vom 14. Juni 2021 [Urk. 11/179]) und in der Neuberechnung vom 16. Juni 2021 unter hälftiger Anrechnung des Mietzinses aufgrund einer Mitbewohnerin ab 1. Juli 2021 berücksichtigt wurde (Urk. 11/176-177).

Die Gemeindeverwaltung Neftenbach teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2021 die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit Y.___ vom 9. Juli 2021 mit (Urk. 11/173), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. September 2021 an den Beschwerdeführer gelangte und für die Neuberechnung der Zusatzleistungen um die Einreichung der Heiratsurkunde ersuchte (Urk. 11/171 = Urk. 11/172). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (Urk. 11/165) legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und Prämienvergütung ab Januar 2022 neu fest, ohne indes den Umstand der Verheiratung und damit das Einkommen und Vermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 11/166).

    Die Beschwerdegegnerin stellte diesen Umstand erst im Rahmen der im Oktober 2022 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 11/149), nach Erlass der Anspruchsverfügung für das Berechnungsjahr 2023 (Verfügung vom 19. Dezember 2022, Urk. 11/126) sowie der Verfügung betreffend Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten (Verfügung vom 19. Dezember 2022, Urk. 11/125) und nach Einholung weiterer Unterlagen (Urk. 11/98–100; Urk. 11/103–106; Urk. 11/108; Urk. 11/110–123) fest (vgl. Urk. 11/101). Dies führte zu einer Neuberechnung der Zusatzleistungen rückwirkend ab August 2021 unter Einbezug der Einnahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zu einer Rückforderung (Verfügung vom 23. März 2023, Urk. 11/90–97).

    Nach einem Telefonat mit der «Beiständin» (Mutter des Beschwerdeführers) vom 23. März 2023, in welchem festgehalten wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Arbeit jeweils um 04.00 Uhr aufnehmen müsse und deshalb auf das Auto angewiesen sei, weshalb dies bei der Vergütung zu berücksichtigen sei (Urk. 11/89), berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung angepasster Berufsauslagen (vgl. Urk. 11/88) mit Verfügungen vom 27. März 2023 neu (Urk. 11/80–87).

Am 30. März 2023 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass das Auto nicht dem Beschwerdeführer gehöre, sondern ihr, weshalb es aus der Berechnung zu entfernen sei (Urk. 11/74/1). Dies führte am 17. April 2023 erneut zu einer Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen (Urk. 11/67–73).

Mit Einsprache vom 8. Mai 2023 (Urk. 11/64) machte der Beschwerdeführer, vertreten nun durch seine Rechtsanwältin, zusätzlich die Berücksichtigung weiterer Berufsauslagen geltend, namentlich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider (S. 2 ff.; vgl. Urk. 11/61–62). Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 (Urk. 11/32) wurde die Einsprache schliesslich teilweise gutgeheissen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen sowie auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu berechnet (Urk. 11/21–22, Verfügung vom 21. Juni 2024).

3.3    Inhaltlich ging es beim vorliegenden Sachverhalt um die Neubeurteilung des Leistungsanspruchs ab August 2021 durch die Eheschliessung des Beschwerdeführers sowie um eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Zusatzleistungen. Dabei hatte der Beschwerdeführer respektive seine Mutter die Unterlagen gemäss den Vorgaben einer periodischen Überprüfung einzureichen (vgl. Aufzählung in Urk. 11/149). Darüber hinaus waren auch Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Autos zu machen. Die Einsprache des Beschwerdeführers bezog sich sodann auf die Berücksichtigung von Mehrkosten aufgrund von Berufsauslagen sowie auf das Einkommen der Ehefrau im Jahr 2022, in welchem diese eine einmalige Auszahlung (Geschenk) ihres Arbeitgebers erhalten hatte, die fälschlicherweise auf zwölf Monate hochgerechnet worden war (Urk. 11/64 S. 2 ff.). Die rechtliche Grundlage ist diesbezüglich im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung (ELG) sowie in der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) klar geregelt. Es hätte ausgereicht, die Beschwerdegegnerin über die Berufsauslagen zu informieren, um eine Neuberechnung der Zusatzleistungen zu veranlassen. Für diese Tätigkeit bedurfte der Beschwerdeführer keiner anwaltlichen Vertretung, zumal dieses Vorgehen – ein Handeln über seine Mutter aufgrund seiner IVrelevanten Beeinträchtigung – bereits in früheren Verfahren praktiziert worden war (vgl. z.B. Urk. 11/208; Urk. 11/210; Urk. 11/213; Urk. 11/282). Auch vermochte vorliegend eine lange Verfahrensdauer nicht eine Unübersichtlichkeit zu schaffen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig gemacht hätte.

Somit lag kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen vor, sondern ein Fall von durchschnittlicher Komplexität. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Der Massstab ist streng (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 V 342, Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Zudem vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung beziehungsweise einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 V 342, Urteil 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2).

    Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2, vgl. auch vorstehend E. 1.2). Der Beschwerdeführer wurde in administrativen Angelegenheiten denn auch durch seine Mutter unterstützt beziehungsweise vertreten. Mit Ausnahme der Einsprache vom 8. Mai 2023 führte sie die gesamte Korrespondenz und reichte die erforderlichen Unterlagen ein. Dies spricht ebenfalls dafür, dass eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht zwingend erforderlich war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer oder seine Mutter nicht der Unterstützung von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen hätten bedienen können, etwa einer Rechtsauskunftsstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3), sofern hierfür Bedarf bestanden hätte.

3.4    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als nicht notwendig erachtete. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Es ist daher im Ergebnis festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.

4.1    Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren (Urk. 1 S. 2).

4.2    Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

    Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

4.3    Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).

    Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit gegeben (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3).

4.4    Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» (Urk. 8), den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-18) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Lage: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen (Urk. 8 Ziff. 1-2). Er bezog bis Ende November 2025 Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich knapp Fr. 900.-- pro Monat (Urk. 9/9) sowie eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'680.-- (Urk. 9/11). Ferner besteht keine Rechtsschutzversicherung (Urk. 8 Ziff. 5-6; Ziff. 8).

Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, seine Ehefrau hingegen arbeitet als Konditorin-Confiseurin für die Z.___ und erzielt dabei unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'284.-- netto (Urk. 8 Ziff. 8; Urk. 9/10). Insgesamt verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau damit über monatliche Einkünfte von Fr. 5'964.-- beziehungsweise von Fr. 6’864.-- bis 30. November 2025, was sich mit den Angaben im eingereichten Formular deckt (Urk. 8 Ziff. 8).

    Unter dem Titel «Ausgaben pro Monat» (Urk. 8 Ziff. 9) sind gemäss der «Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen» die Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'763.-- ausgewiesen (Urk. 9/6) wie auch gemäss den beiden Versicherungspolicen der SWICA Gesundheitsorganisation die Beträge für die Krankenkasse von Fr. 538.-- (nur Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzüglich der gewährten Prämienverbilligung; Urk. 9/2; Urk. 9/4; Urk. 9/8). Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet in der Nachtschicht, weshalb die geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug in der Höhe von Fr. 448.- sowie die berufsbedingte auswärtige Verpflegung von Fr. 266.-- anerkannt werden können (Urk. 8 Ziff. 9). Weiter ausgewiesen sind ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von rund Fr. 138.-- ([Fr. 1'139.-- + Fr. 520.80] : 12; vgl. Kostenzusammenstellungen SWICA, Urk. 9/3; Urk. 9/5). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos ist, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten monatlichen Benutzungskosten des Fahrzeugs von durchschnittlich Fr. 180.-- nicht berücksichtigt werden (Urk. 8 Ziff. 9).

Unter Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 1'700.-- für Ehepaare, den Mietkosten von Fr. 1’763.--, der Beträge für die Krankenkasse von Fr. 676.-- sowie den Berufsauslagen für die Ehefrau von Fr. 714.-- ergibt sich ein ausgewiesener Bedarf von monatlich Fr. 4'853.--. Bei Einnahmen ohne Berücksichtigung der per Ende November 2025 ausgelaufenen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'964.-- und abzüglich eines Freibetrages von Fr. 600.-- für das Ehepaar verbleibt nach Berücksichtigung der Steuern (Fr. 255.--; vgl. Urk. 8 Ziff. 9; Urk. 9/17) ein Überschuss von monatlich Fr. 256.--. Eine Bedürftigkeit ist in Anbetracht der gegebenen finanziellen Verhältnisse somit nicht ausgewiesen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Privatschulden vermögen aufgrund des Überschusses zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

4.5    Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die anfallenden Anwaltskosten - allenfalls in Ratenzahlungen - innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen.

4.6    Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.


5.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).



Die Einzelrichterin verfügt:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler