Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2025.00066

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00066


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 27. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, bezieht seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. z.B. Urk. 7/3-4; Urk. 7/17; Urk. 7/23-24). Per 1. Juli 2021 bezog der Versicherte zusammen mit seiner Freundin eine 4.5-Zimmer-Wohnung in Y.___ (Z.___; Urk. 7/29-34; Urk. 7/36). Am 9. Juli 2021 heirateten sie (Urk. 7/45; Urk. 7/51).

1.2    Am 12. Oktober 2022 leitete die für die Wohngemeinde des Versicherten zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/68). Mit Verfügungen vom 23. (Urk. 7/120) und 27. März (Urk. 7/136-137), welche dann durch die Verfügung vom 17. April 2023 (Urk. 7/163) ersetzt wurden, berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten rückwirkend ab Januar 2021 neu. Dabei stellte sie fest, dass die gemeldete Ehefrau infolge der Heirat in die Berechnung einzubeziehen gewesen wäre, jedoch zuvor unberücksichtigt geblieben war (Urk. 7/119/1). Gestützt darauf gelangte sie zum Ergebnis, dass ab dem 1. August 2021 unter Berücksichtigung der Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen bestehe. Entsprechend verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'562.-- (Urk. 7/123) sowie von Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 702.95 (Urk. 7/120).

Der Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 8. Mai 2023 Einsprache und beantragte eine Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags sowie dessen anschliessenden Erlass. Ferner ersuchte er um Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 7/165).

1.3    Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (Urk. 7/195) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten aufgrund einer veränderten Berechnungsgrundlage rückwirkend ab 1. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024 neu und verneinte weiterhin einen Anspruch auf Zusatzleistungen zufolge Einnahmenüberschusses (vgl. Urk. 7/196-197). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2024 Einsprache (Urk. 7/198) und beantragte die Zusprechung von Zusatzleistungen sowie erneut die Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren.

1.4    Die Durchführungsstelle hiess die gegen die Verfügungen vom 23. und 27. März 2023, vom 17. April 2023 sowie vom 22. Januar 2024 erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 (Urk. 7/207) teilweise gut und berechnete den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen sowie auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu (Urk. 7/211-212). Der Rückerstattungsbetrag wurde mit Nachzahlungen von Fr. 29.-- (Urk. 7/131 i.V.m. Urk. 7/137), Fr. 119.70 (Urk. 7/132 i.V.m. Urk. 7/136), Fr. 583.25 (Urk. 7/205 i.V.m. Urk. 7/211) und Fr. 531.-- (Urk. 7/206 i.V.m. Urk. 7/212) verrechnet und auf insgesamt Fr. 22'002.-- reduziert. Die Verfügungen vom 21. Juni 2024 (Urk. 7/211-212) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, wodurch gemäss Mitteilung vom 19. Juni 2024 (Urk. 7/206) eine rechtskräftige Rückforderung von Fr. 22'002.-- offenstand (vgl. Urk. 7/206/1; Urk. 7/227/1).

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/226) erinnerte der Versicherte die Durchführungsstelle daran, dass er bereits am 8. Mai 2023 ein Erlassgesuch hinsichtlich einer allfälligen Rückforderung gestellt habe und zudem über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung noch nicht entschieden worden sei. Am 7. Januar 2025 mahnte die Durchführungsstelle den Versicherten und wies auf die noch ausstehende Forderung von Fr. 22'002.-- (Urk. 7/227).

1.5    Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 7/234) wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'002.-- ab. Die dagegen vom Versicherten am 10. Juni 2025 erhobene Einsprache, mit welcher wiederum unter anderem die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beantragt wurde (Urk. 7/235), wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16. Juni 2025 ab und verneinte auch das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Versicherten im vorliegenden Verfahren (Urk. 7/239 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 11. Juli 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 22'002.-- sei ihm zu erlassen sowie ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren und seine Rechtsvertreterin zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Lotti Sigg im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 11. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

1.4    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


2.    

2.1    Sowohl die Unrechtmässigkeit des Bezuges der zurückgeforderten Zusatzleistungen als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 22'002.-- sind rechtskräftig festgestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. vorstehend E. 1.2-1.4) gegeben sind.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) das Vorliegen des guten Glaubens, da der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt habe. Wie bereits in der Verfügung vom 13. Mai 2025 dargelegt, sei er mit den jeweiligen Berechnungsblättern aufgefordert worden, die Berechnung zu überprüfen. Es habe somit in seiner Pflicht gelegen, die angerechneten Einkommen zu kontrollieren und bis zur Anpassung an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vorsorglich einen Teil der Leistungen für eine Rückforderung sicherzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits als Kind in Zusammenhang mit Legasthenie Leistungen bezogen und später aufgrund einer Entwicklungsstörung eine ganze Invalidenrente erhalten habe, obliege es in seiner Verantwortung, für eine Vertretung zu sorgen, wenn er seine Angelegenheiten nicht selbst regeln könne. Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt, und eine Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), da alle nötigen Angaben (gemeinsame Wohnung und Eheschliessung) gemeldet und die Unterlagen eingereicht worden seien, liege keine Meldepflichtverletzung vor (S. 4 f.). Auch habe er im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht erkennen müssen, dass ihm nach der Heirat zu hohe Zusatzleistungen ausgerichtet worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe nach Erhalt des neuen Mietvertrags mit Verfügung vom 16. Juni 2021 das gemeinsame Wohnen mit der Freundin umgehend über den Mietanteil mitberücksichtigt. Nach Eingang der Eheunterlagen sei die Beschwerdegegnerin aber dann mehr als ein Jahr bezüglich der gemeinsamen Berechnung untätig geblieben. Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung sei die Notwendigkeit der Anpassung der Berechnungen auch an die seit Sommer 2021 geänderte familienrechtliche Situation realisiert worden (S. 6). Erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 seien auch die Ehefrau betreffende Angaben angefordert worden. Vorher habe er angesichts der schnellen Reaktion und Anspruchskürzung nach dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Verlobten nicht davon ausgehen können, dass die Eheschliessung weitere Auswirkungen haben könnte und auch die Einkommenssituation der Ehefrau berücksichtigt werden würde (S. 6 f.). Erst mit drei Verfügungen im Frühjahr 2023 – knapp zwei Jahre nach der Heirat – habe die Beschwerdegegnerin die seit Sommer 2021 geänderte und gemeldete familienrechtliche Situation berücksichtigt (S. 8 oben). Nachdem seine Leistungen bereits ab Juli 2021 infolge der gemeinsamen Wohnung erheblich gekürzt worden seien und danach im Dezember 2021 und Dezember 2022 im Wesentlichen bestätigt worden seien, habe er angesichts der eingereichten Heiratsurkunde davon ausgehen dürfen, dass die Anpassung sich auf den Mietanteil im Zweipersonenhaushalt beschränke (S. 8 unten). Da aber ihm von Seiten der Behörde zuvor nicht mitgeteilt worden sei, dass mit der Eheschliessung eine gemeinsame Berechnung erfolgen werde, sei ihm in den Berechnungsgrundlagenänderungen nichts aufgefallen, zumal sich im Textteil der Verfügungen nicht ergeben habe, welche Berechnungsgrundlagenänderungen berücksichtigt worden seien. Zudem sei in Bezug auf den guten Glauben relevant, dass selbst im Schreiben vom 13. Dezember 2022 nach wie vor nur von einer Prüfung des neuen «Leistungsanspruch von X.___» die Rede sei und kein Hinweis zu finden sei, wonach eine gemeinsame Berechnung vorgenommen werde und als Folge mit einer Senkung oder Aufhebung der Zusatzleistungen zu rechnen sei (S. 8 f.). Dass es sich für eine versicherte Person um nicht leicht erkennbare Fehler gehandelt habe, gelte umso mehr, als das Versehen nicht einmal von der Durchführungsstelle selbst bemerkt worden sei. Trotz der Meldung von veränderten Verhältnissen nach der periodischen Überprüfung im Winter 2022 hätten selbst die geschulten Mitarbeitenden der Durchführungsstelle diesen Fehler nicht bemerkt. Die zu hohen Leistungen seien verwaltungsintern erst vor der Rückforderung mit Verfügung vom 23. März 2023 konkret beziffert worden (S. 9).

2.4    Zu klären ist demnach, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil er die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert hat.


3.

3.1    Vorab bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer respektive seine Mutter beim Leistungsbezug die Fehlerhaftigkeit hinsichtlich des nicht angerechneten Erwerbseinkommens seiner Ehefrau tatsächlich bemerkt hätte. Dies lässt erkennen, dass er der irrtümlichen Auffassung gewesen war, die mit Verfügungen vom 20. Dezember 2021 und 19. Dezember 2022 zugesprochenen Zusatzleistungen seien entsprechend seiner Meldung an die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Zusammenlebens per 1. Juni 2021 in einer neuen Wohnung und seiner Eheschliessung vom 9. Juli 2021 ausgerichtet worden (vgl. vorstehend E. 2.3). Etwas anderes lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Korrespondenz der Mutter des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/34; Urk. 7/41; Urk. 7/59; Urk. 7/71; Urk. 7/75; Urk. 7/80; Urk. 7/83; Urk. 7/94; Urk. 7/108; Urk. 7/110; Urk. 7/112; Urk. 7/116).

3.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt allerdings nicht nur dann, wenn eine Person weiss, dass sie keinen Anspruch auf die ausgerichteten Leistungen hat, und diese trotzdem bezieht. Vielmehr entfällt er nach der Rechtsprechung erst, wenn sich die leistungsbeziehende Person beim Bezug auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat; nur eine lediglich leichte Fahrlässigkeit steht dem guten Glauben nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist daher weiter zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer beim Leistungsbezug aufgrund der Verfügungen vom 20. Dezember 2021 und 19. Dezember 2022 bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Erwerbseinkünfte der Ehefrau nicht angerechnet hatte.


4.

4.1    Rechtsprechungsgemäss beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, ohne dass aber das, was den Betroffenen subjektiv möglich und zumutbar ist, ausgeblendet werden dürfte. Dabei besteht die erforderliche Sorgfalt nicht nur im Erfüllen der Melde- und Anzeigepflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 31 Abs. 1 ATSG, Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV), sondern die Sorgfaltspflicht kann auch gebieten, bei der Verwaltung Erkundigungen anzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21September 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei fehlerhaften Ergänzungsleistungsberechnungen im Besonderen wird einer leistungsbeziehenden Person die Berufung auf den guten Glauben dann verwehrt, wenn sie das Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2).

4.2    Eine Meldepflichtverletzung oder eine Verletzung der Pflicht, vollständige Angaben zu machen, steht zu Recht ebenso wenig zur Diskussion wie ein wissentlicher Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen (vgl. vorstehend E. 3.1). Vielmehr anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nachgekommen war (vgl. Urk. 7/119/1). So wurde die Beschwerdegegnerin über den Umstand der Eheschliessung informiert und es ging ihr die Heiratsurkunde zu (Urk. 7/48-53). Hingegen machte sie geltend, es hätte ihm in Anwendung der zumutbaren Prüfung der Berechnungen auffallen müssen, dass die Verwaltung versehentlich das Einkommen der Ehefrau nicht berücksichtigt hatte (Urk. 7/234; Urk. 2).

4.3    Folglich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit den Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwas Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 128 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Bundesgericht geht zur zumutbaren Prüfung von Berechnungsgrundlagen (vgl. deren Wiedergabe im Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2) regelmässig dort von einem leicht erkennbaren Fehler aus, wo die Verwaltung die Berücksichtigung einer bestimmten anzurechnenden Einkommensposition versehentlich vollumfänglich unterlässt. So hat das Bundesgericht etwa in einem Fall entschieden, wo die gesamten Erwerbseinkünfte der Ehefrau eines Leistungsbezügers, anders als in den Vorjahren, nicht berücksichtigt worden waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2), sodann in einem Fall, wo eine Rente der beruflichen Vorsorge in ihrem gesamten Betrag nicht einbezogen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 3.1 und 4.4), und ebenso bei gänzlicher Nichtberücksichtigung der Rente aus einer Lebensversicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3).

4.4    Hinsichtlich des Sachverhalts steht fest und ist unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 18. Mai 2021 (Urk. 7/34) darüber informierte, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Freundin per 1. Juli 2021 in eine neue Wohnung ziehen werde. Der Mietvertrag mit Mietbeginn 1. Juni 2021 (Urk. 7/40/1-2) wurde aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 7/39) eingereicht. Die Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin mit Verfügung vom 16. Juni 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2021 aufgrund des Umzugs in eine grössere Wohnung und unter Berücksichtigung einer Mitbewohnerin neu (Urk. 7/43). Die Gemeindeverwaltung Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2021 die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin und Mitbewohnerin vom 9. Juli 2021 mit (Urk. 7/48), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. September 2021 an den Beschwerdeführer gelangte und zwecks Neuberechnung um die Einreichung der Heiratsurkunde ersuchte (Urk. 7/49), welche am 30. September 2021 einging (vgl. Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 neu (Urk. 7/57/1-2). Dabei war auf dem Berechnungsblatt nur der Beschwerdeführer aufgeführt, was sich auch aus den Positionen «Krankenkassenprämie», «Lebensbedarf» und «Erwerbseinkommen» ergibt (Urk. 7/56-57). Damit blieb das Einkommen seiner Ehefrau unberücksichtigt.

Am 12. Oktober 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (vgl. Urk. 7/68). Das entsprechende Überprüfungsformular wurde vom Beschwerdeführer wahrheitsgemäss, das heisst unter Angabe seiner finanziellen Verhältnisse und derjenigen seiner Ehefrau (vgl. Urk. 7/76-78), am 14. November 2022 ausgefüllt und unterzeichnet (Urk. 7/75). Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge vom Beschwerdeführer am 17. November 2022 hinsichtlich Mietzinses (Urk. 7/79) und am 13. Dezember 2022 unter Hinweis auf die Eheschliessung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau (Urk. 7/85) weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurde wiederum der alleinige Anspruch des Beschwerdeführers ohne Einbezug der Ehefrau in die Berechnung für das Jahr 2023 festgelegt (Urk. 7/86) bevor dann mit Verfügung vom 23. März 2023 die neue Berechnung mit Berücksichtigung auch der Ehefrau des Beschwerdeführers erging und zur Rückforderung von zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen und Krankheits- und Behinderungskosten führte (Urk. 7/120, Urk. 7/123).

4.5    Es fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin erstmals anlässlich der Einleitung der periodischen Überprüfung mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (Urk. 7/85) explizit darauf hinwies, dass durch die Heirat des Beschwerdeführers auch die Einnahmen und Ausgaben seiner Ehefrau in der Berechnung berücksichtigt werden müssten. Die zuvor ergangene Verfügungen vom 16. Juni 2021 (Urk. 7/43) enthielt den Hinweis, dass aufgrund des Umzugs in eine grössere Wohnung und unter Berücksichtigung einer Mitbewohnerin eine Neuberechnung erfolge (S. 1), während die Verfügungen vom 20. Dezember 2021 (Urk. 7/56) und vom 19. Dezember 2022 (Urk. 7/86) ohne gesonderten Hinweis ergingen, weshalb und wie sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben und lediglich festhielten, die Berechnungsgrundlage hätten geändert. Erst im Zuge der periodischen Überprüfung hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Fragen im einschlägigen Formular (Urk. 7/69) erkennen müssen, dass die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau fortan eine Rolle spielen würden bei der Zusatzleistungsberechnung; hingegen konnte nicht vorausgesetzt werden, dass er auch über die Art und Weise der Berücksichtigung näher im Bild war. Diese Konstellation unterscheidet sich auch vom erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013, da dort zwar ebenfalls die gesamten Erwerbseinkünfte der Ehefrau eines Leistungsbezügers unberücksichtigt geblieben waren, diese jedoch in den Vorjahren in die Berechnung einflossen, sodass die unterschiedlichen Auszahlungsbeträge offensichtlich und leicht erkennbar waren. Im Gegensatz dazu mussten dem Beschwerdeführer die unterschiedlichen Folgen für die Berechnung der im selben Zeitraum eingetretenen und gemeldeten Veränderungen, nämlich des Bezugs einer gemeinsamen Wohnung einerseits – welcher in der Berechnung berücksichtigt wurde - und der Eheschliessung andererseits – welche zunächst unberücksichtigt blieb - vorliegend nicht klar sein, da er nie darüber aufgeklärt wurde. Dies gilt auch für seine (rechtsunkundige) Mutter, die ihn zu dieser Zeit rechtsgültig vertreten und in administrativen Angelegenheiten unterstützt hat. Auch für sie war der Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit in der vorliegenden Sachlage nicht erkennbar (vgl. vorstehend E. 4.1).

    Darüber hinaus durfte der Beschwerdeführer, nachdem die Heirat gemeldet worden war (Urk. 7/48-53), auf die behördlichen Verfügungen und Berechnungen vertrauen (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4). Es war somit nicht seine Aufgabe, aktiv nach Fehlern im Verwaltungshandeln zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.3). Hinzu kommt, dass eine Verwaltung, die einen Fehler über längere Zeit nicht bemerkt, widersprüchlich handelt, wenn sie vom Beschwerdeführer eine höhere Sorgfalt verlangt und strengere Anforderungen stellt als an sich selbst (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 5.4). Demnach überzeugt in keiner Weise, dass die Beschwerdegegnerin von einem offensichtlichen Fehler ausgeht, welcher dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, entdeckte sie doch den Fehler selbst erst im Dezember 2022 respektive nach Erhalt aller notwendigen Berechnungsgrundlagen im März 2023 (vgl. Verlaufsprotokoll vom 21. März 2023, Urk. 7/119), nachdem sie ihn zweimal wiederholt hatte; dies, obschon sie die Eheschliessung nach Eingang der Heiratsurkunde (Urk. 7/51) in ihrem System vermerkt hatte (Urk. 7/52-53).

4.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände lediglich eine leichte Fahrlässigkeit hat zuschulden kommen lassen, sodass sein guter Glaube zu bejahen ist.

Ob auch eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.4), hat die Beschwerdegegnerin offengelassen (vgl. Urk. 7/237/2 unten), weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide.


5.

5.1    Sodann ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren strittig.

5.2    Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialver-sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).

5.3    Ausweislich der Akten stand die Rückforderung im Betrag von Fr. 22'002.-- seit dem 19.  bzw. 21. Juni 2024 fest (vgl. Urk. 7/206; Urk. 7/212). Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/226/1-2) erinnerte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin an das noch hängige Erlassgesuch und führte aus, weshalb die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt seien und eine Rückzahlung aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse nicht möglich sei (S. 1). Am 7. Januar 2025 mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dennoch für den ausstehenden Betrag von Fr. 22'002.--, ohne über das Erlassgesuch entschieden zu haben (Urk. 7/227). Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 14. Januar 2025 die Beschwerdegegnerin wissen, dass das Erlassgesuch noch immer nicht behandelt worden sei, weshalb das Mahnschreiben vom 7. Januar 2025 nicht beachtet werden müsse (Urk. 7/228 S. 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin sodann das Erlassgesuch ab (Urk. 7/234), woraufhin der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Einsprache erhob und dabei auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchte (Urk. 7/235). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 (Urk. 2) wies schliesslich die Beschwerdegegnerin sowohl die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Mai 2025 betreffend das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen und Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 22'002.-- als auch das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.

5.4    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang fest, die Streitfrage betreffe den guten Glauben und dies sei keine komplexe rechtliche Frage. Folglich stelle die Klärung des guten Glaubens keinen Ausnahmefall dar, bei dem es um schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gehe. Fehlende Rechtskenntnisse vermöchten die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zudem nicht zu begründen. Ausserdem sei nicht dargelegt worden, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute nicht möglich gewesen wäre (Urk. 2 S. 2 f.).

5.5    Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Rückforderung über rund Fr. 22'002.-- ein nicht unerheblicher Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers droht. Eine Rückforderung in dieser Höhe ist für einen Bezüger von Zusatzleistungen existenzbedrohend und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2; 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4). Im Falle einer Abweisung des Erlassgesuches wäre mit Inkassomassnahmen zu rechnen. Auch ist die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich in einem solchen Verfahren zurechtzufinden, aufgrund seiner Erkrankung eher gering. Die psychische Störung des Beschwerdeführers schränkt seine Fähigkeit zur Verfahrensführung ein. Auch wenn die Mutter ihn administrativ vertritt, kann von ihr als Laiin nicht erwartet werden, dass sie die juristischen Argumente zur komplexen Verschuldensfrage fachgerecht vorbringt (Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2014 vom 20. November 2015 E. 4.4). Die vorliegend relevante Frage der Abgrenzung der einfachen von der groben Fahrlässigkeit bedarf denn auch eines rechtlichen Grundverständnisses und es musste sorgfältig aufgezeigt werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht grob fahrlässig handelte, als die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom Dezember 2021 und Dezember 2022 den Einbezug seiner Ehefrau in die gemeinsame Berechnung vergass. Wenngleich in formeller Hinsicht an die Einsprache nur minimale Anforderungen gestellt werden, war darin eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Aspekten mit Blick auf das Rügeprinzip (vgl. Brunner, in: ATSGKommentar, 5. Aufl. 2024, N. 49 zu Art. 52) allemal angezeigt. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren im vorliegenden Fall zu bejahen.

    Die weitere kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit wurde durch die Beschwerdegegnerin bisher noch nicht geprüft (vgl. Urk. 2 S. 3), weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Bedürftigkeit im dafür massgebenden Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens prüfe und hernach über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren neu entscheide.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 litfbis ATSG).

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 GebV SVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

6.3    Von der Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urk. 8).

Ermessensweise ist die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.

6.4    Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte befinde und hernach über den Erlass der Rückforderung neu entscheide.

2.    Die Beschwerde wird im Weiteren in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 auch insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren verneint wird und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren erforderlich war, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie über die finanzielle Bedürftigkeit befinde und hernach über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren neu entscheide.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler