Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2025.00062

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00062


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 14. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1986, bezieht als IV-Rentnerin seit Oktober 2017 Zusatzleistungen. Mit Urteil vom 3. Juli 2023 im Prozess Nr. ZL.2023.00004 (Urk. 8/273) bestätigte das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 30. November 2022 dahingehend, dass die Versicherte im Jahr 2020 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 4'176. zurückzuerstatten habe. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Mit Verfügung vom 27. März 2025 wies die SVA das Gesuch um Erlass der Rückforderung vom 13. Mai 2022 (richtig: vom 8. Juni 2021; vgl. Urk. 8/138-139) ab (Urk. 8/466). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 12. Mai 2022 (Urk. 8/488) wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ab (Urk. 8/537 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Juni 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf Erlass der Rückforderung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).

1.4    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


2.

2.1    Die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 4'176. ist rechtskräftig festgestellt (vgl. Urk. 8/273).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht verletzt, indem sie die Berechnung der Zusatzleistungen nicht kontrolliert und auf die effektiven Einkommensverhältnisse hingewiesen habe. Aus diesem Grund könne nicht von einem gutgläubigen Bezug der Leistungen ausgegangen werden (S. 2 Ziff. 4).

2.3    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie habe über ihre Einkommensverhältnisse immer rechtzeitig informiert, weshalb von einer Verletzung der Meldepflicht keine Rede sein könne (S. 2 unten). Einem Laien könne nicht zugemutet werden, in einem komplexen Fall wie vorliegend, den Überblick zu behalten. Selbst der Rechtsvertreter habe den Überblick verloren, nachdem sie beinahe wöchentlich mit neuen Berechnungsverfügungen bedient werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdegegnerin den Überblick verloren habe (S. 3 oben).

2.4    Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil sie die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert hat.


3.

3.1    Im Zusammenhang mit fehlerhaften Zusatzleistungsberechnungen wird der leistungsansprechenden Person die Berufung auf den guten Glauben verwehrt, wenn sie das Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2).

3.2    Das Sozialversicherungsgericht hielt mit Urteil vom 3. Juli 2023 fest (Urk. 8/273), dass die Beschwerdegegnerin, obwohl sie seit dem 3. Dezember 2019 grundsätzlich Kenntnis über die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin gehabt habe, die Zusatzleistungen ab Januar 2020 mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 prospektiv weiterhin unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens von Fr. 19'157. und damit eines zu tiefen anrechenbaren Einkommens festgesetzt habe (E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin hielt der Beschwerdeführerin denn auch nie vor, dass sie die Meldepflicht in dem Sinne verletzt habe, dass sie es unterlassen habe, ihre veränderten Einkommensverhältnisse zu melden. Ihr Vorwurf lautet vielmehr dahingehend, dass sie die Berechnung der Zusatzleistungen nur ungenügend überprüft und daher nicht gemerkt habe, dass der Berechnung der Zusatzleistungen ein zu tiefes Einkommen zugrunde gelegt worden sei, und dies dementsprechend nicht gemeldet habe.

3.3    Nachdem die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen für das Jahr 2019 mehrmals korrigiert und am 29. April 2019 (Urk. 8/64) aufgrund eines höheren anrechenbaren Mietzinses neu festgesetzt hatte, teilte ihr die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. Urk. 8/84) am 2. Dezember 2019 mit, dass sich ihre Arbeitssituation stabilisiert habe, sie nun bei der Spitex Y.___ eine Festanstellung inne habe und die frühere Anstellung am Spital Z.___ per Ende Juli 2019 gekündigt und auch die Tätigkeiten über eine Temporärfirma aufgegeben habe (Urk. 8/87/10), und reichte die Verfügung des Gemeindepräsidenten der Gemeinde A.___ vom 23. September 2019 (Urk. 8/85) ein, wonach sie auf den 1. Oktober 2019 zu einem Beschäftigungsgrad von 40 % und einem Bruttojahreslohn von Fr. 28'372. angestellt worden war. Dennoch sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (Urk. 8/90) die Zusatzleistungen ab Januar 2020 weiterhin gestützt auf ein Jahreseinkommen von Fr. 21’800. brutto zu (Urk. 8/92 S. 1= Urk. 8/93 S. 1).

    In den Berechnungen der Zusatzleistungen zur Verfügung vom 29. April 2019 (Urk. 8/64) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, wie bereits in den Berechnungen zur Verfügung vom 4. April 2019 (Urk. 8/41), ein Bruttojahreseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 10'466. für die Periode von Oktober bis November 2018 (Urk. 8/76) und von Fr. 21'800. für die Periode von Dezember 2018 bis März 2019 sowie ab April 2019 (Urk. 8/73, Urk. 8/70 und Urk. 8/67; vgl. auch Urk. 8/50 = Urk. 8/51, Urk. 8/48 und Urk. 8/44). Bereits zuvor wurden die Zusatzleistungen ab Oktober 2018 mit Verfügung vom 4. April 2019 (Urk. 8/41), welche durch die Verfügung vom 29. April 2019 korrigiert worden war, mit der Begründung korrigiert, dass eine Neuberechnung der Zusatzleistungen aufgrund der Anrechnung von Krankentaggeldern und dem Wegfall des Erwerbseinkommens aus der Tätigkeit beim Spital Z.___ ab Oktober 2018 sowie wegen des Wegfalls der Krankentaggelder und der Anrechnung des Erwerbseinkommens aus der Anstellung beim Spital Z.___ ab Dezember 2018 neu berechnet worden seien (S. 1). Den Berechnungsblättern zur Verfügung kann entnommen werden, dass für die Periode von Oktober bis November 2018 von einem Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'466. (Urk. 8/50 = Urk. 8/51), für Dezember 2018 von einem solchen von Fr. 21'800. (Urk. 8/48) und ab Januar 2019 weiterhin von einem Jahresbruttoeinkommen von Fr. 21'800. (Urk. 8/45) ausgegangen wurde.

    Wie sich die den Verfügungen vom 4. April und 29. April 2019 zugrundeliegenden Bruttoeinkommen - die Beschwerdeführerin hatte in den massgeblichen Perioden mehrere Anstellungen inne - zusammensetzten, kann weder den Verfügungen noch den dazugehörigen Berechnungsblättern entnommen werden. Ebenso wenig ist ihnen zu entnehmen, dass die erzielten Einkommen auf ein Jahreseinkommen aufgerechnet worden sind, was bei den sich häufig geänderten Einkommen, die die Beschwerdeführerin erzielt hatte, für die Nachvollziehbarkeit der Anrechnung notwendig gewesen wäre. Einzig aus dem Verlaufsprotokoll vom 4. April 2019 (Urk. 8/43), geht hervor, dass das von der Beschwerdeführerin gemäss Lohnausweis vom 3. Februar bis 31. Dezember 2018 erzielte Bruttoeinkommen von Fr. 9'594. bei der B.___ AG auf ein Jahreseinkommen von Fr. 10'466. und das gemäss Lohnausweis vom 1. März bis 31. Dezember 2018 erzielte Bruttoeinkommen beim Spital Z.___ auf ein Jahreseinkommen von Fr. 11'334. hochgerechnet worden ist. Hieraus ergab sich das vom 1. Oktober bis 30. November 2018 massgebende Einkommen von Fr. 10'466. und das ab Dezember 2018 massgebende Einkommen von Fr. 21'800. (Fr. 10'466. + Fr. 11'334.). Allerdings wurde die Beschwerdeführerin mit dem Verlaufsprotokoll nach Lage der Akten nicht bedient. Angesichts der nur sehr spärlichen Informationen erstaunt es nicht, dass ihr nicht aufgefallen ist, dass das ab Januar 2020 respektive ab Oktober 2019 angerechnete Bruttoeinkommen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach und zu tief angesetzt worden war.

3.4    Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass auch die Beschwerdegegnerin bezüglich der anzurechnenden Einkommen den Überblick verloren zu haben schien, rechnete sie doch der Beschwerdeführerin mit Rückforderungsverfügung vom 7. Juni 2021 (Urk. 8/122) erst ab Januar 2020 das bei der Gemeinde C.___ für ein Arbeitspensum von 40 % erzielte Einkommen an und berücksichtigte bis Ende Dezember 2019 das bei der Gemeinde C.___ im Jahr 2019 insgesamt erzielte Einkommen (vgl. Verlaufsprotokoll Mutation vom 3. Juni 2021, Urk. 8/120), obwohl sich die Einkommensverhältnisse ab Oktober 2019, nachdem das Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis in ein Festanstellungsverhältnis umgewandelt wurde (vgl. vorstehende E. 3.2), verändert hatten.

3.5    Aufgrund der, wie dargelegt, mehrfach vorgenommenen Korrekturen, des Fehlens eines klaren textlichen Hinweises auf die angerechneten Einkommen und mit Blick darauf, dass auch die Beschwerdegegnerin den Überblick verloren zu haben schien, war die fehlerhafte Anrechnung der Erwerbseinkommen für die Beschwerdeführerin auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht leicht zu erkennen, so dass ihr der gute Glaube, die Zusatzleistungen rechtmässig bezogen zu haben, nicht abzusprechen ist.

    Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der rechtskräftig festgesetzten Rückforderung weiterhin Bezügerin von Zusatzleistungen war, ist auch die grosse Härte gegeben.


4.    Zusammenfassend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der geltend gemachten Rückforderung gegeben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid mit der Feststellung, dass die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für das Jahr 2020 im Betrag von Fr. 4'176. erlassen wird, aufzuheben ist.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 26. Mai 2025 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für das Jahr 2020 im Betrag von Fr. 4'176. erlassen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerTiefenbacher