Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00041
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 12. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Gemeinde Bäretswil
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Schulhausstrasse 2, Postfach, 8344 Bäretswil
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, bezieht seit 1. August 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/3). Am 18. Juli 2024 wurde sie durch ihren Vertretungsbeistand (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Bezirk Hinwil vom 14. Dezember 2021, Urk. 7/5) bei der Gemeinde Bäretswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 7/1). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten verneinte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 9. September 2024 infolge Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- aufgrund der Anrechnung eines Vermögensverzichts (Urk. 7/6/1). Die dagegen von der Versicherten am 4. Oktober 2024 und ergänzend am 28. Februar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/8/6-11, 7/8/29) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. März 2025 ab (Urk. 2 = Urk. 7/8/1-4).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. April 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 158'100.-- rückwirkend ab August 2023 neu zu berechnen, und ihr seien Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). Der Beschwerdeführerin wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Juli 2024 rückwirkend ab 1. August 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/3). Das Gesuch um Zusatzleistungen ging am 22. Juli 2024 und somit innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung der IV-Stelle bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/1). In Anwendung der genannten Verordnungsbestimmung steht somit der Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2023 zur Diskussion. Folglich finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeiträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Allerdings haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
1.3
1.3.1 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der ELBerechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3.3 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2025, das Gesuch um Zusatzleistungen sei abgelehnt worden, da die Vermögensgrenze von Fr. 100'000.-- aufgrund eines Vermögensverzichts überschritten worden sei. Dieser sei durch Zahlungen an einen «Romance-Scam»Betrüger entstanden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl habe in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorwerfen lassen müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass das Vermögen wissentlich «verschenkt» worden sei, was als Verzicht zu werten sei (Urk. 2 S. 2). Die Berechnung des Vermögensverzichts in der Verfügung vom 9. September 2024 erweise sich zwar als fehlerhaft, da der anzurechnende Verzicht im Jahr 2023 bei Fr. 131'000.-- statt bei Fr. 118'100.-- läge. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Ablehnung des Leistungsgesuchs (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 28. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, es sei unbestritten und aktenkundig, dass sie auf einen sogenannten «Romance-Scam»-Betrüger hereingefallen sei, welchem sie einen beachtlichen Betrag von insgesamt Fr. 158'100.-- überwiesen habe. Ihr Verhalten könne jedoch aufgrund der besonders raffinierten und perfiden Betrugsmasche des Täters, welche vergleichbar sei mit derjenigen von Enkeltrick-Betrügern, nicht als grobfahrlässig eingestuft werden. Eine vorgespielte Liebesbeziehung stelle gar eine grössere emotionale Abhängigkeit vom Betrüger dar als eine verwandtschaftliche Beziehung. Überdies könne die Opfermitverantwortung im Sozialversicherungsrecht nicht gleich weit gehen oder identisch sein wie im Strafrecht. Dies müsse umso mehr gelten, da es ihr (der Beschwerdeführerin) aktenkundig an gewissem Realitätsbezug sowie an der Fähigkeit fehle, gewisse Dinge kritisch zu hinterfragen. Am 14. Dezember 2021 sei denn auch eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für sie errichtet worden. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts sei insgesamt nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 4-7).
2.3 Dem hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 insbesondere entgegen, eine auf strafbare Handlungen wie beispielsweise Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung könne rechtsprechungsgemäss in aller Regel zwar nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Vorliegend fehle es gemäss Feststellungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl jedoch an einem strafrechtlich relevanten Verhalten, weshalb im Umkehrschluss von einer Verzichtshandlung auszugehen sei. Es werde überdies bestritten, dass die Beschwerdeführerin auf einen «Romance-Scam»-Betrüger hereingefallen sei. So befänden sich namentlich keine Korrespondenzen oder ähnliche Unterlagen bei den Akten, die eine vorgespielte Liebesbeziehung bzw. eine Täuschung der Beschwerdeführerin nachweisen würden. Im Übrigen gehe aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits Anfang 2021 eine Strafanzeige bei der Polizei erstattet habe. Sie sei dabei explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen sogenannten «Romance-Scam» handle und sie daher keine weiteren Zahlungen mehr an die betreffende «Person» tätigen solle. Dennoch habe sie in der Folge im Jahr 2021 insgesamt Fr. 141'100.-- an die gleiche «Person» überwiesen. Dies stelle ein grobfahrlässiges Verhalten dar (Urk. 6 S. 3 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verneint hat und in diesem Zusammenhang von einem Vermögensverzicht ausgehen durfte.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, einem unbekannten Dritten mit dem Pseudonym «Z.___» (Urk. 7/6/78) in mehreren Etappen insgesamt Fr. 158'100.-- überwiesen zu haben (Urk. 1 S. 4 f.); entsprechende Kundenbelege der A.___ sowie Belege über zahlreiche Transaktionen von Kryptowährung (B.___) sind aktenkundig. Die Überweisungen fanden demgemäss in den Monaten Januar und Juli 2019 (total Fr. 17'000.--) sowie Juni und Juli 2021 (total Fr. 141'100.--) statt (Urk. 7/6/70-77).
3.3
3.3.1 Es wird weder geltend gemacht noch sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Vermögenshingabe an die unbekannte Drittperson in Höhe des genannten Betrags in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt wäre. Hierfür wäre die Beschwerdeführerin praxisgemäss beweispflichtig (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Die allfällig im Gegenzug für die Transaktionen erwartete gemeinsame Zukunft als Liebespaar oder Ähnliches stellt jedenfalls keine geldwerte Gegenleistung dar.
3.3.2 Grundsätzlich zutreffend wiedergegeben hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine auf einer strafbaren Handlung wie bspw. Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden kann, da einer solchen Vermögensverminderung gerade eigen ist, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweis). Daraus vermag sie jedoch für den konkreten Fall aus mehreren Gründen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen hat die Beschwerdeführerin keine Investition getätigt, da es insbesondere an der Vereinbarung einer späteren Rückzahlung der überwiesenen Summe (samt allfälliger Rendite) mangelt. Zum anderen verhält es sich vorliegend gerade so, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 einen strafrechtlich relevanten Betrug mangels Arglist verneint hat (Urk. 7/6/80). Vor diesem Hintergrund zielen auch die von der Beschwerdeführerin gezogenen Parallelen zu sog. «Enkeltrickbetrügern» ins Leere, wobei das von ihr in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 (Urk. 1 S. 5) überhaupt nicht auf diese Betrugsmethode Bezug nimmt.
Davon abgesehen ist festzuhalten, dass seit dem Inkrafttreten des Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV auf den 1. Januar 2021 auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichtsvermögen anzurechnen sind, wenn diese Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person sind. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat wurde, kann daher im Ergebnis offengelassen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vermögensverminderung auf ein grobfahrlässiges Verhalten ihrerseits zurückzuführen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2 f.). Obschon die Umstände gänzlich unbelegt geblieben sind, mag es zwar zutreffen, dass die unbekannte Drittperson im Rahmen der Vorspiegelung der Liebesbeziehung mit einigem psychologischen und manipulativen Geschick vorgegangen ist. Rechnung zu tragen ist überdies dem Umstand, dass seitens der KESB Bezirk Hinwil mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) für die Beschwerdeführerin errichtet wurde (Urk. 7/5). Ihre Handlungsfähigkeit wurde damit allerdings nicht eingeschränkt. Darüber hinaus fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, ihr Verhalten kritisch zu hinterfragen. So geht aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Januar 2023 hervor, dass sie bereits am 25. bzw. 28. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen eine Person mit dem Pseudonym «Z.___» erstattet habe. Daraufhin sei sie durch die Polizei über die inzwischen häufig vorkommende und unter dem Begriff «Romance-Scam» bekannte Betrugsmasche aufgeklärt worden. Zudem sei sie vor weiteren Zahlungen an «Z.___» gewarnt worden (Urk. 7/6/78-79). Diese klare und eindeutige Handlungsempfehlung ignorierend, tätigte die Beschwerdeführerin im Juni und Juli 2021 zahlreiche weitere Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 141'100.-- (Urk. 7/6/70-77), was als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren ist. Dies muss umso mehr gelten, da es sich bei einem Grossteil der Zahlungen um Krypto-Transaktionen handelte, was die Rückholbarkeit erfahrungsgemäss erheblich erschwert (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3 sowie Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2024.255 vom 6. Januar 2025 E. 3.1).
3.3.3 Es braucht im Übrigen nicht abschliessend geklärt zu werden, ob sich die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die im Jahr 2019 getätigten Überweisungen im Betrag von Fr. 17'000.-- grobfahrlässig verhalten hat, als sie noch nicht polizeilich über «Romance-Scams» aufgeklärt worden war. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 3), war diese Summe mit Blick auf Art. 17e Abs. 1 ELV bereits per 1. Januar 2022 vollständig amortisiert. Dementsprechend ist diese erste Verzichtshandlung im Ergebnis ohne Einfluss für den frühestens ab August 2023 zur Diskussion stehenden Leistungsanspruch (vgl. vorstehende E. 1.1).
4. Bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 141'100.-- ab dem Jahr 2021 übersteigt das anrechenbare Vermögen die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG selbst unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen jährlichen pauschalen Abzugs von Fr. 10'000.-- (Art. 17e Abs. 1 ELV). Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2025 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Gemeinde Bäretswil
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippWürsch