Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00040
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 9. Dezember 2025
in Sachen
Stadt Uster Sozialversicherung
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungszentrum X.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegner
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___, geb. 2014
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___
Sachverhalt:
1. Der im Kanton X.___ wohnhafte Vater von Y.___, geboren 2014, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV) und hat sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (vgl. Urk. 6/2/1). Ab 1. Mai 2024 wurde eine IV-Kinderrente für seine Tochter ausgerichtet (Verfügung des Sozialversicherungszentrums X.___, IV-Stelle, vom 30. Juli 2024, Urk. 6/1/15-17). Y.___s Mutter, Z.___, welche eine Witwenrente aus 1. Ehe ausgerichtet erhält und von der Stadt Uster Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Prämienverbilligung bezieht (vgl. Urk. 6/1/12-1), meldete ihre Tochter am 23. August 2024 beim Sozialversicherungszentrum X.___, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durchführungsstelle X.___), zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IVKinderrente an (Urk. 6/2). Die Durchführungsstelle X.___ trat mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Urk. 6/3) auf die EL-Anmeldung wegen fehlender Zuständigkeit nicht ein mit der Begründung, Y.___ lebe zusammen mit ihrer Mutter im zürcherischen Uster, weshalb die Stadt Uster für die Prüfung des ELAnspruchs von Y.___ zuständig sei. Dagegen erhob die Stadt Uster, Sozialversicherung (nachfolgend: Durchführungsstelle ZH), mit Schreiben vom 23. Januar 2025 Einsprache (Urk. 6/5), welche die Durchführungsstelle X.___ mit Einspracheentscheid vom 20. März 2025 abwies (Urk. 6/7 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob die Durchführungsstelle ZH Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit des Kantons X.___ und damit das Sozialversicherungszentrum X.___ für die Festlegung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen festzustellen (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle X.___ schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2025 (Urk. 7) wurde Y.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, zum Prozess beigeladen, welche sich indes nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
Zuständig für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist der Kanton, in welchem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG).
1.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen (mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt [Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG] in der Schweiz), wenn sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben, solange sie das Referenzalter nach Art. 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben oder Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1 lit. abis und c ELG). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) geregelt.
1.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (lit. a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (lit. c).
Bei einer Berechnung nach Abs. 1 lit. b und lit. c ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2 ELV).
Auf die nach Art. 7 ELV berechnete Ergänzungsleistung haben die betreffenden Kinder rechtsprechungsgemäss keinen eigenen Anspruch. Ein solcher steht, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur den in Art. 4 ELG erwähnten Personen zu. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG besteht, können keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen. Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV (BGE 139 V 170 E. 5.2, 141 V 155 E. 3 und E. 4.3, je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf eine im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV gesondert berechnete jährliche Ergänzungsleistung setzt jedoch dennoch keinen bestehenden EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils voraus. Für Kinder, deren Ergänzungsleistung gesondert berechnet wird, und die einen Ausgabenüberschuss ausweisen, wird mithin auch dann ein jährlicher EL-Betrag ausgerichtet, wenn der EL-berechtigte Elternteil die wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzung nach Art. 9 Abs. 1 ELG (gesetzlich anerkannte Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen) nicht erfüllt (BGE 141 V 155 E. 4.4).
1.4 Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt (Urk. 2), sowohl der Vater von Y.___ aufgrund seiner IV-Rente als auch die Mutter aufgrund einer AHV-Hinterlassenenrente hätten einen eigenen Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, nicht aber Y.___ selbst als Bezügerin einer IV-Kinderrente. Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen richte sich bei dieser Sachlage allein nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des rentenberechtigten Elternteils, bei welchem das Kind lebe. Die Mutter von Y.___ habe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Uster und der Vater in A.___. Für die EL-Festsetzung und Auszahlung an die Mutter sei daher die Stadt Uster zuständig, währenddem die Durchführungsstelle X.___ für die EL-Ausrichtung an den Vater besorgt sei. Bereits gestützt auf den in Art. 9 Abs. 2 ELG statuierten allgemeinen Grundsatz des Zusammenrechnens und der Tatsache, dass Y.___ und ihre Mutter im selben Haushalt lebten, seien die Ausgaben und Einnahmen von Y.___ und der Mutter zusammenzurechnen (S. 4 f.). Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV sei die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für Y.___ zusammen mit ihrer Mutter festzulegen, da auch die Mutter einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine AHV-Rente habe. Es liege kein Fall von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV vor, welcher die gesonderte Berechnung vorsehe, wenn ein Kind bei einem Elternteil lebe, welcher nicht rentenberechtigt sei und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente bestehe (S. 5).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV sei so zu verstehen, dass mit dem rentenberechtigten Elternteil nur der Elternteil gemeint sein könne, welcher den EL-Anspruch des Kindes auslöse, mithin vorliegend die IV-Rente des Vaters von Y.___. Da Y.___ gerade nicht mit dem rentenberechtigten Elternteil zusammenlebe, sei von einem Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV auszugehen. Aufgrund dieser Ausgangslage sei der EL-Anspruch von Y.___ separat festzulegen und durch die Beschwerdegegnerin auszurichten (S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung für Y.___. Die Festlegung dieser Zuständigkeit hängt von der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. a und b ELV (vgl. vorstehend E. 1.3) ab. Es stellt sich die Frage, ob als rentenberechtigter Elternteil im Sinne dieser Verordnungsbestimmungen nur derjenige Elternteil zu verstehen ist, von dem sich der Anspruch auf Kinderrente ableitet. Vorliegend ist die Beantwortung dieser Frage deshalb von Bedeutung, da beide Elternteile einen originären Rentenanspruch haben, sich der Anspruch des Kindes auf Kinderrente jedoch nicht vom Rentenanspruch der Mutter, bei welcher es im Kanton Zürich lebt, sondern von jenem des Vaters im Kanton X.___ ableitet (nachfolgend E. 3.1).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass Z.___, geboren 1980, aufgrund des Verlusts ihres Ehemannes eine Witwenrente der AHV bezieht (vgl. Urk. 6/2/1) und von der Beschwerdeführerin mit Zusatzleistungen unterstützt wird (vgl. Berechnung ab Januar 2024, Urk. 1/12-14). Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen basiert auf Art. 4 Abs. 1 lit. abis ELG, auf dem Bezug einer Witwenrente der AHV. Die Witwenrente stellt gemäss Gesetz einen selbständigen (originären) Rentenanspruch dar (vgl. auch Carigiet, Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 156). Das Gleiche gilt für den Vater von Y.___, der aufgrund des Bezugs einer Invalidenrente ebenfalls einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG).
Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben, besitzen jedoch von Gesetzes wegen keinen originären Rentenanspruch (BGE 139 V 170 E. 5.2). Kinderrenten hängen nämlich von der Stammrente ab (BGE 143 V 241 E. 5.2). Hat eine ELberechtigte Person Kinder, werden diese nur in der Anspruchsberechnung berücksichtigt, wenn sie eine Kinderrente der Alters- oder der Invalidenver-sicherung beziehen (vgl. Carigiet, Koch, a.a.O., S. 157). Im vorliegenden Fall bezieht Y.___ seit dem 1. Mai 2024 eine Kinderrente der IV in der Höhe von monatlich Fr. 490.-- zur ganzen Invalidenrente ihres Vaters (vgl. Urk. 6/1/15).
3.2 Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des rentenberechtigten Elternteils, bei welchem das Kind lebt (Art. 21 Abs. 1 ELG und Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV; E. 1.1, E. 1.3). Auch ein Anspruch dieses Elternteils auf eine Zusatzrente der AHV, die nicht originär ist und entsprechend keinen Anspruch auf Kinderrenten auslösen kann, begründet die Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV. Daraus ergibt sich, dass es in Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV nicht darauf ankommt, von welchem Elternteil sich der Rentenanspruch des Kindes ableitet, sondern entscheidend ist, dass die Ergänzungsleistung für Elternteile und bei ihnen lebende Kinder zusammen festgelegt wird. Es ist unstrittig, dass Y.___ bei ihrer rentenberechtigten Mutter lebt, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Uster hat (vgl. Urk. 6/1/12-13). Die Zusatzleistungen für Y.___ sind gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV entsprechend gemeinsam mit ihrer Mutter festzulegen, da – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1) – die Mutter vorliegend als (ein) rentenberechtigter Elternteil gilt (vgl. vorstehend E. 1.3). Dass sich der Anspruch der Tochter auf Kinderrente nicht von ihrer Witwenrente ableitet, sondern aufgrund der Invalidenrente des Vaters besteht, ist dabei unerheblich. Der Gesetzgeber hat in der Verordnung lediglich festgelegt, dass ein «rentenberechtigter» Elternteil vorliegen muss, ohne zu präzisieren, ob diese Rentenberechtigung auf einer AHV- oder IV-Rente basiert. Dies entspricht auch der Systematik von Art. 9 Abs. 2 ELG, wonach die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder Kindern, die eine Kinderrente der AHV oder IV beziehen, zusammengerechnet werden. Dies stellt sicher, dass der Fokus auf der Existenz eines gemeinsamen Haushalts und einer wirtschaftlichen Einheit liegt. Die Berechnung des EL-Anspruchs muss den Existenzbedarf der gesamten Familie abdecken, um das Ziel der Ergänzungsleistungen, Armut zu verhindern, zu erreichen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1738 N. 41). Folglich werden die anerkannten Ausgaben und Einnahmen der Kinder dem Elternteil zugerechnet (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2025, Rz. 3133.03).
Da Y.___ unstrittig mit ihrer Mutter in Uster lebt, ist gemäss den oben genannten Bestimmungen auch die Beschwerdeführerin für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV handelt (Urk. 1 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht nur der Vater von Y.___ originär rentenberechtigt, sondern auch die Mutter (vgl. vorstehend E. 3.1). Da die Mutter selbst Ergänzungsleistungen beansprucht, wird überhaupt erst eine Berechnung notwendig, bei der auch die Ausgaben und Einnahmen von Y.___ berücksichtigt werden müssen. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV sieht nur eine gesonderte Berechnung vor, wenn ein Kind bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist und daher auch keinen Anspruch auf eine Zusatzrente hat, sprich, der nicht EL-anspruchsberechtigt ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1743 N. 48). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zutreffend.
Zudem würde eine getrennte bzw. gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Mutter und für Y.___ – obwohl sie im gleichen Haushalt leben und die IV-Kinderrente direkt an die Mutter ausgerichtet wird (vgl. Urk. 6/1/15) – dem Sinn und Zweck des Zusammenrechnungsgrundsatzes gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG widersprechen.
Weiter ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 21 Abs. 1 ELG nicht ausschlaggebend (Urk. 1 S. 3). Nach dieser Bestimmung ist der Kanton zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger von Ergänzungsleistungen Wohnsitz hat (E. 1.1). Da jedoch nicht nur der IV-rentenberechtigte Vater von Y.___ Ergänzungsleistungen bezieht respektive sich zum Bezug hierzu angemeldet hat, sondern auch deren Mutter, ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV die Beschwerdeführerin zuständig (vgl. vorstehend E. 3.2).
Schliesslich greift auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, die auf Art. 6 ELV verweist, zu kurz, wonach für zusammenlebende rentenberechtigte Hinterlassene eine gemeinsame EL-Berechnung vorgesehen sei. In der vorliegenden strittigen Konstellation hätten die Mutter bzw. Y.___ (über ihren Vater) jeweils einen eigenen Rentenanspruch und damit auch eine eigene Zuständigkeit, sodass eine Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Mutter und der Tochter gesetzlich nicht vorgesehen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Y.___ als Bezügerin einer IV-Kinderrente hat jedoch keinen eigenen EL-Anspruch, weshalb auch keine eigene Zuständigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.1). Ihr EL-Anspruch wird vielmehr gemäss den Bestimmungen von Art. 7 ELV zusammen mit dem des rentenberechtigten Elternteils festgelegt, mit welchem sie zusammenwohnt – in diesem Fall mit dem EL-Anspruch ihrer Mutter (vgl. vorstehend E. 3.2).
4. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Zuständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen an Y.___ zuständig ist und nicht der Beschwerdegegner.
Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. März 2025 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Das Verfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Uster Sozialversicherung
- Sozialversicherungszentrum X.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrühwiler