Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00028
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 14. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, hatte nach erfolgter Anmeldung vom 20. Februar 2024 (Urk. 7/20) mit Verfügung vom 21. November 2024 den monatlichen Anspruch von X.___, geboren 1958, auf Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente ab Februar 2024 wie folgt festgesetzt: Fr. 383.20 Prämienverbilligung und Fr. 405.-- Zusatzleistungen (Urk. 7/V1). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 nahm die Durchführungsstelle eine Neuberechnung des Anspruchs vor und setzte den Anspruch ab Februar bis und mit Dezember 2024 nunmehr wie folgt fest: Fr. 384.20 Prämienverbilligung und Fr. 135.-- Zusatzleistungen. Ab Januar 2025 ergab sich sodann ein Anspruch wie folgt: Fr. 412.40 Prämienverbilligung und Fr. 249.-- Zusatzleistungen (Urk. 7/V2). Ferner forderte sie mit Verfügung vom 3. Januar 2025 für zuviel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Zeit von Februar bis und mit Dezember 2024 total Fr. 2'970.-- zurück (Urk. 7/V3). Dagegen erhob X.___ am 30. Januar 2025 Einsprache (Urk. 7/55; vgl. auch Urk. 7/56), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 abwies (Urk. 7/V4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 19. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei sein Anspruch neu und insbesondere ohne die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu bemessen (Urk. 1). Mit ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Versicherten am 24. April 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a) und bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
1.2 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV).
1.3 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
1.4 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 4). Allerdings gelten Art. 11a Abs. 3-4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2021 verbraucht wurde (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019).
1.5 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
1.6 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des Einspracheentscheides aus, das für die Anspruchsberechtigung massgebliche Verzichtsvermögen betrage für das Jahr 2024 Fr. 79'633.-- und für das Jahr 2025 Fr. 69'633.--. Zur Annahme des Verzichtsvermögens habe der unbelegt gebliebene Verbrauch einer Kapitalauszahlung im Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 322'400.-- geführt. Aus den Steuerdaten gehe hervor, dass bereits am Ende des betreffenden Jahres kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei. Nachgewiesen sei im Anschluss an die betreffende Kapitalzahlung eine Reduktion aufgrund der anfallenden Steuern für den Kapitalbezug (Staatssteuer: Fr. 24'426.65, Bundessteuer: Fr. 6'460.90). Vom Beschwerdeführer sei geltend gemacht worden, dass er das im Jahr 2005 bezogene Freizügigkeitskapital nicht mit Absicht geschmälert, sondern dieses zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zur Begleichung laufender Betreibungen verwendet habe. Diesen Nachweis habe er indessen nicht erbracht. Ein kontinuierlicher Verbrauch des Vermögens sei durch nichts belegt. Es seien auch keine Belege darüber vorhanden, dass das Kapital respektive Teile davon effektiv für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 als übriges Einkommen Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 24'569.-- zugeflossen seien, sei anzunehmen, dass er darüber hinaus einen Teil der Kapitalzahlung zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Diesbezüglich kämen die Ansätze für die Ermittlung des pauschalen Betrages für den Lebensunterhalt zur Anwendung. Bezüglich des im Jahr 2005 sieben Jahre alten Sohnes des Beschwerdeführers fehlten Belege betreffend die tatsächlich erfüllte Unterhaltspflicht. Nicht belegt sei sodann, dass der Beschwerdeführer für offene Betreibungen insgesamt Fr. 40'000.-- an das Betreibungsamt bezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien bei der Feststellung des Verzichtsvermögens auch wirtschaftliche Vorgänge zu berücksichtigen, die mehr als zehn Jahre zurücklägen. Verzichtshandlungen unterlägen keiner zeitlichen Beschränkung. Diejenige Person, die Leistungen beanspruche, habe bei einer aussergewöhnlichen Abnahme des Vermögens die Tatsachen zu belegen, die die Annahme eines Vermögensverzichtes ausschlössen. Nachzuweisen sei daher, dass die Vermögensentäusserung in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sei oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Insgesamt müsse aufgrund der in Betracht fallenden Umstände im Jahr 2005 von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 259'633.45 ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation in der Höhe von Fr. 10'000.-- beginnend ab 2007 belaufe sich das Verzichtsvermögen für das Jahr 2024 auf Fr. 79'633.-- und für das Jahr 2025 auf Fr. 69'633.--. Die genannten Werte seien der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs korrekt zu Grunde gelegt worden (Urk. 2 S. 1 ff.).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das im Jahr 2005 bezogene Kapital sei das Startkapital für eine selbständige Erwerbstätigkeit gewesen und habe darüber hinaus den minimalen Lebensunterhalt und weitere laufende Verpflichtungen decken sollen. Nach dem Verlust seiner Stelle im damaligen Zeitpunkt habe er sich zunächst um eine neue Anstellung bemüht und Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Gelder der Arbeitslosenversicherung seien jedoch bis zum Existenzminimum gepfändet worden, was vom zuständigen Betreibungsamt im Oktober 2018 bestätigt worden sei. Echtzeitliche Unterlagen hierzu existierten nicht mehr. In der weiteren Folge habe er sich auf eigene Rechnung im Vertrieb von Softwareprodukten betätigt, wobei diese Tätigkeit nicht profitabel gewesen sei und habe eingestellt werden müssen. Mithin habe er das Betriebskapital nicht gewinnbringend einsetzen können. Zu einem Schaden gegenüber Dritten sei es indessen nicht gekommen. Seinen Sohn betreffend, habe er zeitweise bei diesem gewohnt, da die Kindesmutter viel auf Reisen gewesen sei. In dieser Zeit habe er die gesamten Haushaltungskosten getragen. Die Beschwerdegegnerin werfe ihm in diffuser Weise vor, sein Vermögen für mögliche andere Zwecke (Luxusgüter, Ferien, Unterhaltung etc.) verbraucht zu haben. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das Fehlen von Belegen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass seine sämtlichen eingelagerten Akten entsorgt worden seien. Indessen bestehe lediglich für die Dauer zwischen 5 und 10 Jahren eine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. Um nicht unter der Armutsgrenze zwischen Fr. 3'300.-- und Fr. 3'500.-- leben zu müssen, brauche er entsprechend hohe Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 1-3).
3.
3.1 Den Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Vermögensverzichts ist zu entnehmen, die Steuern für das Jahr 2005 seien mangels rechtzeitiger Einreichung der Steuererklärung amtlich geschätzt worden. Aus den Daten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr eine Kapitalauszahlung von Fr. 322'400.-- erhalten habe. Per Ende 2005 habe das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss Steuereinschätzung Null Franken betragen. Gemäss der vom Beschwerdeführer nachträglich dann doch noch eingereichten Steuererklärung habe er per Ende Dezember 2005 über ein Vermögen von Fr. 26'000.-- verfügt. Da echtzeitlich keine Belege mehr vorhanden seien, die Auskunft über die effektiven Vermögensverhältnisse Ende 2005 gäben, sei vom Einschätzungsentscheid des Steueramtes und damit von einem Vermögen von Franken Null per Ende 2005 auszugehen. Vom im Jahr 2005 zugeflossenen Kapital in der Höhe von Fr. 322'400.-- seien die Steuern in Abzug zu bringen, das heisse Fr. 24'426.65 für die kantonalen Steuer und Fr. 6'460.90 für die Bundessteuer. Es verbleibe ein Nettobetrag von Fr. 291'512.45. Hinzu komme für das betreffende Jahr ein Einkommen aus der Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto Fr. 24'569.-- (Steuerbescheinigung der Arbeitslosenkasse Unia). Im Jahr 2005 habe der Sohn des Beschwerdeführers nicht im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt, weswegen dieser nicht in die Anspruchsberechnung aufzunehmen sei. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt belaufe sich für das Jahr 2005 gestützt auf die einschlägigen Ermittlungsgrundsätze auf Fr. 56'448.--. Dieser sei vom Nettovermögen von Fr. 291'512.45 und dem Einkommen von Fr. 24'569.-- in Abzug zu bringen, wodurch sich die nicht belegte Vermögensverminderung auf Fr. 259'633.45 belaufe (Urk. 7/19 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/19 S. 6 f. u. S. 9 f.).
3.2 Der Kapitalzufluss im Jahr 2005 ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 7/55 S. 1). Die anschliessende Vermögensverminderung führt der Beschwerdeführer auf verschiedene Gründe zurück. Belegt ist, dass in der Periode zwischen 1. Januar 2004 bis 10. Oktober 2018 auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durch das Betreibungsamt Zürich 9 insgesamt Fr. 18'317.25 gepfändet und im Jahr 2005 davon Fr. 17'462.35 zu Handen der Gläubiger verwendet wurden (Fr. 8'431.80 u. Fr. 9'030.55; Urk. 3/6-7; vgl. auch Urk. 3/4). Insofern wird der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, im Jahr 2005 erfolgte Zahlungen an das Betreibungsamt seien nicht belegt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 14), relativiert. Im Rahmen der genannten Fr. 17'462.35 ist das Jahr 2005 betreffend ein zusätzlicher Vermögensrückgang nachgewiesen. Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensrückgänge nicht belegt. Unterlagen respektive Belege hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögensverbrauchs, insbesondere im Zusammenhang mit einer nach Erhalt der Kapitalzahlung im Jahr 2005 aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit, im Zusammenhang mit von ihm geleisteten Kinderunterhaltszahlungen oder im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Lebensunterhaltes (Urk. 1 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 3/1-3, Urk. 7/55), sind nicht vorhanden, was der Beschwerdeführer mehrfach erklärte (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/19 S. 23 f., S. 27 u. S. 29). Auch wenn der Verlust von Belegen, was der Beschwerdeführer geltend macht, auf letztlich nicht von ihm unmittelbar verschuldete Umstände zurückzuführen wäre (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/56 S. 1, Urk. 7/19 S. 29), ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Gründe für den Vermögensrückgang hinreichend zu belegen hat, wofür der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. vorstehende E. 1.6).
3.3 Die übrige Berechnung des Anspruchs ab dem 1. Februar bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025 gemäss der Verfügung vom 19. Dezember 2024 (Urk. 7/V/2 S. 4-6) blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass diesbezüglich eine Korrektur erforderlich wäre. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass für die Neuberechnung des Anspruchs für das Jahr 2024 mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 die Anrechnung höherer Renteneinnahmen im Jahr 2024 ausschlaggebend waren (Urk. 2 S. 1), das heisst Fr. 23'556.-- (Urk. 7/V2 S. 4 f.) anstelle von Fr. 20'316.-- gemäss der Verfügung vom 21. November 2024 (Urk. 7/V1 S. 4 f.), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellte. Das vom Beschwerdeführer bemängelte Verzichtsvermögen hingegen wurde im Rahmen beider Berechnungen in gleicher Höhe berücksichtigt (Fr. 79'633.--; Urk. 7/V1 S. 4 f., Urk. 7/V2 S. 4 f.). Mit Blick auf das in vorstehender E. 3.2 Ausgeführte verringert sich das Verzichtsvermögen im Umfang der 2005 vom Betreibungsamt Zürich 9 vollzogenen Pfändung, was sich auf den Anspruch, wie er mit der Verfügung vom 19. Dezember 2024 festgelegt wurde, und auch auf die verfügte Rückforderung entsprechend auswirkt.
Aufgrund dieser Erkenntnisse ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2025 (Urk. 2)
aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen ist, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Versicherten ab 1. Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach darüber neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2024 und das Quantitativ der Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach darüber neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm