Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2025.00023

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00023


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 18. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, bezieht zu seiner AHV-Rente Zusatzleistungen von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA; Urk. 5/407, Urk. 5/415). Am 25. März 2024 teilte der Sohn des Versicherten der SVA telefonisch mit, dass dieser ihm bereits per Ende 2023 die in der Bedarfsrechnung vom 15. Dezember 2023 betreffend das Jahr 2024 berücksichtigte selbst bewohnte Liegenschaft (Urk. 5/408/1) geschenkt und an ihn überschrieben habe (Urk. 5/419). Im Schreiben vom 11. April 2024 erklärte der Versicherte unter Beilage von Belegen (Urk. 5/423) ausserdem, dass er weiterhin in der betreffenden Wohnung wohnen bleibe und er für die Hypothek gleichzeitig mit seinem Sohn Kreditnehmer bei der Bank sei (Urk. 5/422). Die SVA holte daraufhin vom Versicherten weitere Unterlagen ein (Urk. 5/425-428, Urk. 5/430, Urk. 5/439-440, Urk. 5/448) und berechnete den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen aufgrund der Schenkung im November 2023 rückwirkend für die Periode vom 1. bis 31. Dezember 2023 unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 306'000.-- neu, was einen Einnahmeüberschuss von 33'151.-- ergab (Urk. 5/458).

    Aufgrund dessen verneinte die SVA mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2023. Ausserdem hielt sie fest, dass die im Jahr 2023 zu Unrecht an die Krankenkasse ausbezahlten Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 465.-- zurückzuerstatten seien (Urk. 5/457).

    Mit weiterer Verfügung vom 2. Dezember 2024 verneinte die SVA wegen Überschreitung der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) den Anspruch des Versicherten auch ab dem 1. Januar 2024 und stellte eine Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 30. November 2024 in Höhe von Fr. 1'628.-- fest. Zudem hielt sie fest, dass die im Jahr 2024 zu Unrecht direkt an die Krankenkasse ausbezahlten Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 3’300.-- von der Krankenkasse zurückgefordert, mithin ebenfalls zurückzuerstatten seien (Urk. 5/456/1-2).

    Bezugnehmend auf diese Verfügung forderte die SVA vom Versicherten mit Abrechnung datiert vom 30. November 2024 die vom 8. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 vergüteten Krankheitskosten im Gesamtbetrag von Fr. 845.65 zurück (Urk. 5/452). Mit weiterer Abrechnung vom 30. November 2024 stellte sie dem Versicherten die Rückforderung von Fr. 1'628.-- für bezogene Beihilfe in Rechnung (Urk. 5/453).

    Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 stellte der Versicherte das Gesuch um Erlass der beiden Rückforderungen im Betrag von Fr. 1'628.-- und Fr. 845.65 (Urk. 5/459), welches die SVA mit Verfügung vom 13. Februar 2025 mangels guten Glaubens abwies (Urk. 5/461). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2025 Einsprache (Urk. 5/463). Die SVA wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 ab (Urk. 5/464 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 aufzuheben und es sei ihm die Rückerstattung von Fr. 1'628.-- und Fr. 845.65 sowie der Krankenversicherungsprämien von Fr. 3'300.-- zu erlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 2. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

2.2

2.2.1    Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

2.2.2    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d, Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5 und 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.3). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3    In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug geregelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

    Die Meldepflicht ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) statuiert. Danach ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen insbesondere von der Leistungsbezügerin dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Diese Bestimmung wird in Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie folgt näher konkretisiert: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer die Schenkung der Liegenschaft an seinen Sohn am 25. März und 11. April 2024 mitgeteilt habe. Es habe ihm aber bewusst sein müssen, dass bis zur Neuverfügung zu viel Zusatzleistungen ausbezahlt würden. Es habe somit in seiner Sorgfaltspflicht gelegen, vorsorglich einen Teil der Leistungen für eine allfällige Rückforderung einzusparen. Indem er dies unterlassen habe, habe er sorgfaltswidrig gehandelt. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausgerichteten Leistungen ausgegangen werden. Die Länge der Bearbeitungsdauer ändere nichts daran, dass der Bezug der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zu Unrecht erfolgt sei. Da die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei und beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, sei die Prüfung der grossen Härte nicht erforderlich (Urk. 2 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine finanzielle Lage habe sich seit seinem ersten Gesuch nicht verbessert, sondern möglicherweise sogar verschlechtert. Die Zahlung der geforderten Summe sei ihm unter den gegebenen Umständen nicht möglich, ohne in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage zu geraten. Er habe alle Unterlagen fristgerecht eingereicht und somit nicht grobfahrlässig gehandelt. Die Abwesenheit der den Fall bearbeitenden Person habe zu dieser Verzögerung der Bearbeitung geführt. Mit seiner Rente von Fr. 2'500.-- pro Monat sei es ihm unmöglich, Rücklagen zu haben (Urk. 1).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Härte) erfüllt sind und ob daher die mit Verfügungen vom 2. Dezember 2024 rechtskräftig festgestellten Rückforderungen dem Beschwerdeführer zu erlassen seien.


4.

4.1    Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer auf der Rückseite der leistungszusprechenden EL-Verfügungen jeweils unter dem Titel «Meldepflicht» ausdrücklich auf die Pflicht der anspruchsberechtigten Peron oder ihres Vertreters darauf hingewiesen, der Beschwerdegegnerin jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden; namentlich wurde die Meldepflicht unter anderem auch für Veränderungen bei Liegenschafts- und Grundstücksverkauf sowie bei Erhöhung oder Verminderung des Vermögens bei Schenkung aufgeführt. Zudem waren auch die möglichen Folgen einer Meldepflichtverletzung angegeben worden (Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen; statt vieler: Urk. 5/310/2, Urk. 5/371/2, Urk. 5/407/2, Urk. 5/415/3).

    Fest steht auch, dass die hier massgebliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers durch die Schenkung seines hälftigen Miteigentumanteils an der selbstbewohnten Eigentumswohnung (Stockwerkeigentum im Miteigentum; Urk. 5/428/1-2), welche zur Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Dezember 2023 und ab Januar 2024 sowie zur Feststellung der Rückforderungen führte (Urk. 5/452-453, Urk. 5/456-458), von Seiten des Beschwerdeführers erstmals am 25. März 2024 telefonisch (Urk. 5/419) und am 11. April 2024 schriftlich (Urk. 5/422) gemeldet wurde. Dies, obschon der «Abtretungsvertrag (Schenkung)» bereits am 13. November 2023 verurkundet worden war (Urk. 5/428). Zudem war das Hypothekardarlehen von Fr. 440‘000.-- auf dem betreffenden Stockwerkeigentum bereits am 26. Mai 2023 mit Zins erstmals per 30. Juni 2023 vom Beschwerdeführer zusammen mit dem beschenkten Sohn und einer weiteren Person in Solidarhaftung aufgenommen worden und bestand für den Beschwerdeführer in Solidarhaftung auch nach dem Eigentumsübertrag weiter (Urk. 5/427/5-89, Urk. 5/428/2, Urk. 5/428/10). Damit hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt, da er diese veränderten Verhältnisse der Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich meldete.

    Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer - was massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis) - während des Bezugs der Zusatzleistungen spätestens ab dem 13. November 2023 nicht mehr gutgläubig sein. Denn der Beschwerdeführer wusste zeitnah spätestens ab Abschluss des Schenkungsvertrages um die erhebliche Veränderung in seinem Vermögen und es hätte ihm aufgrund der zahlreichen Hinweise in den erhaltenen Verfügungen bewusst sein müssen, dass er zu deren unverzüglichen Meldung verpflichtet war. Bei diesen Gegebenheiten hätte er bei zumutbarer Aufmerksamkeit der SVA die Schenkung sogleich melden oder sich zumindest für eine diesbezügliche Auskunft an die Verwaltung wenden müssen. Dass er beides unterliess, stellt eine grobe Nachlässigkeit dar. Angesichts der Meldepflichtverletzung zufolge verspäteter Meldung ist es im Übrigen unerheblich, dass die Neuberechnung der Zusatzleistungen nach der schliesslich erfolgten Meldung der finanziellen Veränderung im März und April 2024 einige Zeit in Anspruch nahm. Denn dies ändert nichts am nicht mehr gutgläubigen Bezug der zu Unrecht erfolgten Leistungsausrichtung bis zur rückwirkenden Neufestsetzung der Zusatzleistungen im Dezember 2024 (Urk. 5/256-257).

4.2    Der gute Glaube (BGE 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen) ist nach dem Gesagten zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) erfüllt wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen sind somit nicht entscheidend.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann