Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2025.00022

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00022



II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 3. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller

Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1945, war verheiratet mit Y.___ sel., geboren 1939, verstorben im Juli 2024 (Urk. 7/5). Die Eheleute bezogen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und meldeten sich am 9. Dezember 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 12/9). Mit Verfügungen vom 15. Juni 2020 sprach die Durchführungsstelle den Versicherten ab dem 1. Januar 2020 Zusatzleistungen zu (Urk. 12/38-39, vgl. auch Urk. 12/65-66, Urk. 12/86-87, Urk. 12/109-110, Urk. 12/135-136, Urk. 12/168-169) und übernahm diverse Krankheits- und Behinderungskosten.

1.2    Im Rahmen der am 22. November 2023 eingeleiteten periodischen Überprüfung (Urk. 12/157) berechnete die Durchführungsstelle unter Berücksichtigung neu eingereichter Unterlagen mit Verfügungen vom 1. Juli 2024 die Zusatzleistungen für die Zeit von Januar 2020 bis Juni 2024 neu und forderte insgesamt Fr. 4'677.05 von der Versicherten (Urk. 12/211, Urk. 12/213) sowie Fr. 15'156.-- von ihrem Ehemann zurück (Urk. 12/212). Die Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 29. August 2024 Einsprache und stellte gleichzeitig eventualiter ein Erlassgesuch (Urk. 12/224 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 12/226).

    Nach dem Tod des Ehemannes im Juli 2024 (Urk. 12/216) berechnete die SVA den Anspruch der Versicherten neu und teilte mit Verfügung vom 28. August 2024 mit, ab 1. August 2024 bestehe kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen (Urk. 7/8). Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 stellte das Bezirksgericht Bülach fest, dass der Nachlass von Y.___ sel. durch alle Erben ausgeschlagen worden war (Urk. 7/18).

    Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 verzichtete die Versicherte ausdrücklich auf eine Anfechtung des Einspracheentscheids vom 18. September 2024 und verwies auf das am 29. August 2024 gestellte Erlassgesuch (Urk. 7/14). Damit erwuchs die Rückforderung an sich unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 verneinte die Durchführungsstelle infolge grober Meldepflichtverletzung das Vorliegen eines guten Glaubens und wies das Erlassgesuch ab (Urk. 7/21). Die dagegen am 5. Februar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/25) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 ab (Urk. 7/30 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 28. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 (Urk. 2) und beantragte den Erlass der Rückforderung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zur erneuten Prüfung des Erlassgesuches (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, die eingereichten Vorakten zu vervollständigen (Urk. 9), worauf diese am 29. Juni 2026 das vollständige Dossier einreichte (Urk. 11 und Urk. 12/1-227).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N 346).

    § 20 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) bestimmt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurückfordern, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden.

1.3    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

1.4    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).


    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).


    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).

1.5    Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleistungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03, Stand 1. Januar 2024; Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei von einem automatischen Datenaustausch zwischen der Steuerbehörde und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ausgegangen und habe die zu hohen Leistungen daher in gutem Glauben bezogen. Aufgrund der Berechnungsblätter könne festgestellt werden, dass die Höhe der Rente der SAirGroup nicht der tatsächlich ausbezahlten Rente entspreche und zu hohe Leistungen ausgerichtet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daher mit einer Rückforderung rechnen müssen. Es liege in der Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin, vorsorglich einen Teil der Leistungen für eine allfällige Rückforderung einzusparen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie sorgfaltswidrig gehandelt, und es könne nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen ausgegangen werden (S. 2 Rz. 4). Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, weshalb dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung nicht entsprochen werden könne (S. 2 Rz. 5).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), sie habe im Erlassverfahren bereits mehrfach und eindrücklich dargelegt, dass sie stets gutgläubig gewesen sei. Zudem würde eine Rückerstattung nicht nur eine grosse Härte bedeuten, sondern sei faktisch schlichtweg unmöglich (S. 2 f. Ziff. 4). Sie habe sich stets bemüht, alles korrekt zu erledigen, und hierfür auch die Unterstützung der Pro Senectute in Anspruch genommen (S. 4 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 2). Dort habe man ihr erklärt, die Anpassung der Pensionskassengelder werde der Beschwerdegegnerin über die Steuerbehörde direkt gemeldet. Dies sei auch im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2024 betreffend Prämienverbilligung so festgehalten gewesen (S. 4 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 2). Der Berater der Pro Senectute habe auch in den darauffolgenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin keine Unregelmässigkeit bemerkt, welche hätte gemeldet werden müssen (S. 4 Ziff. 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, habe mit den Leistungsmitteilungen jeweils explizit festgehalten, die definitiven Steuerzahlen würden jeweils direkt vom kantonalen Steueramt gemeldet und sie - die Beschwerdeführerin - müsse nichts tun. Sie sei deshalb gutgläubig davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin, egal welche Abteilung, stets die definitiven Zahlen des Steueramtes erhalte (S. 4 Ziff. 5). Nach knapp fünf Jahren sei die Beschwerdegegnerin nun plötzlich mit Rückforderungsansprüchen an sie gelangt (S. 5 Ziff. 6). Sie verfüge über keinerlei Vermögen, lebe sehr sparsam und habe hohe Krankheitskosten. Sie sei absolut nicht in der Lage, den Rückforderungsansprüchen Folge zu leisten (S. 6 Ziff. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 21'526.20 (vgl. Urk. 2). Bestand und Höhe der Rückforderung sind unbestritten und wurden rechtskräftig festgestellt (vgl. E. 1 des Sachverhalts).


3.


3.1    Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt.

3.2    Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert die Meldepflicht dahingehend, als die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen hat.

3.3    In den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht. Die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens wird explizit als meldepflichtige Sachverhalte aufgeführt. Verlangt wird eine unverzügliche Meldung an die Durchführungsstelle, wobei die Adresse ausdrücklich genannt wird. Ebenso wird auf die Folgen der Verletzung der Meldepflicht, so die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen, aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 12/38-39, Urk. 12/65-66, Urk. 12/86-87, Urk. 12/109-110, Urk. 12/135-136, Urk. 12/168-169).

    Neben der AHV-Rente bezog das Ehepaar eine Pensionskassenrente der SAirGroup, welche in der Höhe Schwankungen aufwies (vgl. Urk. 7/9 S. 3 Ziff. II.1). Aufgrund des Gesagten (vorstehend E. 3.2) wäre die Beschwerdeführerin ohne Weiteres verpflichtet gewesen, die tatsächliche Höhe der von der SAirGroup jährlich ausbezahlten Pensionskassengelder jeweils unverzüglich zu melden.

3.4    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zunächst ein, sie werde von der Pro Senectute bei den administrativen Arbeiten unterstützt und sei von dieser dahingehend informiert worden, dass es aufgrund eines automatischen Informationsflusses ausreiche, die Steuerbehörde über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu informieren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 und 4, S. 5 Ziff. 7, S. 5 f. lit. B.2, Urk. 3/3). Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf den Vertrauensschutz.

    Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 26 E. 8.1) und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 129 I 161 E. 4.1, 128 II 112 E. 10b/aa, 127 I 31 E. 3a, 126 II 377 E. 3a) ist eine falsche Auskunft oder Zusicherung bindend,

1.    wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2.    wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3.    wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;

4.    wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

5.    wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

    Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen.

    Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Vertrauensschutz nur in Fällen greift, in welchen eine staatliche Verwaltungsbehörde eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Obschon die Pro Senectute Kanton Zürich eng mit Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenarbeitet, handelt es sich dabei um eine privatrechtlich organisierte, gemeinnützige Stiftung. Auch wenn dies für die Beschwerdeführerin, welche sich durch Mitarbeiter der Pro Senectute in der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten unterstützen liess und dabei auf deren Sachkenntnisse vertraute, unbefriedigend erscheinen mag, ist die Berufung auf den Vertrauensschutz damit aufgrund der privatrechtlichen Natur der Pro Senectute von vornherein ausgeschlossen.

3.5    Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich betreffend die individuelle Prämienverbilligung, wonach das Steueramt die Informationen direkt weiterleite, davon ausgehen dürfen, dass dies auch hinsichtlich der Zusatzleistungen so gehandhabt werde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 und S. 5 lit. B.2, Urk. 3/5). Zunächst handelt es sich bei den Abteilungen «Prämienverbilligung» und «Zusatzleistungen zur AHV/IV» trotz optisch weitestgehend identischem Briefkopf um zwei verschiedene Amtsstellen, für welche unterschiedliche Vorgaben und Abläufe gelten. Zwischen der Beschwerdegegnerin und den Steuerbehörden besteht - im Unterschied zur Abteilung «Prämienverbilligung» - keine gegenseitige Informationspflicht. Die Beschwerdeführerin wurde in den Verfügungen über die Ausrichtung der Zusatzleistungen zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Meldung über veränderte Verhältnisse an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu erfolgen hat, wobei explizit auch die zu verwendende Adresse genannt wurde (vgl. Urk. 7/8 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgegangen war, dass das Steueramt die Durchführungsstelle über die exakte Höhe der Pensionskassenrente informieren würde, wäre es ihr im Übrigen mindestens zumutbar gewesen, sich dessen mittels Nachfrage zu vergewissern.

3.6    Insgesamt ist damit von einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV auszugehen.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt der gute Glaube der Beschwerdeführerin. Dieser ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt vorliegend keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Unter diesen Umständen hängt der gute Glaube davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder ein in anderer Hinsicht grobfahrlässiger Leistungsbezug vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet wurde, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1; vgl. auch vorstehende E. 1.4-5).

    In seiner Kasuistik zur zumutbaren Prüfung von Berechnungsgrundlagen (vgl. deren Wiedergabe im Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2) geht das Bundesgericht regelmässig dort von einem leicht erkennbaren Fehler aus, wo die Verwaltung die Berücksichtigung einer bestimmten anzurechnenden Einkommensposition versehentlich vollumfänglich unterlässt. So hat das Bundesgericht etwa in einem Fall entschieden, in welchem die gesamten Erwerbseinkünfte der Ehefrau eines Leistungsbezügers, anders als in den Vorjahren, nicht berücksichtigt worden waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2), sodann in einem Fall, in welchem eine Rente der beruflichen Vorsorge in ihrem gesamten Betrag nicht einbezogen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 3.1 und 4.4), ebenso bei gänzlicher Nichtberücksichtigung der Rente aus einer Lebensversicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3).

    Dort, wo die Verwaltung eine Einnahmenposition zwar berücksichtigt, aber einen zu niedrigen Betrag einsetzt, oder umgekehrt eine zu anerkennende Ausgabenposition zu hoch bemisst, differenziert das Bundesgericht nach den Umständen. Als leicht zu erkennenden Fehler hat es etwa eingestuft, dass die Verwaltung versehentlich die monatliche Rente der Unfallversicherung nicht auf ein Jahr umgerechnet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2); auch die fehlerhafte Berücksichtigung des ganzen statt nur des halben Hypothekarzinsbetrages im Fall einer Miteigentümerschaft wäre gemäss dem Bundesgericht leicht erkennbar gewesen (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.2 und 3.4.2). Demgegenüber hat das Bundesgericht die fehlerhafte Anerkennung zu hoher Ausgaben nach dem Wegfallen der Betreuung in einer Pflegefamilie als nicht leicht feststellbar beurteilt angesichts dessen, dass die Ergänzungsleistungen schon vorher stark geschwankt hatten (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 3.1 und 4.2.2). Ebenfalls nicht leicht zu erkennen war gemäss dem Bundesgericht die fälschliche Anrechnung der Kinderzulagen lediglich im Umfang des Monatsbetrages statt des Jahresbetrages (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 4.1 und 5), dies im Gegensatz zum zitierten Urteil betreffend die Umrechnung der Unfallrente.

4.2    Die vorliegende Konstellation ist damit ohne Weiteres der zweitgenannten Fallkategorie zuzuordnen: Beide Parteien machen übereinstimmend geltend, dass die Pensionskassenrente der SAirGroup in den Berechnungsblättern zwar jeweils aufgelistet, deren Höhe aufgrund von jährlichen Schwankungen ab dem Jahre 2020 jedoch nicht korrekt war (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3, Urk. 2 S. 2 Ziff. 4). Dass die Rente der Pensionskasse gar nicht in den Berechnungsblättern angerechnet worden wäre, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus den Akten.

    Solche Schwankungen im Jahresbetrag sind jedoch - im Gegensatz zu einer Anrechnung lediglich der monatlichen anstelle der jährlichen Rente (vgl. vorstehend E. 4.1) - nicht mehr leicht zu erkennen, insbesondere da Versicherte üblicherweise vor allem die monatlichen Auszahlungen wahrnehmen und mit der auf ein ganzes Jahr umgerechneten Rente abgesehen vom Ausfüllen der Steuererklärung wenig Berührungspunkte haben. Dies gilt umso mehr für die Beschwerdeführerin, welche die Steuererklärung jeweils durch Mitarbeiter der Pro Senectute erstellen lässt (vgl. Urk. 3/3).

4.3    Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) sowie der konkreten Umstände hat sich damit die Beschwerdeführerin lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zuschulden kommen lassen, sodass ihr guter Glaube zu bejahen ist.

    Ob auch eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.3) hat die Beschwerdegegnerin offengelassen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 5), weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte befinde und hernach über den Erlass der Rückforderung neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächKübler-Zillig