Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00021
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 27. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 7/1 Ziff. 9.2, Urk. 7/4). Am 27. Februar 2023 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: SVA) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/39) verneinte die SVA einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2023. Gemäss den beigelegten Berechnungsblättern berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter anderem «Wohneigentum (Wohnrecht un-/entgeltlich: Fr. 18’700.--, Nebenkostenpauschale: Fr. 3’060.--, Anteil Mitbewohner - Fr. 10'880.--)» von Fr. 10’110.--, bei den Einnahmen unter anderem «Liegenschaftserträge (Wohnrecht unentgeltlich)» von Fr. 18’700.--. Insgesamt resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 5’638.-- ab 1. Februar 2023 (Urk. 7/40) und von Fr. 5'194.-- ab 1. Januar 2024 (Urk. 7/41). Die dagegen von der Versicherten am 26. Februar 2024 (Urk. 7/42) erhobene Einsprache wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 ab (Urk. 7/50 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Februar 2025 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Berücksichtigung der Gebäudeunterhaltskosten in der Anspruchsberechnung sowie die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert der mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (Urk. 8) angesetzten Frist ist keine Replik eingegangen, was den Parteien am 20. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens ab Februar 2023 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.4 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.5 Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei zu Hause lebenden Personen wird für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins je ein näher bezifferter Betrag berücksichtigt (Abs. 1). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt (Abs. 3): Gewinnungskosten (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) sowie Kosten für familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren (lit. f).
1.6 Die Berücksichtigung des Wohnens im Besonderen erfolgt dort, wo der Ergänzungsleistungsansprecher Mieter ist, dem Wortlaut entsprechend über den Abzug nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Anzurechnen ist bei Personen, die alleine wohnen, der effektiv geschuldete Mietzins. Teilen zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht alle diese Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1756 f. Rz 67 f.).
Dort, wo der Ergänzungsleistungsansprecher nicht Mieter, sondern Eigentümer des von ihm bewohnten Wohnraumes ist, wird diese Selbstnutzung nach der ständigen Gerichts- und Verwaltungspraxis auf der Seite der Einnahmen als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG qualifiziert. Dieses Einkommen wird anhand des Eigenmietwertes bemessen, der sich nach Art. 12 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer bestimmt, wobei steuerrechtlich zu berücksichtigende Abzüge vom Eigenmietwert ergänzungsleistungsrechtlich nicht zugelassen sind (BGE 138 V 9 E. 4; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. Rz 152-153). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG wird anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie ein Wohnrecht haben, als Ausgabe anerkannt; zusätzlich berücksichtigt werden die Nebenkosten, die hier gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG i. V. m. Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV als jährliche Pauschale von Fr. 3’060.-- anerkannt sind. Die zum Abzug zugelassene Summe von Eigenmietwert und Pauschale unterliegt wie bei Mietern der Begrenzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (vgl. Art. 16a Abs. 4 ELV sowie Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1761 f. Rz 73). Als weitere Abzüge anerkannt sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Die Gebäudeunterhaltskosten sind ebenfalls als Pauschalabzug zugelassen; es gilt gemäss Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug.
Gleich wie die Wohneigentümer werden nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis die Nutzniesser nach Art. 745 ff. ZGB, die Inhaber eines Wohnrechts nach Art. 776 ff. ZGB und schliesslich die Inhaber eines lediglich obligatorischen Nutzungsrechts behandelt (BGE 122 V 394 E. 8, Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2 und E. 5.1 mit Hinweisen; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. Rz 152). Die Vorschriften über die Abzüge für Nebenkosten, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen gelten insoweit, als diese Kosten vom Nutzniesser oder vom Inhaber eines Wohnrechts zu tragen sind (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1836 ff. Rz 153-156).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass das Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV aufgrund eines Einnahmeüberschusses abgewiesen worden sei (S. 1). Die Ausgaben in der EL-Berechnung nach Art. 10 ELG seien abschliessend. Somit könnten auch bei einer Person, welche ein Wohnrecht ausübe, keine abweichenden Ausgaben wie zum Beispiel Gebäudeunterhaltskosten geltend gemacht werden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass bei einem Wohnrecht die versicherte Person nicht mehr im Besitz der Liegenschaft sei. Deshalb könnten auch nur die Nebenkosten als Ausgaben berücksichtigt werden. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Gebäudeunterhaltskosten nur bei Eigentümern einer Liegenschaft in Abzug gebracht werden könnten (S. 2). Die mit der Ausübung des Wohnrechts anfallenden Nebenkosten wie Strom, Wasser und Heizkosten habe die Beschwerdeführerin selbst zu tragen, weshalb Nebenkosten von jeweils Fr. 3'060.-- pro Jahr anerkannt worden seien. Die Anrechnung weiterer Liegenschaftskosten, so insbesondere der Gebäudeunterhaltskosten, sei vorliegend zu Recht nicht erfolgt, da diese Kosten stets beim Eigentümer anfielen und durch diesen zu tragen seien (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gebäudeunterhaltskosten in Höhe von 20 % vom Ertrag, somit Fr. 3'740.--, hätten in den Berechnungen berücksichtigt werden müssen (S. 1). In Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und in Randziffer 3260.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) sei festgehalten, dass Gebäudeunterhaltskosten wie auch Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben erkannt würden. Randziffer 3524.05 WEL, welche sich zwar auf Fälle beziehe, in denen von einem Wohnrecht freiwillig kein Gebrauch gemacht werde, sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen das Wohnrecht ausgeübt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass wohl die Einnahmen, nicht aber die Aufwände in die Berechnungen eingeflossen seien (S. 2).
3.
3.1 Aus dem öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___, und seiner Tochter Z.___ vom 8. April 2002 (Urk. 7/8) geht hervor, dass Y.___ schenkungshalber ein Miteigentum an einer Liegenschaft in A.___ an seine Tochter abgetreten hat und als Gegenleistung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Y.___ ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung eingeräumt wurde (vgl. auch Urk. 7/28). Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___, ist am 4. Dezember 2009 verstorben (vgl. Erbschein vom 14. Januar 2010, Urk. 7/15). Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2023 nach wie vor Inhaberin des Wohnrechts und übte dieses tatsächlich aus.
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin aufgrund des vereinbarten Wohnrechts gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) den Eigenmietwert des Mehrfamilienhauses in A.___ in der Höhe von Fr. 18’700.-- (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/37) als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs.
1 lit. b ELG und als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG an (Urk. 7/40, Urk. 7/41). Zudem berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG i. V. m. Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV (in den Fassungen ab 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024) eine Nebenkostenpauschale in der Höhe von Fr. 3'060.--. Schliesslich berücksichtigte sie nach Abzug des hälftigen Anteils für einen Mitbewohner (vgl. Urk. 7/38/3) den gemäss WEL (Stand 1. Januar 2023, Anhang Ziff. 5.2) zulässigen Höchstbetrag von Fr. 10'110.-- für Mietzins-ausgaben für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft. Dies erweist sich als korrekt.
3.2 Bewohnt die Beschwerdeführerin somit die Wohnung in A.___ unentgeltlich aufgrund des ihr eingeräumten Wohnrechts, so liegt ohne Zweifel eine der Konstellationen vor, die nach der dargelegten Rechtsprechung die Anrechnung des Eigenmietwertes als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zur Folge hat. Die Beschwerdeführerin liess dies nicht direkt in Abrede stellen, machte aber geltend, Gebäudeunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 3'740.-- seien zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist allerdings unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt für grundsätzlich abzugsfähige Gebäudeunterhaltskosten (vgl. vorstehende E. 1.6) aufzukommen hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen gelassen werden.
Selbst unter Berücksichtigung des geltend gemachten Abzugs für Gebäudeunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 3'740.-- übersteigen die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben ab 1. Januar 2023 nämlich immer noch um Fr. 1’898.-- (Fr. 5’638.-- abzüglich Fr. 3’740.--; Urk. 7/40) und ab 1. Januar 2024 noch um Fr. 1’454.-- (Fr. 5'194.-- abzüglich Fr. 3’740.--; Urk. 7/41), wie dies auch die Beschwerdeführerin selber in der Einspracheschrift vom 26. Februar 2024 eingeräumt hat (Urk. 7/42 S. 1 Antrag Ziff. 1).
Die übrigen Faktoren, die die Beschwerdegegnerin in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen hat, sind nicht umstritten und geben keinen Anlass zur näheren Überprüfung. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint.
Nachdem für die Ausrichtung von Beihilfen die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung finden, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 15 ZLG), und die Beschwerdeführerin nicht näher darlegte, weshalb aufgrund einer neuen Berechnung ein Anspruch auf Beihilfen resultieren sollte (vgl. Urk. 1 S. 1), kann auch unter diesem Aspekt die zuvor erwähnte Frage offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf kantonale Beihilfen nach ZLG.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerKeller