Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2025.00020

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00020



II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 4. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun

Fröschbach 28, 8117 Fällanden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, bezieht seit Mai 2022 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (vgl. 7/262; Urk. 7/268; Urk. 7/303; Urk. 7/317; Urk. 7/357; Urk. 7/365).

    Mit Verfügung vom 27. November 2024 (Urk. 7/369) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2024 neu und rechnete dabei unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 22'615.-- respektive 80 % davon an (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 7/370 S. 2), was eine Verminderung der Zusatzleistungen auf Fr. 2'220.70 pro Monat zur Folge hatte. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/383; Urk. 7/399) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (Urk. 7/401 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 27. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. Januar 2025 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 3'132.90 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2025 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2025 (Urk. 12-13) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2025 (Urk. 14) zur Stellungnahme unterbreitet, worauf diese mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (Urk. 15) verzichtete. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wenn eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG.

    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf insbesondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

1.5    Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Referenzalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 Regeste, E. 3.2 und E. 5.4 mit Hinweisen).

    Die Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens läuft ab Beginn des potenziellen Bezugs der jährlichen Ergänzungsleistung (BGE 142 V 12 E. 5.4). Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn. Ein ergänzungsleistungsrechtliches Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Für nichtinvalide Ehegatten gibt es rechtsprechungsgemäss zudem keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird (BGE 142 V 12 E. 5.2). Es ist eine realistische, dem Einzelfall angemessene Anpassungsfrist einzuräumen (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und E. 5.1). Dabei bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen); namentlich das in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).

1.6    Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG lediglich zu 80 % anzurechnen; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 13. August 2024 mitgeteilt worden, dass seiner Ehefrau eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei, weshalb bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Dezember 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. In der Folge seien keine Stellenbemühungen eingereicht worden, so dass androhungsgemäss verfügt worden sei (S. 1 f.). Soweit der Beschwerdeführer nun geltend mache, dass sich seine Ehefrau in den Monaten September bis November 2024 ausreichend um Stellen bemüht habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass acht schriftliche Bewerbungen pro Monat verlangt würden, davon fünf auf ausgeschriebene Stellen. Aus Beweisgründen sei um Stelleninserate und Absagen ersucht worden. Diese Voraussetzungen seien mit den eingereichten Bewerbungsnachweisen nicht einmal teilweise erfüllt. Auch die für Dezember 2024 eingereichten Bewerbungen würden die geforderten qualitativen Voraussetzungen nicht erfüllen (S. 2 f.). In Bezug auf die ebenfalls umstrittene Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens sei festzuhalten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet habe. Gemäss deren Verfügung sei in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft von einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wogegen in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Das gestützt auf die statistischen Werte für Hilfsarbeiten ermittelte Invalideneinkommen betrage Fr. 54'236.40. Bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei von einer zumutbaren Hilfstätigkeit in einem Pensum von 50 % ausgegangen und ein Jahreseinkommen von Fr. 22'615.-- angerechnet worden. Damit werde den Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen (S. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Ehefrau habe sich nach Erhalt des beschwerdegegnerischen Schreibens vom 13. August 2024 beim RAV angemeldet und ab September 2024 intensiv um eine Anstellung bemüht. Sie habe sich in der Zeit von September 2024 bis Januar 2025 monatlich auf jeweils 14 Stellen beworben. Die Stellensuche habe sich jedoch als schwierig erwiesen. Sie besitze keinen Computer und auch kein Handy mit Zugang zum Internet. In den Printmedien würden nur einzelne Stelleninserate veröffentlicht. Es erweise sich deshalb als schwierig, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben. Aus diesem Grund habe ihre Rechtsvertreterin im Januar und Februar 2025 zusätzlich im Internet nach Stellenausschreibungen geschaut und mehrere Bewerbungen im Namen der Ehefrau geschrieben. Seine Ehefrau komme aufgrund ihres Alters, ihren schlechten Deutschkenntnissen und der beschränkten Arbeitserfahrung nur für sehr wenige Stellen in Frage. Dennoch habe sie sich intensiv beworben und sei schliesslich erfolgreich gewesen. Sie habe per 1. Februar 2025 eine Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin für drei Stunden pro Woche gefunden, wobei sie Fr. 30.-- pro Stunde verdiene. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 365.05 (S. 3 f. Ziff. 2). Es treffe nicht zu, dass die von seiner Ehefrau belegten Stellenbemühungen qualitativ und quantitativ nicht ausreichend gewesen seien. Indem die Vorinstanz die Einhaltung von schematischen Anforderungen verlange, verletze sie den Grundsatz, wonach bei der Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Angesichts der konkreten Umstände könne nicht davon gesprochen werden, dass sie sich nicht ernsthaft um eine Stelle bemüht habe. Die Frist zum Auffinden einer Anstellung sei ausserdem zu kurz gewesen (S. 5 f. Ziff. 3). Da die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht gegeben seien, sei das effektive Einkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 4'380.-- pro Jahr respektive 80 % davon bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, was zu jährlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 37'595.-- respektive von Fr. 3'132.90 pro Monat führe (S. 6 f. Ziff. 4).

    Mit ergänzender Eingabe (Urk. 12) teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau im September 2025 eine zweite Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin gefunden habe, wobei sie drei zusätzliche Stunden pro Woche arbeite und damit durchschnittlich Fr. 360.-- netto pro Monat verdiene. Damit reduziere sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2025 auf Fr. 2'772.90 pro Monat.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2022 im Hinblick auf den Vorbezug seiner Altersrente bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hat (vgl. Urk. 7/209-210). Mit Schreiben vom 7. November 2022 (Urk. 7/252) teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass es seiner Ehefrau möglich und zumutbar sei, in einem Pensum von 50 % erwerbstätig zu sein und dabei ein Einkommen von Fr. 22'615.60 zu erzielen. Es werde davon ausgegangen, dass eine entsprechende Arbeitsstelle innert der nächsten drei Monate gefunden werde, so dass die Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab dem 1. März 2023 erfolge. In diesem Zusammenhang empfahl die Beschwerdegegnerin das Einreichen einer IV-Anmeldung und wies ausserdem darauf hin, dass bei Einreichen der RAV-Anmeldung sowie entsprechender Stellenbewerbungen, welche gewisse Anforderungen zu erfüllen hätten, ein Verzicht auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens geprüft werde (S. 1 f.). Bei den Leistungsberechnungen ab Mai 2022 rechnete die Beschwerdegegnerin somit noch kein hypothetisches Erwerbseinkommen an, sondern lediglich das effektiv von der Ehefrau erzielte geringe Einkommen (vgl. Urk. 7/263 S. 2; Urk. 7/270 S. 2; Urk. 7/304 S. 2; Urk. 7/305 S. 2).

    Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers daraufhin bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, sah die Beschwerdegegnerin von der ab März 2023 angekündigten Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab und hielt fest, dass die Situation bei Feststehen des Rentenanspruchs neu beurteilt werde (vgl. Urk. 7/275-279; Urk. 7/282). Entsprechend wurde auch in den Leistungsberechnungen für die Zeit nach März 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet (vgl. Urk. 7/318 S. 2; Urk. 7/358 S. 2; Urk. 7/366 S. 2).

3.2    Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Verfügung der IV-Stelle vom Mai 2024 und die demzufolge bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Mai 2024 (Urk. 7/356) um Einreichen der Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate oder um eine entsprechende Begründung, weshalb keine Arbeitsbemühungen unternommen worden seien. Hierauf antworteten die Eheleute mit Schreiben vom 24. Juni 2024 (Urk. 7/360) und gaben an, dass die Ehefrau den Entscheid der IV-Stelle erst vor wenigen Wochen erhalten und sich seither noch nicht um eine Anstellung bemüht habe. Es werde sehr schwierig, eine ihrem Gesundheitszustand angemessene Tätigkeit zu finden (S. 1 f.).

    Mit Schreiben vom 13. August 2024 (Urk. 7/363) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Arbeitsstelle innert der nächsten drei Monate zu finden sei, weshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 22'615.60 ab dem 1. Dezember 2024 angerechnet werde. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass unter gewissen Umständen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne. So seien eine Kopie der Anmeldung beim RAV, acht Stellenbewerbungen pro Monat, davon mindestens fünf auf ausgeschriebene Stellen, Kopien der Stelleninserate sowie Kopien der Absagen einzureichen. Die Bewerbungen müssten schriftlich oder per E-Mail erfolgen (S. 1 f.).

    Da nach Lage der Akten in der Folge keine entsprechenden Unterlagen eingingen, verfügte die Beschwerdegegnerin Ende November 2024 androhungsgemäss (vgl. Verfügung vom 27. November 2024 in Urk. 7/369; Berechnungsblatt in Urk. 7/370 S. 2). Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden die RAV-Anmeldung sowie Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht (vgl. Urk. 7/377-379; Urk. 7/383).


4.

4.1    In Bezug auf die Faktoren, die entscheidend sind für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist 1966 im Y.___ geboren und war demnach im Zeitpunkt der erfolgten Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Dezember 2024) 58 Jahre alt. Sie ist seit 1984 verheiratet, reiste im November 1994 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Sie verfügt nach eigenen Angaben über wenig Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 7/381; Urk. 7/17 S. 2; Urk. 7/210 S. 1; Urk. 7/218 S. 1 ff.; Urk. 7/239 S. 1 ff.). Die drei Kinder (geboren 1984, 1986, 1989) sind bereits seit geraumer Zeit volljährig. Soweit aktenkundig verfügt sie über keine berufliche Ausbildung oder Qualifikation (vgl. Urk. 3/2; Urk. 7/239 S. 1 ff.). In den Jahren 1998 bis 2023 war sie teilweise als Reinigungsmitarbeiterin tätig. So arbeitete sie nach eigenen Angaben von 1998 bis 2002 als Reinigungsmitarbeiterin im Z.___ in Fällanden, in der Zeit von 2002 bis 2019 im A.___ in Uster und in der Zeit von 2016 bis 2023 bei Frau B.___ in Fällanden (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 7/381; Urk. 7/229; Urk. 7/301-302).

    Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ergibt sich aus den Akten, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (Urk. 6 = Urk. 7/347) einen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers verneint hat. Dabei wurde gestützt auf die ärztlichen Berichte festgehalten, dass in der Tätigkeit als Reinigungskraft eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, wogegen in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 1). Die in den Akten vorhandenen Arztberichte (Urk. 7/237 = Urk. 7/242/16-24; Urk. 7/361/4-5) datieren allesamt vor Juni 2022. Erst nach der Beurteilung der IV-Stelle datierte Arztberichte liegen keine vor.

4.2    Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten wie sie hier zur Diskussion stehen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind und einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens daher nicht entgegenstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2 und 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.2). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung Anstellungen als Reinigungsmitarbeiterin. Weiter trifft es zwar zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anrechnung bereits 58 Jahre alt war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich in diesem Alter nicht weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen sollte, verbleiben bis zur ordentlichen Pensionierung doch noch mehrere Jahre. Betreuungsaufgaben sind sodann keine mehr wahrzunehmen, zumal die Kinder bereits seit längerer Zeit volljährig sind. Was schliesslich den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 141 V 343 E. 5.7, 140 V 267 E. 2.3). Diesbezüglich ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 2024, Urk. 6 = Urk. 7/347). Der Gesundheitszustand steht der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit demnach ebenfalls nicht entgegen.

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich zwar am 2. September 2024 beim RAV Uster zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/377) und reichte Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate September bis November 2024 (Urk. 7/378-379) ein. Mit diesen Belegen vermag sie den Nachweis von ernsthaften, aber erfolglosen Stellenbemühungen, welche die Vermutung eines Einkommensverzichts widerlegen könnten (vorstehend E. 1.4), allerdings nicht zu erbringen. Anhand dieser erfolgten zwar jeweils 14 Suchbemühungen pro Monat, was die Anforderungen der Beschwerdegegnerin in quantitativer Hinsicht (acht Stellenbewerbungen pro Monat) grundsätzlich erfüllen würde. Dass es sich dabei um jeweils mindestens fünf Stellenbewerbungen auf ausgeschriebene Stellen gehandelt hat, wie die Beschwerdegegnerin zusätzlich forderte, ergibt sich allerdings nicht. Vielmehr lässt sich anhand des jeweils genannten Absagegrundes in der Mehrheit der Suchbemühungen erkennen, dass gar keine Stelle zu besetzen war. Stelleninserate reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers keine ein. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anmerkte (vgl. Urk. 2 S. 3), ist jedoch von einer besseren Chance auf eine Anstellung auszugehen, wenn ein Arbeitgeber auch tatsächlich eine Stelle zu besetzen hat. Des Weiteren ergibt sich, dass sämtliche Bewerbungen persönlich respektive telefonisch vorgenommen wurden und in diesen drei Monaten keine einzige schriftliche Bewerbung erfolgte (vgl. Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen in Urk. 7/378-379). Die Ehefrau des Beschwerdeführers kann ihre Suchbemühungen dementsprechend auch nicht durch Bewerbungs- oder Absageschreiben belegen. Auf die Notwendigkeit von schriftlichen oder per E-Mail eingereichten Bewerbungen wies die Beschwerdegegnerin die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls ausdrücklich hin (vgl. Urk. 7/363 S. 2). Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers getätigten Arbeitsbemühungen lassen sich somit nicht hinreichend überprüfen. Aus dem geltend gemachten Umstand, wonach weder ein Computer noch ein Handy mit Internetzugang vorhanden seien (vgl. Urk. 1 S. 3), vermag sie diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal genügend Möglichkeiten bestehen, um auf andere Weise Zugang zum Internet zu erhalten, damit Stellenanzeigen gesucht und schriftliche Bewerbungen vorgenommen werden können. Vor dem Hintergrund einer ausschliesslich persönlichen respektive telefonischen Bewerbungsstrategie, welche sich überdies auch nicht auf ausgeschriebene Stellen konzentrierte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Monate September bis November 2024 von ungenügenden Stellenbemühungen ausgegangen ist. Auch die nachgereichten Stellenbemühungen für Dezember 2024 (Urk. 7/400/1-2) erfüllen die an ernsthafte Arbeitsbemühungen gestellten Anforderungen nicht, erfolgten nebst vielen telefonischen respektive persönlichen lediglich drei schriftliche Bewerbungen. Mit den im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Unterlagen vermag die Ehefrau des Beschwerdeführers folglich die Vermutung der Verwertbarkeit ihrer Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht umzustossen. Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für Januar 2025 (Urk. 3/3) ist schliesslich nebst mehreren persönlichen respektive telefonischen Bewerbungen - nur eine schriftliche Bewerbung zu entnehmen.

    Es ist zwar erfreulich, dass die nicht invalide Ehefrau des Beschwerdeführers per Februar und September 2025 zwei Anstellungen als Reinigungskraft zu jeweils ungefähr drei Stunden pro Woche gefunden hat (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 3/5; Urk. 12-13). Damit schöpft sie das ihr zumutbare Pensum jedoch nicht aus und ist somit ihrer Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen. Insgesamt liegen folglich keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Damit erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als rechtens.

4.3    Bei der Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens ging die Beschwerdegegnerin unter Würdigung der persönlichen Gesamtsituation der Ehefrau des Beschwerdeführers (vorstehend E. 1.4) sodann davon aus, dass dieser ein Pensum von 50 % zumutbar sei (vgl. Urk. 2 S. 3). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb hiervon abzuweichen ist. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass die von der IV-Stelle ermittelte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur die gesundheitliche Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft. Mit dem als zumutbar erachteten Pensum von 50 % wurde den Gesamtumständen genügend Rechnung getragen.

    Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2022 für Frauen Fr. 4'367.-- pro Monat (LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2022 (Index: 2’822) bis 2024 (Index: 2’946) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von gerundet Fr. 28'516.-- für das Jahr 2024 in einem Pensum von 50 % (Fr. 4'367.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2’822 x 2’946 x 0.5). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3521.08). Somit sind die damals aktuellen AHV, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148'200.-- von insgesamt 6.4 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2024), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 26’691.-- (Fr. 28’516.-- abzüglich 6.4 %) ergibt.

    Da der durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) ermittelte und angerechnete Wert von Fr. 22’615.60 netto im Vergleich zur vorgenannten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/244; Urk. 7/255 S. 4; Urk. 7/396).

4.4    Zuletzt bleibt festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgängig eine realistische, mehrmonatige Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugestanden worden war. So kündigte die Beschwerdegegnerin die ab 1. Dezember 2024 vorgesehene Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens mit Schreiben vom 13. August 2024 (Urk. 7/363) an. Ausserdem wurde ihr die beabsichtigte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bereits mit Schreiben vom 7. November 2022 (Urk. 7/252) angekündigt. Nachdem sie im Mai 2024 die rentenverneinende Verfügung der IV-Stelle (Urk. 6 = Urk. 7/347) erhalten hatte, waren ihr die Konsequenzen hiervon in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens demzufolge bereits bekannt.

4.5    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 22'615.-- respektive 80 % davon und damit von Fr. 18'092.-- (vorstehend E. 1.6; vgl. Berechnungsblatt in Urk. 7/370 S. 2) nicht zu beanstanden ist.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dorothee Jaun

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächMeierhans