Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00009
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 3. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 6/9). Am 22. März 2022 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: SVA) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (Urk. 6/29) sprach die SVA der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2022 Zusatzleistungen (Prämienverbilligung Krankenversicherung) zu. Der Anspruchsberechnung hatte sie einen Mietzins von Fr. 7'600.-- pro Jahr zugrunde gelegt (Mietzins Fr. 22'800.--, Anteil Mitbewohner Fr. 15'200.--; Urk. 6/30). Nach einer sinngemässen Einsprache (Urk. 6/31, Urk. 6/33-46) verfügte die SVA am 16. Juni 2022 neu (Urk. 6/47) und sprach der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2022 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung Krankenversicherung) zu. Gemäss dem beigelegten Berechnungsblatt berücksichtigte sie bei den Ausgaben nun Fr. 11’400.-- (beziehungsweise den monatlichen Höchstbetrag von Fr. 9'450.--) Miete (Mietzins Fr. 22'800.--, Anteil Mitbewohner Fr. 11’400.--; Urk. 6/48). Es erfolgten einige Mutationen der Verfügung (vgl. Urk. 6/57, Urk. 6/64, Urk. 6/87, Urk. 6/103, Urk. 6/106), stets unter Berücksichtigung von Mietausgaben in der Höhe von Fr. 11’400.-- beziehungsweise Fr. 9'450.-- pro Jahr.
1.2 Im Rahmen einer periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 6/134) berechnete die SVA mit Verfügung vom 4. September 2024 (Urk. 6/143) den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2024 neu. Der Anspruchsberechnung hatte sie einen Mietzins von Fr. 7'600.-- pro Jahr zugrunde gelegt (Mietzins Fr. 22'800.--, Anteil Mitbewohner Fr. 15'200.--; Urk. 6/144). Daraufhin reichte die Versicherte Unterlagen ein, welche am 5. Oktober 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sind (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/149-150). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (Urk. 6/158) berechnete die SVA den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung Krankenversicherung, kantonale Beihilfe) ab 1. Januar 2025 neu, wiederum unter Berücksichtigung eines Mietzinses von Fr. 7'600.-- pro Jahr (Urk. 6/159). Die gegen diese Verfügung von der Versicherten erhobene Einsprache vom 2. Januar 2025 (Urk. 6/163) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 (Urk. 6/166 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Januar 2025 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Teilung des jährlichen Mietzinses von Fr. 22'800.-- durch die beiden effektiven Bewohnenden (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.4 Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei zu Hause lebenden Personen wird für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins je ein näher bezifferter Betrag berücksichtigt (Abs. 1). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt (Abs. 3): Gewinnungskosten (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e).
1.5 Die Berücksichtigung des Wohnens im Besonderen erfolgt dort, wo der Ergänzungsleistungsansprecher Mieter ist, dem Wortlaut entsprechend über den Abzug nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Anzurechnen ist bei Personen, die alleine wohnen, der effektiv geschuldete Mietzins. Teilen zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht alle diese Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1756 f. Rz 67 f.).
1.6 Der im Rahmen des EL-Rechts massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; BGE 133 V 309 E. 3.1).
Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Für die subjektiv vorausgesetzte, äusserlich erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens ist entscheidend, wo sich - unter Würdigung aller Umstände - der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 133 V 309 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Bindungen und Interessen am stärksten lokalisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2.1). Es geht bei der Festlegung des Wohnsitzes darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen (BGE 136 II 405 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_705/2020 vom 16. April 2021 E. 5.1). Die Absicht, einen Ort später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (BGE 142 V 67 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 141 V 530 E. 5.2; RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4).
Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, gemäss der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.___ sei die Tochter der Beschwerdeführerin an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet. Somit müsse ihre Tochter in der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV auch als Mitbewohnerin berücksichtigt werden und der Mietszins sei auf die an der …strasse in Y.___ gemeldeten Personen aufzuteilen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), die Wohnung an der …strasse in Y.___ werde von ihr und von Z.___ bewohnt. Ihre 41-jährige Tochter A.___ sei wohl in B.___ angemeldet, lebe jedoch in Costa Rica in der Gemeinschaft «C.___». Sie lebe seit ihrem zwanzigsten Lebensjahr nicht mehr bei ihr. Zuerst habe sie in D.___ in einer Wohnung, danach in diversen Wohngemeinschaften gelebt. Bis ihr Lebensmittelpunkt ganz im Ausland war. Die ersten Jahre dieser Zeit sei sie jeweils für rund drei Monate in die Schweiz gekommen, um zu arbeiten. Aus diesem Grund habe ihre Tochter bei der Einwohnerkontrolle ihrer Gemeinde angefragt, ob sie sich hier anmelden könne, obwohl sie nicht hier lebe, sondern nur sporadisch in der Schweiz sei. Dies sei ihr ausnahmsweise gestattet worden. Auch in diesen Zeiten habe sie nicht bei ihr gelebt, da Y.___ ihr zu abgelegen sei. Dies sei so gewesen lange bevor sie Ergänzungsleistungen bezogen habe. Da nun dieser Sachverhalt immer wieder zu Missverständnissen mit der Beschwerdegegnerin führe, habe sie nun mit ihrer Tochter besprochen, dass sie sich, wenn sie das nächste Mal in die Schweiz zu Besuch komme, irgendwo anders anmelde (S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen und dabei insbesondere, ob die Tochter der Beschwerdeführerin bei der Mietzinsaufteilung zu berücksichtigen ist und ab Januar 2025 zu Recht ein jährlicher Mietzins von nur Fr. 7'600.-- statt Fr. 11’400.-- (beziehungsweise den monatlichen Höchstbetrag von Fr. 9'450.--) als Ausgabe angerechnet wurde.
Unbestritten sind die weiteren, im Rahmen der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin übersehen zu haben scheint, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 4. September 2024 (Urk. 6/143) betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 erhoben hat.
3.2 Der Einsprache unterliegen alle Verfügungen, mit Ausnahme der prozess- oder verfahrensleitenden Verfügungen. Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen. Die Frist zur Erhebung einer Einsprache beträgt 30 Tage seit der Eröffnung. Die Formvorschriften sind in Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) geregelt. Die Einsprache kann sowohl schriftlich als auch bei persönlicher Vorsprache mündlich bei der Durchführungsstelle, welche die Verfügung erlassen hat, erhoben werden. Die Einsprache hat ein Rechtsbegehen und eine Begründung zu enthalten. Fehlen diese oder sind sie ungenügend, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Ist unklar, ob ein Schreiben als Einsprache zu behandeln ist, so ist die betroffene Person aufzufordern, innert angemessener Frist anzugeben, ob sie die beanstandete Verfügung im Einspracheverfahren behandelt haben möchte (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, Rz. 261 ff.).
Art. 52 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 f. ATSG). Das Einspracheverfahren ist zwingend. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung bildet Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3). Fehlt der Anfechtungsgegenstand, hat das Gericht auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 V 414 E. 1a).
3.3 Der schriftlichen Einsprache vom 2. Januar 2025 (Urk. 6/163) gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2025 (Urk. 6/158) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 4. September 2024 betreffend den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2024 (Urk. 6/143) am 16. September 2024 mit der Beschwerdegegnerin telefoniert habe und auf deren Verlangen am 5. Oktober per E-Mail Passkopien und ein Bestätigungsschreiben von der Gemeinschaft, in welcher ihre Tochter lebe, zugestellt habe. Diese Ausführungen decken sich mit der Aktenlage. So gingen die entsprechenden Unterlagen am 5. Oktober 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/149-150).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2024 (Urk. 6/149-150), welche innert der Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 4. September 2024 betreffend den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2024 (Urk. 6/143) erfolgte, wurde nicht in einem Einspracheverfahren behandelt. Die Beschwerdegegnerin beurteilte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 (Urk. 2) einzig den Sachverhalt ab 1. Januar 2025. Da nicht erst ab Januar 2025, sondern bereits der Anspruchsberechnung ab Januar 2024 nur noch ein Mietzins von Fr. 7'600.-- statt wie in den Jahren zuvor von Fr. 11'400.-- pro Jahr zugrunde gelegt wurde, und die Beschwerdeführerin Einwendungen vorgebracht hatte, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ein ordentliches Einspracheverfahren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 3.2). Zur Frage des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 und insbesondere, ob die Tochter der Beschwerdeführerin bei der Mietzinsaufteilung in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2024 zu berücksichtigen ist, fehlt es mithin am erforderlichen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführerin hat sinngemäss nicht nur gegen den die Verfügung 20. Dezember 2024 betreffenden Einspracheentscheid, sondern auch gegen die Verfügung vom 4. September 2024 Beschwerde erhoben, indem sie generell die Teilung des jährlichen Mietzinses von Fr. 22'800.-- durch die beiden effektiven Bewohnenden beantragt hat. Da die Durchführung des Einspracheverfahrens und der Erlass eines Einspracheentscheides notwendigerweise dem Beschwerdeverfahren vorauszugehen haben (Art. 56 Abs. 1 ATSG), verbietet es sich, auf die gegen die Verfügung vom 4. September 2024 erhobene Beschwerde einzutreten. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ist die Angelegenheit somit zwecks Durchführung des Einspracheverfahrens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu überweisen.
4.
4.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2008 mit Z.___ einen Mietvertrag für eine 4.5-Zimmerwohnung in Y.___ geschlossen hat und ein Bruttomietzins von Fr. 1'900.-- vereinbart worden ist (Urk. 6/7).
4.2 Im Rahmen der erstmaligen Leistungszusprache ab März 2022 hatte die Beschwerdegegnerin der Anspruchsberechnung einen Mietzins von Fr. 7'600.-- pro Jahr zugrunde gelegt (Mietzins Fr. 22'800.--, Anteil Mitbewohner Fr. 15'200.--; Urk. 6/30). Dies entsprach einem monatlichen Betrag von rund Fr. 633.--. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Miete von Fr. 1’900.-- auf drei Personen aufgeteilt.
Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und gab an, ihre Tochter lebe immer im Ausland. Sie habe nur ihre Adresse bei ihrer Mutter, damit die Post ankomme. Wenn sie in der Schweiz sei, wohne sie in einer Wohngemeinschaft und nicht bei ihrer Mutter. Deshalb sei von einer Haushaltsgrösse von zwei und nicht drei Personen auszugehen (Urk. 6/31). Mit E-Mail vom 2. Juni 2022 (Urk. 6/33) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, weder Einwohneramt noch Steueramt könnten beziehungsweise dürften bestätigen, dass ihre Tochter A.___, geboren 1983, nie bei ihr in Hausen gewohnt habe und auch jetzt nicht dort lebe. Das Einzige, was ihr einfalle, was bezeugen könnte, dass sie nur zu zweit in der Wohnung lebten, sei eine Bestätigung von C.___ in Costa Rica. Eine solche reichte die Tochter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. Juni 2022 (Urk. 6/35) ein. Darin wurde am 6. Juni 2022 von C.___ in Costa Rica ausgeführt, dass A.___ seit 2016 jedes Jahr acht oder mehr Monate dort als ein aktiver Part der Community gelebt habe (Urk. 6/36). Zudem reichte A.___ Kopien einiger Seiten ihres Passes mit diversen, mehrheitlich unleserlichen Stempeln zu den Akten (Urk. 6/37-46). In einer E-Mail vom 2. Juni 2022 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/34) führte A.___ aus, sie lebe zirka zehn Monate im Jahr im Ausland (grösstenteils in Costa Rica). Sie arbeite dort in einer Gemeinschaft und erhalte Kost und Logis. Ihr Partner sei Amerikaner und daher habe sie die letzten zwei Jahre auch jeweils zwei, drei Monate in Amerika verbracht. Sie sei weiterhin in der Schweiz angemeldet, da sie jeweils arbeite, wenn sie hier sei. Sie bezahle auch ihre Krankenkassenprämie und erledige ihre Steuern.
In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin neu (Urk. 6/47) und berücksichtigte ab März 2022 bei den Ausgaben Fr. 11’400.-- (beziehungsweise Fr. 9'450.--) Miete pro Jahr (Mietzins Fr. 22'800.--, Anteil Mitbewohner Fr. 11’400.--; Urk. 6/48). Dies entsprach einem monatlichen Betrag von rund Fr. 950.--. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Miete von Fr. 1’900.-- auf zwei Personen aufgeteilt (Fr. 1’900.-- / 2).
4.3 Im Rahmen einer periodischen Überprüfung berechnete die SVA mit Verfügung vom 4. September 2024 (Urk. 6/143) den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2024 neu. Der Anspruchsberechnung hatte sie einen Mietzins von Fr. 7'600.-- pro Jahr zugrunde gelegt (Mietzins Fr. 22'800.--, Anteil Mitbewohner Fr. 15'200.--; Urk. 6/144). Die Beschwerdegegnerin hat somit die Miete von Fr. 1’900.-- wieder auf drei Personen aufgeteilt. Daraufhin reichte die Versicherte wiederum eine Bestätigung von C.___ vom 3. Oktober 2024 in Costa Rica ein, worin ausgeführt wurde, dass A.___ seit 2016 jedes Jahr acht oder mehr Monate dort als ein aktiver Part der Community gelebt habe (Urk. 6/149). Zudem reichte sie Kopien einiger Seiten ihres Passes mit diversen, mehrheitlich unleserlichen Stempeln zu den Akten (Urk. 6/150).
4.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, gemäss der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.___ sei die Tochter der Beschwerdeführerin an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet. Somit müsse ihre Tochter in der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV auch als Mitbewohnerin berücksichtigt und der Mietszins sei auf die an der …strasse in Y.___ gemeldeten Personen aufzuteilen (vorstehend E. 2.1). Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten kann; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b). Aufgrund der dargelegten Geltung des sogenannten Kalenderjahrprinzips ist die strittige Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Tochter der Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Entscheidungen zu prüfen.
4.5 Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. vorstehend E. 1.6). Vorliegend gab die Beschwerdeführerin konsequent an, zu zweit in der Wohnung in Y.___ zu wohnen (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3, Urk. 6/134 Ziff. 6.3) und im Mietvertrag der Wohnung sind nur die Beschwerdeführerin und Z.___ aufgeführt (vgl. Urk. 6/7). In den Akten liegt eine Bestätigung des C.___ vom 3. Oktober 2024 in Costa Rica. Darin wird ausgeführt, dass A.___ seit 2016 jedes Jahr acht oder mehr Monate dort als ein aktiver Part der Community lebe (Urk. 6/149). Sie legte gegenüber der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass sie weiterhin in der Schweiz angemeldet sei, da sie jeweils arbeite, wenn sie hier sei. Sie bezahle auch ihre Krankenkassenprämie und erledige ihre Steuern (vgl. Urk. 6/35 S. 1 f.). Auch erscheint nachvollziehbar, dass A.___ bei ihrer Mutter gemeldet ist, um ihre Post zu empfangen (vgl. vorstehend E. 4.2). Weiter erscheint plausibel, dass die im Verfügungszeitpunkt 41-jährige Tochter während einem Aufenthalt in der Schweiz nicht bei ihrer Mutter wohnt, zumal ihr der Wohnort zu abgelegen sei (vorstehend E. 2.2). Insgesamt ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in Y.___ einen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Folglich ist die Miete von Fr. 1’900.-- auf zwei Personen aufzuteilen und der Anspruchsberechnung sind Fr. 11’400.-- (beziehungsweise Fr. 9'450.--) Miete pro Jahr zugrunde zu legen (Mietzins Fr. 22'800.--, Anteil Mitbewohner Fr. 11’400.--).
4.6 Die weiteren Berechnungsfaktoren sind vorliegend nicht strittig und es besteht diesbezüglich auch kein Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen. Im strittigen Punkt, der die Höhe des anzurechnenden Mietzinses betrifft, obsiegt die Beschwerdeführerin, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ist die Sache der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung vom 4. September 2024 (Urk. 6/143) betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 zu überweisen.
Die Einzelrichterin verfügt:
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2024 wird nicht eingetreten.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 aufgehoben, soweit damit der anrechenbare Mietzins festgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass für die Zeit ab 1. Januar 2025 ein jährlicher Mietzins von Fr. 11’400.-- eine anerkannte Ausgabe darstellt.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung vom 4. September 2024 überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächKeller