Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00001
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 20. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, meldete sich am 3. Oktober 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: SVA), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Urk. 6/22) an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 4. März 2024 (Urk. 6/34) verneinte die SVA unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von mindestens Fr. 700'585.-- einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Die dagegen am 18. März 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/35) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 1'381'000.-- ab (Urk. 6/77 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Januar 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung von Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Während der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. März 2025 (Urk. 9) an seinen Anträgen festhielt, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. April 2025 (Urk. 11) auf die Einreichung einer Duplik. Davon wurde der Beschwerdeführer am 7. April 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens ab Oktober 2023 besteht (Zeitpunkt der Anmeldung [Urk. 6/1], in welchem Zeitpunkt die Verfügung betreffend AHV-Rente mehr als sechs Monate zurücklag [vgl. Steuererklärung 2018 Urk. 6/16/2 mit deklarierter AHV-Rente]; vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a) und bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
1.3 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
1.4 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 4). Allerdings gelten Art. 11a Abs. 3-4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2021 verbraucht wurde (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019).
1.5 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
1.6 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gemäss Steuererklärung 2018 habe das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers per Ende 2018 Fr. 1'421'142.-- betragen. Für die Steuerperiode 2023 habe das steuerbare Vermögen Fr. 0 betragen. Damit bestehe in den Jahren 2019 bis 2023 ein Rückgang in der Höhe von Fr. 1'421'142.-- (S. 3). Die eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um zu belegen, dass das Vermögen für eine gleichwertige Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht hingegeben worden sei. Weder lägen Vertragsunterlagen zum Erwerb von Grundstücken und dem Bau, Kauf und der Vermietung von Liegenschaften in der Y.___ vor, noch Verträge, mit welchen der Beschwerdeführer die Grundstücke und Liegenschaften wie vorgebracht aufgrund einer drohenden Freiheitsstrafe an seinen damaligen Übersetzer übergeben hätte. Es sei kaum denkbar, dass er über keinerlei Korrespondenz mit seinem ehemaligen Anwalt oder ehemaligen Übersetzer und über keine anderen Unterlagen verfüge, welche nachweisen könnten, dass er in der Y.___ Grundstücke erworben und bebaut und Wohnungen vermietet habe. Es sei deshalb von einem anrechenbaren Vermögensverzicht durch Veräusserung auszugehen (S. 4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Opfer eines Betruges geworden zu sein, sei ein solcher nicht überwiegend wahrscheinlich, da nicht erstellt sei, dass er die Grundstücke erworben habe (S. 4 unten f.). Auch für die Gewährung von Darlehen an Dritte gebe es keine Beweise (S. 5). Die Berechnung des Lebensunterhaltes und des dafür notwendigen Vermögensverbrauchs zeige, dass der Vermögensstand bei Fr. 1'199'708.-- liegen müsste, damit der Vermögensrückgang durch die Kosten für den Lebensunterhalt gerechtfertigt wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 bis 12. September 2023 in der Y.___ gelebt, wo die Lebenshaltungskosten tiefer seien. Zu seinen Gunsten werde der Vermögensverzicht bereits im Jahr 2018 angenommen und ab 2020 erstmals amortisiert. Dies ergebe ein anrechenbares Verzichtsvermögen für das Jahr 2024 von Fr. 1'381'000.-- (Fr. 1'421’000.-- ./. Fr. 40'000.--), was die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- deutlich überschreite (S. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er sei am 14. September 2023 «abgebrannt» aus der Y.___ heimgekehrt und versuche seither, Ergänzungsleistungen zu erhalten (S. 1). Er habe in der Y.___ ein kleines Hotel gekauft und 13 Häuser gebaut mit der Absicht, diese mittellosen Rentnern aus der Z.___ und A.___ zu vermieten. Es sei jedoch zu einem Gerichtsfall wegen eines Streites mit einer Y.___ Mieterin gekommen, woraufhin er in der Y.___ zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren verurteilt worden sei (S. 2). Er müsse annehmen, dass die Richterin mit der Anwältin seines Anwalts befreundet gewesen sei und der Plan bestanden habe, ihn ausser Landes zu bringen, um an seinen Besitz zu kommen, denn er habe bis fast zum letzten Knopf alles investiert. Man habe ihm nach dem Urteil Angst gemacht und ihn so stark beeinflusst, dass er gutgläubig alle Verträge dem Anwalt ausgehändigt habe. Dieser habe ihm eingebläut, dass nur ein Exemplar des Vertrages bestehen dürfe und er (der Anwalt) dieses in seinem Safe behalten müsse. So habe er keine Belege. Er habe erfahren, dass er absolut besitzlos sei und kein Grundbucheintrag bestehe (S. 3). Er sei in dem autoritär geführten Staat mit der Judikative in Kontakt gekommen und sei dem Konflikt nicht gewachsen gewesen; er habe die Betrugsgeschichte nicht erfassen können und habe gemeint, seine schlimmsten Feinde als seine Freunde betrachten zu müssen, die ihm helfen würden (S. 5). Er habe auf deren Geheiss zwei Verträge erstellen lassen: Der eine besage, was er abgegeben habe, und der andere, dass er die Parzellen wieder zurückbekomme, wenn er das wolle, ohne dass dabei Geld fliesse. Letzteren habe er nicht in unterschriebenem Zustand, er habe ihn dem Anwalt gegeben. Dies sei so eingefädelt worden, falls der Y.___ Staat auf seine Grundstücke zugreifen wolle, wenn er sich dem Strafvollzug entziehe (S. 6 Ziff. 4; S. 8).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, das vom Beschwerdeführer geschilderte fingierte Vertragskonstrukt könne ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit oder Strafbarkeit nach Y.___ Recht auch als Anlage des Vermögens betrachtet werden, jedoch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor Vertragsunterzeichnung oder Eigentumsübertragung die Bonität oder Seriosität des Dritten geprüft hätte oder Sicherheiten geleistet worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer keine Kopie des Vertrages, wonach ihm die Grundstücke zurückübertragen werden sollten, behalten. Entsprechend habe er von Anfang an damit rechnen müssen, dass er die Grundstücke nicht zurückerhalte (S. 2).
Das Vertragskonstrukt habe einer Verschleierung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse vor den Y.___ Behörden gedient. Der Beschwerdeführer habe, wenn auch unter einem gewissen Druck (drohender Freiheitsentzug) und unter Anraten seines damaligen Anwalts, die Vermögensdisposition aus freien Stücken selbst vorgenommen. Es hätte ihm klar sein müssen, dass er sich damit in eine äusserst riskante und wohl auch illegale oder rechtsmissbräuchliche Sphäre begab. Als ehemaliger Geschäftsmann hätte ihm auch aufgrund der Mitteilung des Anwalts, wonach nur ein Exemplar des Vertrags existieren dürfe und er dies in seinem Safe aufbewahren müsse, das erhebliche Risiko des Verlustes klar sein müssen. Die Vermögensverminderung sei nicht auf ein strafbares Verhalten Dritter zurückzuführen. Belege dafür, dass der Beschwerdeführer Grundeigentum erworben habe und Grundstücke habe bebauen lassen, lägen bis heute nicht vor (S. 3). Der erste Vertrag lege dar, dass er einer anderen Person das Hotel und Spa sowie die Parzellen 20 und 32 verkauft oder übertragen habe. Der Vertrag, der besage, dass er die Grundstücke wieder erhalte, liege nicht vor (S. 4).
2.4 Dazu hielt der Beschwerdeführer replizierend (Urk. 9) fest, es sei ihm bewusst, dass er sein selbst erarbeitetes Vermögen in der Y.___ durch seine Anteilnahme verloren habe. Er habe jedoch Belege eingereicht, wonach er Betrügern in die Hände gefallen sei (S. 1 unten f.).
3.
3.1 Gemäss Steuererklärung des Beschwerdeführers verfügten er und seine Ehefrau im Jahr 2018 über ein steuerbares Vermögen in Höhe von insgesamt Fr. 1'421'142.-- (Urk. 6/16/4 Ziff. 37), bestehend aus drei Liegenschaften (Urk. 6/16/7), Wertschriften und Guthaben (Urk. 6/16/4 Ziff. 30.1). Nach seinen Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen vom 3. Oktober 2023 verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung jedoch über kein Vermögen in der Schweiz oder im Ausland mehr und über keine Liegenschaften oder Grundstücke im Ausland (Urk. 6/1/3 f. Ziff. 8). Auf entsprechende Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/18) hielt der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. November 2023 (Urk. 6/21) fest, er versuche Belege zu finden, aber dies sei mit der Y.___, wo alles mit Bargeschäften und möglichst ohne Belege laufe, kaum möglich.
Am 18. Januar 2024 (Urk. 6/24) gingen bei der Beschwerdegegnerin Unterlagen ein, so ein Schreiben des Y.___ Anwalts des Beschwerdeführers, worin bestätigt wird, dass es laufende Gerichtsverfahren bezüglich der Zwangsvollstreckungsakten gebe, die den Beschwerdeführer als Gläubiger von Personen, die behaupten, von ihm in der Y.___ Geld geliehen zu haben, beträfen. Diese Klagen seien eingereicht worden, weil die Schuldner in diesen Zwangsvollstreckungsakten Einspruch gegen die Forderung erhoben hätten. Der Gerichtsprozess laufe noch. Die gerichtliche Klärung erfordere viel Geld und könne jahrelang dauern (Urk. 6/25). Eine weitere E-Mail (Urk. 6/26) einer Bekannten des Beschwerdeführers besagt, dass dieser in der Y.___ mehrfach belogen worden sei und erhebliche Geldverluste erlitten habe. Mehrere Personen, denen er Geld geliehen habe, zahlten es nicht zurück. Seit zwei Jahren würden viele hoffnungslos erscheinende Gerichtsprozesse laufen, da er gutgläubig gehandelt habe und keine Beweise vorlegen könne. Zusätzlich habe sein Übersetzer rechtswidrig gehandelt und erhebliche finanzielle Verluste für den Beschwerdeführer verursacht. Dieser kenne weder die Gesetze noch beherrsche er die Y.___ Sprache, was seine leichtfertigen Handlungen in der Y.___ erkläre.
3.2 Nach einer weiteren Aufforderung der Beschwerdegegnerin zum Nachweis des Vermögensrückgangs (Urk. 6/30) hielt der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Februar 2024 (Urk. 6/31) fest, er habe sein Vermögen verwendet, um in der Y.___ Land zu kaufen und Häuser zu bauen. Eine Mieterin habe ihn angeklagt und er sei trotz fehlender Beweise zu über vier Jahre Freiheitsentzug verurteilt worden. Alle Unterlagen lägen bei seinem damaligen Anwalt, der die Akten nicht herausgebe. Dieser habe angestrebt, dass er das Land verlasse, damit er an sein Vermögen komme und alle Grundstücke an seinen Übersetzer übergebe, dies mittels Verträgen, worin er formal Eigentümer bleibe. Aber er habe seinem Anwalt blindlings vertraut und ihm alle Verträge zur Aufbewahrung übergeben (S. 1). So habe nun sein Übersetzer die Grundbuchauszüge, sei rechtmässiger Besitzer, kassiere die Mieten und habe die Hälfte der Parzellen bereits verkauft. Von Verträgen wollten beide nichts mehr wissen. So sitze er als ehemaliger erfolgreicher Geschäftsmann mit ehemals eigenem Geschäftshaus und 35 Angestellten da und lebe von der AHV-Rente (S. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer reichte des Weiteren ein auf Y.___ verfasstes und ihn betreffendes Gerichtsurteil (Urk. 6/49) sowie eine ebenfalls auf Y.___ verfasste Klage seines Anwalts (Urk. 6/50) ein (vgl. Urk. 6/48). Dieser hielt zum Inhalt der Klage in einer Stellungnahme vom 15. Mai 2024 (Urk. 6/63; vgl. Urk. 3/2) fest, dass der Beschwerdeführer kein Y.___ spreche, im geschäftlichen, sozialen, rechtlichen und sonstigen Leben in der Y.___ und allgemein in geschäftlichen Angelegenheiten und Transaktionen unerfahren sei, die Anforderungen nicht kenne und unüberlegt impulsiv handle und daher anfällig für Betrug und Täuschung sei (S. 1). Die Liegenschaften, deren Eigentümer der Beschwerdeführer sei, seien den Angeklagten zum Kauf und zu Verkaufspreisen übertragen worden, die um ein Zehnfaches unter ihrem tatsächlichen Wert lägen. Es handle sich um böswillige Personen, die seinem Mandanten weitere Schäden zugeführt hätten, die Gegenstand weiterer Strafanzeigen würden. Es könne Jahre dauern, bis die laufenden Verfahren abgeschlossen seien und das Vermögen wiedererlangt werde (S. 1 unten f.).
3.4 Bei den Akten liegt weiter eine Vereinbarung vom 8. September 2023, die besagt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, vier teilweise bebaute Parzellen zu einem Verkaufspreis von total 31,2 Mio. Y.___ (d.h. gemäss Tageskurs der Europäischen Zentralbank [EZB], Währungsumrechnungskurse CH-EU/EFTA des Bundesamtes für Sozialversicherungen: 1 Y.___ = 0.03 CHF am 8. September 2023), entsprechend Fr. 936'000.--, an C.___ verkauft (Urk. 3/BO1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Grundstücke und Liegenschaften in der Y.___ gekauft zu haben, vermag aber dafür keinerlei Belege, weder Kaufverträge noch Grundbuchauszüge oder Kontoauszüge, aus denen eine solche Transaktion ersichtlich wäre, vorzulegen. Er selbst hielt fest, in der Y.___ geschehe alles mit Bargeschäften und möglichst ohne Belege (Urk. 6/21). Eine adäquate Gegenleistung für die behauptete Investition des Vermögens in Grundstücke in der Y.___ ist somit nicht belegt und der Beschwerdeführer vermag keine Tatsachen nachzuweisen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen könnten. Daran ändert auch die eingereichte Verkaufsvereinbarung vom 8. September 2023 (Urk. 3/BO1) nichts, zumal auch diesbezüglich – möglicherweise infolge Barzahlung – keine Bankbelege über den Eingang des Verkaufserlöses beim Beschwerdeführer und damit ein Nachweis für eine Gegenleistung vorgelegt wurden. Grundbucheinträge über die Eigentumsübertragung liegen ebenfalls nicht vor.
4.2 Betrachtete man den behaupteten Grundstückkauf sowie das Rückübertragungskonstrukt als Anlage eines Vermögens, so gilt zwar rechtsprechungsgemäss, dass eine Vermögensanlage grundsätzlich keinen Vermögensverzicht darstellt (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Kasuistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war. Das Risiko eines Totalverlusts für sich allein stellt indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht, mithin die Ausfallwahrscheinlichkeit. Ein Vermögensverzicht ist indes anzunehmen, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6).
Wie der Beschwerdeführer einräumt, verfügt er über keinen Beleg dafür, dass die Grundstücke und Liegenschaften hätten an ihn zurückübertragen werden sollen. Diese Rückübertragung war denn auch bei objektiver Betrachtung unwahrscheinlich, hatte der Beschwerdeführer doch das Land verlassen und sich der Y.___ Strafverfolgung entzogen, womit kaum eine realistische Chance bestand, die behauptete Forderung auf Rückübertragung des Eigentums gegenüber den Käufern vor Ort durchsetzen zu können. Ohne entsprechenden Vertrag und aufgrund seiner Flucht musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er die Grundstücke nicht zurückverlangen konnte. Hinzu kommt, dass keine Vollmacht vorliegt, aus der hervorgehen würde, welche Handlungen sein damaliger Anwalt und sein Übersetzer vornehmen durften. Wird jedoch eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Vollmacht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftraggeber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des Beauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, war er in der Schweiz ein erfolgreicher Geschäftsmann mit 35 Angestellten und damit mit geschäftlichen Gepflogenheiten und dem Umgang mit Verträgen vertraut. Dass er dennoch für die behaupteten Transaktionen keinerlei Belege verlangte und seinem damaligen Anwalt das einzige Vertragsexemplar überliess, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr musste er in dieser Situation von Anfang an mit dem Verlust seines Vermögens rechnen.
4.3 Das Argument des Beschwerdeführers, Opfer eines Betruges geworden zu sein, verfängt ebenfalls nicht: Ein entsprechendes Strafurteil oder andere hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung bzw. einen Betrug liegen nicht vor. Zudem geht aus der Vereinbarung vom 8. September 2023 hervor, dass der Beschwerdeführer bewusst und nach seiner eigenen Darstellung in der Absicht einer Verhinderung des Zugriffs des Y.___ Staates auf die Grundstücke und Liegenschaften einen vergleichsweise geringen Betrag für den Verkauf der – wie dargelegt bei objektiver Betrachtung ohnehin nur möglicherweise in seinem Eigentum stehenden – Liegenschaften zustimmte. Einer auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist jedoch gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Davon kann vorliegend keine Rede sein.
4.4 Der Beschwerdeführer hat, obwohl er nach Darlegung seines Anwalts in der Y.___ in geschäftlichen, sozialen, rechtlichen und sonstigen Dingen unerfahren (Urk. 6/63 S. 1) ist, ohne Sprach- und Gesetzeskenntnisse (Urk. 6/26) in der Y.___ Geschäfte getätigt, seinem damaligen Anwalt und Übersetzer offenbar weitgehend blind vertraut, dem Anwalt alle Verträge zur Aufbewahrung gegeben und keinerlei Belege über die behaupteten Transaktionen verlangt. Er hat des Weiteren keine Kontoauszüge eingereicht, aus denen der Abfluss und die Verwendung des Vermögens von Fr. 1'421'142.-- ersichtlich wäre. Es gelingt ihm deshalb nicht, den überdurchschnittlichen Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Vornahme der Amortisation gemäss Art. 17e ELV zu Recht von einem Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 1'391'000.-- im Jahr 2024 ausgegangen ist. Dessen massliche Höhe wie auch die von der Beschwerdegegnerin vergleichsweise vorgenommene Berechnung des Lebensunterhaltes und des dafür notwendigen Vermögensverbrauchs (Urk. 2 S. 6) wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und liegen erheblich über der Vermögensschwelle, so dass sich vorliegend Weiterungen dazu erübrigen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das anrechenbare Reinvermögen die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000-- für Alleinstehende wie auch von Fr. 200'000.-- für Ehepaare (Art. 9a Abs. 1 lit a und b ELG) deutlich übersteigt, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2023 zu Recht verneinte.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard