Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00124
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, bezieht seit dem 1. September 2020 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/15/2). Am 18. August 2021 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1. November 2021 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab dem 1. Oktober 2021 Zusatzleistungen zu (Urk. 7/22). In der Anspruchsberechnung war kein Erwerbseinkommen der Versicherten enthalten (Urk. 7/23 S. 1).
Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2021, 19. Dezember 2022 sowie 18. Dezember 2023 legte die Durchführungsstelle die Höhe des Anspruchs der Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2022 beziehungsweise 2023 und 2024 fest (Urk. 7/25, Urk. 7/30, Urk. 7/50), dies weiterhin unter der Annahme, dass die Versicherte kein Erwerbseinkommen erzielte (Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/51; je S. 1).
1.2 Im Rahmen der am 2. Oktober 2023 eingeleiteten periodischen Überprüfung der ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 7/34) reichte die Versicherte unter anderem die vollständige Steuererklärung des Jahres 2022, weitere Steuerunterlagen sowie Lohnabrechnungen der Jahre 2021 bis 2023 ein (Urk. 7/36, Urk. 7/41, Urk. 7/44, Urk. 7/56, Urk. 7/63). Mit Verfügungen vom 14. Juni 2024 forderte die Durchführungsstelle zu Unrecht bezogene Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- für das Jahr 2022 zurück (Urk. 7/65), berechnete die Zusatzleistungen seit dem Jahre 2021 neu und forderte hieraus insgesamt Fr. 8'781.-- zurück (Urk. 7/66, vgl. Berechnungsblätter in Urk. 7/67-71).
1.3 Am 2. Juli 2024 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 7/74), dessen Eingang die Durchführungsstelle am 21. August 2024 bestätigte (Urk. 7/78).
Am 3. September 2024 forderte die Durchführungsstelle die vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2024 zu Unrecht an die Krankenkasse ausbezahlten Prämienpauschalen im Betrag von total Fr. 12'282.-- zurück und wies gleichzeitig darauf hin, dass das gestellte Erlassgesuch auch für diese Verfügung gelte (Urk. 7/80).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 verneinte die Durchführungsstelle infolge Meldepflichtverletzung das Vorliegen eines guten Glaubens und wies das Erlassgesuch ab (Urk. 7/85). Die Beschwerdeführerin erstattete die Beträge über Fr. 1'000.-- sowie Fr. 8'781.-- zurück (vgl. Urk. 7/89-91) und erhob im Übrigen am 8. November 2024 Einsprache (Urk. 7/89). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. November 2024 ab (Urk. 7/90 = Urk. 2). Die Rückforderung über Fr. 12'282.-- an sich erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Die Versicherte erhob am 2. Dezember 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2024 (Urk. 2) und beantragte den Erlass der Rückforderung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N 346).
§ 20 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) bestimmt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurückfordern, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden.
1.3 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).
1.5 Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleistungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03, Stand 1. Januar 2024; Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2024 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei in den ihr zugestellten Berechnungsblättern jeweils aufgefordert worden, die Berechnung zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen zu melden. Trotz diesen Hinweisen zur Meldepflicht sei das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht unverzüglich gemeldet worden. Die geänderten Verhältnisse seien erst im Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellt worden. Dementsprechend müssten die Zusatzleistungen rückwirkend ab August 2021 neu berechnet und die zu viel ausbezahlten Leistungen zurückgefordert werden (S. 2 Rz. 3). Die Beschwerdeführerin führe im Wesentlichen aus, sie habe die Leistungen in gutem Glauben bezogen und immer ihre Steuererklärung abgegeben. Zudem sei sie nicht in der Lage, die Rückforderung zu begleichen. Obwohl aus den Berechnungen ersichtlich gewesen sei, dass seit August 2021 kein Einkommen angerechnet worden sei, habe die Beschwerdeführerin das erzielte Einkommen jedoch nicht gemeldet. Es liege damit eine grobe Meldepflichtverletzung vor und es könne nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen und Krankenversicherungsprämien ausgegangen werden (S. 2 Rz. 4). Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, weshalb dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen und Krankenversicherungsprämien nicht entsprochen werden könne (S. 3 oben).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2024 geltend, sie habe in allen Jahren die Einkommen deklariert und es gebe keinen Grund, diese zu beanstanden, korrigieren oder zu melden. Sie habe weder grobfahrlässig gehandelt noch etwas verschwiegen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung der Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 12'282.--, nachdem die Beschwerdeführerin die Rückforderung der Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 8'781.-- sowie der Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 1'000.-- bezahlt hat (vgl. Urk. 2 S. 1 Rz. 1, Urk. 7/89, Urk. 7/91). Bestand und Höhe der Rückforderung sind unbestritten und wurden rechtskräftig festgestellt (vgl. E. 1 des Sachverhalts).
3.
3.1 Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Es gibt vorliegend keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Unter diesen Umständen hängt der gute Glaube davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder ein sonst wie grobfahrlässiger Leistungsbezug vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet wurde, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1; vgl. auch vorstehende E. 1.4-1.5).
3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert die Meldepflicht dahingehend, als die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen hat.
In den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Erhöhung des Einkommens werden explizit als meldepflichtige Sachverhalte aufgeführt. Verlangt wird eine unverzügliche Meldung an die Durchführungsstelle, wobei die Adresse ausdrücklich genannt wird. Ebenso wird auf die Folgen der Verletzung der Meldepflicht, so die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen, aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/30, Urk. 7/50).
3.3Als AHV-Rentnerin meldete sich die Beschwerdeführerin im August 2021 für den Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Aus den dabei eingereichten Steuerunterlagen sowie Kontoauszügen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 sowie 2021 ein Einkommen aus Catering-Einsätzen erzielt hatte (vgl. Urk. 7/2/3, Urk. 7/10/8, Urk. 7/16/1-2, Urk. 7/16/5, Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 10. September 2021 erklärte sie, sie habe bis zu ihrem 60. Altersjahr als Dentalassistentin gearbeitet und sei danach gesundheitsbedingt entlassen worden. Sie habe weder Arbeitslosenentschädigung noch Sozialhilfe beansprucht und sich stattdessen mit Catering-Einsätzen über Wasser gehalten. Dies sei nun aber aufgrund der Pandemie, ihres Alters und insbesondere vermehrter Schmerzen nicht mehr möglich (Urk. 7/18).
Aufgrund des Gesagten (vorstehend E. 3.2) wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Wiederaufnahme der Tätigkeit unverzüglich zu melden. Soweit sie sinngemäss geltend macht, sie habe die erzielten Einkommen den Steuerbehörden jeweils korrekt gemeldet und sei davon ausgegangen, dass sie damit ihrer Meldepflicht genügend nachgekommen sei (vgl. Urk. 1 sowie die Steuerunterlagen in Urk. 7/44/5, Urk. 7/56, Urk. 7/63/1, 3 und 5-6), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wurde in den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Meldung über veränderte Verhältnisse an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu erfolgen hat, wobei explizit auch die zu verwendende Adresse genannt wurde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und den Steuerbehörden keine gegenseitige Informationspflicht besteht. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgegangen war, dass das Steueramt die Durchführungsstelle über die Erwerbstätigkeit informieren würde, wäre es ihr im Übrigen mindestens zumutbar gewesen, sich dessen mittels Nachfrage zu vergewissern.
Insgesamt ist damit von einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV auszugehen.
4.
4.1Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin begangene Meldepflichtverletzung als grobfahrlässig oder im Rahmen einer nur leichten Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss.
In seiner Kasuistik zur zumutbaren Prüfung von Berechnungsgrundlagen (vgl. deren Wiedergabe im Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2) geht das Bundesgericht regelmässig dort von einem leicht erkennbaren Fehler aus, wo die Verwaltung die Berücksichtigung einer bestimmten anzurechnenden Einkommensposition versehentlich vollumfänglich unterlässt. So hat das Bundesgericht etwa in einem Fall entschieden, in welchem die gesamten Erwerbseinkünfte der Ehefrau eines Leistungsbezügers, anders als in den Vorjahren, nicht berücksichtigt worden waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2), sodann in einem Fall, in welchem eine Rente der beruflichen Vorsorge in ihrem gesamten Betrag nicht einbezogen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 3.1 und 4.4), und ebenso bei gänzlicher Nichtberücksichtigung der Rente aus einer Lebensversicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3).
Dort, wo die Verwaltung eine Einnahmenposition zwar berücksichtigt, aber einen zu niedrigen Betrag einsetzt, oder umgekehrt eine zu anerkennende Ausgabenposition zu hoch bemisst, differenziert das Bundesgericht nach den Umständen. Als leicht zu erkennenden Fehler hat es etwa eingestuft, dass die Verwaltung versehentlich die monatliche Rente der Unfallversicherung nicht auf ein Jahr umgerechnet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2); auch die fehlerhafte Berücksichtigung des ganzen statt nur des halben Hypothekarzinsbetrages im Fall einer Miteigentümerschaft wäre gemäss dem Bundesgericht leicht erkennbar gewesen (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 32. Und 3.4.2). Demgegenüber hat das Bundesgericht die fehlerhafte Anerkennung zu hoher Ausgaben nach dem Wegfallen der Betreuung in einer Pflegefamilie als nicht leicht feststellbar beurteilt angesichts dessen, dass die Ergänzungsleistungen schon vorher stark geschwankt hatten (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 3.1 und 4.2.2). Ebenfalls nicht leicht zu erkennen war gemäss dem Bundesgericht die fälschliche Anrechnung der Kinderzulagen lediglich im Umfang des Monatsbetrages statt des Jahresbetrages (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 4.1 und 5), dies im Gegensatz zum zitierten Urteil betreffend die Umrechnung der Unfallrente.
4.2 Die vorliegende Konstellation ist damit ohne Weiteres der erstgenannten Fallkategorie zuzuordnen: Die Beschwerdegegnerin hat in den Berechnungsblättern für Zusatzleistungen kein Einkommen angerechnet (Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/51; je S. 1). Dies hätte der Beschwerdeführerin, welche trotz ihren Ausführungen im September 2021, wonach es ihr aufgrund der Pandemie, ihres Alters sowie vermehrter Schmerzen nicht mehr möglich sei, Catering-Einsätze zu leisten, auch in den Jahren 2022 und 2023 ein Einkommen aus ebendieser Tätigkeit erzielte, auffallen müssen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit von einem leicht erkennbaren Fehler auszugehen.
4.3 Nach dem Gesagten liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, was rechtlich den guten Glauben ohne Weiteres ausschliesst (vgl. vorstehend E. 1.3). Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) das Vorliegen des guten Glaubens zu Recht verneint. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2024 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächKübler-Zillig