Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2024.00101

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00101


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 5. Dezember 2025

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Z.___

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Eheleute X.___, geboren 1939, und Y.___, geboren 1940, meldeten sich am 12. März 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an. Im betreffenden Formular gaben sie in der Rubrik «Einnahmen» an, eine AHV-Rente der Ausgleichskasse zu erhalten. Die Fragen, ob sie eine Rente der beruflichen Vorsorge oder Rentenleistungen anderer Versicherungen (zum Beispiel Unfallversicherung, Militärversicherung, Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, Leibrenten) erhielten, verneinten die Versicherten (Urk. 13/27 Ziff. 9.2, 9.3 und 9.6).

    Die SVA erklärte sich am 16. März 2022 als nicht zuständig und leitete die eingereichten Unterlagen an die Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) weiter (Urk. 13/30).

    Am 17März 2022 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-62) ging bei der Durchführungsstelle die von den Versicherten eingereichte Steuerklärung aus dem Jahr 2021 ein, wo ein jährliches Einkommen aus Renten/Pensionen von Fr. 2'246.-- sowie von Fr. 895.-- deklariert wurde (Urk. 13/28 Ziff. 3.2). Aus der am 27. April 2022 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-62) aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 13/36) nachgereichten, zuvor fehlenden Auszugsseite des Privatkontos der Versicherten bei der A.___ ist eine per 23. März 2022 erfolgte Gutschrift von Fr. 2'246.-- durch die B.___ AG ersichtlich (Urk. 13/6). In den Akten aus dem Jahr 2022 befinden sich sodann die am 17. Januar 2022 ausgestellten Steuerbestätigungen betreffend das Steuerjahr 2021 für die beiden von der B.___ AG an X.___ ausbezahlten Leibrenten der Säule 3b in Höhe von Fr. 2'246.-- sowie Fr. 895.-- (Urk. 13/16–17; vgl. Urk. 8/14.4 S. 2 unten).

1.2    Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 sprach die Durchführungsstelle den Versicherten Zusatzleistungen ab dem März 2022 zu. Gemäss dem beiliegenden Berechnungsblatt wurden den Versicherten dabei auf der Einnahmenseite (lediglich) die beiden AHV-Renten sowie eine ausländische Rente von Y.___ angerechnet (Urk. 8/1.1). Gleichentags sandte die Durchführungsstelle den Versicherten die als «Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV gemäss Anmeldung vom 17. März 2022» betitelte Aufstellung der finanziellen Verhältnisse zur unterschriftlichen Bestätigung der Vollständigkeit und Wahrheit der zugrundeliegenden Angaben zu. Die Versicherten unterzeichneten dieses Dokument am 8. Juli 2022 (Urk. 8/1.2).

    In den Verfügungen vom 19. Dezember 2022 über die Zusatzleistungen ab Januar 2023 (Urk. 8/3) sowie vom 16. Dezember 2023 über die Zusatzleistungen ab Januar 2024 (Urk. 8/8) wurden gemäss den beigelegten Berechnungsblättern weiterhin (lediglich) die obgenannten drei Einnahmepositionen angerechnet.

1.3    Im Formular zur periodischen Überprüfung vom 18. Dezember 2023 gaben die Versicherten an, Renten der beruflichen Vorsorge der B.___ AG von Fr. 2246.-- beziehungsweise Fr. 895.-- pro Jahr zu erhalten (Urk. 8/21 Ziff. 8.3).

    Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (Urk. 8/10) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2022 neu unter Berücksichtigung der durch die B.___ AG an X.___ ausgerichteten Leibrenten in Höhe von jährlich Fr. 2'246.-- (Urk. 8/40) sowie Fr. 895.-- (Urk. 8/41). Daraus resultierte eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 5'931.50 (Urk. 8/10 S. 2). Mit Rückerstattungsverfügung vom 8. Februar 2024 (Urk. 8/11) verpflichtete die Durchführungsstelle die Versicherten zur Rückerstattung von Fr. 5'931.50 für im Zeitraum von März 2022 bis Februar 2024 zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen. Die Rückerstattung wurde dergestalt geltend gemacht, dass die von der SVA zu viel bezahlten Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 5'931.50 über die Krankenkasse zurückzufordern seien. Die Verfügung vom 8. Februar 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4    Am 1. Juni 2024 ersuchten die Versicherten bei der Durchführungsstelle um vollständigen Erlass der Rückerstattung (Urk. 8/14.2). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk. 8/14.4). Die von den Versicherten am 31. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/17.1) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5. September 2024 ab (Urk. 8/17.3 = Urk. 2).


2.     Die Versicherten erhoben am 4Oktober 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2024 (Urk. 2) und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die am 8. Februar 2024 verfügte Rückerstattung über Fr. 5'931.50 sei ihnen zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Urk. 7) nebst dem Anmeldeformular vom 12. März 2022 die Akten ab 4. Juli 2022 ein (Urk. 8/1–45) und verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 7), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. November 2025 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Akten ab dem 12. März 2022 bis zum 4. Juli 2022 einzureichen (Urk. 10). Dem kam die Beschwerdegegnerin am 12. November 2025 nach (Urk. 12; Urk. 13/1–62).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus-kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

1.4    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2. 

2.1    Sowohl die Unrechtmässigkeit des Bezuges der zurückgeforderten Zusatzleistungen als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'931.50 sind rechtskräftig festgestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3). Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 1.2-1.4) gegeben sind.

2.2    Die Beschwerdegegnerin räumte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ein, dass die Beschwerdeführenden die notwendigen Angaben und Unterlagen für die Anrechnung der beiden jährlichen Rentenzahlungen der Säule 3b bei der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen im März 2022 eingereicht hätten. Diese Angaben seien jedoch von der Beschwerdegegnerin versehentlich nicht berücksichtigt worden. So seien die beiden Renten weder in der Verfügung vom 4. Juli 2022 noch in den weiteren Verfügungen vom 19. Dezember 2022 und 16. Dezember 2023 als Einnahmen angerechnet worden. In sämtlichen Verfügungen seien jeweils Berechnungsmitteilungen vorhanden gewesen, woraus jede einzelne berücksichtigte Rente ersichtlich gewesen sei. Weiter sei das Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022 von den Beschwerdeführenden unterschriftlich bestätigt worden (S. 2 f. E. 2.c). Diese hätten die zugestellten Verfügungen und Berechnungsblätter nicht mit der notwendigen Sorgfalt überprüft. Bei den beiden jährlichen Renten in Höhe von insgesamt Fr. 3'141.-- handle es sich – gerade auch für Zusatzleistungen beziehende Personen – um wesentliche Beträge. Der gute Glaube sei nicht gegeben. An der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Verfügungen und Berechnungsblätter ändere nichts, dass die Beschwerdeführenden bereits im fortgeschrittenen Alter seien sowie auf die Richtigkeit der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vertraut hätten (S. 3 E. 2.d).

2.3    Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), da alle nötigen Angaben gemeldet worden und alle Unterlagen vorhanden gewesen seien, könnten von einer Amtsstelle korrekte und professionelle Berechnungen erwartet werden. Der gute Glaube sei vorhanden gewesen, dass die Berechnungen in Ordnung seien. Es sei niemandem bewusst gewesen, dass Gelder unsachgemäss bezogen worden seien. Es könne von den über 80 Jahre alten Beschwerdeführenden nicht erwartet werden, dass sie die relevanten Berechnungsgrundlagen kennten und kontrollieren könnten.

2.4    Zu klären ist demnach zunächst, ob den Beschwerdeführenden der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil sie die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liessen und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert haben.

3. 

3.1    Im Zusammenhang mit fehlerhaften Ergänzungsleistung (EL)-Berechnungen wird der leistungsansprechenden Person die Berufung auf den guten Glauben verwehrt, wenn sie das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2).

3.2    Die Beschwerdeführenden verfügen heute und verfügten bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vom 12. März 2022 über insgesamt fünf Einnahmequellen: Die AHVRente des Beschwerdeführers, die AHV-Rente der Beschwerdeführerin, die ausländische Rente der Beschwerdeführerin sowie die beiden Leibrenten des Beschwerdeführers. In der ursprünglichen, fehlerhaften Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen fanden sich indes auf der Einnahmenseite lediglich drei Einnahmepositionen: Die AHV-Rente des Beschwerdeführers, die AHVRente der Beschwerdeführerin und die ausländische Rente der Beschwerdeführerin. Es fehlten hingegen gänzlich die beiden Leibrenten des Beschwerdeführers. Dies war nicht nur auf den Berechnungsblättern der Verfügungen vom 4. Juli 2022 (Urk. 8/1.1), vom 19. Dezember 2022 (Urk. 8/3) und vom 16. Dezember 2023 (Urk. 8/8) klar ersichtlich, sondern auch auf der Aufstellung aller Angaben zu den finanziellen Verhältnissen, die den Beschwerdeführenden nochmals vorgelegt und von diesen am 8. Juli 2022 mit ihrer Unterschrift versehen wurde (Urk. 8/1.2; vgl. zum Ganzen vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.2).

    Die genannten Berechnungen sind sodann zweckdienlich dargestellt und öffnen keinen Raum für allfällige Missverständnisse. Solche werden von den Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr berufen sie sich pauschal auf ihr fortgeschrittenes Alter (vgl. E. 2.3), ohne konkret zu substanziieren, inwiefern sie dieses daran gehindert haben soll, festzustellen, dass zwei von fünf Einnahmequellen auf dem Berechnungsblatt fehlten. Der Zusammenhang zwischen fälschlicherweise unberücksichtigten Einnahmen und zu hohen Zusatzleistungen war sodann offensichtlich. Der vergessene Betrag von Fr. 3'141.-- pro Jahr ist als erheblich zu bezeichnen, nachdem die betreffenden Leibrenten die einzigen Einnahmequellen des Beschwerdeführers nebst seiner AHV-Rente von rund Fr. 22'000.-- pro Jahr (vgl. Urk. 8/1.1, Urk. 8/3, Urk. 8/8) darstellen. Der Fehler der Beschwerdegegnerin war demnach gravierend und für die Beschwerdeführenden leicht erkennbar. Diese verhielten sich bei der Prüfung der Berechnungsgrundlagen grob nachlässig. Dies schliesst den guten Glauben aus (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 3.1).

3.3    In stimmiger Weise hielt das Bundesgericht fest, das vollständige Fehlen einer Einkommensquelle von mehreren tausend Franken müsse dem Versicherten bei der Durchsicht des Ergänzungsleistung (EL)-Berechnungsblattes in der Regel sofort auffallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 5.4 mit Verweis auf 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4).

3.4    Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu verfangen, wonach von einer Amtsstelle korrekte und professionelle Berechnungen erwartet werden könnten (vorstehend E. 2.3). Rückforderungen nach Art. 25 ATSG gehen regelmässig auf Fehler der Verwaltung zurück, was jedoch an der Rückerstattungspflicht nichts ändert (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG) und für sich allein noch keinen guten Glauben der Versicherten begründet. Dass der Verwaltung im Rahmen der Massenverwaltung vereinzelt Fehler unterlaufen, ist kaum vermeidbar und untermauert gerade die Sorgfaltspflicht der einzelnen Leistungsempfänger namentlich mit Bezug auf klar ersichtliche und leicht verständliche Berechnungselemente (Urteil des Bundesgerichts 9C_605/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3.4). Vorliegend gilt dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden im Anmeldeformular vom 12. März 2022 die Frage nach Einnahmen aus Leibrenten verneinten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und damit zum Fehler der Verwaltung beigetragen haben dürften.

    Auf den guten Glauben können sie sich mangels genügend sorgfältiger Prüfung der Berechnungsgrundlagen jedenfalls nicht berufen (vgl. auch E. 3.2–3).

3.5    Offenbleiben kann demnach das Vorliegen einer grossen Härte.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Romero-KäserBoller