Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00031
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 19. März 2026
in Sachen
Erben des X.___, gestorben am … 2025
nämlich:
1. Y.___
2. Z.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch A.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, war mit B.___, geboren 1991, bis zur Scheidung im August 2023 (rechtskräftig am 17. Oktober 2023) verheiratet (Urk. 8/277). Er bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), Zusatzleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/A-Z, Urk. 8/Entscheide [Ent.] Nr. 1-49). In der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) zur Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 8/Ent. Nr. 39), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 (Urk. 8/Ent. Nr. 40), berücksichtigte das AZL anstelle des tatsächlichen Verdienstes von B.___ aus ihren Teilzeit-Anstellungen im Verkauf bei C.___ und als Assistenzperson (Urk. 8/215-216, Urk. 8/241-242) ab November 2020 ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 46'000.-- und ab Januar 2021 ein solches von Fr. 50'000.--. Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 28. Februar 2022 teilte B.___ dem AZL die Kündigung ihrer Anstellung als Assistenzperson per Ende Februar 2022 (Urk. 8/239) und ihre Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 10. Januar 2022 für eine vollzeitliche Anstellung (Urk. 8/240) mit (Urk. 8/231 S. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. März 2022 bis 29. Februar 2024 und entrichtete B.___ ab März 2022 Arbeitslosenentschädigung mit einem Taggeld in Höhe von Fr. 124.705 abzüglich des Zwischenverdienstes bei der C.___ (Urk. 8/247-251, Urk. 8/253-254).
Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 nahm das AZL eine EL-Neuberechnung ab Januar 2022 und ab März 2022 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von B.___ ab Januar 2022 von Fr. 50'000.-- und ab März 2022 von Fr. 42'000.-- vor und setzte den EL-Anspruch (weiterhin, Urk. 8/Ent. Nr. 39 + 41) auf Fr. 1'042.-- pro Monat fest (Urk. 8/Ent. Nr. 43). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: CAP), am 14. Juni 2022, ergänzt mit Schreiben vom 12. Juli 2022, Einsprache (Urk. 8/257, Urk. 8/257c). Am 10. Februar 2023 forderte das AZL den Versicherten auf, weitere Unterlagen zur Einkommenssituation und den Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau einzureichen (Urk. 8/258). Der Versicherte legte daraufhin am 23. März 2023 diverse Unterlagen vor, darunter auch den Arbeitsvertrag der D.___ mit B.___ vom 10. November 2022 zur Anstellung als Verkäuferin mit einem 80.49%igen Pensum ab dem 1. Dezember 2022 (Urk. 8/267) und die Rentenbestätigung der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zu den im Jahr 2022 an den Versicherten für die Jahre 2020 bis 2022 nach- und ausbezahlten Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge in Höhe von insgesamt Fr. 36'919.90 (Urk. 8/269). Mit Schreiben vom 2. November 2023 verlangte das AZL vom Versicherten die Einreichung weiterer Unterlagen zu den Leistungen der beruflichen Vorsorge und zum Einkommen seiner Ehefrau (Urk. 8/271). Am 5. Dezember 2023 teilte der Versicherte dem AZL mit, dass er und seine Ehefrau mittlerweile geschieden seien (Urk. 8/272). Daraufhin forderte das AZL den Versicherten auf, zusätzlich zu den ausstehenden Unterlagen das Scheidungsurteil vorzulegen und Angaben/Belege zur aktuellen Wohnsituation zu machen (Urk. 8/273). Diese übermittelte der Versicherte dem AZL mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 (Urk. 8/274-277). Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 8/Ent. Nr. 49 = Urk. 2/1) wies das AZL die Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Mai 2022 ab; für die Grundlagen der Anspruchsermittlung verwies es auf die beiliegende Verfügung vom 8. Februar 2024 (Urk. 8/Ent. Nr. 46 = Urk. 2/2-3), welche es zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte (Urk. 2/1 S. 5).
1.3 Ebenfalls am 8. Februar 2024 verfügte das AZL die Verpflichtung von X.___ und B.___ zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. November 2020 bis 29. Februar 2024 zu viel erbrachten Zusatzleistungen zur AHV/IV von Fr. 41'979.-- in solidarischer Haftung (Urk. 8/Ent. Nr. 48). Dagegen erhob der Versicherte am 13. März 2024 Einsprache (Urk. 8/281).
2. Mit Eingabe vom 13. März 2024 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die CAP, gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu berechnen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde wurden die im Rahmen der Arbeitsvermittlung erstellten Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen von B.___ zu den Kontrollperioden März bis Oktober 2022 eingereicht (Urk. 3/3-10). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 2. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 3. Juli 2025 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht telefonisch mit, dass der Versicherte am 2. Juli 2025 verstorben sei (Urk. 10/1-2). Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Versicherten sistiert und der CAP wurde aufgegeben, einen Erbschein einzureichen (Urk. 11 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Urk. 14) reichte die CAP dem Gericht den Erbschein des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 20. November 2025 ein (Urk. 15). Ausserdem informierte sie das Gericht darüber, dass die Erben den Prozess fortführen möchten, dass das Mandat der CAP aber beendet sei und die Korrespondenz an die Erben zu richten sei (Urk. 14). Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben, vom Eintritt der gesetzlichen Erben Y.___ und Z.___ (Eltern des Verstorbenen) in den Prozess Vormerk genommen und diesen Gelegenheit gegeben, sich zur Weiterführung des Prozesses zu äussern sowie einen gemeinsamen Zustellungsempfänger zu bezeichnen oder die Zustellung an sich selbst zu verlangen (Urk. 16 S. 3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 wies sich A.___ als bevollmächtigte Vertreterin von Y.___ und Z.___ aus (Urk. 20) und ersuchte um Fortführung des Verfahrens (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen - wie hier - der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).
1.2 Bezüglich des hier im Streit stehenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab März 2022 haben die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Vergleichsberechnungen gleichermassen je einen Einnahmenüberschuss und damit keinen Anspruch ergeben (vgl. Urk. 2/2 S. 10 f., Urk. 2/3 S. 4 f.). Somit finden (unstrittig) die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung, welche im Folgenden in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).
2.2
2.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.2.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen (in der von Januar 2021 bis Ende 2024 gültig gewesenen Fassung); bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a ELG). Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a (Art. 11a Abs. 1 ELG).
2.3
2.3.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf insbesondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, die (damalige) Ehefrau des Verstorbenen (nachfolgend: Ehefrau) sei viele Jahre in zwei Teilzeitstellen in einem Modegeschäft und als Assistenzperson tätig gewesen. Da ihr ein vollzeitliches Pensum mit einem wesentlich höheren Einkommen als mit jenem aus den beiden Teilzeitstellen zumutbar gewesen wäre, sei ihr bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 50'000.-- angerechnet worden. Der diesbezügliche Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 sei unangefochten in Rechtkraft erwachsen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 sei über den Anspruch ab 1. März 2022 neu entschieden worden und dabei seien ALV-Taggelder und ein hypothetisches Einkommen als Einnahmen berücksichtigt worden, nachdem die Ehefrau am 28. Februar 2022 gemeldet habe, dass ihr die Anstellung als Assistenzperson per Ende Februar 2022 gekündigt worden sei und sie sich am 10. Januar 2022 beim RAV angemeldet habe. Ab März 2022 seien der Ehefrau Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) unter Anrechnung des effektiven Einkommens im Modegeschäft als Zwischenverdienst ausgezahlt worden, wobei in den Monaten Mai, Juni, August und September 2022 der Zwischenverdienst für eine zusätzliche Auszahlung von ALV-Taggeldern zu hoch gewesen sei. Im Juni 2022 sei der Anspruch vollständig entfallen, im Mai und im August 2022 seien Einstelltage von fünf beziehungsweise 14 Tagen zu bestehen gewesen. Aufgrund des hochprozentigen Zwischenverdienstes hätten die kontrollierten Tage der Arbeitslosigkeit zudem bei maximal sechs Tagen pro Monat gelegen. Bezüglich der strittigen Frage, ob die Ehefrau genug unternommen habe, um eine vollzeitliche Anstellung zu finden, sei massgeblich, dass eine teilweise Arbeitslosigkeit vorgelegen habe und Stellensuchende mit hohem Zwischenverdienst geringere Anforderungen (gegenüber der ALV) erfüllen müssten als vollzeitlich arbeitslose Personen. Die Vorgaben der ALV an die Quantität der Stellensuchbemühungen weiche in solchen Fällen praxisgemäss von jenen der EL-Stellen ab. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern allein spreche dann aus der Perspektive der EL-Stelle nicht mehr dafür, dass die versicherte Person (respektive ihr Ehepartner) alles ihr Zumutbare und Mögliche unternehme, um für den Lebensbedarf selbst aufzukommen. Hier habe die Ehefrau seit der Kündigung der Anstellung als Assistenzperson keine engagierte Stellensuche auf dem Niveau, wie sie im Rahmen der Ergänzungsleistungen gefordert werde, vorgenommen. Daran vermöge weder die Anmeldung beim RAV im Januar 2022 noch der Bezug der ALV-Taggelder für einige Monate etwas zu ändern. Trotz mehrfacher Aufforderung, die Stellensuchbemühungen nachvollziehbar zu belegen, habe hier die Ehefrau weder entsprechende Dokumente vorgelegt noch darüber Auskunft erteilt, was sie zur Suche einer Vollzeitstelle unternommen habe. Der Ehefrau sei schon seit mehreren Jahren bewusst gewesen, dass sie die Schadenminderungspflicht verletze, wenn sie die teilzeitliche Tätigkeit im Modegeschäft von 60 % nicht auf ein vollzeitliches Pensum ausweite. Erst nach der Kündigung der (zweiten) teilzeitlichen Anstellung als Assistenzperson im Stundenlohn auf Abruf im familiären Umfeld mit einem Verdienst im Jahr 2022 von rund Fr. 280.-- pro Monat habe sie sich bei der ALV als teilweise arbeitslos beziehungsweise beim RAV zur Stellensuche gemeldet. Das Abstellen auf die tatsächlichen Einnahmen sei nach dem Gesagten und bei gegebener Aktenlage nicht gerechtfertigt. Somit sei bezüglich der Monat März bis November 2022 von einem hypothetischen Einkommen in Höhe von Fr. 50'000.-- (pro Jahr) auszugehen; ab dem 1. Dezember 2022 sei das von der Ehefrau bei der D.___ mit einem 80%igen Pensum effektiv erzielte Einkommen auf ein 100%ige Pensum hochzurechnen.
Des Weiteren sei aus einer Steuerbescheinigung der AXA berufliche Vorsorge hervorgegangen, dass der Verstorbene seit Längerem eine Rente der Pensionskasse beziehe. Die Rente sei ihm im Oktober 2022 zugesprochen worden und es sei ihm eine Nachzahlung von Fr. 35'830.80 ausbezahlt worden. Dies sei rückwirkend per 1. November 2020 als Einnahme in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Damit hätten die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben der Eheleute ab dann gedeckt, womit der EL-Anspruch rückwirkend ab dem 1. November 2020 entfalle. Die zu viel erhaltenen Leistungen seien von den Eheleuten zurückzuerstatten.
Im Dezember 2023 habe sich ferner herausgestellt, dass die Eheleute sich im August 2023 hätten scheiden lassen. Der neue Zivilstand werde in der EL-Berechnung aufgrund von Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV ab dem 1. November 2023 berücksichtigt, wobei von einer gemeinschaftlichen Wohnform und dem entsprechenden gesetzlichen Mietzinsmaximum ausgegangen werden müsse, da die (ehemaligen) Eheleute weiterhin zusammen gewohnt hätten. Dadurch ergebe sich für den Verstorbenen für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2023 ein Anspruch auf kantonale Beihilfe. Ab Januar 2024 habe er wieder einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt und der Anspruch auf Gemeindezuschüsse sei weggefallen (Urk. 2/1).
3.2 Von Seiten der Beschwerdeführenden wird dagegen vorgebracht, die nicht invalide (damalige) Ehefrau des Verstorbenen, welche sich am 10. Januar 2022 beim RAV angemeldet habe, habe ab März 2022 in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend Arbeitsbemühungen als Stellensuchende mit Zwischenverdienst erbracht. Und zwar habe sie die folgenden Arbeitsbemühungen für eine Vollzeitstelle nachgewiesen: 8 Bewerbungen im März 2022, je 11 Bewerbungen im April und Mai 2022, 13 Bewerbungen im Juni 2022, 9 Bewerbungen im Juli 2022, 11 Bewerbungen im August 2022, 10 Bewerbungen im September 2022 und 2 Bewerbungen im Oktober 2022. Dazu sei anzufügen, dass ihr betreffend den April 2022 bei einer zu besetzenden Stelle die Anstellung beim Modegeschäft mit der geltenden Kündigungsfrist (von zwei Monaten) zum Nachteil angelastet worden sei. In den Monaten Mai, Juni, August und September 2022 habe sie jeweils einen hohen Zwischenverdienst erzielt und daher keinen Anspruch auf ALV-Taggeld gehabt, wobei der erhöhte Zwischenverdienst im Stundenlohn mit erhöhten Einsatzzeiten gleichzusetzen sei. Für den Mai 2022 seien zwar Einstelltage ergangen, jedoch sei sie angesichts des erhöhten Pensums und der gleichbleibenden Anzahl Stellenbewerbungen stets um die Arbeitssuche bemüht gewesen. Im Oktober 2022 habe sie die Stelle bei der D.___ angenommen, in welcher sie im Laufe des Jahres 2023 das Pensum erhöht habe. Ferner sei zu beachten, dass die Ehefrau als Stellensuchende mit hohem Zwischenverdienst bei C.___ hinsichtlich der quantitativen Vorgaben an die Stellensuchbemühungen geringere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als eine vollzeitlich arbeitslose Person. Auch sei sie an die vertragliche Kündigungsfrist von zwei Monaten gebunden gewesen. Aus dem Umstand der Einstelltage könne nicht bereits auf ungenügende Arbeitsbemühungen geschlossen werden. Denn es sei zwischen Einstelltagen wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen, wegen Verletzung von Vereinbarungen gegenüber dem RAV und wegen ungenügender quantitativer und qualitativer Arbeitsbemühungen zu unterscheiden. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes ungenügend nachgekommen. Der Umstand, dass die Ehefrau auf mehrfache Nachfragen hin nicht reagiert habe, entbinde sie nicht davon. Somit sei bei der Berechnung des EL-Anspruchs das (effektive) Nettoerwerbseinkommen der Ehefrau für die Monate März bis September 2022 anzurechnen; anderenfalls werde den tatsächlichen Umstände nicht genügend Rechnung getragen. Ausserdem sei der Ehefrau im März, April und Juli 2022 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, da sie in diesen Monaten Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Stattdessen seien das ALV-Taggeld und zwei Drittel des Nettoerwerbseinkommens aus Zwischenverdienst (im Modegeschäft) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen, was in den Bezugsmonaten zu einem tieferen Ausgabenüberschuss führe. Dies gelte unabhängig von noch zu tilgenden Einstelltagen. Ferner sei der in der Verfügung vom 17. Mai 2021 (richtig: 2022, Urk. 8/Ent. Nr. 43) festgesetzte Betrag der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5’520.-- für die Monate März und Mai 2022 zu hoch ausgefallen, was im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden sei. Durch die angezeigte EL-Neuberechnung unter Berücksichtigung des Nettoerwerbseinkommens der Ehefrau für den Zeitraum von März bis Dezember 2022 bestehe ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, was sich auch auf die Höhe der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen zufolge der nachträglich erhaltenen BVG-Rente auswirke (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.3
3.3.1 Mit der Verfügung vom 17. Mai 2022 war allein der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und ab 1. März 2022 neu festgesetzt worden (Urk. 8/Ent. Nr. 43 S. 1 und S. 4 ff.). Der Regelungsgegenstand dieser Verfügung beschränkt sich damit in zeitlicher Hinsicht wegen des Kalenderjahrkonzepts von Ergänzungsleistungen (BGE 141 V 255 E. 1.3; vgl. dazu oben E. 2.1) auf den Anspruch für das Kalenderjahr 2022. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 wurde die Einsprache (Urk. 8/257, Urk. 8/257c) gegen diese Verfügung beurteilt. Damit bildet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022 den an das Gericht mit Beschwerde (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 wurde zusätzlich die Verfügung (ebenfalls) vom 8. Februar 2024 (Urk. 2/2-3) zum integrierenden Bestandteil erklärt (Urk. 2/1 S. 5). Mit dieser neuen Verfügung vom 8. Februar 2024 wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung) nicht nur für das Jahr 2022, sondern ausserdem bezüglich der Anspruchsperioden ab November 2020, ab Januar 2021, ab Januar 2023, ab November 2023 und ab Januar 2024 neu festgesetzt (Urk. 2/2 S. 1 und S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat somit zusätzlich den Anspruch für den Zeitraum von November 2020 bis Dezember 2021 sowie ab Januar 2023, ab November 2023 und ab Januar 2024 in Wiedererwägung gezogen. Hinsichtlich dieser Anspruchsperioden wurde bisher jedoch noch kein Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG) durchgeführt respektive hatten die Beschwerdeführenden bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 8. Februar 2024 keine Gelegenheit, Einsprache zu erheben bzw. sich zu äussern, was einer Ausdehung des Streitgegenstandes entgegen stand (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3). Der Wiedererwägungsentscheid vom 8. Februar 2024 betreffend die Anspruchsperioden von November 2020 bis Dezember 2021 sowie ab Januar 2023, ab November 2023 und ab Januar 2024 ist in diesem Verfahren daher nicht zu überprüfen. Diesbezüglich wäre nach Massgabe von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zunächst das Einspracheverfahren durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag, der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu berechnen (Urk. 1 S. 2), sich auch auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Kalenderjahre 2020, 2021, 2023 oder/und 2024 beziehen, ist daher auf die Beschwerde mangels eines anfechtbaren Entscheides im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG nicht einzutreten.
3.3.2 Strittig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Anspruchsperiode von März bis November 2022 und diesbezüglich die strittige Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung von März bis November 2022 zu Recht ein hypothetisches Jahreserwerbseinkommen der Ehefrau des Verstorbenen von netto Fr. 50’000.-- (Urk. 2/1 S. 3 f., Urk. 2/2 S. 10) als Einnahme berücksichtigt hat.
4.
4.1 Wie dem Lebenslauf der Ehefrau zu entnehmen ist, hat sie in E.___ das Gymnasium und vier Semester an der Wirtschaftsfakultät mit Richtung Marketing besucht. Sie hat Berufserfahrungen insbesondere als Verkäuferin und Kassiererin in der Modebranche sowie als Raumpflegerin (Urk. 8/206). Ausgewiesen ist sodann, dass sie sich am 10. Januar 2022 beim RAV Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsvermittlung für eine Anstellung mit einem 100%igen Pensum ab dem 1. März 2022 angemeldet hat (Urk. 8/240) und ab diesem Monat bis September 2022 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 8/247, Urk. 8/253-254, Urk. 8/266).
Fest steht ausserdem, dass sie während dieser Monate weiterhin in einem 60%igen Pensum für die C.___ (Urk. 8/192, Urk. 8/242-246) tätig war und das damit erzielte Einkommen in den jeweiligen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst angerechnet wurde (Urk. 8/250-251, Urk. 8/253-254, Urk. 8/257c Beilage 3, Urk. 8/264-265). Aus der Bescheinigung der Unia Arbeitslosenkasse vom 3. Januar 2023 (Urk. 8/266) und den Taggeld-Abrechnungen (Urk. 8/253-254, Urk. 8/257c Beilage 3, Urk. 8/265/1-3) geht hervor, dass die Ehefrau im Jahr 2022 mit Bezug auf die folgende Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit und mit den folgenden Taggeldbeträgen (Nettoauszahlung) sowie nach Abzug folgender Zwischenverdienste (ZV; brutto) entschädigt wurde: März Fr. 149.35 (6 Tage, ZV Fr. 2'599.20), April Fr. 456.75 (3 Tage, ZV Fr. 2'669.20), Mai Fr. 0.-- (4 Tage, ZV Fr. 2'677.65), Juli Fr. 436.25 (5 Tage, ZV Fr. 2'488.30) und September Fr. 0.-- (6 Tage, ZV Fr. 2'488.10). Für die Kontrollperioden Juni und August 2022 wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlendem Verdienstausfall bei finanziell zumutbarer Arbeit respektive eines zu hohen Zwischenverdienstes verneint und es bestanden keine Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit (Urk. 8/264, Urk. 8/266, Urk. 8/265/2). Im Mai 2022 erfolgte zudem eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 6 Tage, welche mit 4.8 Tagen im Mai und mit 1.2 Tagen im Juli 2022 getilgt wurden. Im August 2022 erfolgte eine weitere Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 14 Tagen, welche mit 6 Einstelltagen teilweise im September 2022 getilgt wurden, wobei 8 Einstelltage offen blieben (Urk. 8/265/3).
Gemäss den mit der Beschwerde vorgelegten, für die Kontrollperioden März bis Oktober 2022 ausgefüllten Formularen der Arbeitslosenversicherung «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» hatte sich die Ehefrau in den Monaten März bis September mit zwischen 10 bis 14 schriftlichen (brieflich/elektronisch) Bewerbungen pro Monat mehrheitlich um Vollzeit-, teilweise auch um Teilzeitstellen im Verkauf und in der Reinigungsbranche bemüht (Urk. 3/3-9). Bezüglich der Kontrollperiode Oktober 2022 wurden zwei Bewerbungen aufgeführt, wobei die letzte Bewerbung vom 3. Oktober 2022 eine Vollzeitanstellung bei der D.___ als Verkaufsberaterin Spielwaren und Kinderbekleidung betraf (Urk. 3/10). Es folgte eine Anstellung bei der D.___ als Verkäuferin Kassen/Services ab dem 1. Dezember 2022 mit einem Pensum von 80.49 % (Arbeitsvertrag vom 4. /11. November 2022; Urk. 8/267).
4.2
4.2.1 Es bestanden - abgesehen von der zweimonatigen Kündigungsfrist ihrer weiterbestehenden teilzeitlichen Anstellung bei der C.___ (Urk. 8/192 S. 3) - unstrittig keine Umstände (etwa fehlende Berufserfahrung, mangelnde Deutschkenntnisse, Kinderbetreuung, fortgeschrittenes Alter oder Gesundheitszustand; BGE 142 V 12 E. 3.2), welche eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der 1991 geborenen Ehefrau von März bis Dezember 2022 verunmöglichten oder zumindest einschränkten. Es waren ihr in dieser Zeit somit grundsätzlich ein 100%iges Arbeitspensum beziehungsweise entsprechende Arbeitsbemühungen zumutbar. Die Anmeldung beim RAV zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle am 10. Januar 2022 (Urk. 8/240) und ihre konkreten Stellenbewerbungen bezeugen zwar grundsätzlich die Bemühungen der Ehefrau, eine Anstellung zu finden, was bereits nach wenigen Monaten denn auch zum Erfolg einer Festanstellung bei der D.___ mit einem grösseren Arbeitspensum (im Vergleich zum damaligen Pensum von 60 %) und mit einem höheren Einkommen (Fr. 4'100.-- pro Monat) führte, wenn auch zunächst nur mit einem 80%igen Pensum (Urk. 8/267). Auch belegen die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 3/3-10), dass sie bezüglich der Kontrollperioden März bis September 2022 in quantitativer Hinsicht die praxisgemäss rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen, welche in der Regel pro Monat verlangt werden können (BGE 141 V 365 E. 4.1), zumindest anvisiert hat. Jedoch ist Verschiedenes zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.2.2 So sind die ersten Arbeitsbemühungen erst für die Zeit ab dem 22. März 2022 (Urk. 3/3) belegt. Dass sich die Ehefrau auch davor um eine Vollzeitstelle bemüht hätte, wurde weder behauptet, noch ist solches aktenkundig. Die Kündigung ihrer zweiten Teilzeitstelle als persönliche Assistentin (Urk. 8/193) war aber bereits Ende November 2021 erfolgt (Urk. 8/239). Die arbeitsrechtliche Schadenminderungspflicht verlangt indes Arbeitsbemühungen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Und zwar hat sich eine versicherte Person rechtsprechungsgemäss bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2). Dies fällt hier im Rahmen der ergänzungsrechtlichen Schadenminderungspflicht umso mehr ins Gewicht, als die Eheleute spätestens seit dem (unangefochtenen) Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021, mit welchem die bisherige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 50'000.-- bestätigt wurde (Urk. 8/Ent. Nr. 40), Kenntnis davon hatten, dass die Aufnahme einer Vollzeitstelle mit einem Einkommen in dieser Höhe anstelle der zwei Teilzeitstellen der Ehefrau als zumutbar erachtet wurde. Es kann damit nicht von ausreichenden Arbeitsbemühungen gesprochen werden.
4.2.3 Vor diesem Hintergrund ist mit Bezug auf die erste Kontrollperiode März 2022 ferner auch die Kontinuität zu beanstanden. Denn gemäss dem für die Kontrollperiode März 2022 ausgefüllten Formular der Arbeitslosenversicherung «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wurden die zehn aufgeführten Bewerbungen erst ab dem 22. März 2022 (Urk. 3/3) und damit - trotz der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bereits im Januar 2022 (Urk. 8/240) - erst im letzten Viertel des Monats vorgenommen. Die Arbeitsbemühungen erfolgten somit nicht gleichmässig über den gesamten Monat verteilt (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2; Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00144 vom 4. März 2024 E. 4.2). Hinzu kommt, dass zwei der zehn Arbeitsbemühungen im März 2022 lediglich Teilzeitstellen mit einem 60%igen Pensum betrafen und eine weitere Anstellung mit jeweils 6 Stunden pro Tag ebenfalls eine Teilzeitstelle mit einem rund 60%igen Pensum darstellte (Urk. 3/3). Damit verbleiben bezüglich der Kontrollperiode März 2022 höchstens sieben relevante Arbeitsbemühungen, was in quantitativer Hinsicht unter den gegebenen Umständen auch mengenmässig nicht als ausreichend zu beurteilen ist.
4.2.4 Bezüglich der Kontrollperioden April, Mai und August 2022 (Urk. 8/254, Urk. 8/265/2, Urk. 8/257c Beilage 3) betrafen von den 11, 13 respektive 11 aufgeführten Bewerbungen einige ebenfalls Teilzeitstellen und einige solche mit variablen Pensen zwischen 50, 60 oder 80 bis 100 %. Von den elf Arbeitsbemühungen im April 2022 verbleiben damit lediglich noch acht Bewerbungen auf reine Vollzeitstellen (Urk. 3/4), von den 13 Arbeitsbemühungen im Mai 2022 noch vier (Urk. 3/5) und von den elf Arbeitsbemühungen im August 2022 noch acht (Urk. 3/8). Selbst wenn man die Arbeitsbemühungen für Tätigkeiten in einem 80 bis 100%igen Pensum als hinreichend gelten lässt, ist die Quantität mit neun und acht Arbeitsbemühungen in den Monaten Mai und August 2022 nicht ausreichend. Die Ehefrau wurde denn auch im Mai und August 2022 für zunächst sechs und danach - entsprechend der wiederholten Sanktionierung verlängert (vgl. Art. 45 Abs. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] i.V.m. Art. 30 Abs. 3 f. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) - für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 8/257c Beilage 3, Urk. 8/265/2).
4.2.5 Bezüglich der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags vom 4./11. November 2022 (Urk. 8/267) sind sodann lediglich zwei Arbeitsbemühungen vom 1. und 3. Oktober 2022 aufgeführt worden (Urk. 3/10). Die erste davon betraf die Anstellung als Kundenberaterin bei der F.___ mit Ausbildung «On-the-Job». Für eine solche Anstellung hatte sich die Ehefrau jedoch schon einmal am 8. Juni 2022 (Urk. 3/6 S. 1) und ein weitere Mal am 31. August 2022 (Urk. 3/8 S. 2) beworben, obschon ihr beim ersten Mal wegen ungenügender Deutschkenntnisse abgesagt worden war (Urk. 3/6 S. 1). Es war somit absehbar, dass auch die zweite und dritte Bewerbung um eine solche Stelle nicht zum Erfolg führen würde. Des Weiteren war die Ehefrau von der Schadenminderungspflicht nicht bereits mit der letzten aufgeführten Bewerbung um eine Anstellung als Verkaufsberaterin bei D.___ vom 3. Oktober 2022, welche zu einer Anstellung ab dem 1. Dezember 2022 führte (Urk. 8/267), entbunden. Denn in der Zeit bis zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 4. /11. November 2022 wusste sie nicht, wann ihre (teilzeitliche) Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet sein würde. Indem sie sich nicht auf weitere Stellen bewarb, nahm sie zumindest in Kauf, länger (teilzeitlich) arbeitslos zu bleiben, zumal es sich bei der letztlich angenommenen Anstellung bei der D.___ überdies nicht um eine Vollzeitanstellung, sondern um eine Teilzeitanstellung mit einem Pensum von 80.49 % handelte (Urk. 8/267; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2; Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] B317 ff.).
4.2.6 Somit erweisen sich die Arbeitsbemühungen der Ehefrau insgesamt (spätestens) seit der Kündigung ihrer zweiten Teilzeitanstellung als Assistentin Ende November 2021 mindestens bis zur Anstellung bei der D.___ im November 2022 in quantitativer Hinsicht als unzureichend. Es kann daher offen bleiben, ob sich die Stellenbemühungen der Ehefrau in qualitativer Hinsicht als zureichend erweisen, wobei es die Beschwerdeführenden im Übrigen versäumt haben, hierzu Belege, namentlich die Bewerbungsschreiben der Ehefrau, vorzulegen.
Bei dieser Ausgangslage kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden allein aus dem Umstand, dass die Ehefrau in einzelnen Monaten Arbeitslosentaggelder bezogen hat (Urk. 1 S. 7), nicht darauf geschlossen werden, dass sie alles ihr Zumutbare getan hat, um eine Stelle zu finden, und dass die Arbeitsmarktlage sie daran hinderte, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb deren tatsächlichen Einkünfte und nicht ein hypothetisches Einkommen in der EL-Berechnung zu berücksichtigten wären. Hiergegen sprechen angesichts des hiervor Dargelegten (E. 4.2.1-4.2.5) nicht nur die (wiederholten) Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 3521.14 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024).
4.3
4.3.1 Nach dem Gesagten wurde der Nachweis erfolglos gebliebener hinreichender Arbeitsbemühungen und der Unverwertbarkeit der vollzeitlichen Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten auf dem konkreten Arbeitsmarkt von März bis Dezember 2022 nicht mit dem hier massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Dieses Ergebnis wirkt sich zu Ungunsten des Leistungsansprechers respektive der Beschwerdeführenden aus.
4.3.2 Was von deren Seite vorgebracht wird (Urk. 1), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist dem Einwand, bei der Ehefrau als Stellensuchende mit einem Zwischenverdienst hätten geringere Anforderungen an die quantitativen Vorgaben als bei einer vollzeitlich arbeitslosen Person bestanden (Urk. 1 S. 5), nicht zu folgen. Denn solange eine versicherte Person von der Arbeitslosenversicherung Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Insbesondere auch eine versicherte Person mit einem Zwischenverdienst ist gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] B317). Es ist daher auch unerheblich, falls die Ehefrau im Mai 2022 im Zwischenverdienst mehr als die arbeitsvertraglich vereinbarten 24 Stunden pro Woche (bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche; Urk. 8/192 S. 1 f.) gearbeitet hat, was im Übrigen nicht belegt wurde; eine Lohnabrechnung vom Mai 2022 wurde nicht vorgelegt. Ferner trifft es nicht zu, dass der erhöhte Zwischenverdienst zufolge des Stundenlohns mit erhöhten Einsatzzeiten gleichzusetzen sei (Urk. 1 S. 5 f.). Denn bei der Anstellung bei C.___ handelte es sich, wie dem Arbeitsvertrag (Urk. 8/192 S. 1 f.), den Arbeitgeberangaben in den Bescheinigungen über die Zwischenverdienste (Urk. 8/248-251) und den Lohnabrechnungen Januar bis April 2022 (Urk. 8/243-246) zu entnehmen ist, nicht um eine Anstellung im Stundenlohn, sondern um eine Festanstellung mit fixem 60%igem Pensum (24 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche) und einem fixen Grundgehalt mit 13. Monatslohn und zusätzlichen variablen Lohnbestandteilen (Kommissionen, Prämien). Sodann ändert auch der geltend gemachte Umstand, die Ehefrau sei an die Kündigungsfrist des Zwischenverdienstes gebunden gewesen (Urk. 1 S. 5), nichts daran, dass von ihr zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht, welche im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht der Ehepartner bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.3.1), hinreichende Arbeitsbemühungen für eine Vollzeitanstellung zu erbringen waren.
Das Vorbringen, im Einspracheentscheid sei nicht berücksichtigt worden, dass der in der Verfügung vom 17. Mai 2021 (richtig: 2022) festgesetzte Betrag der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5’520.-- für die Monate März und Mai 2022 (Urk. 8/Ent. Nr. 43) zu hoch ausgefallen sei (Urk. 1 S. 7), ist ebenfalls nicht stichhaltig. Denn in der neuen EL-Berechnung (Urk. 2/2) zum angefochtenen Entscheid vom 8. Februar 2024, worauf im Einspracheentscheid verwiesen wurde (Urk. 2/1 S. 5), wurde als Einnahme betreffend die Ehefrau in der Periode von März bis November 2022 allein das hypothetische Einkommen von Fr. 50'000.-- berücksichtigt. Die Arbeitslosenentschädigung wurde nicht mehr angerechnet (Urk. 2/2 S. 10). Schliesslich wurde gegen die Höhe des von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung berücksichtigten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 50'000.-- (März bis November 2022; Urk. 2/2 S. 10) respektive von Fr. 44'966.-- (Dezember 2022; Urk. 2/2 S. 12) nichts eingewendet, womit es diesbezüglich sein Bewenden hat, zumal sich auch der höhere Betrag von Fr. 50'000.-- noch im Rahmen des massgeblichen Durchschnittslohnes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total Frauen) bewegt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00080 vom 27. Juni 2023 E. 3.3.2; zur Anwendbarkeit der LSE-Löhne vgl. BGE 134 V 53 E. 4.1 und Rz. 3521.07 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024).
5. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2/1) - soweit er formell-rechtlich als Einspracheentscheid gilt und in diesem Verfahren zu beurteilen ist (vgl. oben E. 3.3) - als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18-20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann