Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00118
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 26. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1938, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), als er sich am 28. November 2019 (Eingangsdatum) bei der Gemeinde Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 6/3; vgl. Urk. 6/22/3-6). Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urk. 6/25/1) verneinte die Gemeinde Z.___ einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 18. April 2022 erneut bei der Gemeinde Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 28. November 2022 (Urk. 3/17 = Urk. 6/76) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2022. Die vom Versicherten dagegen am 13. Dezember 2022 erhobene und am 20. März und 13. September 2023 ergänzte Einsprache (Urk. 6/79; Urk. 6/81; Urk. 6/83) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. November 2023 (Urk. 6/85 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 2. Dezember 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2024 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an sie zurückzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Replik vom 22. Februar 2024 (Eingangsdatum; Urk. 10/1 = Urk. 10/2) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 1. März 2024 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer am 5. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens ab April 2022 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
1.4 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
1.5 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
1.6 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a).
1.7 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, es sei unbestritten, dass die ehemals eheliche Wohnung in A.___ ursprünglich im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau B.___ (nachfolgend: Ex-Ehefrau) gestanden habe. Ebenfalls sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen hälftigen Miteigentumsanteil seiner Ex-Ehefrau im Dezember 2007 geschenkt habe. Darin liege eine Verzichtshandlung, denn eine Schenkung erfolge definitionsgemäss ohne Gegenleistung. Für die Bewertung des entäusserten Vermögens sei der Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verzichts, also im Jahr 2007, massgebend. Ursprünglich, im Jahr 1997, habe der Beschwerdeführer den hier betroffenen halben Miteigentumsanteil seiner Ex-Ehefrau abgekauft und hierfür
Fr. 302'500.-- bezahlt. In der Folge sei der Wert der Liegenschaft gestiegen, bis diese im Jahr 2021 gemäss Angabe des Beschwerdeführers für über Fr. 1 Million verkauft worden sei. Demnach sei das ursprüngliche Verzichtsvermögen nicht lediglich bei Fr. 200'000.-- (vgl. Verfügung vom 28. November 2022, Urk. 3/17 = Urk. 6/76), sondern (vorerst) mindestens auf Fr. 302'500.-- zu bemessen. Da der Verzicht im Jahr 2007 erfolgt sei, sei der Wert des Verzichts unverändert auf den 1. Januar 2008 zu übertragen und dann jährlich um Fr. 10'000.-- zu reduzieren. In Korrektur zur angefochtenen Verfügung ergebe sich per Anfang 2022 somit eine Amortisation von Fr. 140'000.-- sowie ein Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 162'500.--. Zudem habe sich laut Scheidungsurteil vom 16. Dezember 2020 die Ex-Ehefrau verpflichtet, zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 50'000.-- an den Beschwerdeführer zu leisten. In welchem Umfang diese Zahlung quasi als Gegenleistung vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen sei, sei aufgrund der Akten nicht ganz schlüssig. Die Frage könne aber (vorerst) offengelassen werden. Denn auch wenn man die Ausgleichszahlung in vollem Umfang zulasse, liege das Verzichtsvermögen immer noch über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung in A.___ am 18. Dezember 2007 an seine damalige Ehefrau übertragen habe, um sich gegen allfällige Verantwortlichkeitsansprüche zu wappnen, also rein aus Sicherungsgründen und unter der Bedingung, dass die Ex-Ehefrau den hälftigen Miteigentumsanteil wieder an ihn zurückübertrage, wenn die Gefahr von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen vorbei sei. Die Parteien seien von einer Risikodauer von vier Jahren ausgegangen und hätten daher am 22. (richtig: 23.) Dezember 2007 schriftlich vereinbart, dass die Ex-Ehefrau das hälftige Eigentum am 30. September 2011 zurückgebe. Die Vereinbarung habe auf ehelichem Vertrauen basiert und sei unter den Eheleuten vertraulich gewesen. Motive und Gründe für die bedingte Eigentumsübertragung seien den Parteien bekannt gewesen. Sie hätten gewusst, dass die Schenkung eine Simulation (Art. 18 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR) und der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien eine Sicherungsübereignung mit der Verpflichtung einer Rückübertragung nach Wegfall des Übertragungsgrundes (mögliche Verantwortlichkeitsansprüche) gewesen sei. Er habe somit nicht auf Vermögenswerte verzichtet, sondern habe diese mit der Verpflichtung zur Rückgabe übertragen. Die Ex-Ehefrau habe ihre Verpflichtung nicht erfüllt und ihn damit im Wert des vertragswidrig zurückbehaltenen Miteigentumanteils geschädigt. Er habe einen Anspruch auf Rückgabe der Vermögenswerte gehabt, habe diesen aber gegen seine Ex-Ehefrau nicht durchsetzen können, was zur Reduktion seines Vermögens auf unter Fr. 100'000.-- geführt habe (S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2007 seiner damaligen Ehefrau seinen hälftigen Anteil an der Wohnung geschenkt habe, wobei die Schenkung unter der resolutiven bzw. auflösenden Bedingung gestanden habe, dass der Anteil im September 2011 an ihn zurückübereignet würde. Diese Rückübereignung habe er allerdings nie erfolgreich eingefordert. Mit der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer definitiv auf weitere Forderungen gegenüber seiner Ex-Ehefrau verzichtet. Mit dieser Handlung habe er auf das ihm zustehende Vermögen verzichtet. Der hälftige Miteigentumsanteil habe im Jahr 2007 – nach näher dargelegten Ausführungen – einen Wert von Fr. 337'758.-- gehabt. Davon seien die auf den Beschwerdeführer entfallenden Hypothekarzinsen von Fr. 105'000.-- sowie das Darlehen der Ex-Ehefrau an den Beschwerdeführer von Fr. 17'500.--, welches sie ihm anlässlich des Kaufs im Jahre 2004 habe zukommen lassen, abzuziehen. Das ergebe einen Betrag von Fr. 215'258.--. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer im Dezember 2007 seiner Ehefrau geschenkt, ohne dabei sicherzustellen, dass ihm der Anteil im Jahre 2011 tatsächlich auch wieder zurückübereignet würde. Im Scheidungsurteil vom 16. Dezember 2020 habe sich die Ex-Ehefrau verpflichtet, dem Beschwerdeführer zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Im Gegenzug habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, das Rückfallsrecht aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass mit den Fr. 50'000.-- mindestens teilweise die Übereignung des Miteigentumsanteils an der Wohnung habe entschädigt werden sollen. Vom Schenkungsbetrag von Fr. 215'258.-- seien daher Fr. 50'000.-- in Abzug zu bringen. Es verbleibe somit ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 165'258.--. Die Verzichtshandlung habe nicht im Zeitpunkt der resolutiv bedingten Schenkung im Jahr 2007 stattgefunden, sondern mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidungsvereinbarung vom 3. Dezember 2020. Unter der Berücksichtigung der Amortisation gemäss Art. 17e ELV von Fr. 10'000.-- sei dem Beschwerdeführer für das Jahr 2022 somit ein Verzichtsvermögen von Fr. 155'258.-- anzurechnen (S. 2 ff.).
2.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Replik (Urk. 10/1 = Urk. 10/2) auf den Standpunkt, dass ihn das Bezirksgericht Meilen anlässlich der Scheidung dazu gezwungen habe, auf die Rückgabe der Wohnung zu verzichten, da seine Ex-Ehefrau einer Einigung ansonsten in keiner Weise zugestimmt hätte. Seine Tochter, die aufgrund eines Hirnschlages seine Beiständin gewesen sei, habe der Abfindungssumme zugestimmt. Das habe aber in keiner Weise bedeutet, dass er dem Verzicht auf den hälftigen Liegenschaftsanteil zugestimmt habe.
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine heutige Ex-Ehefrau am 13. Juni 1997 heiratete (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 6/46). Am 14. Mai 2004 kaufte der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehefrau die Hälfte der gemeinsam bewohnten 4 ½ Zimmer-Eigentumswohnung C.___ in A.___ ab. Dem entsprechenden Kaufvertrag vom 14. Mai 2004 lässt sich entnehmen, dass der Kaufpreis Fr. 302'500.-- betrug, wobei Fr. 195'000.-- durch die Übernahme der hälftigen Kapitalschuld/Hypothek getilgt wurde. Fr. 90'000.-- wurden mit einer Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Ex-Ehefrau verrechnet. Im Umfang der verbleibenden Fr. 17'500.-- überliess die Ex-Ehefrau dem Beschwerdeführer ein Darlehen (Urk. 3/4 = Urk. 6/46). Am 18. Dezember 2007 übertrug der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehefrau seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der ehelichen Eigentumswohnung. Der entsprechenden Vereinbarung vom 23. Dezember 2007 lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehefrau seine Eigentumshälfte geschenkt hat mit der Auflage, dass die geschenkte Eigentumshälfte wieder an ihn zurückfalle, falls die Ex-Ehefrau vor ihm sterben sollte. Mit Eintragung der Schenkung im Grundbuch sei die Ex-Ehefrau Alleineigentümerin der ehelichen Eigentumswohnung geworden. Die Gründe für die Schenkung seien den Parteien bekannt und die Vereinbarung sei vertraulich (Urk. 3/5 = Urk. 6/14 = Urk. 6/25/4-5 = Urk. 6/74/23 S. 2; vgl. Urk. 6/33 S. 3). Auf der Vereinbarung wurde zudem handschriftlich festgehalten, dass sich die Ex-Ehefrau verpflichte, ihr hälftiges Eigentum am 30. September 2011 an den Beschwerdeführer zurückzugeben (S. 2 unten). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 2 S. 2 Ziff. 3.2.1; Urk. 5 S. 2 Ziff. 3).
Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. November 2018 betreffend Eheschutz (Urk. 6/12) nahm das Gericht vom Getrenntleben der Ehegatten seit dem 1. November 2018 Vormerk und ordnete ab dem 26. November 2018 die Gütertrennung an. Im Übrigen wurde das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (S. 5 f.). In der Trennungsvereinbarung vom 26. November 2018 wurde die eheliche Wohnung der Ex-Ehefrau zugewiesen (S. 4). Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2020 betreffend Ehescheidung (Urk. 6/33) wurde die Ehe der Ehegatten geschieden und die Scheidungsvereinbarung vom 3. Dezember 2020 genehmigt. Die Ex-Ehefrau verpflichtete sich, dem Beschwerdeführer zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu bezahlen, namentlich Fr. 20'000.-- bis am 31. Januar 2021 und Fr. 30'000.-- bis am 31. März 2021. Abgesehen davon, behielt jede Partei, was sie zu diesem Zeitpunkt besass respektive was auf ihren Namen lautete. Zudem verpflichtete sich der Beschwerdeführer, das im Grundbuch der Liegenschaft (Wohnung in A.___) vorgemerkte Rückfallsrecht gemäss Art. 247 OR zu seinen Gunsten bezüglich des hälftigen Miteigentums, datiert vom 18. Dezember 2007, zu löschen. Mit dieser Vereinbarung erklärten sich die Parteien in ehe-, güter- und vorsorgerechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt (S. 3 f.). Dies ist ebenfalls unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 2 S. 2 Ziff. 3.2.1; Urk. 5 S. 2 f. Ziff. 3; Urk. 10/1).
3.2 Die schenkungsweise Übertragung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an seine Ex-Ehefrau im Jahr 2007 erfolgte gemäss Darstellung des Beschwerdeführers, um das eheliche Vermögen vor allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen zu schützen, mithin als Versuch, den Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft künftigen Gläubigern als Verwertungssubstrat zu entziehen (Urk. 1 S. 2). Die nur fünf Tage nach der Eigentumsübertragung geschlossene Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ex-Ehefrau betreffend Rückfall des Miteigentumsanteils (vgl. E. 3.2) lässt die Natur der Eigentumsübertragung als Simulationsgeschäft als plausibel erscheinen. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bleibt denn auch seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten (Urk. 2, Urk. 5). Das Eheschutzverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau wurde erst im Jahr 2018 eingeleitet (Urk. 6/12 S. 2). Die Schenkung des Miteigentumsanteils im Jahr 2007 – auf erhebliche Bedenken bezüglich Rechtmässigkeit muss im vorliegenden Kontext nicht eingegangen werden – erfolgte auf dem Boden einer Schicksalsgemeinschaft und zielte auf den Schutz der ehelichen Existenzgrundlage ab.
Ein Vertrag betreffend Übertragung eines Grundstücks bedarf gemäss Art. 658 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) der öffentlichen Beurkundung. Die Möglichkeit der Absicherung des Rückfalls mittels eines formgültigen Vertrages war dem Beschwerdeführer nicht möglich, da dies die Offenlegung der Schenkungssimulation gegenüber dem Notar bedingt hätte. Ein simulierter Vertrag ist nicht wirksam (Art. 18 Abs. 1 ZGB). Immerhin schloss der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau eine schriftliche Vereinbarung betreffend Rückübereignung ab, was ihm im Hinblick auf eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich Schenkungssimulation ein Beweismittel in die Hand gab. Ein grobfahrlässiges Verhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1) in Bezug auf sein eigenes Vermögen kann dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schenkungssimulation im Jahr 2007 entsprechend nicht vorgeworfen werden. Es wäre sachfremd, seine Handlung durch Annahme eines Vermögensverzichts bei der Bemessung des Zusatzleistungsanspruchs zu sühnen.
Die Rechtshandlungen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau im Jahr 2007 scheinen zwar mit Blick auf die beabsichtigte Schlechterstellung potentieller Gläubiger als äusserst problematisch, doch von einem Vermögensverzicht, einer Hingabe von Vermögen ohne adäquate Gegenleistung (E. 1.5), kann nicht ausgegangen werden.
3.3 Es stellt sich die Frage, ob der Abschluss der Scheidungsvereinbarung (Urk. 6/33 S. 2 f.), die gerichtlich genehmigt wurde, eine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers darstellte. Die Scheidungsvereinbarung vom 3. Dezember 2020 sah eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 50'000.-- der Ex-Ehefrau an den Beschwerdeführer vor und wurde mit Saldoklausel geschlossen (S. 3). Im Zeitpunkt der Ehescheidung war mit Entscheid vom 25. März 2020 gesundheitsbedingt bereits der vom Beschwerdeführer errichtete Vorsorgeauftrag seitens der KESB des Bezirks Meilen für wirksam erklärt worden, der seine Tochter als Vorsorgebeauftragte einsetzte (Urk. 6/38). Die Validierung eines Vorsorgeauftrags im Sinne von Art. 363 Abs. 3 ZGB durch die KESB bedingt gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person. Der Beschwerdeführer war entsprechend im Scheidungszeitpunkt urteilsunfähig. Beide Parteien wurden im Scheidungsverfahren von Rechtsanwälten vertreten (Urk. 6/33 S. 1). Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau waren vom 13. Juni 1997 bis 16. Dezember 2020 verheiratet (Urk. 6/33 S. 1 f.). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Scheidungsvereinbarung betreffend Güterrecht das Resultat einer Aufrechnung der bekannten Ausgleichspositionen und der allseitigen Abwägung der Prozessrisiken und -chancen betreffend strittige Positionen war. Die Rückfallklausel betreffend die eheliche Liegenschaft wurde in der Vereinbarung erwähnt (S. 3), was darauf schliessen lässt, dass die dissimulierten Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in die Verhandlungen der Parteien betreffend Güterrecht Eingang fanden. Die Liegenschaft kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Vereinbarung der Sach- und Rechtslage genügend Rechnung trug, nicht isoliert betrachtet werden. Nach 23 Ehejahren wird die Liegenschaft nicht die einzige finanzielle Verflechtung der Eheleute gewesen sein, die es im Scheidungsverfahren zu lösen galt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass im Scheidungsverfahren tatsächlich zulasten des Beschwerdeführers auf Rechtsansprüche verzichtet worden wäre. Dass die Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren aufgrund der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers erschwert war, versteht sich von selbst, kann ihm aber nicht angelastet werden. Eine Rekonstruktion der Beweggründe für den Abschluss der konkreten, richterlich genehmigten Scheidungsvereinbarung und die Überprüfung derer Übereinstimmung mit der Sach- und Rechtslage sprengt das Verfahren betreffend Zusatzleistungen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsverfahrens nicht urteilsfähig, weshalb eine ihn finanziell übervorteilende Vereinbarung weder auf einem Vorsatz noch auf einer Fahrlässigkeit seinerseits beruhen könnte. Die Annahme eines Vermögensverzichts bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung ist schon deshalb ausgeschlossen.
3.4 Ein Vermögensverzicht in Zusammenhang mit dem Wohneigentum C.___ in A.___ ist damit nicht gegeben. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023 aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen ist, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2022 ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts in Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum C.___ in A.___ neu beurteile.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. November 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2022 ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts in Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum C.___ in A.___ neu beurteile.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger