Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2023.00113 [8C_622/2024 vom 16.12.2024]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00113
damit vereinigt
ZL.2024.00008 und ZL.2024.00030


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 30. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, bezieht nebst einer ganzen Invalidenrente Ergänzungs- und Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 12/V/17) legte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2023 mit monatlich Fr. 1'532.-- und Prämienverbilligung von Fr. 553.-- neu fest. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2023 Einsprache und beanstandete im Wesentlichen die Nichtberücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 12/B/153). Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 (Urk. 12/B/156) ergänzte der Versicherte seine Einsprache, wobei er unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiterinnen der Durchführungsstelle sowie gegen die Amtschefin stellte (S. 6), und erkundigte sich am 7. August 2023 diesbezüglich um den Verfahrensstand (Urk. 12/B/160 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 wies die Durchführungsstelle die Einsprache hinsichtlich der geltend gemachten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ab (Urk. 12/V/22 = Urk. 2).

1.2    Die Durchführungsstelle berechnete aufgrund der vom Versicherten am 23. Juli 2023 gemeldeten Mietzinserhöhung (Urk. 12/159) mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 12/V/21) den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2023 neu (monatlich Fr. 1'633.--, Prämienverbilligung Fr. 553.--). Der Versicherte erhob dagegen wiederum mit der Rüge der Nichtberücksichtigung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sowie unter Hinweis auf sein gestelltes Ausstandsbegehren am 9. November 2023 Einsprache (Urk. 12/B/163), welche von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Urk. 12/V/23 = Urk. 14/2).

1.3    Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (Urk. 12/V/27) gewährte die Durchführungsstelle dem Versicherten keine (zusätzliche) Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Spitex-Kosten). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2024 Einsprache (Urk. 14/6/B/190), welche mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 (Urk. 14/6/V/29) abgewiesen wurde (Urk. 14/6/V/29 = Urk. 18/2).

2.

2.1    Am 16. November 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte unter anderem, dass auf die Sache infolge Rechtshängigkeit des Ausstandsbegehrens nicht einzutreten beziehungsweise eventuell die Sache bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber zu sistieren sei (S. 2 Ziff. 1).

    Die Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2024 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

2.2    Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 (Urk. 14/1; Prozess Nr. ZL.2024.00008) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 12. Dezember 2023 betreffend Zusatzleistungen (Urk. 14/2).

    Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 (Urk. 14/5) ersuchte die Durchführungsstelle um Abweisung der Beschwerde. Dieses Verfahren wurde mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2024 (Urk. 15) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt.

2.3    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 (Urk. 18/2; Prozess Nr. ZL.2024.00030) erhob der Versicherte am 12. März 2024 Beschwerde und beantragte unter anderem, dieser Entscheid sei infolge rechtshängigem Ausstandsverfahren aufzuheben beziehungsweise bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache zu sistieren. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm Fr. 291.10 inklusive Vergütungs- und Verzugszinsen auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Urk. 18/5) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 18/6/1-2).

    Die Durchführungsstelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 (Urk. 18/7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18/9). Dieses Verfahren wurde mit Gerichtsverfügung vom 28. Mai 2024 (Urk. 19) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt.

    Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 4. Juni 2024 eine weitere Stellungnahme (Urk. 22) samt Beilagen (Urk. 23/1-3) ein. Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 5. Juni 2024 (Urk. 24) zugestellt. Schliesslich bediente die Beschwerdegegnerin das Gericht am 5. Juni 2024 (Urk. 25) mit einer Kopie ihres Schreibens selbigen Datums an den Beschwerdeführer (Urk. 26). Zum Schreiben der Beschwerdegegnerin nahm der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 Stellung (Urk. 28).

2.4    Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Urk. 29) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 15. Juli 2024 [Urk. 30/1] und eine Aktennotiz [Urk. 30/2]) zur Kenntnisnahme ein.

    Der Beschwerdeführer informierte das Gericht mit Eingabe vom 7. August 2024 (Urk. 31) über seine Abwesenheit infolge Rekonvaleszenz (vgl. ärztliches Zeugnis vom 22. Juli 2024, Urk. 32) und Urlaub bis 24. August 2024.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wie schon in früheren Verfahren vor hiesigem Gericht (vgl. Prozess-Nr. ZL.2020.00061, Urk. 12/B/132; Prozess-Nr. ZL.2022.00082, Urk. 12/B/158) erhob der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht ein Ausstandsbegehren gegen die im Verfahren Nr. ZL.2020.00061 (Urk. 12/B/132) beteiligten Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler (Urk. 1 S. 2; Urk. 14/1 S. 2; Urk. 18/1 S. 2).

1.1.1    Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind (§ 5c Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.1.2    Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2).

1.1.3    Gemäss § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; anwendbar gestützt auf § 12 lit. a GSVGer) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind, c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.

1.1.4    Nach der in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung und in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn sich einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst haben. In einem solchen Fall der so genannten Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 mit diversen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss stellt das Mitwirken an einem früheren Entscheid regelmässig keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

1.1.5    Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2, 131 I 24 E. 1.1). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E. 4.2, 133 I 1 E. 5.2).

1.1.6    Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren mit der fehlenden Unabhängigkeit der Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit und der fehlenden inneren Unabhängigkeit der Ersatzrichterin Lienhard und des Gerichtsschreibers Brühwiler gegenüber ihrer Vorsitzenden (Urk. 1 S. 7: Urk. 14/1 S. 2; Urk. 18/1 S. 5).

1.1.7    Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen keinen tauglichen Ablehnungsgrund erkennen. Nach der Rechtsprechung erweist sich ein Ausstandsbegehren, welches damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, als untauglich und unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.1). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermöchten selbst prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen und kann das Ablehnungsverfahren regelmässig nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler dienen (vgl. BGE 115 IA 400 E. 3b).

    Die Zugehörigkeit einer Sozialversicherungsrichterin zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch die Tatsache, dass eine Richterin derselben politischen Partei angehört wie ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz, bildet noch keinen hinreichenden Ausstandsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 12. Juli 2007 E. 3). Die Mitgliedschaft von Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens in derselben Partei wie die Amtschefin der Beschwerdegegnerin, Y.___, stellt somit für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar.

    Auch vermag die Mitwirkung von Ersatzrichterin Lienhard per se keinen Ausstandsgrund zu begründen, zumal die Besetzung des Spruchkörpers mit einer ordentlich gewählten Ersatzrichterin zulässig ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 GSVGer i.V.m. § 10 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts, OrgV SVGer). Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 nichts, hat sich das hiesige Gericht doch per 21. September 2022 neu konstituiert, ab welchem Datum Ersatzrichterin Lienhard als Gerichtsschreiberin in der I. Kammer und als Ersatzrichterin in der II. Kammer tätig ist, weshalb aus diesem Umstand für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keine Befangenheit respektive fehlende Unabhängigkeit von Ersatzrichterin Lienhard abgeleitet werden kann.

1.1.8    Andere Umstände, welche Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler – aus objektiver Sicht – im Hinblick auf das vorliegende Verfahren als voreingenommen erscheinen lassen könnten, macht der Beschwerdeführer alsdann nicht geltend. Damit ist jedoch einmal mehr von einem mit von vorneherein untauglichen Argumenten unterlegten Ausstandsbegehren auszugehen, weshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 22 S. 4 oben) - kein förmliches Ausstandsverfahren nach § 5c GSVGer erforderlich ist und auf das unzulässige Begehren in unveränderter Besetzung beziehungsweise unter Mitwirkung von Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler nicht einzutreten ist.

    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass künftige Ausstandsbegehren gegenüber den vorgenannten Personen des Spruchkörpers mit der gleichen Begründung, das heisst ohne Geltendmachung veränderter Verhältnisse oder neuen Tatsachen, mit Verweis auf dieses Urteil nicht mehr berücksichtigt werden und ihm eine Ordnungsbusse wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung auferlegt werden könnte.

1.2    Soweit der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts ersucht (vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2023, Urk. 9; ferner Urk. 18/1 S. 5), ist ihm mitzuteilen, dass die Fallzuteilung am hiesigen Gericht grundsätzlich elektronisch erfolgt, wobei bei einer Vorbefassung der neue Prozess regelmässig der bereits involvierten Kammer zugeteilt wird.


2.

2.1    Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin seien befangen und die Beschwerdegegnerin habe über sein Ausstandsbegehren bislang nicht entschieden, weshalb die angefochtenen Einspracheentscheide vom 20. Oktober (Urk. 2), 12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) aufzuheben seien (vgl. Urk. 1; Urk. 14/1 und Urk. 18/1).

2.2    Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2).

    Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat, müssen grundsätzlich wiederholt werden. Wenn die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befangenheit jedoch erst zu einem spezifischen, genau bestimmbaren Zeitpunkt während des Verfahrens eingetreten ist, sind nur die danach vorgenommenen Handlungen zu wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5 mit Hinweis).

    Art. 36 Abs. 2 ATSG nennt die Aufsichtsbehörde beziehungsweise die Kollegialbehörde als zuständig für die Verfahren betreffend Streitigkeiten über den Ausstand. Diese Zuständigkeitsordnung kommt dann zum Tragen, wenn das Ausstandsbegehren vor dem Zeitpunkt des Erlasses des durch Einlegung eines Rechtsmittels anzufechtenden Entscheids gestellt wird. Wird das Bestehen eines Ausstandsgrunds dagegen zulässigerweise erst im Zeitpunkt der Entscheidung eingewendet, ist zur Beurteilung dieses Begehrens – entgegen dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG – nicht die Aufsichtsbehörde bzw. Kollegialbehörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zuständig (Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 22 zu Art. 36).

    Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Versicherungsträger über das Vorbringen von gesetzlichen Ausstandsgründen zu entscheiden hat (BGE 132 V 93 E. 6). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 40 zu Art. 49). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

    Über formelle Ausstandsgründe ist möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu befinden (BGE 132 V 93 E. 6.2; vgl. auch Kiener, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 48 f. zu § 5a). Verfügungen über den Ausstand schliessen das Verfahren nicht ab, sondern stellen lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, N. 3 zu Art. 45).

2.3    Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2023 ein Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin (Frau Z.___ und Frau A.___) sowie gegen die Amtschefin (Frau Y.___; Urk. 12/B/156).

    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht durch ihre Aufsichtsbehörde behandeln lassen. Für Streitigkeiten betreffend Ausstand wurde der Beschwerdeführer vielmehr mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 an das Kantonale Sozialamt als zuständige Aufsichtsbehörde verwiesen (Urk. 14/2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin entschied wiederholt – mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2), vom 12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und vom 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) – in der Sache und liess das seitens des Beschwerdeführers gestellte Ausstandsbegehren (Urk. 12/B/156) formell und materiell unbehandelt. Entsprechend wurde im E-Mail-Verkehr der Beschwerdegegnerin mit dem Rechtsdienst des Sozialdepartements am 11. April 2024 zutreffenderweise dargelegt, dass dem vage formulierten Ausstandsbegehren keine Bedeutung zugemessen und dieses schliesslich nur «halbwegs» thematisiert beziehungsweise abgewiesen worden sei (Urk. 18/8/B/205).

2.4    Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich Ausstandsgründe gegen Frau A.___, Frau Z.___ und Frau Y.___ geltend, diese Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin verhielten sich voreingenommen und parteiisch (Urk. 12/B/156) und es lägen schwere Amtspflichtverletzungen vor (Urk. 12/B/181; vgl. auch Ausführungen Urk. 14/1, Urk. 18/1 und Urk. 22 S. 4). Auch gehen aus den früheren Eingaben und Schreiben des Beschwerdeführers behauptete Verfehlungen respektive Rechtsverletzungen hervor (vgl. Urk. 1; Urk. 12/B/123; Urk. 12/B/129; Urk. 12/B/168; Urk. 18/8/203 S. 2).

    Ob sich jeweils der Anschein der Befangenheit ergibt und Ablehnungsgründe vorliegen, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Es fehlt diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. Ein Entscheid über die Frage der Gebotenheit des Ausstands liegt mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG nicht in der Zuständigkeit des Gerichts, da das Ausstandsbegehren während hängigem Vewaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin platziert wurde (vgl. E. 2.2). Vor einem Entscheid in der Sache wäre das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers mit beschwerdefähiger Zwischenverfügung seitens der Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin zu behandeln gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Ausstand unbehandelt liess, hat sie sein Recht, angehört zu werden, verletzt. Dieses Recht ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.). Daran vermag auch der Hinweis auf früher behandelte Ausstandsbegehren nichts zu ändern, hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061, Urk. 12/B/132) die Thematik lediglich anhand des unsubstantiierten Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers geprüft und hinsichtlich Anstellung und Wechsels in der Funktion eine Befangenheit von Frau Y.___ verneint (E. 1.1.3). Die Einspracheentscheide vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2), 12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) sind entsprechend aufzuheben und die Sache zur Behandlung des Ausstandsbegehrens durch die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin und, nach rechtskräftiger Erledigung, zur neuen Verfügung über die strittigen Ansprüche des Beschwerdeführers, zurückzuweisen.

    

3.

3.1    Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2; Urk. 14/1 S. 2 Ziff. 2-4; Urk. 18/1 S. 2 Ziff. 3).

3.2    Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. statt vieler BGE 144 II 184, Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 234). Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kann die Ermittlung des EL-Anspruchs insbesondere bei komplexen Sachverhalten mehrere Monate dauern (Carigiet, Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 107).

3.3    Konkret rügte der Beschwerdeführer eine Verweigerung der Akteneinsicht, die Nichtanhandnahme der versprochenen, in der Folge jedoch ausgebliebenen Verfügung hinsichtlich Vergütung von Krankheitskosten und die aus seiner Sicht von der Beschwerdegegnerin nicht gewährten Auskünfte betreffend ihre rechtsgleiche und willkürfreie Praxis bei Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie die verweigerte Neuberechnung beziehungsweise Anpassung infolge des Entscheids vom 5. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Diese Rüge wiederholte er sinngemäss anlässlich seiner Beschwerde vom 25. Januar 2024 (Urk. 14/1 S. 2 Ziff. 2-4). Schliesslich verlangte er die Anhandnahme eines anlässlich seiner Einsprache vom 25. Januar 2024 im Zusammenhang mit den Spitex-Kosten (Urk. 14/6/B/190) gestellten Kostengutsprachegesuchs für dringend benötigte neue orthopädische Schuheinlagen wegen einer Achillodynie (Urk. 18/1 S. 4 Ziff. 4).

3.4

3.4.1    Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Vergütung der Krankheitskosten versprochen und in der Folge jedoch nicht ausgeführt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), ist festzustellen, dass er hierzu in seiner Beschwerde keine weiteren Ausführungen macht und diesen Punkt somit nicht substantiiert begründet. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Februar 2023 dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass pro Jahr maximal Fr. 1'000.-- für die Kostenbeteiligung in der Grundversicherung (Franchise und Selbstbehalt) vergütet werden könnten und dieser Betrag bereits ausbezahlt worden sei. Dementsprechend könne keine Vergütung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vorgenommen werden. Bei Nichteinverstandensein bestehe die Möglichkeit, innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Briefes schriftlich eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 12/B/155). Dies hat der Beschwerdeführer in der Folge unterlassen, weshalb diesbezüglich keine Rechtsverweigerung ersichtlich ist. Im Übrigen fehlt es ihm nunmehr an einem Rechtsschutzinteresse, da mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (Urk. 12/V/27) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) in dieser Angelegenheit entschieden wurde und sich die Beschwerdegegnerin überdies mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 dazu umfassend geäussert hat (Urk. 18/7).

3.4.2    Hinsichtlich der Rüge der verweigerten Akteneinsicht ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der Einsprache vom 9. November 2023 um vollständige Akteneinsicht ersucht hat (Urk. 12/B/163; vgl. auch Urk. 14/2). Die Beschwerdegegnerin – fälschlicherweise davon ausgehend, dass es sich um eine Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) handelte - beschied dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2023, dass sie für die «Einsprache» nicht zuständig sei und sie die Eingabe mit den Akten ohne unverzüglichen Gegenbericht an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung überweisen werde. Das Gericht werde ihm dann Akteneinsicht gewähren (Urk. 12/B/164). Da sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, überwies die Beschwerdegegnerin am 30. November 2023 die Eingabe des Beschwerdeführers an das hiesige Gericht (Urk. 12/B/165). Der Beschwerdeführer selbst erhob am 16. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2). Am 18. Januar 2024 wurden die Akten (Urk. 12/V/12-27, Urk. 12/B/114-184) dem Gericht zugestellt (Urk. 11) und mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (Urk. 14/5) ergänzt (Urk. 14/6/V/28-30, Urk. 14/6/B/185-202).

    Art. 46 ATSG bestimmt, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger zu erfassen sind. Das Recht auf Akteneinsicht ist formeller Natur und einerseits Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, andererseits gleichsam Vorbedingung für dessen Ausübung. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Carigiet, Koch, a.a.O., S. 102).

    Vorliegend verwies die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) auf den Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch noch nicht habe bearbeitet werden können, da unter anderem die Vernehmlassung im Verfahren ZL.2023.00113 habe eröffnet werden müssen, was nachvollziehbar ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diverse von ihm selbst initiierte Rechtsstreitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin vor dem hiesigen Gericht als auch dem Bundesgericht austrug (vgl. hierzu die Entscheide in Urk. 12/B/132; Urk. 12/B/139; Urk. 12/B/151; Urk. 12/B/158; Urk. 12/B/172) und dabei vollständige Aktenkenntnis hatte und dem Umstand, dass ihm mit Schreiben vom 18. Januar 2024 die Aktoren Nr. 124-183 zugestellt wurden (Urk. 12/B/184), ist keine Verweigerung der Akteneinsicht ausgewiesen. Ausserdem stand es dem Beschwerdeführer offen, die vollständigen Prozessakten auch vor hiesigem Gericht einzusehen (vgl. Hinweis hierzu in den Verfügungen vom 23. Januar [Urk. 13], vom 7. März [Urk. 15] und vom 8. Mai 2024 [Urk. 18/9]). Laut ständiger Praxis des Bundesgerichts kann überdies eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage mit voller Kognition überprüfen kann (BGE 115 V 305), womit auch sein Vorwurf des unvollständigen Aktenerhalts (vgl. Urk. 14/1 S. 3 unten; Urk. 22 S. 4 unten) ins Leere zielt.

3.4.3    Ebenfalls vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Nichtgewährung von Auskünften betreffend die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG (Urk. 1 S. 6) nicht durchzudringen. Hierzu unterstellt der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der Anwendung dieses Artikels die unklare Vorgehensweise beziehungsweise Handhabung. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG werden als Ausgaben die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge anerkannt. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2) auf die Bestimmungen in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verwiesen. Randziffer 3272.01 (in der ab Januar 2023 gültigen Fassung) sieht vor, dass behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen als Ausgabe berücksichtigt werden, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind. Und weiter: «Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen» (Rz. 3272.03). Mit dem Verweis auf diese konkret abgefasste Regelung in der WEL ist die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunftspflicht ausreichend nachgekommen und hat in Anwendung der WEL darüber mit Verfügungen vom 16. Dezember 2022 (Urk. 12/V/17) materiell entschieden.

    Darüber hinaus lässt sich der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2024 (Urk. 14/5) entnehmen, dass eine Neuprüfung der Unterhaltspflicht erwogen werde, sobald der Beschwerdeführer entsprechende Belege für eine Bedarfsrechnung seiner Tochter einreiche (Urk. 14/5 S. 1). Ferner legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juni 2024 (Urk. 26) ihre Überlegungen zu einem allfälligen Unterhaltsanspruch nochmals explizit dar. Damit kann es sein Bewenden haben und Weiterungen hierzu erübrigen sich.

3.4.4    Schliesslich kann auch die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich Rechtsverzögerung und -verweigerung sowie Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich des Kostengutsprachegesuchs für orthopädische Schuheinlagen (Urk. 18/1 S. 4 Ziff. 4) nicht gehört werden. Den Antrag beziehungswiese die Anfrage stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache vom 25. Januar 2024 im Zusammenhang mit den Spitex-Kosten (Urk. 14/6/B/190 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereit fünf Tage später mit Schreiben vom 30. Januar 2024 (Urk. 14/6/B/191) unter anderem mitgeteilt, dass ein Leistungsgesuch gegenüber der Pro Infirmis vom Beschwerdeführer selbst zu veranlassen und eine Weiterleitung nicht möglich sei (S. 2), woraufhin der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 entgegnete, dass die Weigerung der Weiterleitung seiner Anfrage betreffend die Kostengutsprache für dringend notwendige orthopädische Schuheinlagen an die Pro Infirmis, welche Teil des EL-Systems sei, nicht nachvollziehbar sei (Urk. 14/6/B/195).

    Mit dem umgehenden Hinweis, dass ein Kostengutsprachegesuch für orthopädische Schuheinlagen direkt bei der Pro Infirmis zu stellen sei (Schreiben vom 30. Januar 2024, Urk. 14/6/B191), da es gemäss Beschwerdegegnerin keine Weiterleitungsmöglichkeit für an die Pro Infirmis gerichtete Gesuche gebe (vgl. Schreiben vom 26. Februar 2024, Urk. 14/6/B/199), ist keine Rechtsverzögerung/-verweigerung festzustellen. Ebenfalls ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht genügend nachgekommen. Für eine lediglich im Rahmen einer Einsprache gestellte Anfrage auf Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen besteht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 30 ATSG. Es handelte sich dabei insbesondere nicht um ein versehentlich an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Gesuch im Sinne der Bestimmung. Die Pro Infirmis ist vielmehr eine Auffangmöglichkeit für durch die Zusatzleistungen ungedeckt gebliebene Kosten. Die Pro Infirmis prüft die Ausrichtung von Einzelleistungen gemäss Art. 47 ELV auf Gesuch und unter Auskunftserteilung über die Verhältnisse durch den Gesuchsteller hin. Es ist am Beschwerdeführer, ein entsprechendes begründetes Gesuch an die zuständige Stelle zu richten, zumal diese dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde. Die Beschwerdegegnerin ist nicht gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, insoweit der Beschwerdeführer darin eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung rügt, als unbegründet.

    Die Einspracheentscheide vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2), 12. Dezember 2023 (Urk. 14/2) und 26. Februar 2024 (Urk. 18/2) werden – wie in E. 2 ausgeführt - aufgehoben und die Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung über den Ausstand zurückgewiesen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) gegenstandslos.


5.    Das Verfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 20. Oktober 2023, 12. Dezember 2023 und 26. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung einer Zwischenverfügung betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Frau Y.___, Frau Z.___ und Frau A.___ und anschliessendem Neuentscheid über die Zusatzleistungsansprüche des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25-26 und Urk. 29 sowie Urk. 30/1-2

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27-28 und Urk. 31-32

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler