Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00110
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 10. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, bezog seit September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/4), als er sich infolge Zuzugs am 15. Juli 2015 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 bejahte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juli 2015 (vgl. Urk. 7/24).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk. 7/V22) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten infolge Erbschaft rückwirkend per März 2018 neu und forderte mit Verfügung vom 4. Mai 2023 (Urk. 7/V23) vom Versicherten für den Zeitraum von März 2018 bis Dezember 2020 zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe sowie Gemeindezuschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 50'709.-- zurück. Weiter verfügte sie die Rückforderung von Prämienverbilligungen von Fr. 521.-- von der SVA Zürich.
Die vom Versicherten dagegen am 31. Mai 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/67) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 teilweise gut, indem sie die Rückerstattungsforderung in Berücksichtigung der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist auf den Zeitraum von Juni 2018 bis Dezember 2020 beschränkte und so einen Anspruch auf Rückerstattung von Zusatzleistungen gegenüber dem Versicherten von Fr. 44'862.-- und einen Rückerstattungsanspruch der SVA gegenüber der Krankenkasse von Fr. 521.-- für die zuviel ausgerichtete Prämienverbilligung errechnete (Urk. 7/V24 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 9. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 250'000.-- und in der Folge von der Rückerstattungsverpflichtung abzusehen. Mit Eingabe vom 30. November 2023 (Urk. 6) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom März 2018 bis Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
1.4 Gemäss § 19 Abs. 5 ZLG sind unrechtmässig bezogene Beihilfen ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2-5 ATSV finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt gestützt auf § 19a Abs. 3 ZLG und § 22 ZLV auch für die Zuschüsse. Die Bestimmung von § 19 Abs. 5 ZLG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. In der bis Ende 2020 geltenden Fassung enthielt das ZLG keine Bestimmung über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen, was indessen nicht etwa den Weg frei machte für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung war § 19 ZLG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene kantonale Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1.1-4.1.2).
1.5 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).
1.6 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, mit E-Mail vom 20. September 2021 hätten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mittels Schuldanerkennung seiner Mutter, datierend vom 13. September 2016, in Höhe von Fr. 250'000.-- finanziell begünstigt worden sei. Allein gestützt auf diese Schuldanerkennung sei vorerst auf eine zusätzliche Anrechnung von Vermögen verzichtet worden, da ohne weitere Unterlagen davon ausgegangen worden sei, dass kein Geld geflossen sei. Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 hätten sich die Sozialen Dienste erneut an sie gewendet und das Entstehen der Schuldanerkennung geschildert. Gleichzeitig seien Unterlagen über ein Nachsteuerverfahren gegen den Beschwerdeführer und eine Kopie der Berechnungsmitteilung betreffend die am 8. Oktober 2020 verstorbene Mutter des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2020 eingereicht worden. Aus all diesen Unterlagen gingen zu Lasten der Mutter des Beschwerdeführers Schulden und zu Gunsten des Beschwerdeführers Guthaben gestützt auf die Schuldanerkennung hervor. Aufgrund dessen habe sie am 6. Februar 2023 neu zusätzlich Fr. 250'000.-- (März 2018 bis Ende Oktober 2020) beziehungsweise Fr. 154'400.- (November 2020 bis Ende Dezember 2020) als Verzichtsvermögen angerechnet. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 50'709.-- verpflichtet worden (S. 1).
Sie habe im September 2020 (richtig: 2021) Kenntnis von der Tatsache erhalten, dass ein Guthaben, oder mindestens ein Recht auf ein Guthaben, des Beschwerdeführers gegenüber der Vermögensmasse seiner Mutter bestehe. Erst als sich die Sachlage konkretisiert habe, sei im Februar 2023 die rückwirkende Anrechnung als Vermögen durchgeführt worden. Diese Anspruchsberechnung sei dem Beschwerdeführer vorerst nicht eröffnet worden. Erst am 19. Mai 2023, zusammen mit der am 4. Mai 2023 verfügten Rückerstattungsverpflichtung, habe der Beschwerdeführer Kenntnis von den Verfügungen erlangt. Die dreijährige relative Verwirkungsfrist sei damit ohne Weiteres eingehalten. Indes rechtfertige allein die Tatsache, dass im Februar 2023 eine Berechnung erfolgt sei, die Rückforderung von Leistungen bis März 2018 nicht. Da die Berechnung erst im Mai 2023, zusammen mit der Rückforderungsverfügung eröffnet worden sei, könne die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist auch nur bis Juni 2018 zurückreichen. Die Monate März, April und Mai 2018 seien daher rechtswidrig zurückgefordert worden. Diesbezüglich werde die Einsprache teilweise gutgeheissen (S. 2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, bei der rückwirkenden Anspruchsberechnung dürfe nicht auf die Unterlagen des Steueramtes abstellt werden, könne ihm nicht gefolgt werden. Wenn er mit der Verfügung des Steueramtes nicht einverstanden gewesen sein sollte und gute Gründe für deren Bestreitung gehabt hätte, hätte er das ihm zustehende Rechtsmittel ergreifen müssen. Ohne seine Einsprache gegen die Verfügung des Steueramtes sei diese, obwohl sie für ihn negative finanzielle Konsequenzen gehabt habe und er damit nicht einverstanden gewesen sei, in Rechtskraft erwachsen und damit durchsetzbar geworden. Einzig der Eintritt der Rechtskraft sei für die Berücksichtigung bei der rückwirkenden Neuberechnung des Leistungsanspruchs ausschlaggebend (S. 2 f.). Für die rückwirkende Anspruchsberechnung sei ebenfalls nicht ausschlaggebend, dass die Schuldanerkennung zeitweilig nicht mehr auffindbar gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass ihn seine Mutter im Gegensatz zu seinen Brüdern habe bevorteilen wollen und eine Meldung über dieses Guthaben wäre bei der erstmaligen Kenntnisnahme unerlässlich gewesen, damit die Anrechnung des Guthabens rechtzeitig nach Eintritt der Fälligkeit, per Januar 2017, hätte erfolgen können. Einfluss auf die bestrittene Anspruchsberechnung habe indes die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar nie die Absicht gehabt habe, sein Recht je durchzusetzen. Anstelle des Guthabens sei daher die Anrechnung von Verzichtsvermögen zu prüfen. Indem der Beschwerdeführer sein ihm aus der Schuldanerkennung ab Januar 2017 zustehendes Recht gegenüber seiner Mutter nicht ausgeübt habe, habe er ab diesem Zeitpunkt ohne Rechtsgrund auf ihm zustehendes Vermögen verzichtet (S. 3). In der Zeitperiode von November bis Ende Dezember 2020 sei in der bestrittenen Anspruchsberechnung das tatsächlich empfangene Erbe aus dem Nachlass der Mutter in der Höhe von Fr. 95'600.-- vom Guthaben von Fr. 250'000.-- in Abzug gebracht worden. Weshalb dieser Abzug erfolgt sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Für die Gegenrechnung gebe es indes keinen Grund. Beide Rechte stünden dem Beschwerdeführer vollständig zu, weshalb beide Beträge anzurechnen seien (S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das Abstellen auf die Unterlagen des Steueramtes nicht statthaft sei, weil er gegen das Nachsteuerverfahren aus Gründen der Prozessökonomie nichts unternommen habe. Sodann sei die fragliche Schuldanerkennung kurz nach deren Erstellung bereits nicht mehr auffindbar gewesen und erst bei der Ordnung des Nachlasses wieder aufgefunden worden. Ausserdem habe die Schuldanerkennung einzig dazu gedient, im Zeitpunkt des dereinstigen Ablebens der Mutter, die von ihm wahrgenommenen familiären Verpflichtungen gegenüber seinen Brüdern finanziell zu honorieren. Zu Lebzeiten der Mutter habe er nie die Absicht gehabt, sein Recht geltend zu machen (S. 2).
3.
3.1 Über den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2020 wurde rechtskräftig verfügt (Urk. 7/V10, Urk. 7/V12, Urk. 7/V14, Urk. 7/V15, Urk. 7/V16, Urk. 7/V18, Urk. 7/V21). Es stellt sich zunächst die Frage, ob die schriftliche Schuldanerkennung der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdeführer vom 13. September 2016, welche der Beschwerdegegnerin im September 2021 zuging (Urk. 7/61), zusammen mit den Unterlagen betreffend Nachsteuer und der definitiven Steuerveranlagung 2020 aus dem Jahr 2022 betreffend die verstorbene Mutter (Urk. 7/63, Urk. 7/64, Urk. 7/65) erhebliche neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellen, welche es erlauben, die rechtskräftigen Verfügungen in prozessuale Revision (E. 1.3) zu ziehen. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob gestützt auf die neuen Unterlagen zusammen mit den bereits im ursprünglichen Verfügungszeitpunkt vorhandenen Akten im relevanten Zeitraum von einem Verzichtsvermögen und damit von einem reduzierten Anspruch auf Zusatzleistungen auszugehen ist.
3.2 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2015 bis zu seinem Wegzug nach Walenstadt im Januar 2021 Zusatzleistungen der Stadt Zürich ausgerichtet erhielt (Urk. 7/V1-V21). Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus dem Nachlass seiner am 8. Oktober 2020 verstorbenen Mutter ein Vermögen in der Höhe von Fr. 95'600.-- erben konnte (vgl. hierzu Urk. 7/55, Urk. 7/55b, Urk. 7/55f, Urk. 7/56, Urk. 7/56a, Urk. 7/64). Dieses dem Beschwerdeführer durch Erbgang zugeflossene Vermögen wurde seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen deklariert (Urk. 7/60 S. 1) und mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Februar 2021 (Urk. 7/V21) ab November 2020 in der Zusatzleistungsberechnung des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Im September 2021 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich der Beschwerdegegnerin mit, es existiere eine Schuldanerkennung vom 13. September 2016 der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdeführer (Urk. 7/60 S. 2). Eine Kopie dieser seitens der Mutter des Beschwerdeführers unterzeichneten Schuldanerkennung liegt als Urk. 7/61 bei den Akten und hat folgenden Wortlaut:
« Die Unterzeichnende, Y.___, geb. 1928, «…», 8049 Zürich, anerkennt, ihrem Sohn X.___, geb. 1958 für seine ihr über den Zeitraum der letzten 18 Jahre regelmässig geleisteten Fürsorge, Unterstützung und Pflege den Betrag von CHF 250'000.-- (Zweihundertfünfzigtausend) zu schulden.
Die Unterzeichnende verpflichtet sich, den geschuldeten Betrag bis zum 1. Jan. 2017 zu erstatten.
Die Unterschrift dieser Erklärung gilt als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG.
Zürich, den 13. Sept. 2016»
Die Beschwerdegegnerin blieb nach Kenntnisnahme der Schuldanerkennung zunächst untätig, da sie gemäss einer Besprechungsnotiz davon ausging, dass kein Geld geflossen sei (Urk. 7/61).
Im Januar 2023 wurde die Beschwerdegegnerin seitens der Sozialen Dienste der Stadt Zürich über ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2015 bis 2020 betreffend den Beschwerdeführer und über die definitive Steuerveranlagung 2020 betreffend dessen verstorbene Mutter in Kenntnis gesetzt (Urk. 7/62). Gestützt auf diese Unterlagen zog die Beschwerdegegnerin die rechtskräftigen Verfügungen im Februar 2023 in Revision und rechnete rückwirkend die Fr. 250'000.-- als Verzichtsvermögen an (Urk. 7/V22).
3.3 Aus der Testamentseröffnung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2020 geht hervor, dass die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers ihre beiden weiteren Söhne testamentarisch zugunsten des Beschwerdeführers auf den Pflichtteil beschränkte und den Beschwerdeführer als Willensvollstrecker ernannte (Urk. 7/56).
Gemäss Angaben der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. 7/62) versteuerte die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2019 ein Vermögen in der Höhe von Fr. 194'000.-- und verfügte zum Todeszeitpunkt im Oktober 2020 über ein Vermögen in der Höhe von rund Fr. 147'857.-- (vgl. hierzu auch Urk. 7/55f-56a). Diesem Vermögen stand gemäss Berechnungsermittlung vom 25. Mai 2022 eine Schuld von Fr. 250'000.-- gegenüber (Urk. 7/64). Das Steueramt leitete gestützt darauf beim Beschwerdeführer ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2015 bis 2020 ein, wobei es ihm eine Forderung gegenüber der Mutter gemäss Schuldanerkennung vom 13. September 2016 anrechnete (Urk. 7/65, Urk. 7/63).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anrechnung des Verzichtsvermögens von Fr. 250'000.-- insbesondere auf diese Nachsteuerverfügung (Urk. 7/63) und begründete, ohne die Einsprache des Beschwerdeführers sei diese Verfügung des Steueramtes, obwohl sie für ihn negative finanzielle Konsequenzen gehabt habe, in Rechtskraft erwachsen und damit durchsetzbar geworden. Einzig der Eintritt der Rechtskraft sei für die Anwendung durch sie ausschlaggebend (Urk. 2 S. 2 f.). Eine Meldung über dieses Guthaben wäre bei der erstmaligen Kenntnisnahme unerlässlich gewesen, damit die Anrechnung rechtzeitig nach Eintritt der Fälligkeit per Januar 2017 hätte erfolgen können, zumal dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass ihn seine Mutter im Gegensatz zu seinen Brüdern habe bevorteilen wollen (Urk. 2 S. 3).
3.4 Der Beschwerdeführer monierte diesbezüglich, das alleinige Abstellen auf die Steuerunterlagen sei nicht statthaft. Er habe aus Gründen der Verfahrens- und Prozessökonomie sowie nach Einholen eines Ratschlags eines Steuerfachmanns nichts gegen die Verfügung des Steueramtes unternommen (Urk. 1, Urk. 7/65a, Urk. 7/67). Die Schuldanerkennung habe einzig dazu gedient, im Zeitpunkt des dereinstigen Ablebens seiner Mutter seine wahrgenommenen familiären Verpflichtungen gegenüber seinen Brüdern finanziell zu honorieren. Seine Mutter habe die erwähnte Schuldanerkennung an ihrem 88. Geburtstag mit dem Willen gewährt, dass diese allenfalls im Falle eines Erbstreits nach ihrem Tode Fälligkeit erreichen solle. Zu Lebzeiten der Mutter habe er nie die Absicht gehabt, sein Recht geltend zu machen. Er habe während dem Bezug von Zusatzleistungen in keinem Zeitpunkt ein Mehreinkommen erzielt (Urk. 7/67).
3.5 Eine Schuldanerkennung begründet keine Schuld beziehungsweise Forderung, sondern soll eine bereits bestehende Schuld beziehungsweise Forderung bezeugen. Es ergeben sich vorliegend aufgrund der Akten sowie der Ausführungen der Parteien keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte, dass für die Dienstleistungen und Hilfestellungen des Beschwerdeführers seiner Mutter gegenüber Entgeltlichkeit vereinbart worden wäre und er diese somit in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht hätte. Für die Annahme gegenseitig bindender Rechtspflichten – vorliegend Pflege/Hilfestellungen/Unterstützung und Entgelt – wäre vielmehr eine Abrede der Entgeltlichkeit und das Bewusstsein beider Parteien notwendig gewesen, dass Hilfe und Unterstützung von einer Gegenleistung abhängen würden, welche mindestens bestimmbar sein müsste (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4). Weiter bestand seitens der Mutter des Beschwerdeführers auch keine sittliche Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), die Dienstleistungen ihres Sohnes zu bezahlen, denn die Voraussetzungen zur Annahme einer solchen Pflicht sind streng. Es reicht nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2). Dies ist vorliegend anhand der konkreten Umstände nicht der Fall.
Die Schuldanerkennung der Mutter des Beschwerdeführers vom 13. September 2016 (Urk. 7/61) kann entsprechend nur als Schenkungsversprechen betrachtet werden, wobei das Motiv für dieses Versprechen durchaus Dankbarkeit für die erbrachten Dienstleistungen und Hilfestellungen gewesen sein dürfte. Der Vollzug dieses Schenkungsversprechens war der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zu Lebzeiten jedoch gar nicht möglich, verfügte sie im Jahre 2019 gemäss Steuererklärung lediglich über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 194'000.-- (vgl. Urk. 7/62) und hinterliess zum Todeszeitpunkt, unter Ausklammerung der vermeintlichen Schuld von Fr. 250'000.--, ein Vermögen in der Höhe von rund Fr. 147'857.-- (Urk. 7/55f-56a). Zudem wäre ihr die schenkungsweise Hingabe ihres Vermögens zu Lebzeiten, wäre sie in ihren letzten Lebensjahren auf Ergänzungsleistungen angewiesen gewesen, ihrerseits gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (E. 1.6) als Vermögensverzicht angerechnet worden. Des Weiteren gilt anzumerken, dass der Mutter des Beschwerdeführers betreffend die Schenkung auch erbrechtliche Grenzen gesetzt waren, zumal die als Schenkungsversprechen zu wertende Schuldanerkennung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod der Mutter abgegeben wurde (vgl. Art. 527 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs; ZGB). Entsprechend konnten die Brüder des Beschwerdeführers offenbar mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen, dass sie ihren Pflichtteil erhielten, ohne dass der Nachlass vorher um die anerkannte Schuld der Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer bereinigt worden wäre (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/56). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker seine Forderung über Fr. 250'000.— in die Steuererklärung seiner verstorbenen Mutter für das Jahr 2020 aufnahm (Urk. 7/62), ist keine Ungereimtheit: Der Beschwerdeführer versprach sich, so dem Willen seiner Mutter, ihn aus Dankbarkeit maximal zu begünstigen, zum Durchbruch zu verhelfen. Diese Deklaration führte zum Nachsteuerverfahren (Urk. 7/65), woraus vorliegend jedoch nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Dass sich der Beschwerdeführer gegen das Nachsteuerverfahren nicht zur Wehr setzte, kann ihm mit Blick auf den drohenden finanziellen Aufwand bei einer Nachsteuer von Fr. 3'322.-- (Urk. 7/65) nicht zur Last gelegt werden. Der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf Art. 17 ELV darin zu folgen, dass die Vermögensbemessung für die Berechnung der Zusatzleistungen den Grundsätzen der direkten Steuer zu folgen hat. Die Nachsteuerveranlagung (Urk. 7/65) stellt jedoch vorliegend eine Folge der Bemühungen des Beschwerdeführers dar, der maximalen Begünstigung durch seine Mutter zum Durchbruch zu verhelfen und bildet die reale finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht ab, da sie die berechtigten erbrechtlichen Ansprüche der Brüder des Beschwerdeführers, welche diese durchsetzen konnten (Urk. 7/62), ausser Acht lässt.
3.6 Zusammenfassend steht fest, dass dem Beschwerdeführer weder zu Lebzeiten seiner Mutter noch aus deren Nachlass Geld aus Dankbarkeit für die von ihm für sie erbrachten Dienstleistungen zufloss. Dass der Beschwerdeführer die seitens seiner Mutter versprochene Schenkung zu deren Lebzeiten nicht einforderte, darf ihm angesichts der finanziellen Verhältnisse seiner verstorbenen Mutter nicht angelastet werden: Sie war angesichts der Gesetzgebung im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht befugt, sich ihres Vermögens schenkungsweise zu entäussern (E. 1.6). In der letzten Lebensphase ist ein Heimeintritt mit einem potentiellen Anspruch auf Ergänzungsleistungen durchaus wahrscheinlich. Nach dem Ableben der Mutter konnte der Beschwerdeführer gegenüber seinen Brüdern offensichtlich nicht durchsetzen, dass er den Nachlass um seine Forderung aus Schenkungsversprechen bereinigen konnte, was angesichts von Art. 527 Ziff. 3 ZGB auf der Hand liegt. Ein Vermögensverzicht im Zusammenhang mit dem als Schuldanerkennung betitelten Dokument vom 13. September 2016 (Urk. 7/61) ist damit nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer ist somit, wie in den rechtskräftigen Verfügungen geschehen, lediglich der Erbteil anzurechnen, den er aus dem Nachlass der Mutter erhalten hat (vgl. Urk. 7/55, Urk. 7/55b, Urk. 7/55f, Urk. 7/56, Urk. 7/56a, Urk. 7/64). Die neuen Tatsachen in Form der Schuldanerkennung und der Steuerunterlagen sind für den Anspruch auf Zusatzleistungen nicht relevant. Es besteht damit kein Grund für eine prozessuale Revision, womit auch ein Rückforderungsrecht der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen ist. Es liegt kein Rückkommenstitel und damit keine Rückforderungsgrundlage für die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gesprochenen Zusatzleistungen vor. Die Beschwerde ist entsprechend in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 10. Oktober 2023 aufgehoben wird, mit der Feststellung, dass kein Rückkommenstitel betreffend die rechtskräftig gesprochenen Zusatzleistungen und damit kein Rückforderungsgrund vorliegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 10. Oktober 2023 aufgehoben wird, mit der Feststellung, dass kein Rückkommenstitel betreffend die rechtskräftig gesprochenen Zusatzleistungen und damit kein Rückforderungsgrund vorliegt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach