Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2023.00107

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00107


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Beistand Y.___

Z.___ GmbH


gegen


Gemeinde Pfäffikon

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon ZH

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/45-49). Am 14. Juni 2023 meldete sie ihr Beistand bei der Gemeinde Pfäffikon zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 10/119-129). Unter Anrechnung eines Vermögens von Fr. 504'779., darunter ein Verzichtsvermögen von Fr. 337'656., verneinte die Gemeinde Pfäffikon mit Verfügung vom 25. August 2023 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (Urk. 3/4 = Urk. 10/107-110). Hieran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 22. September 2023 (Urk. 15/193-194) mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023 fest (Urk. 15/196-199 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. November 2023 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). Am 7. Dezember 2023 reichte die Gemeinde Pfäffikon die Akten ein (Urk. 9), und mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 ersuchte sie um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen unbekannt sowie gegen die Beschwerdeführerin sistiert (Urk. 16). Am 22. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung betreffend die Strafuntersuchung gegen sie selber vom 16. April 2024 (Urk. 20/1) sowie die Sistierungsverfügung betreffend die Strafuntersuchung gegen unbekannt vom 16. April 2024 (Urk. 20/2) ein (Urk.19). Nachdem mit Verfügung vom 30. April 2024 die Sistierung aufgehoben und der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden waren (Urk. 21), reichte diese am 16. Mai 2024 ihre Stellungnahme ein (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).

    Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 holte das Gericht die Steuerakten betreffend die Beschwerdeführerin (und ihren Ehemann) der Jahre 2017 bis 2022 ein (Urk. 25), zu welchen (Urk. 28/1-7) die Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2024 Stellung nahm (Urk. 31). Am 20. August 2024 (Urk. 33) zog das Gericht ausserdem die Akten der Staatsanwaltschaft See Oberland bei (Urk. 36/1-12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da vorliegend der Anspruch auf Zusatzleistungen ab der Anmeldung vom 14. Juni 2023 (Urk. 10/119-129) Streitgegenstand bildet, ein allfälliger Leistungsbezug also frühestens ab Anfang Juni 2023 besteht (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000., für Ehepaare bei Fr. 200'000. und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.. Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Abs1 (Art. 9a Abs. 2 ELG). Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist.

    Die Höhe des Vermögensverzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).

1.3    Von einem Vermögensverzicht ist gemäss Art. 11 a ELG insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV- oder IV-Rente pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000. liegt die Grenze bei Fr. 10'000. pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 Satz 1-2).

    Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbraucht wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden unter anderem Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 6).

1.4    Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000. vermindert (Abs. 1). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen mit der Begründung (Urk. 2), diese sei schon im Juli 2020 von ihrem Sohn und von der Polizei darauf hingewiesen worden, dass sie Opfer eines Internetbetrügers geworden sei. Dennoch habe sie in der Folge weiter Zahlungen an Drittpersonen im Ausland vorgenommen (S. 3 Mitte). Gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ wäre sie allerdings in der Lage gewesen, den Betrug zu erkennen. Es liege daher kein auf eine strafbare Handlung zurückzuführender Vermögensverzicht vor (S. 3 lit. d). Unter Anrechnung des Vermögensverzichts, welchen die Beschwerdegegnerin mit Fr. 337'656. bezifferte (vgl. Urk. 10/107-110 S. 2), liege eine Überschreitung der Vermögensschwelle vor, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (S. 3 lit. e).

    Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort an (Urk. 14), die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie von einer gut organisierten Täterschaft, welche subtil und gerissen vorgegangen sei, getäuscht und massiv unter Druck gesetzt worden sei, seien nicht belegt. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz eindringlicher Warnung durch die Polizei und ihren Sohn im Juli 2020 weitere Überweisungen an Drittpersonen vorgenommen habe. Was den Vorfall im August 2023 betreffe, sei dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (S. 2 Mitte).

    Weiter brachte die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 23), die Strafverfolgungsbehörden hätten nicht beurteilen können, ob gegen die Beschwerdeführerin eine strafrechtlich relevante Tat im Sinne eines Betrugs verübt worden sei (S. 1).

    Nach Einsicht in die Steuerakten räumte die Beschwerdegegnerin schliesslich ein (Urk. 31), dass sich das ursprünglich ermittelte Verzichtsvermögen als unzutreffend erweise. Die Vermögensentwicklung gemäss den Steuererklärungen sei jedoch nicht von Relevanz, stehe doch gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin finanzielle Zuwendungen an Drittpersonen in Höhe von Fr. 165'000. getätigt habe, die als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen seien. Sollten die finanziellen Zuwendungen nicht in dieser Höhe bestätigt werden, werde der Beizug der Strafakten beantragt (S. 2 unten).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie sei Opfer eines Betrugs geworden und sei um mehrere hunderttausend Franken betrogen worden. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung und ihrer persönlichen Situation sei sie nicht in der Lage gewesen, den Betrug trotz Hinweise ihres Sohnes und der Polizei zu erkennen, da die Täterschaft subtil und gerissen vorgegangen sei (S. 2 oben). Erst unlängst, sei sie wieder auf eine unbekannte Täterschaft hereingefallen und wäre beinahe Opfer eines erneuten Betrugs gewesen, hätte die Polizei den Schaden nicht verhindern können (S. 2 unten).

    Mit Stellungnahme zu den Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden bekräftigte die Beschwerdeführerin (Urk. 19), dass sie Opfer eines Betrugs geworden sei. Der Schaden betrage mindestens Fr. 165'000..

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ein zwischen 2019 und 2022 geäufnetes Verzichtsvermögen angerechnet hat und insbesondere, ob die Beschwerdeführerin Opfer eines Betrugs geworden ist.


3.

3.1    Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2, 131 V 329 E. 4.2). Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung kann nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).

    Die Staatsanwaltschaft See / Oberland hat das Strafverfahren gegen die unbekannte Täterschaft, welcher vorgeworfen wird, die Beschwerdeführerin betrogen zu haben, mit Verfügung vom 16. April 2024 sistiert (Urk. 20/2). Sie begründete die Sistierung des Verfahrens damit, es bestünden zurzeit keine genügenden Anhaltspunkte zur Identifizierung der unbekannten Täterschaft hinter dem Betrug, weshalb es sich aktuell rechtfertige, auf weitere Ermittlungen zu verzichten (S. 2 Ziff. 4). Es sei davon auszugehen, dass die eigentlichen Betrugshandlungen voraussichtlich durch eine aus dem Ausland agierende, eine falsche Identität vorschiebende Täterschaft vorgenommen worden seien. Es bestehe vernünftigerweise keine Aussicht, innerhalb nützlicher Frist verlässliche und weiterführende Ermittlungsansätze zu erlangen (S. 2 Ziff. 5).

    Da in absehbarer Zeit nicht mit einem Strafurteil gegen die unbekannte Täterschaft zu rechnen ist, hat das Sozialversicherungsgericht selber vorfrageweise darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin Opfer eines Betrugs geworden ist. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (vgl. BGE 138 V 74 E. 6.1).

3.2    Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

    Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einerseits muss sich aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung des Betrugstatbestands über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers.

    Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei sind die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden.

    Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben erfüllt, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).

3.3    Laut Feststellungen der Zürcher Kantonspolizei (Rapport vom 10. November 2022 (Urk. 36/1) sei die Beschwerdeführerin im Mai 2020 auf Instagram von einem Profil namens «B.___» angeschrieben worden. Bei diesem Profil handle es sich offensichtlich um ein Fakeprofil. Nach der Kontaktaufnahme sollen mehrere Geldbeträge von den Bankkonten der Beschwerdeführerin ins Ausland überwiesen worden sein. Die Beschwerdeführerin sei heute noch davon überzeugt, dass sie Kontakt mit dem Hollywood-Schauspieler B.___ habe oder gehabt habe und nicht Opfer eines Betrugs geworden sei (S. 3). Sie sei auf Instagram via Messenger von der Täterschaft kontaktiert worden. Die Kommunikation habe zuerst über Messenger stattgefunden und danach auf WhatsApp und Telegram gewechselt. Dabei sei es der Täterschaft gelungen, das Vertrauen der Beschwerdeführerin und auch deren Gefühle für sich zu gewinnen. Durch Vorspiegelung von falschen Tatsachen habe die Täterschaft anschliessend von der Beschwerdeführerin verlangt, ihr Geld zu überweisen (S. 2 Mitte). Anlässlich der schriftlichen Befragung sei sie gebeten worden, die Chatverläufe einzureichen, welche bis dato noch nicht eingereicht worden seien (S. 3 Mitte).

    Gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2024 (Urk. 20/1) wird der unbekannten Täterschaft im Wesentlichen vorgeworfen, die Beschwerdeführerin von zirka Mai 2020 bis zum Anzeigedatum vom 20. September 2022 unter einem Pseudonym eine Freundschafts- beziehungsweise Liebesbeziehung vorgespielt und unter Vortäuschung von falschen Gegebenheiten finanzielle Zuwendungen im Betrag von Fr. 165'000. erwirkt zu haben (S. 1 unten).

3.4    Gemäss dem Protokoll über die polizeiliche Einvernahme vom 19. Oktober 2022 (Urk. 36/4/1) hat die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen nur in wenigen Worten beantwortet, Detailbeschreibungen fehlen gänzlich. Verlauf und Inhalt der Kommunikation zwischen Täterschaft und der Beschwerdeführerin blieben vage, den Chat-Verlauf vermochte die Beschwerdeführerin nicht beizubringen. Offenbar fühlte sich die Beschwerdeführerin nicht in einer Beziehung mit der Täterschaft, sondern sie qualifizierte den Austausch zwischen ihr und dem Täter als oberflächlich, es sei über diverse nicht näher beschriebene Themen gesprochen worden (S. 3 Ziff. 23 und 25). Ein geplantes Treffen, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin hätte überprüfen können, ob es sich bei ihrer Bekanntschaft tatsächlich um den Schauspieler B.___ handelte (S. 4 Ziff. 29), sei daran gescheitert, dass dieser geschäftlich viel unterwegs gewesen sei (S. 4 Ziff. 28). Die Beschwerdeführerin überlegte sich mehrmals, den Kontakt abzubrechen, da sie gewisse Dinge hinterfragt habe (S. 4 Ziff. 36). Der Täter vermochte ihre Zweifel indessen auszuräumen (S. 4 Ziff. 31), wobei aus der Befragung nicht hervorgeht, woran denn die Beschwerdeführerin zweifelte und mit welchen konkreten Aussagen oder Belegen es dem Täter gelang, diese Zweifel zu beseitigen. Insbesondere geht aus der Befragung nicht hervor, mit welchen Argumenten der Täter die Beschwerdeführerin motivierte, Geld von ihr fremden Personen entgegenzunehmen und dieses zusammen mit eigenem Vermögen weiterzuleiten, und wofür die Täterschaft das überwiesene Geld zu verwenden gedachte. Dementsprechend ist auch unklar, ob die Beschwerdeführerin davon ausging, dass sie ihre Investitionen wieder zurückerhalten werde. Zwar wurde ein Sozialprojekt erwähnt, in welches der Täter angeblich involviert sein soll, worum es sich dabei konkret handelte, ob die Beschwerdeführerin allfällige Zweifel an deren Existenz hatte und wie diese ausgeräumt wurden und weshalb sie dafür Geldüberweisungen an die Täterschaft und nicht an die Projekte direkt vornahm, geht aus der Befragung nicht hervor. Auch vermochte die Beschwerdeführerin ihre Transaktionen weder in Bezug auf deren Höhe noch zeitlich einzuordnen.

    Nur wenig ausführlicher waren ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2024 (Urk. 36/4/3). Danach wurde sie vom Täter aufgefordert, ihr von ihm anvertrautes Geld zusammen mit eigenem Geld weiterzuleiten, wobei der vom Täter ausgeübte Druck immer stärker geworden sei (S. 2 Ziff. 6). Inwiefern der Täter Druck ausgeübt hat, kann den Schilderungen der Beschwerdeführerin allerdings nicht entnommen werden. Daran, dass sich zwischen ihr und dem Täter keine romantische Beziehung entwickelt hatte, hielt sie fest und erklärte, zu Beginn der Bekanntschaft hätten sie normal miteinander gesprochen, später sei dann das Thema, dass sie Geld weitergeben solle, aufgekommen. Zwar sei ihr nicht bewusst gewesen, worum es ging, und sie fühlte sich vom Täter beeinflusst (S. 4 Ziff. 15 f.), inwiefern der Täter sie allerdings beeinflusst hatte, erklärte sie nicht. Offenbar verschwieg ihr die Täterschaft die Namen der Stiftungen, für welche sie Geld überweisen sollte (S. 4 f. Ziff. 17), welche Aussagen sie indessen bewogen, trotzdem Geldüberweisungen an die Täterschaft zuhanden der Stiftungen vorzunehmen, bleibt weiterhin unklar. Dass und wie die Täterschaft ihre Gefühlslage ausgenutzt hat, geht aus dem Protokoll nicht hervor.

    Aufgrund der rudimentären Schilderungen des Sachverhalts erschliesst sich aus den Protokollen nicht, wie die Täterschaft die Beschwerdeführerin dazu brachte, finanzielle Transaktionen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Insbesondere sind die Ausführungen zum Inhalt der Kommunikation zwischen ihr und der Täterschaft nur vage und es fehlen die Chat-Verläufe, aus denen möglicherweise tatbestandsrelevante Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht geschlossen werden, dass die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient oder eine besondere Vertrauensstellung ausgenutzt hat, um die Beschwerdeführerin zu den Transaktionen zu verleiten. Damit ist ein betrügerisches Handeln der Täterschaft - auch wenn es zu vermuten ist - nicht ausgewiesen.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe im Jahr 2019 von ihrem Vater eine Schenkung in Höhe von Fr. 66'210. erhalten und im Jahr 2022 habe sie ausserdem ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 91'025. bezogen, welche Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien. Im Zeitraum von zirka Mai 2020 bis am 20. September 2022 habe sie laut Ermittlungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland ohne Rechtsgrund finanzielle Zuwendungen an Dritte in der Höhe von Fr. 165'000. getätigt (Urk. 31 S. 2). Dieser Betrag sei als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen (Urk. 31 S. 2).

4.2    Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft See / Oberland davon ausging, dass die Beschwerdeführerin Fr. 165'000. an eine unbekannte Täterschaft überwiesen hat (Urk. 20/2 S. 1 Ziff. 1; vgl. vorstehende E. 3.3). Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ihr durch die Zuwendungen an die unbekannte Täterschaft ein Schaden von mindestens Fr. 165'000. entstanden sei (Urk. 19).

4.3    Laut Rz. 3533.13 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in der seit Januar 2023 gültigen Fassung wird bei Personen mit ungenügendem Einkommen davon ausgegangen, dass sie einen Teil des Vermögens für den Lebensunterhalt verbrauchen mussten. Diese Ausgaben müssen von diesen Personen nicht belegt werden, sondern die EL-Stelle hat von sich aus einen Pauschalbetrag zu berücksichtigen. Dieser wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 multipliziert wird, wobei bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen sind, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten (WEL Rz. 3533.15-16). Der anwendbare Faktor für Alleinstehende ohne Kinder beträgt 3.2 und für ein Ehepaar 5.3 (WEL, Anhang 8).

4.4    Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2020 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 64'700. und im Jahr 2022 eine solche von Fr. 91'000. (Urk. 10/115). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei einem jährlichen Bedarf von Fr. 62'240. im Jahr 2020 (3.2 x Fr. 19’450.; Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und Fr. 62'752. in den Jahren 2021 und 2022 (3.2 x Fr. 19'610.--; Art. 1 lit. a der Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) in den Jahren 2020 bis 2022 Fr. 187'744. für den Lebensunterhalt benötigte. Bei einem Einkommen von Fr. 21'612. im Jahr 2020 (Urk. 28/5 S. 5), Fr27’392. im Jahr 2021 (Urk. 28/6 S. 4; Fr. 21'792.-- + Fr. 5600.-- Unterhaltsbeiträge) und eines solchen von Fr. 26'367. im Jahr 2022 (Urk. 28/7 S. 5; Fr. 21'792.-- + Fr. 4'575.-- Unterhaltsbeiträge) fehlten ihr in diesen drei Jahren für den Lebensunterhalt Fr. 112’373.-- (Fr. 187'744. - Fr. 21'612. - Fr. 27’392. - Fr. 26'367.). In diesem Umfang hatte sie den Lebensunterhalt wohl mittels der Freizügigkeitsleistungen zu bestreiten, so dass davon auszugehen ist, dass ihr vom Freizügigkeitskapital von Fr. 155'700. (Fr. 64'700. + Fr. 91'000.) noch Fr. 43’327.-- (Fr. 155'700.-- - Fr. 112'373.--) verblieben.

    Nachdem die Beschwerdeführerin zwischen August und November 2019 Schenkungen im Betrag von Fr. 66'210. zugekommen waren (Urk. 28/3 S. 8), betrugen die auf sie lautenden Wertschriften und Guthaben am 31. Dezember 2019 (Urk. 28/3) ohne Berücksichtigung der auf die Stockwerkeigentümerschaft lautenden Fr. 17'950., über welche sie nicht verfügen konnte, Fr. 60’820. (Urk. 28/3 S. 26-27; auf die Beschwerdeführerin lautende Konten abzüglich Fr. 17'950.). Dem standen auf die Beschwerdeführerin lautende Schulden im Betrag von Fr. 37'535. gegenüber (Urk. 28/3 S. 18). Am 31. Dezember 2022 (Urk. 28/7) betrugen Wertschriften und Guthaben Fr. 10'623. (S. 33) und die Schulden betrugen Fr. 23'207. (S. 19). Damit verringerten sich Wertschriften und Guthaben zwischen 2020 und 2022 um Fr. 50’197., wobei davon Fr. 14'328. (Fr. 37'535. - Fr. 23'207.) zur Schuldentilgung verwendet wurden, so dass sich das Reinvermögen um Fr. 35’869. verringerte.

4.5    Aufgrund ihrer gestützt auf die Steuerklärungen, für welche jeweils die Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vorliegen, ausgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse war die Beschwerdeführerin somit gar nicht in der Lage, zwischen Mai 2020 und dem Anzeigedatum vom 20. September 2022 Fr. 165'000. ohne Rechtsgrund hinzugeben, hatte sie doch zwischen 2020 und 2022 lediglich Fr. 79’196. (Fr. 43’327. + Fr. 35’869.) zur freien Verfügung. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in der Lage war, den mutmasslichen Betrügern aus ihrem eigenen Vermögen Fr. 79’196. zu überweisen.

    Laut der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. April 2024 (20/1) hat sie denn auch nicht nur Geld an eine unbekannte Täterschaft überwiesen, sondern es wurden ihr von dieser (wohl zur Verdunkelung der Herkunft) auch Geldbeträge auf ihre Konten überwiesen, mit dem Auftrag, diese Beträge weiterzuleiten, welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin nachkam (S. 1 Ziff. 2 unten), und hatte sie gemäss Polizeirapport vom 25. November 2023 (Urk. 8 S. 4) eine Vollmacht über das Vermögen ihres Vaters. Wie auch immer der Betrag von Fr. 165'000.-- von der Staatsanwaltschaft letztlich ermittelt wurde und woher er stammte, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn es ist aufgrund der durch aussagekräftige und verlässliche Steuererklärungen ausgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nur Fr. 79’196. aus ihrem eigenen Vermögen stammte. Damit kann ihr ein Vermögensverzicht höchstens in diesem Betrag angerechnet werden. Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2023 über kein weiteres massgebliches Vermögen (Wertschriften und Guthaben von Fr. 10’623., Schulden von Fr. 23'207.; vgl. vorstehende E. 4.4) verfügte, ist die Vermögensschwelle von Fr. 100'000. nicht erreicht, weshalb sie - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - Anspruch auf Zusatzleistungen hat.

    Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 79’196. berechne. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.6    Die beigezogenen Strafakten werden der Beschwerdegegnerin zugestellt, sofern sie entscheidrelevant sind (vgl. vorstehend E. 3). Wie bereits erwähnt, ist der von den Strafverfolgungsbehörden ermittelte Betrag von Fr. 165'000.-- für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich, weshalb sich das Zustellen der entsprechenden weiteren Strafakten nicht aufdrängt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Pfäffikon ZH vom 16. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 79’196. berechne.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gemeinde Pfäffikon, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 36/1, Urk. 36/4/1 und Urk. 36/4/3 zur Kenntnisnahme

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher