Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2023.00087

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00087


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 29. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2022, Urk. 7/6, und Urk. 7/29). Am 16. März 2022 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 2. September 2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), dem Versicherten ab 1. Oktober 2017 monatliche Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens entsprechend Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zu (Urk. 7/30).

    Die dagegen vom Versicherten am 22. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/53) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. August 2023 ab (Urk. 7/72 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 29. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2017 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und unter Berücksichtigung der Nichterwerbstätigenbeiträge auszurichten und auch die kantonalen Beihilfen zu gewähren.

    In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Abs. 1 lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (Abs. 1 lit. c), die Renten (Abs. 1 lit. d) sowie die Familienzulagen (Abs. 1 lit. f).

    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a (Art. 11a Abs. 1 ELG).

    Invaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV – vorbehältlich von Verzichtshandlungen - als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.

1.3    Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

    Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % sind zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG),

1.4    Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 215 f.).

1.5    Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, gemäss IV-Entscheid sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar. Für die Ausübung einer Hilfstätigkeit seien eine berufliche Ausbildung sowie Erfahrungen nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser auch ohne vorangegangene berufliche Ausbildung ausgeübt habe. Dass für den Beschwerdeführer das Finden einer für ihn passenden Tätigkeit infolge Alter und langjähriger Abwesenheit vom Beruf erschwert oder gar unmöglich sei, könne nur als Einschätzung betrachtet werden, welche nicht belegt worden sei. Es lägen keine konkreten Belege vor, dass sich der Beschwerdeführer um eine angepasste Hilfstätigkeit bemüht habe. Da solche Arbeitsbemühungen fehlten, könne die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden. Somit sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gerechtfertigt. Beim hypothetischen Erwerbseinkommen handle es sich um ein Nettoerwerbseinkommen, womit die AHV/IV Beiträge schon zum Abzug gebracht worden seien. Demzufolge könnten die Nichterwerbstätigenbeiträge nicht zusätzlich als anerkannte Ausgaben bei der Berechnung berücksichtigt werden.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss IV-Verfügung bestehe nur in einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit gemäss näher umschriebenem Profil eine Teilarbeitsfähigkeit. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit könne ausschliesslich in einem vollzeitlichen Pensum mit einer 50%igen Leistungsminderung geleistet werden. Diese sehr spezifische Voraussetzung schränke ihn zusätzlich sehr stark ein, als dass auf dem effektiven Arbeitsmarkt bereits grundsätzlich sehr leichte Hilfsarbeitertätigkeiten nicht hinreichend nachgefragt würden. Diese individuelle Voraussetzung erschwere und verunmögliche die Erzielung des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens. Es sei ihm mit seinen individuellen persönlichen Voraussetzungen nicht möglich und zumutbar, das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen. Die genannten individuellen Voraussetzungen in einem solchen 50%-Pensum führten dazu, dass die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschwert beziehungsweise verunmöglicht sei und damit sei die Vermutung von Art. 14a ELV widerlegt. Zudem seien die Nichterwerbstätigenbeiträge zu berücksichtigen, dies insbesondere dann, wenn die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens entfalle. Unabhängig davon seien die geleisteten Beiträge als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ab Oktober 2017 ein Mindesterwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'290.-- (beziehungsweise in den Folgejahren Fr. 19'450.-- und Fr. 19'610.--) respektive privilegiert von Fr. 12'193.-- (beziehungsweise in den Folgejahren Fr. 12'300.-- und Fr. 12'406.--) anzurechnen ist.


3.

3.1    Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2022 rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/6). Nach Lage der Akten geht der Beschwerdeführer seit 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Damit erreichte er den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Rente – im Jahr 2017 waren dies 19'290.-- nicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.2-1.5).

3.2    Mit den von ihm vorgebrachten Gründen vermag der Beschwerdeführer die Vermutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen:

    Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.6). Eine seither eingetretene und von der Invalidenversicherung daher noch nicht berücksichtigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hierfür ergeben sich aus den vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte. Weiter bringt er keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen würden. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer bei fehlenden Arbeitsbemühungen selbst zu vertreten. Die von der Invalidenversicherung in Übereinstimmung mit dem behandelnden Hausarzt festgelegte Resterwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gilt bereits seit August 2017 (Urk. 1 S. 5). Selbst im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung der Invalidenversicherung (Urk. 7/6), im Januar 2022, war der Beschwerdeführer erst 58-jährig und somit klar unter der gesetzlich festgelegten Grenze von 60 Jahren (vgl. E. 1.4). Auch wenn es für den teilinvaliden Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite nicht leichthin möglich ist, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3, Carigiet/Koch, a.a.O., S. 218). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer kann keine Arbeitsbemühungen vorweisen, womit es am Nachweis fehlt, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht gelungen ist, den in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbetrag zu realisieren. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien ursprünglich Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung angedacht gewesen (Urk. 1 S. 6), vermag der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht entgegenzustehen: Für die Verwirklichung der 50%igen Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer offensichtlich auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden, wovon die Zusprache der Teilrente durch die Invalidenversicherung (Urk. 7/6) zeugt.

    Da die Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein mangels Arbeitsbemühungen nicht geeignet sind, die Vermutung von Art. 14a IVV zu widerlegen, erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung.

3.3    Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2022 (Urk. 7/30) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Oktober 2017. Das anzurechnende Mindesterwerbseinkommen beträgt daher Fr. 19'290.-- pro Jahr (sowie Fr. 19'450.-- und Fr. 19'610.-- in den Folgejahren; vgl. vorstehend E. 1.3).

    Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete vom verbleibenden Betrag lediglich zwei Drittel davon und damit Fr. 12'193.-- an (sowie Fr. 12'300.-- und Fr. 12'406.-- in den Folgejahren, vgl. Urk. 7/32-51; vgl. vorstehend E. 1.2).

3.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers in der jeweiligen Höhe nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in diesem Punkt als rechtens, was zur diesbezüglichen Abweisung der Beschwerde führt.

4.    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es seien die Nichterwerbstätigenbeiträge als anerkannte Ausgabe nach Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG (auch im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 8).

    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wonach der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG darstellt. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (vgl. BGE 150 V 7 E. 2-3). Nach dem Gesagten ist den vom Beschwerdeführer geleisteten AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgabe Rechnung zu tragen, sofern diese in Rechnung gestellt und rechtzeitig geleistet worden sind. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur diesbezüglichen Prüfung und allfälligen Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zurückzuweisen.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Ausrichtung der kantonalen Beihilfe (Urk. 1 S. 2 und 7). Die Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung der kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse mit der Begründung verweigert, die Privilegierung des hypothetischen Einkommens liege betraglich über der maximalen Beihilfe, weshalb diese verweigert werde (Urk. 7/29 S. 2, Urk. 2 S. 3).

5.2    Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 ZLG voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt sind und die Person in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre (Abs. 1).

5.3    Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG).

5.4    Gemäss dem unter dem Randtitel "Fehlender Bedarf" stehenden § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern: Die Beihilfe wird um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden. Im Urteil 8C_499/2010 vom 23. August 2010 hat das Bundesgericht die Auffassung des kantonalen Gerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4).

5.5    Vorliegend steht die Gewährung der kantonalen Beihilfe erst ab dem Anmeldemonat, ab März 2022 (Urk. 7/1), zur Diskussion: Mit der rückwirkenden Auszahlung der Beihilfen ab 1. Oktober 2017 könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was nicht dem Sinn und Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes entspricht. Die darin vorgesehenen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3). Die Verweigerung rückwirkender Beihilfen entspricht denn auch den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2024 (Ziff. 2.2.5). Die Verweigerungs- und Kürzungstatbestände wurden zwar erst per 1. Januar 2024 und damit nach Erlass des vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheids vom 31. August 2023 (Urk. 2) in die Weisung aufgenommen. Die Aufnahme in die Verwaltungsweisung zielte jedoch auf eine einheitliche Auslegung der aufgrund von § 18 ZLG eröffneten Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten betreffend kantonale Beihilfen (vgl. Vorwort zum Nachtrag 13 der genannten Weisung) und trägt damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung.

5.6    Für die Zeit ab 1. März 2022 ist das Argument der Beschwerdegegnerin zu prüfen, die Privilegierung des anzurechnenden hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers übersteige den Höchstbetrag der kantonalen Beihilfe, weshalb letztere zu verweigern sei (E. 5.1). § 19 ZLV stellt zwar nur einen Anwendungsfall von § 18 ZLG dar (E. 5.6), sieht aber explizit lediglich die Herabsetzung im Umfang der Privilegierung von Netto-Erwerbseinkommen nichtinvalider Familienangehöriger vor. In die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zugunsten der seitens invalider Familienangehöriger erzielter und privilegiert anrechenbarer Erwerbseinkommen darf nicht eingegriffen werden. Wenn diese Regelung für Mehrpersonenhaushalte gilt, so muss sie umso mehr für Einpersonenhaushalte gelten. Entsprechend wurde die Privilegierung von Einkommen Invalider auch korrekterweise nicht unter die abschliessend aufgezählten Kürzungs- und Verweigerungstatbestände der unter Ziff. 5.5 zitierten Verwaltungsweisung aufgenommen.

5.7    Der von der Beschwerdegegnerin betreffend kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse ins Feld geführte Verweigerungsgrund ist nach dem oben ausgeführten nicht statthaft, weshalb sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 1. März 2022 im Rahmen der Neufestsetzung der Zusatzleistungen zu prüfen hat.


6.    Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2017 unter Berücksichtigung der in den Erwägungen 4 und 5 gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge.


7.

7.1    Das Verfahren ist kostenlos.

7.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Urk. 3), ist ihm Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

7.3    Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer respektive seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen.

    Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, ermessensweise mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 29. September 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2023 insoweit aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2017 unter Berücksichtigung der in den Erwägungen 4 und 5 gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anjushka Früh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach