Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00056
ZL.2009.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 6. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Verfügung vom 26. November 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1948, mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Dabei wurde die Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 34'982.15 mit einer Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse Promea verrechnet und im übrigen Umfang, mithin in der Höhe von Fr. 3'332.85 der Sozialbehörde Y.___ zu Gunsten der Versicherten ausbezahlt (Urk. 12/10.6).
          In Erwartung der Invalidenrente hatte sich die Versicherte bereits am 21. und am 28. August 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (Urk. 12/1-3), welche Anmeldung sie aufforderungsgemäss am 19. Januar 2009 ergänzte (Urk. 12/7-10).
1.2     Mit Verfügungen vom 16. und vom 25. Februar 2009 sprach ihr die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV, mit Wirkung ab 1. Februar 2006 monatliche Ergänzungsleistungen (von zunächst Fr. 1'773.-- und später von Fr. 1'789.-- bzw. Fr. 1'804.--) und Beihilfe von Fr. 202.-- monatlich zu, wobei sie eine Verrechnung der EL-Nachzahlung mit bezogenen Sozialhilfeleistungen in Aussicht nahm (Urk. 12/14-17).

2.
2.1     Dementsprechend ordnete die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 25. Februar 2009 an, dass die nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von insgesamt Fr. 69'571.-- mit seitens des Sozialamts Y.___ vorgeschossenen Sozialhilfeleistungen verrechnet werden (Urk. 3/15-16 = Urk. 12/20.1).
          Mit einer weiteren Verfügung vom 25. März 2009 verneinte die Durchführungsstelle - in Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 12/14.1) - für die Zeit von Februar bis März 2006 einen Anspruch auf Zusatzleistungen mit der Begründung, in dieser Zeit seien Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen worden (vgl. Urk. 12/18.3-4), weshalb ein Einnahmenüberschuss resultiere (Urk. 7/9 = Urk. 12/18.1).
2.2     Mit Einsprache vom 26. März und deren Ergänzung vom 27. April 2009 beanstandete die Versicherte die Verneinung ihres Leistungsanspruches infolge des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern. Zudem rügte sie die Auszahlung der nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen ans Sozialamt (Urk. 12/23.1, Urk. 3/3 = Urk. 12/24.1).
          Mit Entscheid vom 5. Juni 2009 wies die Durchführungsstelle die Einsprache betreffend die Verneinung des Leistungsanspruches für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2006 ab. Hinsichtlich der Frage der Drittauszahlung trat sie mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache der Sozialbehörde zur Weiterbehandlung (Urk. 2, Urk. 12/25 unvollständig).

3.
3.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2009 erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Juli 2009 Beschwerde und bemängelte, dass die Leistungen betreffend Februar/März 2006 falsch berechnet worden und ihr die entsprechenden Zusatzleistungen zu bezahlen seien; weiter beantragte sie, die nachzuzahlenden Zusatzleistungen seien im Umfang von Fr. 34'860.95 ihr persönlich und nicht dem Sozialamt auszurichten. Ferner beantragte sie die Nachzahlung der minimalen Integrationszulage (MIZ) in der Höhe von Fr. 632.35 sowie die Berücksichtung der Nichterwerbstätigenbeiträge in der Bedarfsrechnung; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1).
          Die Durchführungsstelle legte in der Vernehmlassung vom 3. August 2009 dar, dass sie bereit sei, auf Vorlage der Rechnungen betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge diese zu begleichen. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3.2     Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 verneinte die Durchführungsstelle sodann mit Wirkung ab 1. August 2009 einen Anspruch von X.___ auf Beihilfe (Urk. 8/3/4 = Urk. 12/26.3-4). Die Einsprache der Versicherten vom 10. Juli 2009 (Urk. 8/3/3 = Urk. 12/27.1) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. August 2009 ab (Urk. 8/2 = Urk. 12/29).
          Mit der dagegen am 1. September 2009 erhobenen Beschwerde (Prozess ZL.2009.00067) stellte die Versicherte Antrag auf weitere Ausrichtung der monatlichen Beihilfe von Fr. 200.-- auch über den 1. August 2009 hinaus; zudem ersuchte sie um Anrechnung der Heizkostenkostenpauschale sowie um korrekte Rundung der Zusatzleistungsbetreffnisse (Urk. 8/1).
          Die Durchführungsstelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2009 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 8/6).
3.3     Mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2009 wurden die beiden zunächst separat angelegten Verfahren unter der vorliegenden Prozessnummer ZL.2009.00056 vereinigt und das Verfahren ZL.2009.00067 wurde als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (Urk. 9).
Die gleichzeitig seitens des Gerichts von der Durchführungsstelle verlangten Akten (vgl. Urk. 9) reichte diese am 23. November 2009 nach (Urk. 11-12).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Versicherte mit Replik vom 6. Januar 2010 und die Durchführungsstelle mit Duplik vom 28. Januar 2010 an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 15, Urk. 19), wobei die Duplik der Versicherten am 29. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20), ebenso wie am 17. Juni 2010 die durch die Durchführungsstelle am 14. Juni 2010 im parallel laufenden Verfahren ZL.2010.00030 in Sachen der Parteien nachgereichte Berichtigung (Urk. 21-22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen eine umfassende Neuregelung erfahren.
          In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
1.2     Hier ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).

2.
2.1     Zunächst ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2006 zu Recht verneint hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte hiezu in der Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2009, im angefochtenen Einspracheentscheid sowie vernehmlassungsweise geltend, die Beschwerdeführerin habe im Februar und März 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, was in der ursprünglichen Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 12/14.1) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Unter Anrechnung der bei einem Taggeldansatz von Fr. 205.30 auf ein Jahr hochgerechneten jährlichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 53'378.-- (vgl. Urk. 12/18.2 S. 2) ergebe sich ein Einkommensüberschuss, so dass der Anspruch auf Zusatzleistungen zu verneinen sei (Urk. 12/18.1, Urk. 2, Urk. 6).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte nicht in Abrede, dass sie von Januar bis März 2006 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 12'214.-- bezogen hat (Urk. 1 S. 4 oben und S. 8). Sie vertrat indes die Auffassung, es sei nicht korrekt, dieses Einkommen hochzurechnen; es hätten monatlich lediglich Fr. 1'017.85 (Fr. 12'214.-- : 12) angerechnet werden dürfen. Diesfalls würde nicht ein Einkommens-, sondern ein Ausgabenüberschuss resultieren (Urk. 1 S. 8 unten, Urk. 15 S. 2-4). Zudem habe das Sozialamt über ihre finanzielle Situation Bescheid gewusst, weshalb die wiedererwägungsweise Einstellung der Zusatzleistungen nicht zulässig sei (Urk. 15 S. 2).

3.
3.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die eine Invalidenrente beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2c lit. a ELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; §§ 8, 15 und 20 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes; ZLG).
          Gemäss Art. 3a Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
          Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Darunter fallen auch Arbeitslosentaggelder, die unstreitig voll anzurechnen sind (ZAK 1993 S. 253 Erw. 3d; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete Auflage, Zürich 2009, S. 180).
          Nicht einig sind sich die Parteien hingegen über die Frage, wie die ausgewiesenermassen von Januar bis März 2006 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 12'214.-- (vgl. Urk. 16/4) bei den Einnahmen zu veranschlagen sind. Die Beschwerdeführerin postulierte, die gesamte effektiv erhaltene Entschädigung sei lediglich im Umfang von 1/12 pro Monat, mithin mit Fr. 1'017.80, zu berücksichtigen, währenddem die Beschwerdegegnerin das nur in drei Monaten angefallene Einkommen auf ein jährliches Einkommen hochrechnete.
3.2     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Hingegen sind bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, unter welche die Arbeitslosenentschädigung fällt, die laufenden Betreffnisse im Sinne einer Gegenwartsbemessung anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 185).
          Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV).
3.3     Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf Art. 23 Abs. 4 ELV und darauf, dass sich ihr Einkommen nach Wegfall der Arbeitslosenentschädigung wesentlich vermindert habe, weshalb das niedrigere Einkommen anzurechnen sei (Urk. 15 S. 3-4). Art. 23 Abs. 4 ELV findet nach dem Wortlaut zum Vornherein nur als Ausnahme zu Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 ELV Anwendung, wohingegen die laufende Arbeitslosenentschädigung stets und ausnahmslos nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Zeitpunkt der Ausrichtung, mithin mittels Gegenwartsbemessung, anzurechnen ist.
          Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin werden die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht pro rata, sondern jeweils für ein ganzes Jahr berechnet. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die im Februar und März 2006 bezogene Arbeitslosenentschädigung auf ein Jahr hochgerechnet und anschliessend für die Festsetzung der (monatlich zu bezahlenden; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) Ergänzungsleistungen berücksichtigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. März 2005 in Sachen C., P 50/04, Erw. 4.5).
          Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die fraglichen zwei Monate - ausgehend vom Taggeld von Fr. 205.30 (vgl. Urk. 12/18.3-4) bei 260 entschädigungspflichtigen Taggeldern (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) - eine hochgerechnete, jährliche Arbeitslosentschädigung von Fr. 53'378.-- (Urk. 12/18.2 S. 2). Dabei liess sie ausser Acht, dass das Arbeitslosentaggeld bis zum Betrag von Fr. 2'727.-- dem Betreibungsamt Y.___ und nicht der Beschwerdeführerin persönlich ausbezahlt wurde (Urk. 12/18.3-4). Ob dieses Vorgehen dem Grundsatz standhält, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, über welche die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 in Sachen K., P 68/06, Erw. 5.1 mit Hinweisen), kann offen bleiben. Denn selbst bei Berücksichtigung einer jährlichen Arbeitslosenentschädigung von lediglich Fr. 32'724.-- (Fr. 2'727.-- x 12) liegt das massgebende Einkommen von Fr. 45'625.-- (Fr. 12'900.-- + Fr. 32'724.-- + Fr. 1.--; vgl. Urk. 12/18.2 S. 2) über den anerkannten Ausgaben von Fr. 34'176.-- (Urk. 12/18.2 S. 3).
          So oder anders hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in den Monaten Februar und März 2006 demnach zu Recht verneint.
3.4     Die Beschwerdeführerin rügte sodann, die Beschwerdegegnerin habe die fraglichen Leistungen mit Verfügung vom 25. Februar 2009 in Kenntnis ihrer finanziellen Situation zugesprochen. Diese sei dem Sozialamt Y.___ und damit auch der Beschwerdegegnerin vollumfänglich, das heisst auch betreffend die Arbeitslosenentschädigung, bekannt gewesen. Es sei daher nicht zulässig, hernach die Leistungen einfach mit einer neuen Verfügung wieder einzustellen (Urk. 15 S. 2).
          Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Sie verlangt stets eine zweifellose Unrichtigkeit und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, Erw. 3.4.2-3). Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG).
          Indem die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruches der Beschwerdeführerin ursprünglich die Arbeitslosenentschädigung ausser Acht gelassen hat, verletzte sie Bundesrecht. Dies genügt für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, Erw. 3.4.3). Da die Berichtigung von Ergänzungsleistungen regelmässig von erheblicher Bedeutung ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückgekommen ist. Unerheblich bleibt dabei, weshalb die ursprüngliche Verfügung unrichtig war und namentlich, ob allenfalls die Beschwerdegegnerin den Fehler zu vertreten hat, wie die Beschwerdeführerin geltend machte. Es ist jedenfalls notwendig, den ursprünglich unrichtigen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
          Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung für die Monate Februar und März 2006 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist im Weiteren die Verrechnung der nachzuzahlenden Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 68'587.25 (Fr. 69'571.-- ./. Fr. 983.75) mit ausgerichteten Sozialhilfeleistungen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich verfügungsweise fest, gemäss Abrechnung des Sozialamtes seien in der Zeit von Januar 2006 bis Februar 2009 Sozialleistungen von total Fr. 72'353.15 erbracht worden (Urk. 12/20.2). Diesen Ausgaben des Sozialamtes stellte sie zunächst dessen Einnahmen - unter anderem von laufenden Renten von Fr. 2'245.-- sowie aus der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 3'332.85 (vgl. Urk. 12/10.6) - von Fr. 5'980.30 gegenüber (Urk. 12/20.2).
          Die verbleibenden Vorschussleistungen von Fr. 66'372.85 (Fr. 72'353.15 ./. Fr. 5'980.30) verrechnete sie mit den nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen und Beihilfe von insgesamt Fr. 69'571.-- (vgl. Urk. 12/20.1), was einen Überschuss an Zusatzleistungen von Fr. 3'198.15 (Fr. 69'571.-- ./. Fr. 66'372.85) ergab. Damit werde ein allfälliger Fehlbetrag aus der Krankenkostenvergütung gedeckt (Urk. 12/20.1).
          Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass das Sozialamt gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG verpflichtet gewesen sei, die Invalidenrente zu bevorschussen, und von Januar 2006 bis 2009 vollumfänglich für die Beschwerdeführerin aufgekommen sei. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG könne die bevorschussende Stelle die ausgerichteten Leistungen beim zuständigen Sozialversicherer, worunter sowohl die Invalidenversicherung als auch der Erbringer von Zusatzleistungen zählten, geltend machen (Urk. 2).
          In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2009 legte die Beschwerdegegnerin dar, zwischenzeitlich sei eine Verfügung betreffend die vom Sozialamt übernommenen Krankenkostenvergütungen ergangen; der entsprechende Vorschuss des Sozialamts von Fr. 2'214.40 sei auch noch mit der übrig gebliebenen Nachzahlung der Zusatzleistungen verrechnet worden; der verbleibende Differenzbetrag von Fr. 983.75 (Fr. 3'198.15 ./. Fr. 2'214.40; vgl. Urk. 7/7-8) sei der Beschwerdeführerin am 8. April 2009 ausbezahlt worden (Urk. 6).
4.3     Dagegen vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Nachzahlung sei ihr im Betrag von Fr. 34'860.95 wegen Unterschreitens ihres gerichtlich festgelegten Existenzbedarfs zu vergüten. Gemäss dem weiterhin geltenden Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2006 betrage ihr Notbedarf Fr. 3'116.-- (Urk. 3/12), der durch die Sozialhilfe in der fraglichen Zeit nie gedeckt worden sei. Sozialhilfe sei ihr zudem erst ab Mai 2006 ausgerichtet worden. Weiter sei sie auch durch ihren Wohnpartner Z.___ bevorschusst worden (Urk. 3/4); sie habe ihm die Nachzahlung im Umfang von Fr. 7'035.80 abgetreten (Urk. 3/5), welcher Betrag ihr bzw. Z.___ auszurichten sei. Schliesslich machte sie geltend, dass sie zu Gunsten des Sozialamtes auch keine Abtretung unterzeichnet habe (Urk. 1).
          In der Replik vom 6. Januar 2010 bezifferte sie ihr Existenzminimum nur noch auf Fr. 2'756.40, so dass die von ihr geforderte Nachzahlung nurmehr Fr. 28'966.-- betrage (Urk. 15 S. 6 f.).

5.
5.1     Vor In-Kraft-Treten des ATSG stützte sich die verrechnungsweise Drittauszahlung von Nachzahlungen der Zusatzleistungen an die Sozialhilfebehörde auf den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Art. 22 Abs. 4 ELV. Gemäss dieser Bestimmung kann einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle, die einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, dieser Vorschuss bei der Nachzahlung direkt vergütet werden.
          Diese Norm enthält eine ausdrückliche materielle Grundlage zur Koordination von Ergänzungsleistungen mit Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe, wobei Ziel dieser koordinationsrechtlichen Ordnung primär die Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwesens ist (BGE 121 V 24 f. Erw. 4c/aa).
          Nach der Rechtsprechung bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende gesetzliche Grundlage für direkte Drittauszahlungen von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Sozialhilfeinstitutionen/-behörden (BGE 123 V 118 ff.). Hat eine Sozialhilfebehörde in dem von der Nachzahlung betroffenen Zeitraum „im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt" erbracht, hat sie mithin unmittelbar kraft Art. 22 Abs. 4 ELV ein Rückforderungsrecht, und die Zustimmung des EL-Berechtigten zur verrechnungsweisen Drittauszahlung ist nicht erforderlich (BGE 132 V 115 Erw. 3.2.1). Die Auszahlung kann sogar gegen den Willen der unterstützten Person und ohne deren Vollmacht erfolgen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 2009, S. 91).
          Rechtsprechungsgemäss kommt es für die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Leistungen fliessen (zeitliche Kongruenz; BGE 121 V 25 Erw. 4c/aa). Zudem darf die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen (sachliche Kongruenz; BGE 132 V 117 Erw. 3.2.2).
5.2     Die Möglichkeit der Drittauszahlung rückwirkend zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde erstreckt sich gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV auf die von dieser erbrachten Vorschussleistungen „für den Lebensunterhalt". Darunter sind nicht nur periodische (Geld-) Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom EL-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zu subsumieren, d.h. auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (in diesem Sinne auch Rz 5005 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der hier anwendbaren bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung).
          Die subsidiäre Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht, wenn und soweit die leistungsansprechende Person für ihre elementare Versorgung „nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig" aufkommen kann. Vor diesem Hintergrund sind die zeitlich mit nachträglich zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zusammenfallenden wirtschaftlichen Unterstützungen der Sozialhilfe grundsätzlich stets als „Vorschussleistungen" im Sinne des Art. 22 Abs. 4 ELV zu qualifizieren und damit vom Drittauszahlungsanspruch der Sozialhilfebehörde erfasst (BGE 132 V 118 Erw. 3.2.3).
          Mit Blick auf den übergeordneten koordinationsrechtlichen Zweck der Drittauszahlung sowie das gemeinsame Leistungsziel von Sozialhilfe- und EL-Zahlungen verstösst es ferner nicht gegen das Gebot der sachlichen Kongruenz, wenn die Nachzahlung nicht nur zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes, sondern auch zur Deckung der häufig separat verfügten Krankheitskosten angeordnet wird (BGE 132 V 119 Erw. 3.2.4).
5.3     Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 22 Abs. 1 ATSG statuiert den Grundsatz, wonach der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar ist, und jede Abtretung und Verpfändung demnach nichtig ist. Nach Abs. 2 lit. a der Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, „soweit diese Vorschusszahlungen leisten".
          Das In-Kraft-Treten von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG hat den Verordnungsgeber zu keiner Änderung von Art. 22 Abs. 4 ELV veranlasst, noch wollte der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung von der im Bereich der EL bisher geltenden Ordnung der Drittauszahlung abweichen. Wie bis anhin bedarf es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetzes oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht.
          Die bisherige Rechtsprechung sowie die vorstehend dargelegten Grundsätze zur Drittauszahlung von EL-Nachzahlungen an bevorschussende Sozialhilfebehörden/-institutionen gelten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin (BGE 132 V 119 f. Erw. 3.3-4).
6.
6.1     Mit Verfügungen vom 16. und vom 25. Februar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 28. Februar 2009 folgende Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu:
- 1.2. - 31.12.2006            Fr.  21'725.--         (Urk. 12/14.1: 11 x Fr. 1'975.--)
- 1.1. - 31.12.2007            Fr.  23'892.--         (Urk. 12/15.1)
- 1.1. - 31.12.2008            Fr.  23'892.--         (Urk. 12/16.1)
- 1.1. - 28.2.2009             Fr.    4'012.--         (Urk. 12/17.1: 2 x Fr. 2'006.--)
- Total                            Fr. 73'521.--
          Wiedererwägungsweise wurden die Leistungen erst ab April 2006 zugesprochen (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin für die Drittauszahlung lediglich die EL-Nachzahlung für die Zeit von April (statt von Februar) 2006 bis Februar 2009 herangezogen. Gemäss Nachzahlungsverfügung vom 25. März 2009 ermittelte sie dergestalt eine grundsätzlich verrechenbare EL-Nachzahlung in der Höhe von Fr. 69'571.-- (= Fr. 73'521.-- ./. Fr. 1'975.-- ./. Fr. 1'975.--; Urk. 12/20.1-2), welche zu Recht unbestritten blieb.
6.2     Am 19. Januar 2009 hatte das Sozialamt Y.___ ein Gesuch um Drittauszahlung der Zusatzleistungen zur Deckung der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen gestellt (Urk. 7/4). Diese beliefen sich gemäss Leistungsübersicht in der Zeit von Januar 2006 bis Februar 2009 auf insgesamt Fr. 61'973.75, zuzüglich Krankenkassenprämien von Fr. 10'379.40, abzüglich Einnahmen von Fr. 5'980.30 (Urk. 7/5-6, Urk. 12/19.2-4, Urk. 12/20.2, Urk. 12/21.2-4).
          Weiter hatte das Sozialamt von Juni 2006 bis Februar 2009 Krankenkosten in der Gesamthöhe von Fr. 5'262.55 übernommen, wovon die Zusatzleistung Fr. 3'048.15 erstattet hatten (Urk. 7/8). Den Differenzbetrag von Fr. 2'214.40 (Fr. 5'262.55 ./. Fr. 3'048.15) brachte das Sozialamt auch noch zur Verrechnung (Urk. 7/7).
6.3     Obwohl die Zusatzleistungen erst ab April 2006 zugesprochen worden waren (vgl. vorstehend Erw. 3.4), wurden aufgrund der Leistungsübersicht auch die Krankenkassenprämien der Monate Januar bis März 2006 in der Höhe von Fr. 765.-- (Fr. 255.-- x 3) in die Berechnung des Drittauszahlungsbetrages miteinbezogen (Urk. 12/20.2). Dies ist mit Blick auf die zeitliche Kongruenz der Leistungskoordination nicht zulässig, weshalb dieser Betrag für die Drittauszahlung ausser Betracht fällt und der Beschwerdeführerin - zusätzlich zu den bereits überwiesenen Fr. 983.75 (vgl. Urk. 7/7, Urk. 16/13) - direkt ausgerichtet werden muss.
          Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei erst ab Mai 2006 Sozialhilfe ausgerichtet worden, weshalb die Auszahlung der EL-Nachzahlung das Sozialamt insoweit bereichere (Urk. 1 S. 4 und S. 8), kann nicht gehört werden. Der Leistungsübersicht ist zu entnehmen, dass die Sozialhilfebehörde laufende Sozialhilfeleistungen - übereinstimmend mit der Darstellung der Beschwerdeführerin - erst ab Mai 2006 zur Verrechnung brachte (Urk. 12/20.2). Doch dürfen auch die bereits ab April vom Sozialamt übernommenen Krankenkassenprämien (Urk. 12/20.2) zur Verrechnung gebracht werden.
          Die Voraussetzung der sachlichen Kongruenz der Sozialhilfe- und Zusatzleistungen ist erfüllt, brachte doch die Beschwerdegegnerin einen Betrag zur Drittauszahlung, der leicht unter der gesamten Nachzahlung liegt, wurden der Beschwerdeführerin persönlich doch bereits Fr. 983.75 ausbezahlt (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Insbesondere ist unter Verweis auf das vorstehend unter Erw. 5.2 Ausgeführte auch nicht zu beanstanden, dass neben den laufenden Sozialhilfeleistungen auch die ungedeckt gebliebenen Krankheitskosten im Betrag von Fr. 2'214.40 verrechnet wurden (Urk. 7/7). 
6.4     Abgesehen von den genannten Fr. 765.-- erweist sich die dem Sozialamt zugesprochene EL-Nachzahlung dagegen als korrekt. Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts.
          Da sich der Anspruch der Sozialhilfebehörde direkt aus Art. 22 Abs. 4 ELV und - seit dem 1. Januar 2003 - zusätzlich aus Art. 22 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 ELV) ergibt, bedarf die Drittauszahlung der EL-Nachzahlungen an das Sozialamt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 oben) keiner formellen Abtretungserklärung (vorstehend Erw. 5.1).
          Der Forderung der Beschwerdeführerin, die unter Berufung auf die Abtretenserklärung vom 1. März 2009 (Urk. 3/4-5) eine (teilweise) Auszahlung der EL-Nachzahlung an ihren Wohnpartner Z.___ verlangte (Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 7), kann nicht stattgegeben werden. Die Ergänzungsleistungen sind laut Art. 22 Abs. 1 ATSG grundsätzlich nicht abtretbar und damit ist jegliche Abtretung nichtig (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 86). Die Auszahlung der EL-Nachzahlung an die Sozialhilfebehörde fusst wie gesagt auf Art. 24 Abs. 4 ELV, der jedoch die Möglichkeit der Drittauszahlung allein auf private oder öffentliche Fürsorgestellen beschränkt mit dem primären Ziel, einen Doppelbezug zu Lasten des gleichen Gemeinwesens zu vermeiden (BGE 132 V 115 Erw. 3.2.1). Eine weitergehende Drittauszahlung an allenfalls bevorschussende Private hat der Verordnungsgeber mit Blick auf den Grundsatz, dass die Zusatzleistungen grundsätzlich allein der versicherten Person bzw. dem Anspruchsberechtigten zukommen soll, zu Recht nicht vorgesehen.
          Auch mit dem Hinweis auf Art. 112a der Bundesverfassung, wonach Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen ausrichten, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Urk. 1 S. 6), vermag die Beschwerdeführerin angesichts des klaren Wortlautes von Art. 22 Abs. 1 ELV nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal Art. 112a BV einen blossen Gesetzgebungsauftrag enthält, in dessen Rahmen der Gesetzgeber den interpretationsbedürftigen Begriff der "angemessenen Deckung des Existenzbedarfs" zu konkretisieren hat (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010 in Sachen M., 9C_982/2009; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 39 ff.).
          Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter dem Hinweis, die geleistete Sozialhilfe habe ihr Existenzminimum gar nie gedeckt (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 15 S. 6 f.), eine weiter gehende materielle Überprüfung von Bestand und Höhe der Rückforderung des Sozialamtes - unter anderem die Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. November 2006 (Urk. 3/12) betreffend das Existenzminimum wie auch die Nachzahlung der minimalen Integrationszulage (Urk. 1 S. 3 f. und S. 9) - verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die versicherte Person, welche den Bestand oder die Höhe der von ihrem Guthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Sozialhilfebehörde bestreiten will, hat dies mithin direkt gegenüber dem Sozialamt geltend zu machen, das nötigenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen hat (vgl. - analog - RKUV 1989 Nr. K 805 S. 189 f. Erw. 5c.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Oktober 2004, I 296/03, Erw. 4).
          Schliesslich greift die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ins Leere (Urk. 1 S. 3 oben). Art. 42 ATSG sieht vor, dass die Parteien vor dem Erlass von Verfügungen nicht angehört werden müssen, wenn diese wie hier durch Einsprache anfechtbar sind. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Einspracheverfahren zur Drittauszahlung hinreichend äussern, was sie am 27. April 2009 (Urk. 3/3) denn auch getan hat, womit es sein Bewenden hat.
          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die Fr. 765.--, welche - zuzüglich zu den bereits ausbezahlten Fr. 983.75 (vgl. Urk. 6 Ziff. 2) - der Drittauszahlung nicht zugeführt werden dürfen, teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
7.       Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin anbegehrten Anrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 425.-- jährlich (Urk. 1 S. 10) hielt die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise fest, dass sie die Beiträge gegen Vorlage der Rechnungen begleichen werde. Diese seien bis dahin jedoch nicht eingereicht worden, weshalb der entsprechende Betrag zurückbehalten werde (Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 7/13).
          In Anbetracht dieser prozessualen Erklärung ist davon auszugehen, dass die Nichterwerbstätigenbeiträge nach übereinstimmender Ansicht beider Parteien von der Beschwerdegegnerin anzurechnen bzw. zu bezahlen und somit nicht mehr strittig sind. Insoweit ist die Angelegenheit gegenstandslos geworden, zumal die Beschwerdeführerin in der Replik vom 6. Januar 2010 hiezu nichts mehr vorbrachte (Urk. 15).

8.
8.1     Schliesslich ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die monatliche Beihilfe für die Zeit ab 1. August 2009, die Heizkostenpauschale und die Frage der Rundung der Betreffnisse strittig.
8.2     Die Beschwerdegegnerin führte hiezu aus, die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in dauernder Hausgemeinschaft mit Z.___. Ihre Lebenshaltungskosten seien damit denen eines Ehepaares ähnlich, allerdings seien die Beschwerdeführerin und Z.___ gegenüber Ehepaaren privilegiert, da ihnen trotz Hausgemeinschaft zwei mal der Lebensbedarf angerechnet werde. Die Hausgemeinschaft werde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt, so dass der Beschwerdeführerin letztlich ein höherer Betrag zustehe als einer in ungetrennter Ehe lebenden Person mit Beihilfe. Der Anspruch auf Beihilfe sei daher ab August 2009 gestützt auf § 18 ZLG zu verneinen. Im Weiteren werde der Beschwerdeführerin bereits der Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- jährlich für die Miete angerechnet, weshalb für die Anrechnung von zusätzlichen Heizkosten kein Raum mehr bleibe. Die Rundung der Auszahlungsbeträge sei laut Art. 26b ELV korrekt erfolgt (Urk. 8/3/4, Urk. 8/2, Urk. 8/6). 
8.3     Dagegen vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, ihre Wohngemeinschaft mit Z.___ könne weder mit einer Ehe noch mit einer eingetragenen Partnerschaft verglichen werden. Von ihrer monatlichen Miete von Fr. 1'250.-- übernähmen die Ergänzungsleistungen lediglich Fr. 1'100.-- und zudem fielen weitere Nebenkosten wie Heizkosten in der Höhe von monatlich Fr. 225.-- an, die durch die Ergänzungsleistungen auch nicht gedeckt seien. Damit habe sie höhere Lebenshaltungskosten, weshalb ihr die Beihilfe nicht verweigert werden dürfe. Zudem verlangte sie gestützt auf Art. 16b ELV rückwirkend ab Februar 2006 die Anrechnung der Heizkostenpauschale von jährlich Fr. 840.-- sowie in Nachachtung von Art. 26b ELV die korrekte Rundung der zugesprochenen Leistungen (Urk. 8/1).

9.
9.1     Nach § 15 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
          Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (§ 17 Abs. 1 lit. a-b ZLG).
          Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3'630.-- (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG).
          Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
9.2     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil in Sachen Gemeinde A.___ gegen F. und T. vom 29. August 2003 (ZL.2003.00010) entschieden, dass allein die Tatsache einer Haushaltgemeinschaft - verglichen mit alleinlebenden Personen - die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen begründet. Die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen wegen fehlenden Bedarfs gestützt auf § 18 ZLG erachtete das Gericht als gerechtfertigt. Mit der gleichen Begründung erwog das hiesige Gericht im Urteil in Sachen A. vom 31. Mai 2010, dass auch beim Zusammenleben von Mutter und Sohn verschiedene Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal anfallen würden. Mangels konkreter Angaben, weshalb und inwiefern die Lebenshaltungskosten von Mutter und erwachsenem Sohn nicht mit denjenigen eines Ehepaars vergleichbar seien, sei die Streichung der Beihilfen aufgrund von § 18 ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt (ZL.2008.00039).
9.3     Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 3. Juli 2009 einen Lebensbedarf von Fr. 18'720.-- an (Urk. 8/3/4 S. 2). Zusammen mit den Krankenkassenprämien von Fr. 3'408.-- und den Mietkosten von Fr. 13'200.-- ermittelte sie Ausgaben in der Höhe von Fr. 35'328.-- (Urk. 8/3/4 S. 3-4). Diesen stellte sie die Renteneinnahmen von Fr. 13'680.-- gegenüber (Urk. 8/3/4 S. 4), womit allein gestützt auf die Bedarfsrechnung der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf ungekürzte Beihilfen zu bejahen wäre.
          Allerdings ist mit der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Wohnpartner Z.___ in dauernder Haushaltgemeinschaft lebt (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2007, Urk. 3/17, Erw. 3.1). Vermutungsweise ist in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tiefere, mit denjenigen eines Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens vergleichbare Lebenshaltungskosten hat. Denn auch beim einfachen Zusammenleben fallen verschiedene Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal an, auch wenn die Ansprecher nicht in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zusammenleben.
          Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, mit der Situation bei einem Ehepaar oder bei eingetragenen Partnern könne ihre Gemeinschaft nicht verglichen werden (Urk. 8/1 S. 2 unten). Sie brachte jedoch nicht konkret vor, weshalb und inwiefern die Lebenshaltungskosten von ihr und ihrem Wohnpartner nicht mit denjenigen eines Ehepaars vergleichbar seien. Vielmehr wies sie zu Recht darauf hin, dass sie als Alleinstehende nicht nur in Bezug auf die Lebenshaltungskosten bei der EL-Berechnung, sondern auch mit Blick auf die Invaliden- und Altersrente privilegiert sind, da diese bei Alleinstehenden nicht plafoniert werden.
          Da die Tatsache der geringeren Lebenshaltungskosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt wird, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin schon dort ein höherer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zusteht, als ihr im Falle des Zusammenlebens in der Ehe für sie persönlich angerechnet würde. Unter diesen Umständen ist die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen aufgrund von § 18 ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt.
9.4     Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Verneinung des Anspruchs auf Beihilfe durch die Beschwerdegegnerin auch nicht willkürlich (Urk. 8/1 S. 3), sondern entspricht durchaus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Zusatzleistungen zur AHV/IV. Aufgrund der offenen Formulierung in § 18 ZLG „soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird" und des Fehlens einer Aufzählung von Anwendungsfällen, in denen die Beihilfe gekürzt oder verweigert wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Beihilfe im Umfang des in § 16 ZLG festgesetzten Höchstbetrages "benötigt" wird, oder ob sie im Sinne von § 18 ZLG zu kürzen oder zu verweigern ist. Hinzu kommt, dass die Zusatzleistungsverordnung (ZLV) die Beihilfen in den §§ 18 und 19 nur sehr summarisch regelt und den Anspruch einzig mit Bezug auf Ehepaare und eingetragene Partnerschaften sowie Haushalte mit mehreren Personen präzisiert, was gegen eine abschliessende Regelung spricht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2010 in Sachen S. und L., 8C_499/2010, Erw. 3.2).
9.5     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 1. September 2009 betreffend Anspruch auf kantonale Beihilfen abzuweisen.

10.
10.1    Die Beschwerdeführerin verlangte sodann beschwerdeweise die Ausrichtung von jährlichen Heizkosten von Fr. 840.--, rückwirkend ab Februar 2006 (Urk. 8/1). Die Beschwerdegegnerin schloss hingegen unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführerin bereits der Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG als Angabe angerechnet werde (vgl. Urk. 12/14.2, Urk. 12/15.2, Urk. 12/16.2, Urk. 12/17.2 je S. 3), auf Abweisung des Begehrens. Sie warf sodann die Frage auf, ob darauf überhaupt eingetreten werden könne (Urk. 8/6).
10.2    Zu letzterem ist festzuhalten, dass für die Umschreibung des Prozessthemas nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
          Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass im Einspracheentscheid vom 13. August 2009 (Urk. 8/2), welcher der Beschwerde vom 1. September 2009 mit den Beanstandungen betreffend Heizkosten und korrekter Aufrundung zu Grunde lag (Urk. 8/1), allein die Frage des Anspruches auf Beihilfen Streitgegenstand bildete.
          Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass die Höhe der angerechneten Ein- und Ausgaben den Verfügungen vom 16./25. Februar 2009 (Urk. 12/14-17) zu Grunde lag. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den dagegen erhobenen Einsprachen zunächst den Betrag der berücksichtigten Mietkosten respektive die korrekte Rundung nicht beanstandete (Urk. 1, Urk. 3/3), bleibt es ihr unbenommen, ihre Rechtsbegehren während des hängigen Verfahrens zu ändern (Robert Hurst, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Hrsg., Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 18a).
          Vorliegend rechtfertigt sich daher, die Anträge betreffend die Heizkosten und die Rundung der Auszahlungsbeträge zu prüfen, zumal sich die Beschwerdegegnerin dazu in der Vernehmlassung vom 30. September 2009 geäussert hat (Urk. 8/6).
10.3    Bei zu Hause lebende Personen werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, und zwar bei alleinstehenden Personen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung; WEL Rz 3019 in Verbindung mit Anhangtabelle S. 182 bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung; WEL Rz. 3026 in Verbindung mit Anhangtabelle S. 152).
          Der Bundesrat regelt die Pauschale für die Heizkosten bei Wohnungen, die selber beheizt werden müssen (Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung, Art. 9 Abs. 5 lit. f ELG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Abs. 1). Diese beträgt Fr. 840.-- pro Jahr (Art. 16b Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV).
10.4    Auf der einen Seite ist zwar erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die Heizkosten im von ihr und Z.___ gemieteten Haus selbst aufzukommen hat (Urk. 12/10.14 letzte Seite). Auf der anderen Seite ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Höchstbetrag für Mietausgaben auch die Nebenkosten beinhaltet (Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 1698 N 92 und S. 1706 N 103; WEL Rz 3019 in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung und WEL Rz 3026 in der seither in Kraft stehenden Fassung). Daran ändert auch die separate Bestimmung betreffend die Heizkosten in Art. 16b ELV nichts. Diese ermöglicht einzig die Pauschalierung der Heizkosten und damit eine diesbezügliche Vereinfachung des administrativen Aufwandes, da die effektiven Nebenkosten nicht erhoben werden müssen (Jöhl, a.a.O., S. 1707 N 105). Dagegen kann aus Art. 16b ELV kein Anspruch auf eine Erhöhung des Maximalbetrages des Bruttomietzinses abgeleitet werden.
          Hinsichtlich der Heizkosten muss es daher mit der Gewährung des Höchstbetrages der Mietkosten von Fr. 13'200.-- sein Bewenden haben. Dies führt insoweit zur Abweisung der Beschwerde.

11.
11.1    Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin eine monatliche Nachzahlung von Fr. 5.-- (2006), von Fr. 9.-- (2007, 2008), von Fr. 4.-- (Januar bis Juli 2009) und von Fr. 6.-- (ab August 2009). Dies begründete sie mit der aus ihrer Sicht nicht in Nachachtung von Art. 26b Abs. 1 ELV erfolgten Rundung der Auszahlungsbeträge (Urk. 8/1 S. 5).
          Die Beschwerdegegnerin vertrat hingegen die Auffassung, die Beträge seien korrekt auf den nächsten Franken gerundet worden (Urk. 8/6 S. 2).
          Zur von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich aufgeworfenen Eintretensfrage (Urk. 8/6 S. 2) wird auf das in der vorstehenden Erw. 10.2 Ausgeführte verwiesen.
11.2    Gemäss Art. 26b Abs. 1 ELV sind die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistungen auf den nächsten Franken aufzurunden und - falls sie weniger als Fr. 10.-- betragen - auf Fr. 10.-- aufzurunden.
          Der Beschwerdeführerin wurden monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'773.--, Fr. 1'789.-- bzw. Fr. 1'804.-- zugesprochen (Urk. 12/14-17). Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beträge auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet, wie das Art. 26b Abs. 1 ELV vorsieht.
          Der Einwand der Beschwerdeführerin kann dagegen nicht gehört werden, da eine Aufrundung auf die nächsten Fr. 10.-- nur erfolgen kann, wenn die monatliche Ergänzungsleistung weniger als Fr. 10.-- beträgt, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 26b Abs. 1 ELV ohne weiteres ergibt.
          Die diesbezügliche Beschwerde ist daher auch abzuweisen.

12.     Soweit die Beschwerdeführerin die Auszahlung einer Integrationszulage von Fr. 632.35 verlangte (Urk. 1 S. 3), ist festzuhalten, dass es dabei um eine sozialhilferechtliche Frage geht, welche im vorliegenden Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen nicht relevant ist und wofür die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht gegeben ist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzustreten.

13.     Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf die Nachzahlung im Betrag von Fr. 765.--, während im Übrigen die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann beziehungsweise soweit sie sich nicht als gegenstandslos geworden erweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 5. Juni 2009, insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 765.-- hat. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist beziehungsweise das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).