Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2007.00025
ZL.2007.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 24. April 2008
in Sachen
W.___

Beschwerdeführerin

gegen

Stadt U.___

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat B.___


Sachverhalt:
1.       Die 1931 geborene W.___ bezieht Zusatzleistungen zur AHV-Rente, welche aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen bestehen (vgl. Urk. 5/26, Urk. 5/17). Mit Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___, nachfolgend A.___, vom 13. Dezember 2006 wurden die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2007 neu festgesetzt, wobei die bisher infolge Diabetesdiät zugesprochene Diätpauschale von Fr. 2'100.-- nicht länger gewährt wurde (Urk. 5/27). Dadurch reduzierten sich die Ergänzungsleistungen, während die Beihilfen und Gemeindezuschüsse unverändert blieben. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Januar 2007 (Urk. 5/208) mit dem Antrag, die Diätpauschale sei weiterhin zu gewähren, wurde vom A.___ mit Entscheid vom 8. Februar 2007 abgewiesen (Urk. 5/28). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Februar 2007 hat der Bezirksrat B.___ mit Beschluss vom 26. Juli 2007 ebenfalls abgewiesen (Urk. 2, Urk. 4/2).
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 1. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die Diätpauschale sei weiterhin zu gewähren (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben vom 5. September 2007 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 21. September 2007 schloss das A.___ auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 3d Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist Bezügern und Bezügerin- nen einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät (lit. c). Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Gestützt darauf hat das EDI die entsprechende Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) erlassen. Laut Art. 9 ELKV gelten ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.- zu vergüten.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil in Sachen S. vom 6. April 2006, P 47/2005, festgestellt, dass eine Diät oder Krankenkost nicht zwangsläufig mit einem Kostenmehraufwand verbunden sei. Nur wenige Erkrankungen benötigten eine Diät, die kostenaufwändiger sei als eine gesunde Normalkost. Bei einer Reihe von Erkrankungen müssten lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden werden. Andere erforderten im Vergleich zu der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen Kost eine veränderte Zusammensetzung, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Bei der Zuckerkrankheit im Besonderen sei ein finanzieller Mehrbedarf für die Ernährung zu verneinen, da die wissenschaftlich empfohlene Ernährungsweise sich nicht von einer gesunden Normalkost unterscheide.  

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin leidet gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. P.___ vom 25. Oktober 2006 an Diabetes mellitus Typ II (Urk. 5/207).
         Im Weiteren leidet die Beschwerdeführerin gemäss Schreiben von Dr. P.___ vom 1. März 2007 unter einer Allergie auf verschiedene Medikamente und Chemikalien, die oft bei der Konservierung von Lebensmitteln benutzt würden (Urk. 4/2/2). Aus medizinischen Gründen sei eine Biokost notwendig. 
2.2     Wie der Bezirksrat und das A.___ zutreffend ausgeführt haben, steht nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass die Diabetesdiät keine Mehrkosten verursacht, die einen Pauschalabzug für Diät rechtfertigen würden.
         Was im Weiteren die von Dr. P.___ festgestellte Allergie der Beschwerdeführerin auf chemische Konservierungsmittel in Lebensmitteln betrifft, ist davon auszugehen, dass diesem Beschwerdebild mit einer Ernährung, welche weniger Fertigprodukte, Wurst- und Fleischwaren, und dafür mehr Rohkost und Frischprodukte umfasst, weitgehend Rechnung getragen werden kann. Eine solche Ernährung ist mit den üblichen Lebensmitteln möglich und entspricht einer gesunden, schadstoffarmen Normalkost. Es kann daher nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführerin hieraus ein gegenüber dem Grossteil der Bevölkerung erhöhter kostenmässiger Aufwand erwächst. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist denn auch die Aussage von Dr. P.___, wonach die Beschwerdeführerin auf Biokost angewiesen sei, nicht geeignet, einen finanziellen Mehrbedarf zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesunde schadstoffarme Kost angewiesen ist. Hieraus lässt sich ein finanzieller Mehrbedarf nach der zitierten Rechtsprechung nicht ableiten, wie die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben.
         Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 25. Juli 2007 erweist sich damit als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Stadt U.___
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).