Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ÜL.2025.00001
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 29. Oktober 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Überbrückungsleistungen (nachfolgend: SVA), zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an (Eingang vom 1. November 2021; Urk. 9/32). Die SVA sprach der Versicherten ab dem 1. Februar 2022 Überbrückungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 3'360.-- (Verfügungen vom 14. Februar 2022 [Urk. 9/209] und vom 7. November 2022; [Urk. 9/206]) und ab dem 1. Januar 2023 in Höhe von Fr. 3'572.-- zu (Verfügungen vom 19. Dezember 2022 [Urk. 9/201], vom 23. und 25. Januar 2023 [Urk. 9/202, Urk. 9/207]). Mit Verfügungen vom 15. Februar 2023 und vom 4. Juli 2023 vergütete die SVA der Versicherten zudem Krankheitskosten der Jahre 2022 und 2023 von insgesamt Fr. 2'282.60 (Urk. 9/191-192).
1.2 Mit Verfügung vom 14. August 2023 sprach die SVA Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 zu (Urk. 9/1). Die SVA wies daraufhin mit Verfügung vom 16. August 2023 das Gesuch der Versicherten um Überbrückungsleistungen mit der Begründung ab, Anspruch auf Überbrückungsleistungen hätten nur Personen, die keinen Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hätten. Die SVA forderte ausserdem die vom 1. Februar 2022 bis 31. August 2023 ausgerichteten Überbrückungsleistungen von insgesamt Fr. 65'536.-- ([11 x Fr. 3'360.--] + [8 x Fr. 3'572.--]) von der Versicherten zurück (Urk. 9/210). Die zeitlich kongruente Rentennachzahlung der Invalidenrente von Fr. 38'921.-- aus der 1. Säule werde mit dieser Rückforderung verrechnet werden (Urk. 9/210/2; vgl. auch Urk. 9/1). Den weiteren Betrag der Rückforderung von Fr. 13'170.99 verrechnete die SVA mit der Nachzahlung der Invalidenrente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 9/215/11, Urk. 9/175/1-5), ferner den Betrag von Fr. 454.-- mit der Nachzahlung der Zusatzleistungen zur Invalidenrente (ZL; Urk. 9/213/2-3, Urk. 9/215/11). Der Restbetrag der Rückforderung betrug damit noch Fr. 12'990.01 (Urk. 9/215/11). Dies teilte die SVA Zürich, Zusatzleistungen, der Versicherten in der ZL-Verfügung vom 17. April 2024 mit (Urk. 9/213/2-3). Mit Verfügung vom 17. April 2024 forderte die SVA von der Versicherten schliesslich auch die vergüteten Krankheitskosten von Fr. 2'282.60 zurück (Urk. 9/190). Die Rückforderungsverfügungen (Urk. 9/210, Urk. 9/190) blieben unangefochten.
1.3 Am 17. Mai 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von Überbrückungsleistungen im Umfang der (nicht verrechneten) Restschuld (Urk. 9/178). Die SVA wies mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Überbrückungsleistungen im Betrag von Fr. 12'990.-- ab (Urk. 9/181). Die dagegen am 20. Januar 2025 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 9/176), wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 ab (Urk. 9/177 = Urk. 2)
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Dezember 2024 und der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 seien aufzuheben und es sei ihr die Rückforderung von Fr. 12'990.-- zu erlassen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 1. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters (lit. a) oder bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Vorbezugs der AHV-Rente, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben (lit. b; in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).
Die Überbrückungsleistungen bestehen aus einer jährlichen Überbrückungsleistung (Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 4 Abs. 1 lit. b ÜLG).
2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ÜLG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), wenn sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b) und wenn ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (lit. c).
Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Art. 40 AHVG vorbeziehen (Art. 5 Abs. 3 ÜLG).
2.3 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 ÜLG).
2.4
2.4.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach dem ÜLG anwendbar, soweit darin nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist (Art. 1 ÜLG).
2.4.2 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis).
Rückerstattungspflichtig sind insbesondere der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV).
2.4.3 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.4.4 Gemäss Art. 15 Abs. 2 ÜLG können Rückforderungen mit fälligen Überbrückungsleistungen (lit. a), fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen (lit. b), und fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge (lit. c) verrechnet werden. Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zu gewähren ist (Abs. 3). Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Abs. 4).
Art. 15 ÜLG ist der Bestimmung von Art. 20 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung; vgl. davor Art. 27 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) nachempfunden und im Wesentlichen wörtlich übernommen (vgl. Botschaft zum ÜLG vom 30. Oktober 2019, BBl 2019 8294). Die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 20 ELG ist daher auch in Bezug auf Art. 15 ÜLG beachtlich (zur hilfsweisen Berücksichtigung der EL-Rechtsprechung bei der Auslegung der ÜL-Bestimmungen vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine allfällige Neuberechnung informiert worden sei, schliesse den Leistungsbezug in gutem Glauben aus. Der Hinweis darauf, dass eine Neuberechnung stattfinde, weise gerade auf die Tatsache hin, dass der Anspruch eventuell angepasst werden müsse. Denn wenn eine Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen nicht möglich sein sollte, hätte sie - damit ihr kein Nachteil entstehe - bis zum Ausgang des IV-Verfahrens keine Überbrückungsleistungen ausrichten dürfen. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Daher könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Überbrückungsleistungen in der Höhe von Fr. 12'990.-- nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe sich am 5. August 2020 bei der Invalidenversicherung angemeldet und mit Verfügung vom 14. August 2023 sei ihr rückwirkend ab Juni 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Bis Ende Januar 2022 habe sie im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosentaggelder bezogen, wobei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden habe. Während ihrer Arbeitslosigkeit sei sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen das Risiko der Invalidität versichert gewesen. Sie habe damals über ein Freizügigkeitskonto bei der Z.___ (Z.___) verfügt, auf welchem die angehäufte Altersvorsorge deponiert worden sei. Am 21. August 2023 habe sie sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet und entsprechend dem Usus einen rückwirkenden Anspruch geltend gemacht. Mit Verfügung vom 17. April 2024 sei ihr mitgeteilt worden, dass im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe, da die EL-Durchführungsstelle das Freizügigkeitskapital auf dem Z.___-Vorsorgekonto als Vermögen anrechnen dürfe. Ab August 2023 sei in der EL-Berechnung zudem ein Vermögensverzehr eingerechnet worden. Dieser Umstand habe sie dazu gezwungen, ihr Vorsorgekapital aufzulösen, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Die Tatsache, dass bei den Überbrückungsleistungen das Vorsorgekapital nicht als Vermögen eingerechnet werde, bei den Ergänzungsleistungen aber schon, führe dazu, dass ihr für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 rückwirkende EL-Zahlungen fehlen würden. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin sei mit den Nachzahlungen der Invalidenrente, (der Rente) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und der Ergänzungsleistungen verrechnet worden. Entgegen dem Usus bei den Sozialversicherungen, wonach gegenverrechnet werde, was rückwirkend ausgerichtet werde, fordere die Beschwerdegegnerin die gesamte Schuld zurück. Sie habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin mehr zurückgefordert werde, als dass bereits gegenverrechnet worden sei. Mit der Anmerkung in der Verfügung vom 14. Februar 2022 (Urk. 9/209) habe die Beschwerdegegnerin zudem lediglich zum Ausdruck gebracht, dass man bei rückwirkenden Versicherungsleistungen eine Anpassung vornehmen werde. Zu keinem Zeitpunkt habe sie aufgrund dieser Formulierung davon ausgehen können, dass nach den Verrechnungen mit (den Nachzahlungen anderer) Sozialversicherungen noch eine Restschuld verbleiben werde. Der gute Glaube sei somit gegeben, da sie zum einen aufgrund der Formulierung in der Verfügung vom 14. Februar 2022 nicht habe annehmen können, dass mehr zurückgefordert werde, als verrechnet werde, und da sie zum anderen nicht habe annehmen können, dass entgegen dem Usus bei den Sozialversicherungen der gesamte Betrag zurückgefordert werde. Der vorliegende Fall bringe im Rahmen der Sozialversicherungen eine Gesetzeslücke zum Ausdruck, indem die Rückzahlungsmodalitäten der Übergangsleistungen nicht abschliessend geklärt seien beziehungsweise nicht in Harmonie mit den restlichen Sozialversicherungen stehen würden. Diese Tatsache dürfe sich nicht nachteilig für sie auswirken, da diese nicht dem Grundgedanken einer Sozialversicherung entsprechen könne. Mit der Rückforderung der Restschuld der Übergangsleistungen von Fr. 12'990.-- werde sie quasi dafür bestraft, dass sie sich aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Dieser Umstand sei stossend und zu berücksichtigen (Urk. 1).
3.3
3.3.1 Die mit Verfügung vom 16. August 2023 angeordnete Rückforderung von Fr. 65'536.-- (Urk. 9/210) ist in Rechtskraft erwachsen und hier nicht zu prüfen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass für die Zeit von 1. Februar 2022 bis 31. August 2023 insgesamt Fr. 65'536.-- zu viel Übergangsleistungen an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wurden. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) sich gegen die Rückforderung richtet, sind sie daher nicht zu hören.
Fest steht in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle vom 14. August 2023 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 zugesprochen wurde (Urk. 9/1), was mangels Anspruch auf Übergangsleistungen (Art. 5 Abs. 3 ÜLG) zur Rückforderung führte (Urk. 9/210/1).
3.3.2 Die betreffende Rückforderung umfasst die gesamten von 1. Februar 2022 bis 31. August 2023 ausgerichteten Überbrückungsleistungen von Fr. 65'536.--. Diese wurde durch Verrechnung mit Nachzahlungen anderen Sozialversicherungsleistungen teilweise getilgt, und zwar mit der Nachzahlung der Rente der Invalidenversicherung vom 1. Februar 2022 bis 31. August 2023 im Umfang von Fr. 38'921.-- ([11 x Fr. 2'027.--] + [8 x Fr. 2'078.--]; Urk. 9/1, Urk. 9/15, Urk. 9/210/2, Urk. 9/213/3), mit der Nachzahlung der Invalidenrente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 1. Februar 2022 bis 31. August 2023 im Umfang von (gerundet) Fr. 13'171.-- (19 x Fr. 693.21; Urk. 9/164, Urk. 9/175/4-5, Urk. 9/213/3) und mit der ZL-Nachzahlung im Betrag von Fr. 454.-- (Urk. 9/213/3, Urk. 9/215/11). Verrechnet wurden somit insgesamt Fr. 52'546.-- der Rückforderung von Fr. 65'536.--.
Bei einer solchen Verrechnung einer Rückforderung von Übergangsleistungen mit Leistungen anderer Sozialversicherer nach Art. 15 Abs. 2 ÜLG fällt ein Erlass (in Nachachtung zur Rechtsprechung zum gleichlautenden Art. 20 Abs. 2 ELG; vgl. dazu oben E. 2.4.4) nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Soweit die zu viel ausgerichteten Leistungen hingegen mit den für die gleiche Zeitspanne ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden können, fällt ein Erlass ohne Weiteres ausser Betracht, da die Rückerstattung im Falle solcher rückwirkend ausgerichteter Nachzahlungen der Leistungen insoweit keine grosse Härte darstellen kann, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung zu prüfen ist (BGE 122 V 221 E. 5c und E. 6d; Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2009 vom 17. März 2009 E. 2; vgl. auch BGE 147 V 369 E. 4.1 mit Hinweis auf SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.2 und E. 2.4; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 140 ff., Rz. 362).
Dementsprechend beziehen sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) und die diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 12. Dezember 2024 (Urk. 9/181) im Sinne der Prüfung eines Teilerlasses denn auch unstrittig allein auf den Restbetrag der Rückforderung von Fr. 12'990.--, also jenen Teil der Rückforderung, welcher nicht verrechnet wurde und der einem Erlass grundsätzlich zugänglich ist.
3.3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung (Urk. 9/178) hinsichtlich dieses Restbetrags zu Recht abgewiesen hat, weil die Beschwerdeführerin beim unrechtmässigen Bezug der Leistungen nicht gutgläubig war.
4.
4.1 Zweck des ÜLG ist es, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern (Art. 2 ÜLG). Mit den Überbrückungsleistungen soll die Lücke geschlossen werden, die zwischen der Aussteuerung und dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV bestehen kann. Es kann daher kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen bestehen, wenn die betreffende Person eine Altersrente der AHV vorbezieht. Auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente – unabhängig ob Voll- oder Teilrente – schliesst den Anspruch auf die Überbrückungsleistung aus (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). Sind die Einnahmen aus der IV (1. und 2. Säule) nicht existenzsichernd, haben die betroffenen Personen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und sollen keine Überbrückungsleistungen erhalten. Auch im Falle einer Teilinvalidität kompensieren die Ergänzungsleistungen den entsprechenden Erwerbsausfall und es wird in der EL-Berechnung kein Erwerbseinkommen berücksichtigt, auch nicht ein hypothetisches (vgl. Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; zum Ganzen: Botschaft zum ÜLG vom 30. Oktober 2019, BBl 2019 8289 f.).
4.2
4.2.1 Bezüglich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) ist vor diesem Hintergrund massgeblich, ob die Beschwerdeführerin während des Bezugs der unrechtmässigen Leistungen ab Februar 2022 (Urk. 9/209, Urk. 9/206) bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und sollen, dass die Übergangsleistungen unrechtmässig erfolgten, da ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bestand und daher die (rückwirkende) Zusprechung einer Invalidenrente zu erwarten war.
Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich mit Gestaltungsverfügung der IVStelle, die einerseits die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchserfordernisse, die Anspruchsentstehung und den Anspruchsbeginn feststellt, anderseits gestützt darauf eine Rente hoheitlich zuspricht; rückwirkend entsteht der Rentenanspruch frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG) auf den Zeitpunkt, in dem mit Erfüllung des leistungsbegründenden Sachverhalts (Art. 28 Abs. 1 IVG) der Versicherungsfall eingetreten ist (BGE 146 V 331 E. 5.2). Hier erfolgte die Rentenverfügung der IVStelle zwar erst am 14. August 2023, jedoch wurde der Rentenanspruch rückwirkend bereits ab Juni 2021 festgestellt (Urk. 9/1). Die Beschwerdeführerin hatte sich vor ihrer Anmeldung zum Bezug von Überbrückungsleistungen (Anmeldung vom 28. Oktober 2021, Urk. 9/32) bereits Anfang August 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 1 S. 1, Urk. 9/32/12). Mithin waren die Abklärungen der IV-Stelle zum Anspruch auf Invalidenleistungen beim Bezug der ersten Übergangsleistungen im Februar 2022 (Verfügung vom 14. Februar 2022, Urk. 9/209) bereits seit rund eineinhalb Jahren im Gange und ein Rentenanspruch war grundsätzlich bereits mit Ablauf von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG) nach der IV-Anmeldung im August 2020 möglich. Die Beschwerdeführerin konnte und musste bei Leistungsbezug ab Februar 2022 damit rechnen, dass sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zumal nach eigenen Angaben schon vor ihrer Aussteuerung per Ende Januar 2022 (Urk. 9/68) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 1 S. 1) und gemäss den Angaben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Arbeitsunfähigkeit schon Ende Juni 2020 begonnen hatte (Urk. 9/20/2), was sich schliesslich im Beginn der ganzen Invalidenrente - nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - ab dem 1. Juni 2021 (Urk. 9/1) bei einem Invaliditätsgrad von 80 % (Urk. 9/69/2) niederschlug.
Auch hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sowohl in der ersten leistungszusprechenden Verfügung vom 14. Februar 2022 (Urk. 9/209) als auch in den darauffolgenden Verfügungen (Urk. 9/201-202, Urk. 9/206-207) darauf hingewiesen, dass sie eine entsprechende Anpassung für den Fall vorbehalte, dass rückwirkend Versicherungsleistungen erbracht würden und dass zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten seien. Damit hätte sich die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit im Hinblick auf die zu erwartende Invalidenrente und angesichts des Zwecks der Überbrückungsleistungen zur Überbrückung einer sozialversicherungsrechtlichen Lücke bei älteren Ausgesteuerten (oben E. 4.1) beim Leistungsbezug die Frage stellen (und bejahen) müssen, ob für die betreffende Zeit ab Februar 2022 nicht auch Versicherungsleistungen durch die Invalidenversicherungen geleistet werden würden, welche zu einer Rückforderung der Übergangsleistungen führen könnten. Da die Beschwerdeführerin somit unter den gegebenen Umständen beim Leistungsbezug bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und ernsthaft hätte damit rechnen müssen, dass der Anspruch auf Übergangsleistungen angepasst werden müsse, kann sie sich nicht auf den guten Glaube während des Leistungsbezugs berufen.
Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG somit zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung der zweiten (kumulativen) Erlassvoraussetzung der grossen Härte.
4.2.2 Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist der Einwand, sie habe aufgrund der Formulierung in der Anmerkung in der Verfügung vom 14. Februar 2022 (Urk. 9/209) nicht davon ausgehen können, dass nach den Verrechnungen mit den Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen noch eine Restschuld verbleiben werde (Urk. 1 S. 2 f.), nicht zielführend. Denn massgebend ist der gute Glaube in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Leistung beim Leistungsempfang. Ob und inwieweit eine Rückforderung mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherer verrechnet wird, betrifft dagegen die Tilgung der Rückforderung und nicht die Rechtmässigkeit der erbrachten Übergangsleistungen. Es spielt mit anderen Worten bezüglich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug annahm oder annehmen konnte, dass eine Rückforderung mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherer vollständig verrechnungsweise getilgt werde. Dasselbe gilt in Bezug auf ihren Einwand, sie habe nicht annehmen können, dass von ihr entgegen dem Usus bei den Sozialversicherungen der gesamte Betrag zurückgefordert werde respektive mehr zurückgefordert werde, als dass bereits verrechnet worden sei (Urk. 1 S. 2 f.). Auch dies betrifft die Tilgung der Rückforderung und nicht die Rechtmässigkeit der erbrachten Übergangsleistungen. Nicht ausschlaggebend in Bezug auf die Erlassfrage ist nach dem Gesagten ferner auch die gesetzliche Regelung der Rückzahlungsmodalitäten, bezüglich welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) eine Gesetzeslücke im ÜLG bestehe. Ohne Belang in Bezug auf die Erlassfrage sind schliesslich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Berechnungen der Ergänzungsleistungen und die Anrechnung des Vorsorgekapital als Vermögen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.3 Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass (Urk. 9/178) der Rückforderung im (nicht verrechneten) Restbetrag von Fr. 12'990.-- (Urk. 9/181) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterHartmann