Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ÜL.2024.00005
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 19. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.___
Zusatzleistungen / Überbrückungsleistungen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, meldete sich am 5. März 2024 bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Überbrückungsleistungen, zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an (Eingang am 13. März 2024; Urk. 8/2). Die SVA überwies die Anmeldung an die hierzu zuständige Gemeinde Y.___, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen (Urk. 8/2a). Diese klärte die finanziellen Verhältnisse von X.___ ab und prüfte den Leistungsanspruch (Urk. 8/1, Urk. 8/4-6, Urk. 8/8, Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 verneinte die Gemeinde Y.___ einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da das Mindesterwerbseinkommen nach Vollendung des 50. Altersjahrs gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) lediglich in den Jahren 2015, 2016 und 2018, nicht aber während insgesamt fünf Jahren mindestens 75 % des Höchstbetrages der AHV-Rente entsprochen habe (Urk. 8/9/1). Dagegen erhob X.___ am 11. Juni 2024 (Urk. 8/12/9) Einsprache, welche die Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2024 abwies (Urk. 8/12/1 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Voraussetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG erfülle und Anspruch auf Überbrückungsleistungen habe (Urk. 1 i.V.m. Urk. 3/1). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 27. August 2024 die Verfahrensakten ein (Urk. 8/1-12) und verzichtete sinngemäss auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 7). Davon wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 17. September 2024 (Urk. 10) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte verschiedene Unterlagen ein, unter anderem zu ihrem Einkommen im Jahr 2020 (Urk. 11/1-5). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Stellung (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht verlauten, was der Beschwerdegegnerin am 27. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; in der hier anwendbaren, ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; lit. a) oder bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Vorbezugs der AHV-Rente, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden (lit. b).
Die Überbrückungsleistungen bestehen aus einer jährlichen Überbrückungsleistung (Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 4 Abs. 1 lit. b ÜLG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ÜLG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), wenn sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b) und wenn ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (lit. c).
Nach Art. 34 Abs. 3 AHVG entspricht der Höchstbetrag der Altersrente dem doppelten Mindestbetrag. Laut Art. 34 Abs. 5 AHVG entspricht der Mindestbetrag der vollen Altersrente von Fr. 1'225.-- dem Rentenindex von 222,7 Punkten (Betrag und Indexstand gemäss Art. 3 und 4 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2023; AS 2022 604).
1.2.2 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Überbrückungsleistungen (WÜL), gültig ab 1. Juli 2021, Stand 1. Januar 2024, sieht in Rz. 2450.03 f. vor, dass 20 volle Versicherungsjahre nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG erfüllt sind, wenn eine Person während mindestens 19 Jahren und 11 Monaten obligatorisch oder freiwillig in der AHV versichert war. Einzelne Beitragszeiten werden zusammengezählt und müssen nicht zusammenhängend zurückgelegt werden. Die einzelnen Beitragszeiten werden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden.
Gemäss Rz. 2460.01 WÜL prüfen die Durchführungsstellen anhand eines Auszuges aus dem individuellen Konto der antragstellenden Person, ob das Mindesterwerbseinkommen während 20 Jahren jährlich erzielt worden ist. Fünf Jahre davon müssen nach dem 50. Altersjahr liegen.
Rz. 2460.03 WÜL erklärt, dass das Erwerbseinkommen pro Jahr mindestens 75 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente des betreffenden Jahres betragen muss (vgl. Tabelle mit den Beträgen im Anhang 4 zur WÜL). Es darf kein Durchschnitt über zwanzig Jahre angenommen werden.
Nach Rz. 2460.04 WÜL kann das Mindesterwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammen. Es kann auch mit Ersatzeinkommen erreicht werden, wenn diese als massgebender Lohn der AHV gelten. Ausschlaggebend ist der Auszug aus dem individuellen Konto.
Für die Erreichung des Mindestbetrages des Erwerbseinkommens ist es nach Rz. 2460.05 WÜL nicht von Belang, während wie vieler Monate pro Jahr dieser erwirtschaftet worden ist.
Nach Rz. 2460.06 WÜL gelten Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften auch als Erwerbseinkommen. Erziehungsgutschriften werden für jedes Jahr gutgeschrieben, in dem die Person ein Kind unter 16 Jahren hatte. Dabei ist das Mindesteinkommen mit der Hälfte der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften erreicht.
Zugesplittete Erwerbseinkommen dürfen laut Rz. 2460.07 WÜL zur Erreichung des Mindesterwerbseinkommens nicht herangezogen werden. Gesplittete Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften sind hingegen gesplittet anzurechnen.
1.2.3 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 ÜLG). Gemäss Art. 37 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) muss der Anspruch auf Überbrückungsleistungen durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend gemacht werden (Abs. 1).
1.3
1.3.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach dem ÜLG anwendbar, soweit darin nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist (Art. 1 ÜLG).
1.3.2 Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG (und ausserdem in Art. 61 lit. c ATSG) verankerten Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert solange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat auch die versicherte Person mitzuwirken (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG), weil sie den zur Festlegung sozialversicherungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am besten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3 und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2).
1.3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E. 6.3.4). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Überbrückungsleistungen sei mit Verfügung vom 13. Mai 2024 verneint worden, weil diese nach Vollendung des 50. Altersjahres im Jahr 2014 gemäss dem IK-Auszug lediglich in den Jahren 2015, 2016 und 2018 das Mindesterwerbseinkommen, nicht aber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG während fünf Jahren erfüllt habe. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss dem AHVG könnten keine angerechnet werden. Denn diese würden gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG bis zum Erreichen des 16. Altersjahr des Kindes angerechnet. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei 1990 geboren. Somit könnten ab dem (im Jahr 2014 vollendeten) 50. Altersjahr der Beschwerdeführerin, mithin lange nach dem 16. Altersjahres des Sohnes im Jahr 2006, keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Aus der Einsprache seien keine neuen Erkenntnisse ersichtlich. An der ablehnenden Verfügung vom 13. Mai 2024 sei festzuhalten (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, nach Abklärung bei der SVA und Prüfung der einbezahlten AHV-Beiträge habe sie festgestellt, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin teilweise die AHV-Beiträge zwar (vom Lohn) abgezogen habe, jedoch nicht einbezahlt habe. Wie sich aus den eingereichten Unterlagen in den Beilagen 1 bis 3 (Urk. 11/1-3) ergebe, habe sie vom 7. November 2017 bis 30. September 2021 für die Z.___ AG gearbeitet. Diese habe aber in den Jahren 2017, 2019, 2020 und 2022 offenbar keine Beiträge einbezahlt. Nach der Abklärung werde sich das Thema «zu wenig einbezahlte AHV-Jahre» erledigen (Urk. 1, Urk. 10).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 auf den Standpunkt, aufgrund der neuen Fakten sei zwar belegt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2021 bei der Z.___ AG angestellt gewesen sei und dass diese gemäss dem IK-Auszug in den Jahren 2017, 2019 und 2020 keine Beiträge an die SVA entrichtet habe sowie dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 das Mindesterwerbseinkommen von Fr. 21'330.-- erreicht habe. Damit ergebe sich indes lediglich, dass die Beschwerdeführerin das Mindesterwerbseinkommen während vier Jahren erreicht habe. Da somit nicht belegt sei, ob das Mindesterwerbseinkommen für fünf Jahre erreicht worden sei, bleibe die Ausgangslage für eine Ablehnung (des Leistungsanspruchs) aufgrund der nicht erfüllten Anspruchsvoraussetzungen dieselbe (Urk. 14).
Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht verlauten (Urk. 17 S. 2).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Überbrückungsleistungen verneint hat, da die Voraussetzung des Mindesterwerbseinkommens nach Vollendung des 50. Altersjahres gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG nicht erfüllt sei.
Nicht mehr strittig ist, dass die Beschwerdeführerin für die gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG notwendigen fünf AHV-Versicherungsjahre nach Vollendung ihres 50. Altersjahres im Jahr 2014 anstatt des Mindesteinkommens keine Erziehungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen kann, da ihr Sohn, geboren 1990 (Urk. 8/2 S. 15, Urk. 11/4 S. 3), dann bereits über 16 Jahre alt war (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; vgl. auch Rz. 2460.06 WÜL). Zwischen den Parteien nicht strittig ist zudem, dass die im Jahr 1964 geborene und in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin (Urk. 8/11) die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. b 1. Teilsatz ÜLG; zur obligatorischen AHV von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben: Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
Strittig und zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin die Voraus-setzung des Mindesterwerbseinkommens (mindestens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG) während fünf Jahren nach Vollendung ihres 50. Altersjahrs im Jahr 2014 erfüllt hat.
3.
3.1 Die Höchstbeträge der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG betrugen in den Jahren 2015 bis 2018 Fr. 28'200.-- (12 x Fr. 2'350.--), 2019 und 2020 Fr. 28'440.-- (12 x Fr. 2'370.--), 2021 und 2022 Fr. 28'680.-- (12 x Fr. 2'390.--) sowie im Jahr 2023 Fr. 29'400.-- (12 x Fr. 2'450.-- ; vgl. Anhang 4 zur WÜL).
Davon müssen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG während fünf Jahren (nach Vollendung des 50. Altersjahrs der Beschwerdeführerin 2014) Erwerbseinkommen von mindestens je 75 % erzielt worden sein, das wären mithin 2015 bis 2018 Fr. 21‘150.--, 2019 und 2020 Fr. 21‘330.--, 2021 und 2022 Fr. 21‘510.-- sowie 2023 Fr. 22‘050.--.
Zu beachten ist, dass diese Mindesterwerbseinkommen auch mit Ersatzeinkommen erreicht werden können, sofern diese als massgebender Lohn der AHV gelten (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] i.V.m. Art. 5 Abs. 4 AHVG), wobei nach Rz. 2460.04 WÜL der Auszug aus dem individuellen Konto ausschlaggebend ist. Die an die Beschwerdeführerin in den hier interessierenden Jahren 2015 bis 2023 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 8/4 S. 1 f.) sind daher anzurechnen; denn Taggelder der Arbeitslosenversicherung respektive Arbeitslosenentschädigung (ALE) gehören zum massgebenden Lohn im Sinne des AHVG (Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_359/2020 vom 14. September 2020 E. 4.3 und 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat die genannten Mindesterwerbseinkommen unstrittig in den Jahren 2015, 2016 und 2018 erreicht (2015: Fr. 36'863.--, 2016: Fr. 33'953.--, 2018: Fr. 32'456.-- [zuzüglich ALE]; vgl. IK-Auszug vom 26. April 2024, Urk. 8/4 S. 1 f.).
Demgegenüber sind dem IK-Auszug vom 26. April 2024 bezüglich der übrigen Jahre nach 2014 die folgenden Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin zu entnehmen: 2017 Fr. 12‘157.-- (Fr. 9‘128.-- + Fr. 960.-- + Fr. 2‘069.-- [ALE]), 2019 Fr. 2‘448.-- [ALE], 2020 Fr. 0.-- [kein Eintrag], 2021 Fr. 19‘855.--
(Fr. 249.-- + Fr. 19‘606.--), 2022 Fr. 11‘653.-- (Fr. 4‘601.-- + Fr. 3‘961.-- + Fr. 3'091.-- [ALE]), 2023 Fr. 17‘485.-- [ALE].
Nichts anderes weist der von der Beschwerdeführerin eingereichte IK-Auszug vom 19. Juli 2024 (Urk. 11/3) aus.
3.2.2 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten weiteren Unterlagen geht indes hervor, dass sie vom 7. November 2017 bis 30. September 2021 bei der Z.___ AG in einem Pensum von 60-80 % als Telefonistin angestellt war (Urk. 11/2.1-2). Zu diesem Arbeitsverhältnis liegen zwei Lohnausweise vor, beide für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, der eine datiert vom 17. Dezember 2020 mit einem Jahresbruttolohn von Fr. 31‘994.40 (Urk. 11/1.1) und der andere datiert vom 29. März 2021 mit einem Bruttolohn von Fr. 34'285.25 (Urk. 11/1.2). Obschon es sich dabei offensichtlich um massgebenden Lohn im Sinne des AHVG (Art. 5 Abs. 2 AHVG) handelte und auf den Lohnausweisen auch separat AHV-Beiträge auf diesen Bruttolöhnen aufgeführt respektive davon in Abzug gebracht wurden, wurden sie offenbar nicht an die Ausgleichskasse einbezahlt. Denn im IK-Auszug (Urk. 8/4) sind im Jahr 2020 keine Beitragsmonate und keine Einkommen der Z.___ AG - und auch sonst keine Einkommen - verbucht; anders dagegen in den Jahren 2018 (Einkommen von Fr. 32'456.--, Januar bis Dezember) und 2021 (Einkommen von Fr. 19’606.--, Januar bis Oktober; Urk. 8/4 S. 1).
3.2.3 Aufgrund der vorgelegten Belege ist mit den Parteien (Urk. 10, Urk. 14) daher trotz der Lücke im IK-Auszug im Jahr 2020 als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein Einkommen bei der Z.___ AG erzielt hat, das über dem damaligen Mindesteinkommen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG von Fr. 21‘330.-- (vgl. Anhang 4 zur WÜL und E. 3.1 hiervor) lag.
3.3
3.3.1 Für die übrigen Jahre (2017, 2019, 2021-2023) liegen derzeit keine Belege für ein höheres Einkommen bei den Akten, als mit dem IK-Auszug ausgewiesen sind (Fr. 12‘157.-- im Jahr 2017, Fr. 2‘448.-- im Jahr 2019, Fr. 19‘855.-- im Jahr 2021, Fr. 11‘653.-- im Jahr 2022 und Fr. 17‘485.-- im Jahr 2023; Urk. 8/4 S. 1 f.). Jedoch liegen Anhaltspunkte vor, welche im Hinblick auf den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (dazu vgl. E. 1.3.2 hiervor) die Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen des anspruchsrelevanten Sachverhaltes begründen.
3.3.2 So ist infolge der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG vom 7. November 2017 bis 30. September 2021 (Urk. 11/2.2) nicht nur für das Jahr 2020 (oben E. 3.2.2 f.) ein weiteres, nicht im IK-Auszug verbuchtes Einkommen möglich.
Insbesondere für das Jahr 2019 kann aufgrund der derzeit vorliegenden Akten nicht bereits ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin das damalige Mindesteinkommen von Fr. 21‘330.-- oder mehr erzielt hat. Denn gemäss der Auskunft der Steuerbehörde der Stadt A.___ vom 18. April 2024 wurde im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 21‘100.-- versteuert (Urk. 8/8.2 S. 2). Dennoch und trotz der Anstellung bei der Z.___ AG ist - wie auch im Folgejahr (2020) - im IK-Auszug für das Jahr 2019 kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit verbucht, sondern lediglich eine ALE bezüglich der Monate Januar bis März 2019 (Urk. 8/4 S. 1). Dies zusammen mit den nachweislich lückenhaften Beitragszahlungen respektive IK-Einträgen im Jahr 2020 legt die (derzeit noch ungeklärte) Annahme nahe, dass es sich im Jahr 2019 wie im Jahr 2020 verhalten haben könnte und die Beschwerdeführerin ein Einkommen bei dieser Arbeitgeberin von mindestens (brutto) Fr. 21‘330.-- erzielt haben könnte, was es abzuklären gilt.
Da der Beweis für einen solchen Sachverhalt grundsätzlich erbracht werden kann, ist entgegen der sinngemässen Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 14) nicht bereits bei der derzeitigen Aktenlage von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen die Gesuchstellerin zu tragen hätte (vgl. oben E. 1.3.3).
3.3.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1
lit. b ÜLG (mindestens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in fünf Jahren nach Vollendung des 50. Altersjahres) bereits mit einem weiteren Jahr (nebst den anerkannten vier Jahren 2015, 2016, 2018, 2020) mit einem Mindesterwerbseinkommen, namentlich im Jahr 2019, erfüllt sein könnte, was aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann.
Somit ist die Sache zu weiteren entsprechenden Abklärungen, etwa durch Einholen von zusätzlichen Lohnunterlagen bezüglich der Anstellung bei der Z.___ AG, von Arbeitgeberunterlagen bei der Arbeitslosenversicherungsbehörde, der Steuererklärungen (mit Beilagen) von der Steuerbehörde und/oder von der Beschwerdeführerin (unter Berücksichtigung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 letzter Satz ATSG), an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen (und gegebenenfalls Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Überbrückungsleistungen neu verfüge.
4. Gemäss Art. 1 ÜLG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Überbrückungsleistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann