Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ÜL.2024.00004

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ÜL.2024.00004


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene, seit dem 5. Mai 2022 geschiedene X.___ meldete sich am 25. Januar 2023 unter Hinweis auf den am 31. März 2023 endenden Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an (Urk. 13/1; vgl. auch Urk. 13/3, Urk. 13/11, Urk. 13/39-43).

    Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Urk. 13/14, Urk. 13/25-29, Urk. 13/44, Urk. 13/45-46, Urk. 13/50, Urk. 13/57, Urk. 13/60) verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 31. Mai 2023 das Bestehen eines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen, da das Reinvermögen per 31. März 2023 die zulässige Schwelle von Fr. 50'000.-- überschreite. Dabei berücksichtigte sie einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 96'000.--, da X.___ gemäss Scheidungskonvention der Übertragung seines Miteigentumsanteils von 1/3 an einer Liegenschaft in Benglen an seine geschiedene Ehefrau für den Betrag von Fr. 24'000.-- zugestimmt habe (Urk. 13/64). Dagegen liess X.___ am 30. Juni 2023 mit einer Ergänzung vom 14. September 2023 Einsprache erheben (Urk. 13/65, Urk. 13/69). Mit Schreiben vom 6. November 2023 setzte die Durchführungsstelle X.___ Frist an, um eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in Benglen und weitere Unterlagen einzureichen, unter Hinweis darauf, dass sie nach Fristablauf aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden werde (Urk. 13/78). Am 5. Januar 2024 nahm X.___ zum Schreiben vom 6. November 2023 Stellung (Urk. 13/80) und reichte weitere Unterlagen ein, nicht aber die verlangte Verkehrswertschätzung (vgl. Urk. 13/81-82). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 sprach die Invalidenversicherung X.___ ab 1. August 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/85).

    Aufgrund der im Einspracheverfahren getroffenen Abklärungen gelangte die Durchführungsstelle mit dem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 zum Ergebnis, dass der Vermögensverzicht aus der Übertragung des Eigentumsanteils an der Liegenschaft in Benglen im Jahr 2022 auf Fr. 46'000.-- herabzusetzen sei. Da die Vermögensschwelle von Fr. 50'000.-- per 1. April 2023 unter Berücksichtigung weiterer Positionen dennoch überschritten wurde, hrte dies formal zwar zur teilweisen Gutheissung der Einsprache, im Ergebnis aber dennoch weiterhin zur Verneinung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch lic. iur. Z.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, am 9. August 2024 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Überbrückungsleistungen (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 4-6). In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Eine Kopie davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2024 zugestellt (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters (lit. a) oder bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Vorbezugs der AHV-Rente, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben (lit. b).

    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann (Art. 3 Abs. 2 ÜLG). Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft (Art. 3 Abs. 3 ÜLG).

1.2    Art. 5 Abs. 1 ÜLG bestimmt, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a); wenn sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b); wenn ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c).

    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen (Art. 5 Abs. 3 ÜLG).

1.3    Bei alleinstehenden Personen liegt die Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG in Verbindung mit Art. 9a ELG bei Fr. 50'000.-- (der Hälfte von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

1.4    

1.4.1    Gemäss Art. 13 Abs. 2 ÜLG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Diese Bestimmung gilt auch bei der Ermittlung des Reinvermögens, das an der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c ELG gemessen wird (vgl. Rz. 2440.15-16 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL], Stand: 1. Januar 2023).

1.4.2    Ein Vermögensverzicht wird angenommen, wenn die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Werts der Leistung entspricht (Art. 24 lit. a ÜLV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 25 Abs. 1 ÜLV; vgl. auch Rz. 3345.03-04 sowie 3462.05 WÜL). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 25 Abs. 2 ÜLV).

1.4.3    Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Überbrückungsleistungen um 10’000 Franken jährlich vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der Überbrückungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 27 Abs. 1-3 ÜLV).

1.5    Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 ÜLG). Für die Ermittlung des Reinvermögens ist das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 ÜLV).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer meldete sich im Januar 2023 zum Bezug von Überbrückungsleistungen an (Urk. 13/1). Der Anspruch konnte damals aber noch nicht entstehen, weil nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. Art. 14 Abs. 1 ÜLG). Wie die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht festhielt (Urk. 2 S. 3), steht ein allfälliger Anspruch auf Überbrückungsleistungen erst ab dem 1. April 2023 zur Diskussion, da der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehungsweise die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. März 2023 endete (Urk. 13/11), womit der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2023 ausgesteuert war (Art. 3 Abs. 2 und 3 ÜLG sowie Rz. 2210.02 WÜL). Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist für die Zeitspanne von April bis Juli 2023 zu prüfen, da der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 13/85; Art. 5 Abs. 3 ÜLG).

2.2    Der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ist zu entnehmen, dass die Durchführungsstelle davon ausging, der Beschwerdeführer sei vor der Scheidung zu einem Drittel Miteigentümer an der Liegenschaft in Benglen gewesen (Urk. 2 S. 3 f.). Sie ermittelte den Verkehrswert seines Anteils im Zeitpunkt der Scheidung gemäss Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 5. Mai 2022, indem sie vom Kaufpreis für die ganze Liegenschaft von Fr. 600'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 21. September 2020 ausging. Weiter nahm sie an, dass der Beschwerdeführer seinen Miteigentumsanteil von einem Drittel mit Rechtskraft des Scheidungsurteils im zweiten Quartal (Q2) 2022 an seine geschiedene Ehefrau übertragen habe. Unter Hinzurechnung der zwischen dem Erwerb des Miteigentumsanteils im dritten (Q3) Quartal 2020 und der Veräusserung im Q2 2022 aufgelaufenen Preissteigerung ermittelte sie gestützt auf den Wohneigentumsindex der Zürcher Kantonalbank (ZWEX) einen Verkehrswert der ganzen Liegenschaft von abgerundet Fr. 690'000.--. Nach Abzug der Hypothek von Fr. 480'000.-- verblieben Fr. 210'000.--, beziehungsweise, bei einem Anteil von einem Drittel, Fr. 70'000.--. Indem der Beschwerdeführer seinen Anteil bei der Scheidung für Fr. 24'000.-- auf seine geschiedene Frau übertragen habe, habe er im Jahr 2022 auf Fr. 46'000.-- verzichtet. Deshalb rechnete die Durchführungsstelle diesen Betrag dem Vermögen des Beschwerdeführers per 31. März 2023 zu (Urk. 2 S. 4 f. und 6). Weiter ging sie davon aus, dass er nach der Scheidung Alleineigentümer einer Liegenschaft in C.___ geworden sei, für welche sie per Ende Mai 2022, nachdem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen war, einen Wert von Fr. 3'701.-- veranschlagte (Urk. 2 S. 5 f.). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Saldos des Privatkontos von Fr. 4'821.20 per 31. März 2023 errechnete sie ein Vermögen per Ende März 2023 von total Fr. 54'522.20. Da dieses die Schwelle von Fr. 50'000.-- überstieg, verneinte sie einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen (Urk. 2 S. 6).

2.3    Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegte Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in Benglen sei sowohl für die Parteien als auch für die Durchführungsstelle verbindlich. Daraus folge, dass er nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft sei und aufgrund der erhaltenen güterrechtlichen Ausgleichszahlung nicht auf Vermögen verzichtet habe (Urk. 1 S. 4 f.). Auch das Argument der Durchführungsstelle, bei der Scheidung hätte die Wertsteigerung der Liegenschaft seit dem Kauf im Jahr 2020 berücksichtigt werden müssen, führe zu keinem anderen Schluss. Denn er habe Fr. 20'000.-- zum Kauf der Liegenschaft beigetragen. Im Rahmen der rechtlich verbindlichen güterrechtlichen Auseinandersetzung sei ihm als Ausgleich für die Übertragung seines Anteils von einem Drittel der Liegenschaft an die geschiedene Ehefrau eine Forderung ihr gegenüber von Fr. 24'000.-- eingeräumt worden. Damit liege eine adäquate Gegenleistung vor, welche die Wertsteigerung der Liegenschaft berücksichtige (Urk. 1 S. 5 f.). Deshalb stünden ihm Überbrückungsleistungen zu. Im Urteil sei zudem festzuhalten, dass die gerichtliche Beurteilung auch für einen allfälligen Ergänzungsleistungsanspruch gelte (Urk. 1 S. 7).

2.4    In der Beschwerdeantwort ergänzt die Durchführungsstelle ihre Argumentation dahingehend, dass im Scheidungsverfahren für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 277 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Verhandlungsgrundsatz gelte. Deshalb könne geprüft werden, ob anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf Vermögen verzichtet worden sei (Urk. 12 S. 1). Da der Beschwerdeführer trotz angesetzter Mahn- und Bedenkfrist nie aussagekräftige Unterlagen eingereicht habe, die belegten, dass er nur Fr. 20'000.-- an den Kaufpreis der Liegenschaft beigetragen habe, könne gestützt auf den Kaufvertrag vom 21. September 2020 davon ausgegangen werden, dass er zu einem Drittel Miteigentümer geworden sei (Urk. 12 S. 2 f.). Ferner stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ausgleichszahlung von Fr. 24'000.-- für den Miteigentumsanteil von einem Drittel bereits eine Wertsteigerung enthalten habe, weil die Parteien den Verkehrswert der ganzen Liegenschaft in Benglen mit Fr. 600'000.-- festgesetzt hätten, dem ursprünglichen Kaufpreis (Urk. 12 S. 2).


3.    

3.1    Mit dem Urteil FE210218 des Bezirksgerichts B.___ vom 5. Mai 2022 betreffend Ehescheidung wurden die vom Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau gleichentags vereinbarten Scheidungsfolgen genehmigt (Urk. 13/3 S. 3). Demnach übertrug der Beschwerdeführer seinen Miteigentumsanteil von einem Drittel an der Liegenschaft D.___strasse in Benglen mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das (Allein-)Eigentum seiner geschiedenen Ehefrau. Die Parteien setzten den Verkehrswert (der ganzen Liegenschaft) mit Fr. 600'000.-- fest. Im Gegenzug verpflichtete sich die geschiedene Ehefrau, dem Beschwerdeführer als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche aus der Übernahme seines Miteigentumsanteils von einem Drittel Fr. 24'000.-- zu bezahlen (Urk. 13/3 S. 4). Dieses Scheidungsurteil vom 5. Mai 2022 erwuchs nach Ablauf der 10-tägigen Frist, um eine Begründung zu verlangen (Urk. 13/3 S. 7), in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 S. 4).

3.2    Es ist festzuhalten, dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und das entsprechende Urteil vom 5. Mai 2022 (Urk. 13/3) die Durchführungsstelle nicht daran zu hindern vermochte, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Rahmen auf ehegüterrechtliche Ansprüche verzichtet hatte und insofern ein Vermögensverzicht vorliegt (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2021.00040 vom 9. Juni 2022 E. 1.3.1 und 3.3 unter Hinweis insbesondere auf des Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die in diesem Zusammenhang strittige Frage, ob der Beschwerdeführer bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anspruch auf einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an der Liegenschaft in Benglen beziehungsweise eine gleichwertige Geldforderung gegenüber seiner Ehefrau gehabt hätte (vgl. dazu Urk. 13/3 S. 4 f., Urk. 13/60, Urk. 13/69 S. 4, Urk.13/82), kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.


4.

4.1    Strittig ist in erster Linie der Verkehrswert des Anteils von einem Drittel an der Liegenschaft in Benglen, der laut dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B.___ vom 5. Mai 2022 nach Eintritt der Rechtskraft vom Beschwerdeführer auf seine geschiedene Ehefrau übertragen wurde (Urk. 13/3 S. 4 f.). Davon hängt ab, inwiefern er in diesem Zusammenhang auf Vermögen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ÜLG verzichtet hat.

4.2    Zur Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft setzte die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 6. November 2023 Frist bis zum 8. Januar 2024 an, um unter anderem eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in Benglen einzureichen, unter Hinweis darauf, dass sie die Kosten übernehme und, falls der Beschwerdeführer ihrer Aufforderung nicht nachkomme, gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden werde (Urk. 13/78).

    Dieses Vorgehen war nicht zulässig. Denn aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist die Durchführungsstelle verpflichtet, die notwendigen Abklärungen selbst von Amtes wegen vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie die verlangte Verkehrswertschätzung selbst bei einer sachverständigen Person hätte in Auftrag geben müssen (zur Kostentragungspflicht der Durchführungsstelle vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte es dem Beschwerdeführer nur, aber immerhin oblegen, die für die Verkehrswertschätzung erforderlichen Angaben zu machen und betroffene Personen sowie Amtsstellen zu ermächtigen, ihrerseits die nötigen Auskünfte zu erteilen (Art. 28 Abs. 2-3 ATSG; vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2023.00005 vom 22. Februar 2024 E. 5.6.2 mit weiteren Hinweisen).

    Zu prüfen bleibt, ob der Verkehrswert des Miteigentumsanteils auf andere Weise bestimmt werden kann.

4.3    

4.3.1    Die Durchführungsstelle bestimmte den Verkehrswert der ganzen Liegenschaft, indem sie den Kaufpreis von Fr. 600'000.-- gemäss Vertrag vom 21. September 2020 (Urk. 13/81 S. 2) an die Entwicklung der Immobilienpreise bis zur Übertragung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an die geschiedene Ehefrau mit Rechtskraft des Scheidungsurteils per Ende Mai 2022 anpasste (Urk. 2 S. 4). Dies ist angesichts des kurzen Zeitintervalls zwischen Erwerb und Veräusserung der Liegenschaft nicht zu beanstanden. Auch kann mit der Durchführungsstelle davon ausgegangen werden, dass der im Kaufvertrag zwischen der E.___ AG und dem Beschwerdeführer, seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter vom 21. September 2020 (Urk. 13/81) vereinbarte Preis der Liegenschaft (Fr. 600'000.--) dem damaligen Verkehrswert entsprach. Denn es fehlen Anhaltspunkte, dass er nicht nach marktmässigen Grundsätzen festgesetzt worden war, handelte es sich bei der Verkäuferin doch um eine Aktiengesellschaft.

4.3.2    Die Durchführungsstelle ermittelte die Preisentwicklung der ganzen Liegenschaft zwischen dem Kauf am 21. September 2020 und der Übertragung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers auf seine geschiedene Ehefrau per Ende Mai 2022 gestützt auf den Wohneigentumsindex der Zürcher Kantonalbank (ZWEX). Die berücksichtigten Indexstände im Q3 2020 von 185.77 sowie im Q2 2022 von 216.65 (Urk. 2 S. 4) ergeben eine Wertsteigerung von rund 16.6 % (216.65/185.77), was für den fraglichen Zeitraum von sieben Quartalen ausserordentlich hoch ist. Zudem ist der ZWEX nicht hinreichend differenziert, bildet er doch nur pauschal die Immobilienpreisentwicklung in drei Grossregionen des Kantons ab («See» [Stadt Zürich und Seegemeinden], «Regio» [suburbane Gemeinden] und «Land» [ländliche Gemeinden]). Deshalb kann hier nicht darauf abgestellt werden.

    Das Bundesgericht erachtete es in einem konkreten, den Kanton Zürich betreffenden Fall als zulässig, den Verkehrswert einer Immobilie durch die Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens festzusetzen. Dabei ermittelte es die Entwicklung des Landwerts im zeitlichen Verlauf anhand des in der Statistik für Wohnlandpreise des statistischen Amtes des Kantons Zürich ausgewiesenen durchschnittlichen Quadratmeterpreises (Urteil 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2). In dieser Statistik wird die Preisentwicklung pro Gemeinde und damit differenzierter als im ZWEX ausgewiesen. Für die Gemeinde F.___ ergibt sich daraus eine durchschnittliche Steigerung des Landpreises zwischen 2020 (Fr. 1'200.--) und 2022 (Fr. 1'249.--) von rund 4,1 % (Fr. 1249.--/Fr. 1'200.--).

    Ferner wird der (aktuelle) Zeitwert des auf dem Grundstück liegenden Gebäudes nach kantonaler steuerrechtlicher Praxis durch Hochrechnung der letzten Gebäudeversicherungsschätzung mit dem Zürcher Index der Wohnbaupreise (abrufbar unter www.baudokumentation.ch/service/baukostenindex ) auf den Bewertungsstichtag ermittelt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 220 Rz.193). Demnach stiegen die Wohnbaupreise zwischen 2020 (1045.6; Basis 1939 = 100.0) und 2022 (1128.6) um rund 8 % (1128.6/1045.6). Der auf diese Weise ausgedrückte Neuwert wäre praxisgemäss noch um die Altersentwertung von 1 % pro Jahr zu reduzieren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 220 Rz. 193f.), was hier unterbleiben kann.

    Zwar liegt die detaillierte Einschätzung des (Vermögens-)Steuerwerts der Liegenschaft nicht bei den Akten (vgl. aber Urk. 13/46 S. 2), so dass die Anteile das Landes und des Gebäudes am Gesamtwert der Liegenschaft in Benglen nicht bestimmt werden können. Im hier zu beurteilenden Fall kann allerdings, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, der Einfachheit halber die höhere Preissteigerung gemäss Index der Wohnbaupreise von rund 8 % herangezogen werden.

4.3.3    Wird der Wert der Liegenschaft von Fr. 600'000.-- anlässlich des Kaufs im September 2020 an die Preisentwicklung von 8 % bis zur Übertragung des Miteigentumsanteils an die geschiedene Ehefrau per Ende Mai 2022 angepasst, resultiert zu diesem Zeitpunkt ein Verkehrswert von Fr. 648'000.--.


5.    

5.1    Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer anlässlich der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung auf Vermögen verzichtet hat, ist vom damaligen Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 648'000.-- zunächst die Hypothek von Fr. 480'000.-- abzuziehen (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 13/60, Urk. 13/82). Von den Eigenmitteln von Fr. 168'000.-- standen dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ein Drittel, also Fr. 56'000.--, zu. Aufgrund dieser Überlegungen kann davon ausgegangen werden, dass er durch die Übertragung seines Anteils auf seine geschiedene Frau für Fr. 24'000.-- im Jahr 2022 auf Fr. 32'000.-- verzichtet hat. Dieses Vermögen ist unverändert auf das Jahr 2023 zu übertragen (vgl. vorstehend E. 1.4.3). Unter Hinzurechnung der unbestrittenen übrigen Vermögenspositionen per 31. März/1. April 2023 (Liegenschaft in C.___ mit einem Wert von Fr. 3'701.-- und Bankkontoguthaben von Fr. 4'821.20 [Urk. 2 S. 6]) beträgt sein gesamtes Vermögen im massgeblichen Zeitpunkt Fr. 40'522.20. Damit liegt es unterhalb der Schwelle von Fr. 50'000.-- im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG in Verbindung mit Art. 9a ELG.

5.2    Die Durchführungsstelle, an welche die Sache aufgrund des Gesagten zurückzuweisen ist, wird abzuklären haben, ob die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2023 verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass im vorliegenden Urteil festgehalten werde, dass die gerichtliche Beurteilung auch für einen allfälligen Ergänzungsleistungsanspruch gelte (Urk. 1 S. 7), fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Vorausgesetzt ist ein Entscheid der zuständigen Behörde über ein diesbezügliches Leistungsgesuch. Ein solcher liegt nicht vor. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Überbrückungsleistungen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt