Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2026.00026
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 25. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Generali Personenversicherungen AG
Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2000 geborene X.___ erhob am 7. Januar 2026 Einsprache gegen die Verfügung der Generali Personenversicherungen AG (nachfolgend: Generali) vom 6. Januar 2026 betreffend die Verneinung der Leistungspflicht (Urk. 2/1), wobei er um die Ausrichtung sämtlicher ausstehender Taggeldleistungen inklusive Verzugszins von 5 % bis spätestens am 15. Januar 2026 ersuchte, ansonsten er eine aufsichtsrechtliche Beschwerde beim Bundesamt für Gesundheit erheben, Schadenersatzansprüche gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltend machen sowie den Fall an das Sozialversicherungsgericht weiterziehen werde (Urk. 2/2; vgl. auch Urk. 2/4).
2. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (Poststempel) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Generali eine Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 56 ATSG begehe. Darüber hinaus sei sie anzuweisen, unverzüglich einen formellen Einspracheentscheid zu erlassen, eventualiter werde das Gericht ersucht, die Sache an sich zu ziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).
1.3 Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, nach dem Nichtberufsunfall am 20. Oktober 2025 seien 78 Tage vergangen, bis die Generali eine Verfügung erlassen habe. Gegen diese Verfügung habe er fristgerecht Einsprache erhoben, deren Eingang ihm mit E-Mail vom 8. Januar 2026 von der Generali bestätigt und ihm mitgeteilt worden sei, ein Entscheid werde zu gegebener Zeit erlassen. Bis heute sei kein Einspracheentscheid erlassen, keine einzige Unfalltaggeldzahlung ausgerichtet und kein verbindlicher Entscheidtermin genannt worden, obwohl seit dem Unfall mittlerweile über 112 Tage vergangen seien, ohne dass die gesetzlichen Leistungen erbracht worden seien. Verfassungsmässig habe er Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist; ungeachtet der fristgerecht erhobenen Einsprache, der existentiellen finanziellen Auswirkungen und der fehlenden sachlichen Komplexität sei jedoch noch kein Entscheid ergangen, was unzulässig sei. Die blosse Mitteilung, ein Entscheid werde zu gegebener Zeit ergehen, genüge den verfassungs- und gesetzesrechtlichen Anforderungen nicht (Urk. 1).
3.
3.1 Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a). Es ist demnach auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (vgl. Brunner, in: Kieser/ Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 52 N 59).
3.2 Die vom Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 erhobene Einsprache (Urk. 2/2) ging der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2026 zu, was diese per E-Mail bestätigte (Urk. 2/3). Nachdem der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail die mit der Einsprache gesetzte Frist vom 15. Januar 2026 zur Ausrichtung der ausstehenden Taggeldleistungen bestätigte (Urk. 2/3 S. 2), forderte er am 28. Februar 2026 (recte: Januar) die Beschwerdegegnerin schriftlich erneut auf, ihm die Taggeldleistungen bis zum 2. Februar 2026 auszuzahlen (Urk. 2/4).
Bereits am 9. Februar 2026, mithin nur knapp einen Monat nach der erhobenen Einsprache, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am hiesigen Gericht anhängig (Urk. 1). Angesichts der konkreten Umstände kann keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein, zumal Sozialversicherungsträgern selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder rechtliche Fragestellungen realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen ist, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 52 N 59). Darüber hinaus ist auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens keine zu beanstandende Untätigkeit der Beschwerdegegnerin ersichtlich, zumal diese bereits nach gut elf Wochen seit Erhalt der Unfallmeldung vom 24. Oktober 2025 am 6. Januar 2026 eine Verfügung erliess. Den Empfang der Einsprache des Beschwerdeführers bestätigte die Beschwerdegegnerin umgehend und stellte ihm den Erlass des Einspracheentscheides in Aussicht, wobei sie nicht den Gesetzeswortlaut von Art. 52 Abs. 2 ATSG «innert angemessener Frist», sondern gleichbedeutend «zu gegebener Zeit» verwendete (vgl. Urk. 2/3), was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Februar 2026 offensichtlich als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 1.3) abzuweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eventualiter beantragte, das Gericht habe die Sache an sich zu ziehen (Urk. 1 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass das in Art. 52 ATSG vorgesehene Einspracheverfahren – von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – zwingender Natur ist. Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, und alsdann den Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren bildet (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 52 N 11 und 22). Demzufolge hat zunächst die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid zu erlassen, bevor der Beschwerdeführer, sollte er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sein, mittels Beschwerde ans hiesige Gericht gelangen kann. Ein «an sich ziehen» der strittigen Sache durch das hiesige Gericht, mithin eine Verkürzung des Verfahrensweges durch Ausschaltung des Einspracheverfahrens, ist somit nicht möglich, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos.
4.2 Dem Beschwerdeführer steht entgegen seines Antrages (Urk. 1 S. 2) keine Parteientschädigung zu, da er mit seinem Begehren unterliegt (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Generali Personenversicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und 2/1-4
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme