Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00246
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 28. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Danilo Unternährer
Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ leistete seit dem 26. Juni 2023 einen anfänglich auf maximal drei Monate befristeten und über die Personalberatung Y.___ AG vermittelten Einsatz als Chauffeur C bei der Z.___ AG (Einsatzfirma. vgl. Urk. 9/4). Dadurch war er bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. November 2023 von einer Leiter stürzte (vgl. Unfallmeldung, Urk. 9/1). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten ein Schädelhirntrauma Grad I mit Rissquetschwunde hochokzipital rechts und eine LWS-Kontusion, verschrieben eine Analgesie und attestierten dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit vom 24. November bis 2. Dezember 2023 (Urk. 9/5/1 ff.; mit wiederholten Verlängerungen durch die nachbehandelnde Hausärztin, Urk. 9/10 f., Urk. 9/14 f., Urk. 9/23, Urk. 9/29, Urk. 9/47, Urk. 9/51, Urk. 9/65, Urk. 9/77, Urk. 9/91, Urk. 9/98, Urk. 9/103, Urk. 9/107). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungsleistungen (Urk. 9/8). Das MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG) vom 10. Januar 2024 brachte im Wesentlichen mehrsegmentale degenerative Veränderungen der untersten drei LWS-Segmente, keinen Frakturnachweis an der LWS sowie eine leichte Irritation des rechten ISG bei Knochenmarksödem entlang der subchondralen Knochenlamelle sakral bei möglicher Längsfraktur im rechten Sakrum zur Darstellung (Urk. 9/31); im Bereich des Schädels zeigten sich leichte, mutmasslich mikroangiopathische Marklagerveränderungen (MRT mit Kontrastmittel [KM] vom 26. März 2024, Urk. 9/28). Im weiteren Verlauf beklagte der Beschwerdeführer residuelle Kopf-, Nacken-, Schulter-, Rücken- und Hüftschmerzen (vgl. Telefonnotiz vom 21. Februar 2024, Urk. 9/19; vgl. auch den Bericht des Spitals A.___ vom 12. April 2024, Urk. 9/43). Am 12. April 2024 nahm Versicherungsärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 9/39) und veranlasste zum Ausschluss einer traumatischen Läsion im Bereich der rechten Schulter und des Steissbeins weitere bildgebende Abklärungen (vgl. Urk. 9/66). Dabei zeigte sich computertomografisch am 8. Juli 2024 eine - näher beschriebene - Spondylarthrose LWK5/SWK1, ohne Nachweis einer Fraktur oder eines Status nach Fraktur (Urk. 9/68/2). Die Arthrografie der Schulter rechts vom 9. Juli 2024 ergab eine kleine interstitielle Rissbildung im Sehnenansatz der Supraspinatus-/Infraspinatussehne, eine leichte Bursitis subacromialis und mässige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk mit wenig Gelenkserguss und ohne eindeutige Zeichen einer Aktivierung der Arthrose, einen ausgedünnten Knorpel am Humeruskopf und keine eindeutigen Hinweise für eine Capsulitis adhäsiva/frozen shoulder (Urk. 9/69/2 f.). Am 19. August 2024 nahm Dr. B.___ unter Berücksichtigung der neuen Bildgebung erneut zur Sache Stellung (Urk. 9/83). Am 11. September 2024 gab Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, eine ergänzende neurologische Beurteilung ab (Urk. 9/90). Schliesslich nahm Dr. B.___ am 9. Dezember 2024 speziell zu den beklagten Beschwerden im Bein/Fuss links erneut Stellung (Urk. 9/106). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Status quo sine hinsichtlich der beklagten Beschwerden am Rücken, an der rechten Schulter und Hüfte sowie am linken Fuss sei acht Monate nach dem Unfall erreicht, und stellte die vorübergehenden Leistungen per sofort ein. Zudem verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 9/113). Die vom Versicherten am 13. Januar 2025 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/125) wies die Suva nach weiteren Abklärungen (Urk. 9/136 ff.) mit Einspracheentscheid vom 17. November 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2025 rückwirkend und zukünftig die ihm zustehenden UVLeistungen zuzüglich Verzugszinsen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und verwies hierfür ergänzend auf die Aktenbeurteilung von Versicherungsmediziner Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom 2. Februar 2026 (Urk. 10). Mit Replik vom 19. Mai 2026 gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, Spital A.___, vom 12. Mai 2026 zu den Akten und beantragte hierfür Kostenüberbindung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 18, Urk. 19/8). Die Beschwerdegegnerin hielt duplicando daran fest, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Gegenstand der angefochtenen Verfügung seien einzig die Beschwerden im Bereich des Kopfes, der rechten Schulter, HWS, Hüfte und LWS/Sakrum sowie des linken Fusses. Bezüglich der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung mit Bericht des Spitals A.___ vom 22. August 2025 geltend gemachten Beschwerden im Bereich der linken Schulter fehle es an einem Anfechtungsobjekt und sei diesbezüglich auf die Einsprache nicht einzutreten. Dr. B.___ sei am 12. April 2024 gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss gekommen, dass es sich bei den im Schädel/Gehirn festgestellten bildgebenden Befunden um rein krankhafte Veränderungen handle. Strukturelle Läsionen seien nicht festgestellt worden. Mithin sei die am 24. November 2023 erlittene Rissquetschwunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis abgeheilt. Auch bezüglich der HWS hätten frische traumatische strukturelle Läsionen bildgebend ausgeschlossen werden können. Bei den hier vorbestehenden, degenerativen Veränderungen sei ein protrahierter Verlauf zwar möglich. Die unfallbedingte HWS-Zerrung bzw. -prellung sei jedoch auch diesfalls spätestens nach drei Monaten folgenlos abgeheilt. Auch an der LWS hätten sich multisegmentale degenerative Veränderungen gezeigt. Die an der rechten Schulter festgestellten Veränderungen seien ebenfalls vorbestehend und damit unfallfremd. Am 19. August 2024 habe Dr. B.___ gestützt auf die zwischenzeitlich neu durchgeführten radiologischen Abklärungen bestätigt, dass frische traumatische strukturelle Läsionen im Bereich der LWS und des Sakrums/ISG sowie der rechten Schulter ausgeschlossen werden könnten. Die unfallbedingten Verletzungen seien somit spätestens seit dem 9. Juli 2024 (Datum des Verlaufs-MRT) abgeheilt. Aus rein unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführer ab dem 10. Juli 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Am 9. Dezember 2024 habe Dr. B.___ zudem festgehalten, dass für die im Bereich des linken Beins beziehungsweise Fusses beklagten Beschwerden echtzeitlich keine Verletzungen dokumentiert worden seien. Neurologisch sei hier eine radikuläre Reizung, am ehesten L5, erwogen worden. Letzteres sei aufgrund der degenerativen Veränderungen an der LWS nachvollziehbar, womit die in den linken Fuss ausstrahlenden Schmerzen nicht unfallkausal seien. Alsdann habe Dr. C.___ in seiner neurologischen Beurteilung vom 11. September 2024 festgehalten, infolge des am 24. November 2023 wahrscheinlich erlittenen Kopftraumas mit Commotio cerebri sei eine namhafte Traumatisierung im Bereich der HWS nicht anzunehmen. Es hätten sich auch bildgebend keine Hinweise auf traumatische oder traumatisch-bedingte Schädigungen der neuronalen Strukturen ergeben. Mithin sei von akut posttraumatischen Kopfschmerzen auszugehen. Spätestens nach drei Monaten seien aus neurologischer Sicht weder weitere Behandlungen indiziert gewesen noch hätten arbeitsrelevante Einschränkungen fortbestanden. Im Bereich der LWS seien zeitnah zum Unfall keine konsekutiven neurologischen Ausfälle beschrieben worden; auch die Elektromyografie (EMG) vom 12. April 2024 habe keine neurogene Schädigung im Kennmuskel des Dermatoms L5 links ergeben. Die Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dres. B.___ und C.___ seien beweisbildend. Zudem korrelierten sie mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine unfallbedingte Aktivierung bereits degenerativ vorgeschädigter Bandscheiben im Bereich der LWS in der Regel nach sechs bis neun Monaten abgeschlossen sei. Entgegen dem Beschwerdeführer habe die Suva ihre gesetzliche Abklärungs- und Untersuchungspflicht nicht verletzt. Vielmehr sei gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallfolgen spätestens acht Monate nach dem Unfall ausgeheilt seien. Die darüber hinaus beklagten Beschwerden am Kopf und an der HWS liessen sich organisch nicht hinreichend erklären und überdies wäre die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen. Mithin habe die Suva die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 zu Recht per sofort eingestellt und bestehe kein Anspruch auf langfristige UV-Leistungen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Oktober 2025 (Urk. 3/3) ein, er beklage weiterhin Kopfschmerzen. Damit erweise es sich als unzutreffend und wahrheitswidrig, wenn die Beschwerdegegnerin festhalte, die initial vorgelegenen Kopfschmerzen seien in der Zwischenzeit abgeklungen. Infolge der Amnesie von mehr als fünf Minuten, sei - entgegen der Diagnose im Bericht des Spitals A.___ vom 25. November 2023 - von einem Schädelhirntrauma Grad 2 auszugehen. Zusammen mit den bildgebenden Befunden und den neuropsychologischen Ausfällen gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 17. Oktober 2025 sei eine umfassende neurologische Begutachtung erforderlich. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich dieses doch schwerwiegenden Fussgängerunfalles bildgebend nachgewiesene Kopfverletzungen erlitten habe, stelle sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, diese Hirnverletzungen seien zu einem späteren Zeitpunkt bildgebend nicht mehr sichtbar gewesen. Allerdings habe sie nicht dargelegt, weshalb eine vor dem Unfall gesunde Person nun angeblich krankheitsbedingt nach dem Unfall dauerhaft nicht mehr arbeiten könne. Unter Hinweis auf einen - näher bezeichneten - Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden könne sich ein organisch objektivierbarer Gesundheitsschaden grundsätzlich nicht zu einem nicht mehr objektivierbaren Zustand wandeln. Ausgenommen seien lediglich hinzutretende, die unfallbedingten Beschwerden überlagernde psychiatrische Diagnosen. Die unfallfremden Diagnosen hätten die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert. Eine unfallbedingte, psychiatrische somatoforme Schmerzstörung sei nie diagnostiziert worden. Insofern sei der diagnostizierte Residualzustand wie eine organisch nachweisbare Unfallfolge zu behandeln und die Adäquanz ohne gesonderte Prüfung zu bejahen. Im Zusammenhang mit einem organischen Psychosyndrom habe das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in einem - näher bezeichneten - Urteil festgehalten, dass bei objektiv fassbaren Beeinträchtigungen ein unklares Beschwerdebild ausscheide, da für die funktionalen Einschränkungen ein entsprechendes, nachweisbares organisches Korrelat vorliege. Im Urteil 8C_591/2018 habe das Bundesgericht im Falle eines gestützt auf die HNOspezifischen Diagnosegeräte festgestellten unterkompensierten vestibulären Defizits entschieden, dass es sich dabei nicht ohne weiteres um ein Krankheitsbild ohne organisches Substrat handle, und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da die neuropsychologische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf einem organischen Substrat gründe, handle es sich nicht um ein unklares Beschwerdebild, wie von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Adäquanzrechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ausgeführt. Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis der Unfallfremdheit der heute fortbestehenden Beschwerdesituation nicht erbracht. Insbesondere sei der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis aufgrund seines guten und gesunden Zustands voll erwerbstätig gewesen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei ein unabhängiges Gutachten notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der Versicherungsmediziner bestünden. Letzteres auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hätten die Vertragsstaaten für faire Gerichtsverfahren zu sorgen, dazu gehöre auch die Waffengleichheit. Mithin sei vorliegend ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten (Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie) zu veranlassen. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die bildgebenden Befunde, welche klarerweise auf eine Unfallkausalität der Beschwerden hinwiesen, sowie die medizinische Komplexität von unfallkausalen Hirnverletzungen. In Deutschland hätten die führenden neurowissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbände Leitlinien bei Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirn-Trauma im Erwachsenenalter zusammengetragen. Gemäss dieser S2k-Leitlinie 094-002 sei eine traumatische Hirnschädigung dann gesichert, wenn sich typische Befunde in der Bildgebung und/oder charakteristische klinische Symptome nachweisen liessen. Es sei eine Bildgebung in mehreren Schichten notwendig. Traumatische axonale Schädigungen könnten auch ohne nachweisbare Mikroblutungen vorkommen und mit persistierenden kognitiven Einschränkungen verknüpft sein. Die spätere Abklärung einer möglichen substanziellen Hirnschädigung, die initial nicht nachgewiesen worden sei, erfordere im Allgemeinen die Einholung eines neuroradiologischen Gutachtens unter Einbezug geeigneter Untersuchungstechniken im MRT. Selbst anlässlich einer Suva-Veranstaltung betreffend Hirnschädigungen sei ausgeführt worden, dass zur gründlichen Abklärung von Hirnschädigungen eine angemessene bildgebende Diagnostik (3T MRT mit SWI Sequenzen) technischer Standard sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass diverse von der Beschwerdegegnerin versicherte Schadenfälle bestehen, welche im Sinne einer medizinischen Gesamtbeurteilung ebenfalls miteinbezogen werden müssten. Mithin seien im vorliegenden Verfahren diese - mit der Verfahrensnummer bezeichneten - Verfahrensakten beizuziehen. Zusammenfassend sei eine mögliche Hirnverletzung bis heute nicht abschliessend abgeklärt worden und habe die Beschwerdegegnerin dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dies gelte auch mit Bezug auf die übrigen orthopädischen Unfallverletzungen. Ein näheres Studium der S2k-Leitlinie führe deutlich vor Augen, dass derartige gewichtige medizinische Fragen nicht im Rahmen einer richterlichen Beweiswürdigung in Auslegung der vorliegenden medizinischen Akten eigenständig getroffen werden dürften und könnten. Die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ sei nicht ansatzweise genügend und nicht gemäss den S2k-Leitlinien erstellt worden. Zudem habe er die möglichen fatalen Auswirkungen des anhaltenden Bewusstseinsverlustes und der Amnesie und der daraus möglicherweise resultierenden kognitiven neuropsychologischen Beeinträchtigungen ignoriert. Dr. B.___ habe die Markverlagerungen fachfremd und damit unstatthaft als krankhafte Veränderung bezeichnet. Derartige neuroradiologische Befunde müssten durch Neuroradiologen resp. Neurologen beurteilt werden. Wenn eine konkrete medizinische Beurteilung möglich sei, dürfe auch nicht auf allgemeine Erfahrungsansätze abgestellt werden. Dasselbe gelte für die unfallkausalen Schulter-, HWS- und Hüftverletzungen. Auch hier bestünden bildgebende Befunde, wobei insbesondere der bildgebend festgestellte Erguss L5/S1 linksseitig die Unfallkausalität beweise. Dies im Sinne einer äusseren Krafteinwirkung. Der stattgefundene Erguss spreche somit gegen einen krankhaften Vorzustand. Der Zusammenhang zur im CT des ISG vom 8. Juli 2024 festgestellten ausgeprägten beidseitigen Spondylarthrose LWK 5/SWK 1 sei hier evident. Somit ergebe sich ein weiterer Hinweis eines unfallkausalen Befundes an der LWS. Dabei werde auch auf das MRT der Ganz-Wirbelsäule vom 11. November 2025 hingewiesen. Im MRT der linken Schulter vom 8. August 2025 habe sich neu eine Partialruptur gezeigt. Dazu fehle eine Stellungnahme von Dr. B.___. Auch hier liege eine Verletzung von Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor. Zu erinnern sei auch an den Bericht der Universitätsklinik G.___ vom 25. August 2022, worin diagnostisch von einer beginnenden frozen shoulder die Rede sei. Im Bericht der Universitätsklinik G.___ vom 10. Oktober 2022 werde die vermutete Sehnenläsion MR-tomografisch bestätigt (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die erst beschwerdeweise gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 17. Oktober 2025 geltend gemachten psychischen Beschwerden seien von der angefochtenen Verfügung und dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht erfasst und damit vorliegend nicht streitgegenständlich. Selbst wenn die psychischen Beschwerden im vorliegenden Verfahren berücksichtigt würden, fehlte es diesbezüglich an der Adäquanz, zumal der vorliegende Unfall höchstens als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren sei. Wenn der Beschwerdeführer erneut Beschwerden an der linken Schulter geltend mache, so sei in diesem Zusammenhang eine separate Verfügung erlassen worden. Damit seien die Schulterbeschwerden links definitiv nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen werde bestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des gegenständlichen Unfalls eine strukturell-organische Hirnverletzung erlitten habe. Es sei schleierhaft, woraus der Beschwerdeführer unfallbedingte neuropsychologisch-kognitive Beeinträchtigungen ableite. Soweit er hierfür auf den besagten Bericht von Dr. F.___ abstelle, seien darin keinerlei solcher Einschränkungen aufgeführt. Im Übrigen sei die Unfallversicherung im Zusammenhang mit neuropsychologischen Einschränkungen praxisgemäss nur dann leistungspflichtig, wenn bei der versicherten Person zuvor apparativ-bildgebend erhobene objektivierbare organische Befunde festgestellt worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Schliesslich habe Versicherungsarzt Dr. D.___ am 2. Februar 2026 auf Vorhalt des beschwerdeweise eingereichten MRT-Befunds vom 11. November 2025 bestätigt, dass an der LWS und HWS lediglich degenerative und damit keine unfallbedingten Veränderungen bestünden. Alsdann habe er hervorgehoben, dass sich im Rahmen wiederholter klinischer, elektrophysiologischer und bildgebender Abklärungen in allen erforderlichen Fachrichtungen klar bestätigt habe, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf traumatische Schädigungen vorliegen würden (Urk. 8, Urk. 10).
2.4 In der replicando eingereichten Kurzstellungnahme vom 12. Mai 2026 hielt PD Dr. E.___ fest, Dr. D.___ habe nicht hinreichend erklärt/beantwortet, weshalb die Beschwerden nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 24. November 2023 durchgehend fortbestünden und ob das Unfallereignis eine vorbestehende, zuvor allenfalls stumme degenerative Situation aktiviert, dekompensiert oder richtiggebend verschlimmert habe. Im Übrigen sei es seine Aufgabe, dem Beschwerdeführer medizinisch-therapeutisch zu helfen, sofern überhaupt möglich. Es sei nicht seine Aufgabe, die Kausalität zu prüfen oder zu begründen (Urk. 19/8). Mithin beantragte er (der Beschwerdeführer) erneut, ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten, einschliesslich einer 3T-MRT mit SWI-Sequenzen. Das vermehrt beobachtete Vorgehen der Beschwerdegegnerin - so der Beschwerdeführer -, medizinische Abklärungen in das Einsprache- oder Gerichtsverfahren zu verschieben, sei für versicherte Personen problematisch. Der Beschwerdeführer habe nicht dieselben finanziellen Ressourcen und Dr. E.___ habe nicht die zeitlichen Ressourcen, um wiederholt erneute Stellungnahmen zu den Aktenkurzbeurteilungen der Suva-Ärzte Stellung zu verfassen. Demgegenüber könne die Beschwerdegegnerin ihre versicherungsinternen Ärzte problemlos unzählige Male beauftragen, erneute medizinische Aktenbeurteilungen abzugeben. Versicherte Personen müssten die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte selbst bezahlen. Zudem hätten viele Ärzte wegen der enormen Auslastung schlichtweg keine Zeit, sich nebst den Behandlungen noch mit versicherungsrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Zudem könne bei den behandelnden Ärzten eine Frustration beobachtet werden; «da dies sowieso nichts bringe», würden keine versicherungsmedizinischen Stellungnahmen mehr erstattet. Das Gericht werde im Rahmen des Kriteriums «zumindest geringe Zweifel» ersucht, sich folgende Fragen zu stellen:
- Welche versicherte Person in H.___ mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'000.-- habe die finanziellen Ressourcen, nach einem Unfall versicherungsmedizinische Stellungnahmen privat zu finanzieren?
- Welcher behandelnde Arzt/Operateur erkläre sich überhaupt noch bereit bzw. habe die Zeit dazu, eine versicherungsmedizinische Stellungnahme zu verfassen?
- Welcher Arzt nehme den Aufwand auf sich und habe die Zeit, gleich zwei oder mehrere Stellungnahmen zu verfassen?
Es müsse für die versicherten Personen unbedingt gewährleistet sein, dass sie mit einem vertretbaren Aufwand (zeitlich und finanziell) in medizinischer Hinsicht in der Lage seien, das Kriterium der «zumindest geringen Zweifel» dem angerufenen Gericht darzulegen. Die Anforderungen müssten aufgrund des Ressourcenungleichgewichts unbedingt tief bleiben, da dies ansonsten in der Praxis gar nicht umsetzbar sei. Soweit das Gericht gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 12. Mai 2026 nicht der Ansicht sei, dass zumindest geringe Zweifel an der medizinischen Beurteilung der Beschwerdegegnerin bestünden, sei Dr. E.___ vom Gericht als Zeuge zum - in der Replik aufgeführten - Fragenkatalog zu befragen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Bericht von Dr. E.___ zu übernehmen (Urk. 18, Urk. 19/8).
2.5 In ihrer Duplik stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das neu eingereichte Schreiben von Dr. E.___ habe keinerlei Beweiswert. Darin habe es Dr. E.___ ausdrücklich abgelehnt, sich zur Kausalitätsfrage zu äussern. Wie der Beschwerdeführer gestützt auf das Schreiben von Dr. E.___ zumindest geringe Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen erwecken wolle, bleibe sein Geheimnis (Urk. 22).
3. Streitgegenständlich ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. November 2023. Für den beschwerdeweisen beantragten Beizug der Verfahrensakten weiterer, ebenfalls von der Beschwerdegegnerin versicherter Schadenfälle (vgl. Urk. 1 S. 22), besteht weder Anlass noch Notwendigkeit. Insbesondere ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und inwiefern ebendiese im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant sein sollten.
4.
4.1 Im Austrittsbericht vom 25. November 2023 hielten die notfallmässig erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ ein Schädelhirntrauma Grad I vom 24. November 2023 mit/bei Rissquetschwunde hochokzipital rechts, Kontusion der LWS und Sturz von der Leiter am 24. November 2023 bei der Arbeit fest. Der Beschwerdeführer sei nach einem Sturz mit Kopfanprall und konsekutivem Bewusstseinsverlust für einen unbekannten Zeitraum notfallmässig zugewiesen worden. Es bestehe eine Amnesie zum Ereignis, ohne Vomitus. Die Verletzungen seien konservativ behandelt und der Beschwerdeführer zur Analgesie und GCSÜberwachung stationär aufgenommen worden. Infolge der stets unauffälligen Überwachung sei der Beschwerdeführer am 25. November 2023 im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 9/17).
4.2 Das MRT der LWS und des ISG vom 10. Januar 2024 brachte folgende Befunde zur Darstellung (Urk. 9/31/2):
- Mögliche Längsfraktur im rechten Sakrum,
- an der LWS kein Frakturnachweis,
- mehrsegmentale degenerative Veränderungen der untersten drei LWSSegmente aus einer Kombination von leichten Diskuspathologien und einer nach kaudal zunehmenden Spondylarthrose mit:
- deutlich aktivierter Spondylarthrose LWK 5/SWK 1 rechts
- Diskusbulging LWK 3/4 und LWK 4/5 mit:
- Mässiger Spinalstenose
- Mässigen linksseitigen neuroforaminalen Stenosen
- Rezessualen Stenosen links deutlicher als rechts LWK 4/5, eine Kompromittierung der L5-Wurzeln sei eher unwahrscheinlich,
- leichter Irritation des rechten ISG bei Knochenmarksödem entlang der subchondralen Knochenlamelle sakral.
4.3 Die behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik G.___ hielten im Sprechstundenbericht vom 28. Februar 2024 folgende Diagnosen fest (Urk. 9/27/2):
- Lumbalgie sowie Verdacht auf schmerzhafte L5-Radikulopathie links bei:
- Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion und rezessaler Einengung der L4 Nervenwurzel sowie der L5 Nervenwurzel linksbetont
- Facettengelenksarthrose und Reizzustand mit Erguss L5/S1 links,
- Zervikalgie und unklare intermittierend blockierende Armschmerzen links
- Neuroforamenstenosen C3/4 rechtsbetont und C6/7 rechts,
- Subscapularissehnenläsion (oberes Drittel) und Subluxation der langen Bizepssehne rechts mit/bei:
- Beginnender Frozen Shoulder
- Status nach Sturz vom Lastwagen 2018.
Der Beschwerdeführer beklage seit einem Sturz aus ca. 2 Metern Höhe von einem Gerüst bei der Arbeit Lumbalgien mit Ausstrahlung ins linke Bein resp. bis in den Vorfuss. Kribbelparästhesien sowie Sensibilitätsstörungen habe er verneint. Der Zehen- und Fersengang seien beidseits unsicher. Sensomotorische Defizite seien nicht abgrenzbar. Es bestehe eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit über dem Facettengelenk L5/S1 beidseits. MR-tomografisch hätten sich am 10. Januar 2024 Segmentdegenerationen auf Höhe L3/4 und L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion und rezessaler Einengung der L4 Nervenwurzel sowie der L5 Nervenwurzel linksbetont sowie eine Facettengelenksarthrose und Reizzustand mit Erguss auf Höhe L5/S1 links ergeben. Bei am ehesten symptomatischer Einengung der L5Nervenwurzel werde zunächst eine epidurale Infiltration auf Höhe L4/5 empfohlen mit Nachkontrolle in 4-6 Wochen (Urk. 9/27/3).
4.4 Die MRT des Schädels mit KM vom 26. März 2024 zeigte leichte, mutmasslich mikroangiopathische Marklagerveränderungen bei ansonsten unauffälligem Befund. Insbesondere hätten sich keine frische Ischämie oder intrazerebrale Blutung (ICB), kein Subduralhämatom (SDH), keine Mikroblutungen und kein Tumorverdacht ergeben (Urk. 9/28/2).
4.5 Auf entsprechenden Vorhalt kam Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ am 12. April 2024 zum Schluss, aufgrund der bildgebenden Befunde im Bereich des Schädels bestünden hier krankhafte Vorschäden. Anlässlich des Unfalls vom 24. November 2023 sei es zu einer Rissquetschwunde und Schädelprellung ohne intrakranielle Verletzungszeichen gekommen. Eine Rissquetschwunde heile in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab. Prellungen ohne nachweisbare, frische traumatische, strukturelle Läsionen heilten innerhalb von ein paar Tagen folgenlos ab. Bei vorbestehenden Veränderungen sei ein protrahierter Verlauf der Schädelprellung möglich, jedoch auch in diesem Fall seien die Unfallfolgen spätestens nach drei Monaten folgenlos abgeheilt. Auch bezüglich der HWS hätten sich am 24. November 2023 degenerative Veränderungen gezeigt und frische traumatische Läsionen ausgeschlossen werden können. Entsprechend sei auch hier ein protrahierter Verlauf möglich, die HWS-Zerrung/Prellung jedoch auch diesfalls innert dreier Monate folgenlos abgeheilt. An der LWS hätten sich am 10. Januar 2024 multisegmentale degenerative Veränderungen, jedoch keine unfallbedingten Verletzungen ergeben. Aus chirurgischer Sicht sei die im Befundbericht festgehaltene mögliche Längsfraktur im rechten Sakrum nicht nachvollziehbar. Schliesslich würden aufgrund der MRT vom 11. Juni 2018 auch an der rechten Schulter krankhafte Veränderungen bestehen (Urk. 9/39).
4.6 Im Konsiliarbericht vom 12. April 2024 diagnostizierten die Neurologen des Spitals A.___ residuelle Schmerzen kraniozervikal, an der Wirbelsäule lumbalbetont und Hüfte links nach Sturz von der Leiter am 24. November 2024 (richtig: 2023), am ehesten muskuloskelettal und ohne Anhalt für neurologische Ausfälle. Der Beschwerdeführer habe residuelle Kopfschmerzen, Nacken-Schulterschmerzen linksbetont, Rückenschmerzen lumbalbetont, links mehr als rechts, und Hüftschmerzen angegeben. Zudem komme es zu ausstrahlenden Schmerzen in den dorsalen Fuss links. Im Schädel-CT vom 12. April 2024 hätten keine intrakraniellen oder ossären Traumafolgen nachgewiesen werden können. Mithin hätten sich weder MR- noch computertomografisch intrakranielle Traumafolgen gezeigt. Für die berichteten Schmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Fuss habe sich kein fokalneurologisches Korrelat ergeben. Insbesondere habe sich weder klinisch noch elektromyografisch ein Ausfallsyndrom des Musculus tibialis anterior links objektivieren lassen. Zudem seien bei der klinischen Untersuchung Inkonsistenzen aufgefallen, wobei diese nicht immer schmerzbedingt imponiert hätten (Urk. 9/43/2 f.)
4.7 Das von Dr. B.___ zum Ausschluss traumatischer Verletzungen veranlasste CT des ISG vom 8. Juli 2024 zeigte eine - näher beschriebene - Spondylarthrose LWK5/SWK1, ohne Nachweis einer Fraktur oder stattgehabten Fraktur (Urk. 9/68/2). Die MRT/Arthrografie der Schulter rechts vom 9. Juli 2024 ergab eine kleine interstitielle Rissbildung im Sehnenansatz der Supraspinatus-/Infraspinatussehne, eine leichte Bursitis subacromialis und mässige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk mit wenig Gelenkserguss und ohne eindeutige Zeichen einer Aktivierung der Arthrose, einen ausgedünnten Knorpel am Humeruskopf und keine eindeutigen Hinweise für eine Capsulitis adhäsiva/frozen shoulder (Urk. 9/69/2 f.).
4.8 Auf entsprechenden Vorhalt hielt Dr. B.___ am 19. August 2024 fest, gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom 10. Januar und 9. Juli 2024 könnten frische traumatische strukturelle Läsionen im Bereich der LWS, des Steissbeins und ISG ausgeschlossen werden. Auch betreffend die rechte Schulter sei infolge der MRT vom 9. Juli 2024 eine frische traumatische strukturelle Läsion auszuschliessen. Spätestens ab dem 9. Juli 2024 seien sämtliche [unfallbedingten] Prellungen abgeheilt und die fortbestehenden Beschwerden gut durch die vorbestehenden degenerativen Veränderungen erklärbar. Mithin bestehe aus rein unfallkausaler Sicht ab dem 10. Juli 2024 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Soweit der Beschwerdeführer linksseitige Fussschmerzen beklage, seien ebensolche in den Unterlagen nicht dokumentiert (Urk. 9/83).
4.9 Am 11. September 2024 hielt Versicherungsmediziner Dr. C.___ in neuro-logischer Hinsicht fest, aufgrund der zum Unfall zeitnahen medizinischen Unterlagen habe der Beschwerdeführer am 24. November 2023 überwiegend wahrscheinlich ein Kopftrauma des klinischen Schweregrades einer Commotio cerebri/LTHV/MTBI erlitten; eine namhafte Traumatisierung im Bereich der HWS sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Entsprechend den (rein zeitlichen) Kriterien der ICHD-3 sei aufgrund der dokumentierten Klagen des Beschwer-deführers am 24. November 2023 ein akuter posttraumatischer Kopfschmerz anzunehmen. Im Bereich der am 24. November 2023 als kontusioniert angegebenen LWS seien zeitnah zum Unfall keine konsekutiven neurologischen Ausfälle beschrieben und in der späteren Elektromyografie (EMG vom 12. April 2024) sei keine neurogene Schädigung im Kennmuskel des Dermatoms L5 links festgestellt worden. Die bildgebenden Befunde des Kopfes, der HWS und LWS würden die fehlenden Hinweise auf traumatische oder traumatisch-blutungsbedingte Schädigungen der dargestellten neuronalen Strukturen bestätigen. Infolge der am 24. November 2024 erlittenen Commotio cerebri seien unspezifische, kopfbezogene Beschwerden (einschliesslich Kopfweh) für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach dem Unfall unfallkausal erklärbar. Ab diesem Zeitpunkt bestehe aus neurologischer Sicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/90).
4.10 Im Verlaufsbericht vom 8. September 2024 hielt Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer leide weiterhin an Beschwerden im Bereich der HWS, LWS, Hüfte und des Beins links sowie des Kopfes. Die bisherigen Massnahmen (orale und lokale Analgesie, Physiotherapie und Infiltrationen in die LWS sowie Hüfte links) hätten keinerlei Besserung erbracht. Aus medizinischer Sicht hätten die fortbestehenden Beschwerden nichts mehr mit dem Unfall zu tun. Eher handle es sich um krankheitsbedingte Beschwerden (Urk. 9/94/3).
4.11 Am 9. Dezember 2024 verneinte Dr. B.___ erneut die Unfallkausalität der beklagten Beschwerden im Bein/Fuss links. Echtzeitlich sei keine Verletzung des linken Beins/Fusses dokumentiert. Die in den Fuss ausstrahlenden Schmerzen, DD L5-Radikulopathie, seien aufgrund der degenerativ bedingten Veränderungen der LWS nachvollziehbar und überwiegend wahrscheinlich darauf zurückzuführen und nicht auf den Unfall (Urk. 9/106).
4.12 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 17. Oktober 2025 diagnostizierte die seit Juni 2025 behandelnde Dr. F.___ eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und ein chronisches Schmerzsyndrom nach Unfall (somatoforme Schmerzstörung, Verdacht ICD-10: F45.41, Urk. 3/3). Der Beschwerdeführer sei ihr hausärztlich zugewiesen worden und habe berichtet, er sei 2023 gestürzt. Dabei habe er sich am Kopf, an der Schulter und Hüfte verletzt und sei auch kurzfristig bewusstlos geworden. Seit dem Unfall bestünden anhaltende körperliche Beschwerden mit Kopf-, Schulter- und Hüftschmerzen, Beinblockade sowie einem steifen Gefühl in beiden Beinen. Aufgrund der langanhaltenden Beschwerden, chronischer Schmerzen sowie Arbeitsunfähigkeit habe sich eine depressive Symptomatik mit Zukunftsängsten, Interessenverlust, Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit entwickelt. Aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3).
4.13 Laut dem ebenfalls beschwerdeweise eingereichten MRT-Bericht des Spitals A.___ vom 11. November 2025 erbrachte die bildgebende Aufnahme der Ganzwirbelsäule den Ausschluss einer Fraktur und Wirbelkörperverschiebung. Zudem zeigte sich eine hochgradige osteodiskale Neuroforamenenge rechts an C3/4 sowie hochgradige Facettengelenksarthrose beidseits an L5/S1, rechts aktiviert (Urk. 3/7).
4.14 In der Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2026 diagnostizierte Dr. D.___ ein Sturzereignis vom 24. November 2023 mit/bei (Urk. 10 S. 7 f.):
- einem leichten Schädelhirntrauma, Grad 1/Commotio cerebri und Rissquetschwunde occipital rechts,
- Prellungen des Rückens und allfällig der Schultern, ohne objektivierbare hinzugetretene strukturelle Verletzungsfolgen,
- einem unfallursächlich nicht erklärten chronischen, sich atypisch sekundär ausweitenden Beschwerdekomplex (dokumentierten chronischen Kopfschmerzen, Zervikobrachialgien beidseits, im Verlauf Schulterschmerzen beidseits, Hüft- und LWS-Beschwerden sowie psychisch/psychosomatischen Beschwerden mit Zukunftsängsten,
- unfallfremden - näher bezeichneten - bildgebenden Befunden an der Wirbelsäule, im Gehirn und beiden Schultern sowie negativen sozialen Kontextfaktoren (Beschäftigungslosigkeit bei Kündigung seit 1. März 2024 im höheren Lebensalter bei vorausgehenden körperlich robusten Tätigkeiten im Baugewerbe).
Im [nicht aktenkundigen] Bericht des Spitals A.___ vom 8. Februar 2026 werde festgehalten, dass die klinische Untersuchung mit nach wie vor ausgeprägter Schmerzsymptomatik in Diskrepanz stehe zu den bildgebenden Befunden, welche eine derart ausgeprägte Schmerzsymptomatik nicht erklären würden. Die leichte Rotatorenmanschettentendinopathie sei in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und vormals physischer Berufstätigkeit normal und nicht chirurgisch interventionsbedürftig. Dazu passend sei in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Dezember 2025 in diesem Zusammenhang eine unfallfremde, krankhafte degenerative Tendinopathie festgestellt worden. Auch unter Berücksichtigung des beschwerdeweise eingereichten MRT-Befundes vom 11. November 2025 behielten die bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen ihre Gültigkeit. Insbesondere zeige das MRT vom 11. November 2025 keine objektivierbaren Traumafolgen, namentlich keine Fraktur oder Rückenmarks-/Nervenverletzung. Vielmehr zeigten sich erneut die vorbekannten degenerativen Veränderungen. Entgegen dem Beschwerdeführer stellten die festgestellten Marklagerveränderungen keine Hirnverletzung dar. Ebenso wenig würden die beidseits aktivierte Spondylarthrose LWK5/SWK1 und die beidseits hochgradigen Facettengelenksarthrosen weder eine Unfallkausalität beweisen noch Hinweise für eine Krafteinwirkung ergeben. Diese Behauptung sei falsch. Vielmehr stellten Spondylarthrosen und Facettenarthrosen typische degenerative Veränderungen dar. Dazu passten auch atraumatische chronische Reizbefunde, einschliesslich Reizergüsse der Gelenke. Im Lichte der bereits umfangreichen polydisziplinären Untersuchungen und übereinstimmenden fachärztlichen Einschätzungen und beim Fehlen objektivierbarer, klinisch, neurophysiologisch oder bildgebend festgestellter Verletzungsfolgen mit einer inkonsistenten, somatisch nicht einzuordnenden, sekundär «multipelsten Schmerzlokalisation» ergäbe sich vorliegend keine Notwendigkeit für die verlangte polydisziplinäre Abklärung (Urk. 10 S. 9 ff.).
4.15 Dr. E.___ hielt in seiner Kurzstellungnahme vom 12. Mai 2026 fest, seines Erachtens werde in der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 2. Februar 2026 nicht hinreichend erklärt/beantwortet, weshalb die Beschwerden nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis vom 24. November 2023 persistierten und ob das Unfallereignis eine vorbestehende, zuvor allenfalls stumme degenerative Situation aktiviert, dekompensiert oder richtunggebend verschlimmert haben könnte oder eben nicht. Er (Dr. E.___) möchte zudem festhalten, dass seine Aufgabe darin bestehe, dem Beschwerdeführer medizinisch-therapeutisch zu helfen, sofern überhaupt möglich. Es sei nicht seine Aufgabe, die Kausalität zu prüfen und zu begründen. Um die Frage der Kausalität zu prüfen, empfehle er (Dr. E.___) ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 19/8).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dres. B.___ und C.___ ab, welche diese in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Unterlagen abgaben und auf erneuten Vorhalt im Beschwerdeverfahren von Dr. D.___ bestätigt wurden.
5.2 Dabei kamen Dres. B.___ und C.___ zum Schluss, die anlässlich des Unfalls erlittenen Prellungen, ohne ossäre und/oder strukturelle Läsionen, seien jedenfalls ab dem 10. Juli 2024, also ca. acht Monate nach dem Unfallereignis abgeheilt. Eine gegenteilige fachärztliche Einschätzung liegt nicht vor. Vielmehr hielt Dr. I.___ - im Einklang mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung - am 8. September 2024 ausdrücklich fest, die fortbestehenden Kopf-, HWS-, LWS-, Hüft- und Beinbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, sondern krankheitsbedingt (Urk. 8/94). Mit Bezug auf die rechte Schulter bezeichnete der behandelnde Oberarzt des Spitals A.___ die bildgebenden Befunde vom 9. Juli 2024 - konkordant mit der versicherungsmedizinischen Einschätzung - als degenerative Veränderungen (vgl. Bericht vom 15. August 2025, Urk. 9/138). Über den Fallabschluss fortbestehende unfallkausale rechtsseitige Schulter-, HWS-, LWS- und/oder Hüftverletzungen werden in den gesamten medizinischen Akten ärztlicherseits nirgends postuliert. Worauf sich der Beschwerdeführer abstützt, wenn er vorbringt, der bildgebend festgestellte Erguss L5/S1 linksseitig beweise im Sinne einer äusseren Krafteinwirkung die Unfallkausalität und der Erguss spreche somit gegen einen krankhaften Vorzustand, bleibt im Dunkeln. Die nach dem bisher Gesagten kongruente medizinische Aktenlage, insbesondere versicherungsmedizinische Beurteilung, deckt sich zudem mit der medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Veränderungen an der Wirbelsäule sowie rechten Schulter hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet. Überdies müsste eine allfällige unfallbedingte, richtunggebende Verschlimmerung bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Über die als Rückfall zum Unfall vom 24. November 2023 gemeldeten Schulterbeschwerden links (vgl. Urk. 9/139 ff.) hat die Beschwerdegegnerin separat verfügt (vgl. Verfügung vom 23. Dezember 2025, Urk. 9/166/2). Sie sind vorliegend nicht verfahrensgegenständlich, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist.
Freilich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, infolge der (nicht ausgewiesenen) Amnesie von mehr als fünf Minuten sei - entgegen der ärztlichen Diagnose im Bericht des Spitals A.___ vom 25. November 2023 - von einem Schädelhirntrauma Grad 2 auszugehen, und er sich damit über die fachärztliche Diagnose, welche im Übrigen medizinisch nie in Frage gestellt wurde, hinwegsetzt. Alsdann macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, es bestehe eine bildgebend gesicherte unfallbedingte strukturelle Hirnverletzung. Andererseits argumentiert er, eine mögliche Hirnverletzung sei unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der S2k-Leitlinien noch nicht abschliessend abgeklärt worden. Als diffus erweist es sich auch, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hervorhebt, er habe doch einen «schwerwiegenden Fussgängerunfall» erlitten (Urk. 1 S. 10; vgl. demgegenüber die übrige Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer von einer Leiter gestürzt sei, vgl. etwa Urk. 9/1). Fest steht jedenfalls, dass sich MR-tomografisch am 26. März 2024 - bis auf leichte Marklagerveränderungen - ein unauffälliger Befund ergab und jegliche Blutungen ausgeschlossen werden konnten (Urk. 8/28). Der am 12. April 2024 zusätzlich zugeführte Kopfimpulstest ergab ebenfalls Normalbefunde und der beurteilende Oberarzt des Spitals A.___ hielt ausdrücklich fest, dass weder im MRT noch CT des Schädels intrakranielle oder ossäre Traumafolgen nachgewiesen werden konnten. Vielmehr sei ein Spannungs- oder zervikogener Kopfschmerz zu vermuten (vgl. Bericht vom 12. April 2024, Urk. 8/43/2). Soweit also einzig der Beschwerdeführer dafürhält, die bildgebenden Befunde wiesen klarerweise auf eine Unfallkausalität der Kopfbeschwerden hin, findet sich hierfür in der gesamten medizinischen Aktenlage keinerlei Stütze. Damit gehen auch die Hinweise auf die S2k-Leitlinie ins Leere. Im Übrigen hat das Bundesgericht die massgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Beweiswertigkeit (versicherungs-)medizinischer Berichte und Gutachten definiert (vgl. E. 1.4). Im Lichte dieser Grundsätze und nach dem bisher Gesagten kann Dr. B.___ zwangslos gefolgt werden, wenn sie zum begründeten Schluss kommt, die unfallbedingte Rissquetschwunde und Schädelprellung ohne intrakranielle Verletzungszeichen seien jedenfalls nach spätestens drei Monaten folgenlos abgeheilt. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus persistierende Kopfschmerzen beklagen sollte (vgl. Bericht von Dr. F.___ vom 17. Oktober 2025, Urk. 3/3). Soweit er zudem die Fachkompetenz von Dr. B.___ in Frage stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte trauma-tologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Die - unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 17. Oktober 2025 - beschwerdeweise ausserdem behaupteten neuropsychologischen Ausfälle finden im besagten Bericht tatsächlich keinerlei Stütze. Dazu passend hat der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert, unter welchen neuropsychologischen Ausfällen er angeblich leiden soll. Alsdann konnten im Rahmen klinischer sowie elektromyografischer Untersuchungen neurologische Ausfälle fachärztlich ausgeschlossen werden (vgl. etwa den Bericht vom 12. April 2024, Urk. 8/43). Vor diesem Hintergrund ergibt sich - entgegen dem Beschwerdeführer - auch in neurologischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf. Mangels - wie auch immer gearteter - organisch nachweisbarer Unfallfolgen lässt sich auch aus den beschwerdeweise bemühten Urteilen des Kantonsgerichts Luzern und Verwaltungsgerichts Obwalden sowie des Bundesgerichts nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Dass infolge des stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas die Schleudertrauma-Praxis des Bundesgerichts vorliegend zur Anwendung kommt (BGE 117 V 369 E. 4b), hat der Beschwerdeführer schliesslich zu Recht nicht behauptet.
Die erst beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Beschwerden standen bisher weder ärztlicherseits im Fokus oder bildeten sie den Schwerpunkt der geklagten Beschwerden, noch wurde damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begründet. Demgegenüber umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, sondern beschränkt sich vielmehr auf den rechtserheblichen Sachverhalt, mithin Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024 N. 23 zu Art. 43 mit Hinweisen). Im Übrigen hat Dr. F.___ eine Unfallkausalität der Anpassungsstörung nicht behauptet. Daran ändert auch nichts, wenn sie ausführt, die langanhaltenden Beschwerden, chronischen Schmerzen sowie Arbeitsunfähigkeit hätten zu einer depressiven Symptomatik geführt. Mangels Hinweise auf eine natürliche Unfallkausalität erübrigen sich Weiterungen zur Adäquanz.
Schliesslich bestätigte Dr. D.___ am 2. Februar 2026, dass auch unter Berücksichtigung der neu eingegangen Arztberichte, insbesondere der Ganzkörper-MRT vom 11. November 2025, keine Unfallfolgen fortbestünden (Urk. 10). Dagegen erhob Dr. E.___ in seiner Kurzstellungnahme vom 12. Mai 2026 keine konkreten, substantiierten Einwände. Vielmehr wies er ausdrücklich darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, sich zur Kausalität zu äussern (vgl. Urk. 19/8).
5.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die insoweit kongruente medizinische Aktenlage, insbesondere die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dres. B.___, C.___ und D.___, mit dem im Sozialversicherungsrecht mass-geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass jedenfalls ab dem 16. Dezember 2024 keine unfallkausalen Beschwerden mehr bestanden. Mithin hat die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung verneint.
Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - weder den Nachweis der Unfallfremdheit der degenerativen Veränderungen und Beschwerdesituation zu erbringen noch darzulegen hat, «weshalb eine vor dem Unfall gesunde Person nach dem Unfall [angeblich] dauerhaft nicht mehr arbeiten könne». Im Übrigen ist die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage, aus welcher sich keine ärztlichen Differenzen im Hinblick auf die streitentscheidenden Fragen ergeben, und beim vorliegenden Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere kann auch von der replicando verlangten Zeugenbefragung von Dr. E.___ abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3) und gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Grundsatz der Waffengleichheit ins Leere. Da die vom Beschwerdeführer veranlasste Kurzstellungnahme von Dr. E.___ im Hinblick auf die streitentscheidenden Fragen keine neuen Erkenntnisse brachte, geschweige denn für die Entscheidfindung erforderlich oder gar unerlässlich war, besteht weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Kostenüberbindung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 18; vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG e contrario; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2024 vom 22. Mai 2025 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich moniert, «das vermehrt beobachtete Vorgehen der Beschwerdegegnerin, medizinische Abklärungen in das Einsprache- oder Gerichtsverfahren zu verschieben, sei für versicherte Personen problematisch», ist dem schliesslich entgegenzuhalten, dass er die Stellungnahme vom Dr. D.___ vom 2. Februar 2026 durch die eigenen neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren veranlasst hat.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2025 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Danilo Unternährer
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger