Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00224
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 16. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, ist seit Februar 2010 als Umzugsleiter bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. Juli 2024 verletzte er sich bei einem Unfall an der rechten Schulter (Urk. 6/4 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 6/3 Ziff. 6).
Mit Verfügung vom 13. August 2025 (Urk. 6/106) kürzte die Suva die Unfalltaggelder um 30 %. Auf die vom Versicherten am 23. September 2025 (Urk. 6/107/1) dagegen erhobene Einsprache trat die Suva mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 (Urk. 6/110 = Urk. 2) nicht ein.
2. Der Versicherte erhob mit Poststempel vom 20. November 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2025 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung des Entscheides sei auf die Kürzung von Versicherungsleistungen zu verzichten (Urk. 1).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2026 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). Dieser liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Die Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken, eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1, 121 V 157 E. 2b).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
1.3 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die der Einsprache nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat oder von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne von Art. 47-51 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) erlassen wurde (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ATSV). In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss Auszug der Schweizerischen Post («Track and Trace») sei dem Beschwerdeführer die A-Post Plus-Sendung der Verfügung vom 13. August 2025 am 15. August 2025 in den Briefkasten gelegt worden. Soweit er einwende, dass er die Verfügung erst am 29. August 2025 erhalten habe, sei der blossen Behauptung mit Blick auf den Zustellnachweis der Schweizerischen Post nicht zu folgen. Die Einsprachefrist habe somit am 16. August 2025 zu laufen begonnen und am 15. September 2025 geendet. Die am 23. September 2025 erhobene Einsprache sei somit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 3 E. 2-3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und solle neu beurteilt werden. Es könne sein, dass er sich das Datum falsch eingetragen habe. Es sei aber sicher, dass er am 9. September 2025 um 09.35 Uhr telefonisch bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben habe (Urk. 1).
2.3 Mit Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe dieser am 9. September 2025 keinen telefonischen Kontakt bezüglich einer Einsprache aufgenommen. In den Akten finde sich auch keine entsprechende Telefonnotiz. Im Übrigen würde ein Telefonanruf als Einsprache auch nicht genügen (Urk. 5).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. September 2025 zu Recht nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Mangels diesbezüglicher Gesetzesvorschriften dürfen sich die Versicherungsträger oder Behörden im Sozialversicherungsverfahren der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Bei der Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterscheid zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Fall seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Hervorzuheben ist, dass die Zustellung bei uneingeschriebenem Brief bereits dadurch erfolgt, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird. Die Sendung gelangt damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers. Dass dieser von der Verfügung oder dem Schreiben tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Bei der Versandart «A-Post Plus» lässt sich dieses Zustelldatum mittels «Track + Trace» sodann zweifelsfrei feststellen (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3, 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2023.00066 vom 20. September 2023 E. 3.2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf die Zustellungsart «A-Post Plus» bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings praxisgemäss nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2 und 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3).
3.2 Die von der Beschwerdegegnerin mittels A-Post Plus versendete Verfügung vom 13. August 2025 (Urk. 6/106) wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung («Track + Trace») der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: …) am 15. August 2025 an seiner Wohnadresse in A.___ in den Briefkasten gelegt (Urk. 6/108). Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde den Zeitpunkt und die Umstände der Zustellung nicht (Urk. 1). In der Einsprache vom 23. September 2025 gab er an, dass er die Verfügung erst am 29. August 2025 erhalten habe (Urk. 6/107/1). Gestützt auf die Sendungsverfolgung ist jedoch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. August 2025 zu einem späteren Zeitpunkt als dem 15. August 2025 erhalten hat. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Postzustellung liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin am 15. August 2025 erhalten hat. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zustellung bereits mit der Ablage im Briefkasten erfolgt, eine Kenntnisnahme durch den Empfänger aber nicht erforderlich ist (vorstehend E. 3.1).
Die Einsprache datiert vom 23. September 2025 und wurde gleichentags bei der Post aufgegeben (Urk. 6/107/1-2). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe am 9. September 2025 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch Einsprache erhoben (Urk. 1). In den vorinstanzlichen Akten finden sich jedoch keine Hinweise für eine telefonische Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, weder an diesem Datum noch sonst bis zum Ablauf der Einsprachefrist und Erlass des Einspracheentscheids (vgl. Urk. 6/106-110). Eine telefonisch erhobene Einsprache ist daher nicht erstellt. Damit kann offengelassen werden, ob eine solche den formellen Anforderungen an eine Einsprache genügen würde. Die Einsprachefrist begann gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am 16. August 2025 zu laufen und ist am 15. September 2025 abgelaufen. Die Einsprache vom 23. September 2025 erfolgte somit nach Ablauf der 30tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG und damit verspätet.
3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. September 2025 aufgrund abgelaufener Einsprachefrist zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger