Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2025.00180

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00180


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 19. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, war vom 23. bis 27. Juni 2025 für die Y.___ ag, Zug, als Heizungsinstallateur im Einsatzbetrieb Z.___ AG, Cham, tätig (Urk. 7/1 f.) und dadurch bei der Suva gegen die Folge von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 4. Juli 2025 habe sich der Versicherte am 25. Juni 2025 Prellungen am linken Knie und am linken Handgelenk zugezogen, als er auf einer Treppe gestolpert und hingefallen sei (Urk. 7/1). Die Suva leitete daraufhin im Juli 2025 Sachverhaltsabklärungen in die Wege, indem sie insbesondere den Einsatzvertrag (Urk. 7/2), die Stundenliste (Urk. 7/3) und einen vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/13) einholte. Darüber hinaus gelangte sie an die behandelnden Arztpersonen (Urk. 7/7, 7/14), wobei sie Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mangels Reaktion wiederholt zur Einreichung eines Berichtes auffordern musste (Urk. 7/25, 7/44). Dieser ging schliesslich am 11. September 2025 bei der Suva ein (Urk. 7/45).

    Der Versicherte erkundigte sich in den Monaten August und September 2025 mehrfach sowohl telefonisch als auch schriftlich bei der Suva nach dem aktuellen Verfahrensstand und ersuchte unter Hinweis auf finanzielle Probleme um dringende Bearbeitung der Angelegenheit respektive um die Auszahlung von Taggeldern (Urk. 7/22, 7/32/1, 7/34, 7/38, 7/46/1 und 7/61). Mit E-Mail vom 15. September 2025 beantragte er die sofortige Zustellung einer Verfügung betreffend Unfallanerkennung, worauf die Suva gleichentags antwortete, dass sie das Dossier ihrem Arzt zur Beurteilung vorlegen und ihn [den Versicherten] danach über ihren Entscheid informieren werde (Urk. 7/48/1-2). Mit weiterer EMail vom 19. September 2025 ersuchte jener nochmals um den unverzüglichen Abschluss des Verfahrens (Urk. 7/65/1).


2.    Mit Eingabe vom 22. September 2025 erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, die Suva sei anzuweisen, innert kürzester Frist eine Verfügung über die Anerkennung des Unfalls vom 25. Juni 2025 zu erlassen (Urk. 1/2 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2

1.2.1    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

1.2.2    In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Kieser, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 56 N. 39 mit Hinweisen).


2.

2.1    Zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. September 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem am 25. Juni 2025 erlittenen Unfall habe die Beschwerdegegnerin bis spätestens Ende Juli 2025 über sämtliche Unterlagen verfügt, um über die Anerkennung des Unfalls zu entscheiden. Trotzdem habe sie keine Verfügung erlassen, obwohl er wiederholt schriftlich darum ersucht habe. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin stelle eine klare Rechtsverzögerung dar. Die finanziellen Folgen seien für ihn von existenzieller Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin sei daher anzuweisen, unverzüglich eine Verfügung zu erlassen (Urk. 1/2).

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 wies die Beschwerdegegnerin insbesondere darauf hin, dass ihr der Unfall vom 25. Juni 2025 erst am 4. Juli 2025 gemeldet worden sei. Sie habe danach umgehend Abklärungen in die Wege geleitet. Es könne ihr auch nicht angelastet werden, dass medizinische Berichte samt den Ergebnissen bildgebender Abklärungen welche für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts beide unerlässlich seien vom behandelnden Arzt erst sehr spät zur Verfügung gestellt worden seien. Die Akten hätten ausserdem diverse relevante Widersprüche enthalten, die zu klären gewesen seien. Insgesamt sei sie ihrer Abklärungspflicht beförderlich nachgekommen; der Vorwurf der Rechtsverzögerung sei unangebracht (Urk. 6).


3.    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers den Treppensturz vom 25. Juni 2025 am 4. Juli 2025 der Beschwerdegegnerin gemeldet hat (Urk. 7/1). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde am 22. September 2025 erhoben (Urk. 1/2), mithin bereits rund zweieinhalb Monate nach Eingang der Unfallmeldung bei der Beschwerdegegnerin. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zeitraum gänzlich untätig geblieben wäre, würde dies mit Blick auf die zitierte gerichtliche Praxis (vorstehende E. 1.2.2) noch keine Rechtsverzögerung begründen (vgl. auch Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts UV.2019.00121 vom 21. Juni 2019 E. 2.2).

    Dies muss im konkreten Fall umso mehr gelten, da die Beschwerdegegnerin keineswegs passiv blieb, sondern das Abklärungsverfahren umgehend nach Eingang der Unfallmeldung kontinuierlich vorantrieb. Sie war insbesondere bemüht, zeitnah medizinische Unterlagen der behandelnden Fachpersonen erhältlich zu machen (Urk. 7/7, 7/14, 7/25 und 7/44). Wie sie zu Recht betont, kann ihr nicht angelastet werden, dass der behandelnde Arzt Dr. A.___ erst nach mehrmaliger Aufforderung die gewünschten Dokumente einreichte (Urk. 7/45). Ebenso wenig kann ihr zum Vorwurf gereichen, dass sie die medizinischen Akten ihrem versicherungsmedizinischen Dienst zur Prüfung überliess (vgl. Urk. 7/52, 7/79 und 7/101), zumal es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen bedarf (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), womit der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1/2 S. 2) war die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund rechtlich nicht verpflichtet, bereits auf der Grundlage der seit Juli 2025 vorliegenden Unterlagen über seinen Leistungsanspruch zu befinden. Rechtsprechungsgemäss kommt den Versicherungsträgern in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen denn auch ein grosser Ermessenspielraum zu (BGE 147 V 79 E. 7.4.2 mit Hinweisen), den es zu respektieren gilt. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betonten finanziellen Schwierigkeiten vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. September 2025 offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch