Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00132
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 17. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Bachmann Rechtsanwälte Luzern AG
St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, arbeitete ab 1. Januar 2008 als Drucker bei der Y.___ AG und war über diese obligatorisch bei der Suva unfallversichert, als er sich am 16. Mai 2010 bei einem Treppensturz eine Kniedistorsion rechts mit lateraler Meniskusläsion zuzog, welche am 8. Juni 2010 operativ versorgt wurde (Urk. 9/1 und Urk. 9/4-5). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 23. August 2010 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig (Urk. 9/15).
1.2 Am 27. Februar 2011 erlitt der Versicherte bei einem Leitersturz eine Schulterverletzung links mit Supraspinatussehnenruptur, welche am 26. April 2011 operiert wurde (Urk. 10/1 und Urk. 10/20). Am 12. März 2012 nahm er seine Arbeit wieder zu 100 % auf. Der Fallabschluss durch die Suva erfolgte am 27. August 2012 (Urk. 10/98).
1.3 Am 5. Juni 2015 verdrehte sich der Versicherte bei der Arbeit das rechte Knie und unterzog sich am 3. August 2015 der operativen Sanierung einer vorbestehenden alten VKB-Ruptur mittels Kreuzbandplastik sowie einer Innen- und Aussenmeniskus-Teilresektion. Die Suva anerkannte auch in diesem Zusammenhang ihre Leistungspflicht. Ab dem 7. Dezember 2015 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/151/2).
1.4 Ab dem 1. Januar 2016 arbeitete der Versicherte bei der Z.___ AG als Drucker in einem Pensum von 32.4 Stunden wöchentlich. Am 21. Dezember 2016 meldete die Arbeitgeberin, dass sich der Versicherte am 3. Mai 2016 beim Zügeln eines Schrankes einen Riss am rechten Handgelenk zugezogen habe (Urk. 11/1). Die Suva anerkannte auch hierfür ihre Leistungspflicht.
1.5 Am 22. Mai 2017 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 2. Februar 2011 (richtig: 27. Februar 2011, Urk. 10/99). Am 3. Juli 2017 wurde eine arthroskopische Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links durchgeführt (Urk. 10/110), am 19. Dezember 2017 eine SL-Bandrekonstruktion am rechten Handgelenk (Urk. 11/17) und am 15. Februar 2018 wurde der Kirschnerdraht im rechten Handgelenk operativ entfernt (Urk. 11/33). Der Versicherte nahm seine Arbeit am 22. Februar 2018 wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 11/34/1 und Urk. 11/35) und trat per 30. April 2018 aus der Z.___ AG aus (Urk. 11/21).
1.6 Der Versicherte nahm am 1. Mai 2018 eine temporäre Stelle bei der A.___ SA als Drucktechnologe auf. Seit dem 1. Dezember 2018 ist er arbeitslos (Urk. 11/101). Seine ehemalige Arbeitgeberin meldete der Suva am 17. Dezember 2018 einen Rückfall vom 19. November 2018 zum Ereignis vom 5. Juni 2015 (Urk. 11/151/2).
1.7 Am 10. Januar 2020 liess der Versicherte der Suva einen weiteren die rechte Schulter betreffenden Unfall melden (Urk. 10/141). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die erneuten Schulterbeschwerden mit Re-Re-Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 10/142) im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 27. Februar 2011 (Urk. 10/158).
1.8 Am 11. Februar 2021 liess die Suva den Versicherten kreisärztlich untersuchen (unter anderem: Urk. 11/43). Sie erteilte Kostengutsprache für weitere operative Eingriffe am rechten Handgelenk vom 27. April 2021 und 7. Mai 2021 (Urk. 11/53, Urk. 11/60, Urk. 11/61 und Urk. 11/62). Nach neuerlicher Vorlage an den Kreisarzt (Aktenbeurteilung vom 4. Oktober 2021, Urk. 11/96) informierte sie den Versicherten am 26. Oktober 2021 über die Einstellung der Taggelder per 30. November 2021 und darüber, welche Behandlungskosten sie über den Fallabschluss hinaus übernimmt (Urk. 11/110). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 sprach sie ihm ab 1. Dezember 2021 für die Folgen der Unfälle eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. Gleichzeitig wurde dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 30 % (15 % für die linke Schulter, 15 % für das rechte Handgelenk) eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 11/117). Die Einsprache des Versicherten vom 22. November 2021 (Urk. 11/119) hiess die Suva mit Entscheid vom 18. März 2022 unter Erhöhung des versicherten Verdienstes teilweise gut, wies sie aber im Übrigen ab (Urk. 11/136). Die vom Versicherten am 6. Mai 2022 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/143) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2022 (Prozess-Nr. UV.2022.00083, Urk. 11/151) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen und einem neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Versicherten und dessen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung an die Suva zurückwies.
1.9 Am 12. September 2023 meldete der Versicherte einen erneuten Rückfall zum Ereignis vom 3. Mai 2016 (Urk. 11/172).
1.10 Die Suva tätigte weitere Abklärungen und liess den Versicherten durch die B.___ begutachten (Expertise vom 9. Oktober 2024; Urk. 9/60). Mit Verfügung vom 29. November 2024 sprach sie ihm ab dem 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 104'986.-- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % zu (Urk. 9/66). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid in Bezug auf den Erwerbsunfähigkeitsgrad erhobene Einsprache vom 6. Januar 2025 (Urk. 9/70) wies die Suva mit Entscheid vom 19. Mai 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 18. August 2025 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erachtete das Gericht nicht als erforderlich (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich in den Jahren 2010 bis 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG, Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass lediglich die Berechnung des Invaliditätsgrades umstritten sei. Das Valideneinkommen sei gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 T17 auf Fr. 83'205.-- per 2021 und das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 TA1 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % auf Fr. 27'776. festzulegen, was einen IV-Grad von 67 % ergebe (S. 6-8).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Rückfallmeldung vom 12. September 2023 arbeitslos gewesen, weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens das Abstellen auf LSE-Werte korrekt sei (S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Dezember 2021 relevant, weshalb es nicht von Bedeutung sei, dass er aktuell arbeitslos sei. Aus den Akten gehe klar hervor, dass er diverse kleine Unfälle erlitten habe, die in ihrer Gesamtheit zur attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Es sei somit nicht ein einzelner Rückfall gewesen, der zur gegebenen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, das Valideneinkommen nur aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des allerletzten Rückfalls festzulegen. Ohne die diversen Unfälle wäre er nach wie vor als Drucker arbeitstätig. Allein aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten sei denn auch das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG aufgelöst worden. Aus diesen und weiteren näher dargelegten Gründen ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 108'278.65 (S. 6-8). Beim Invalideneinkommen von Fr. 32'677.20 rechtfertige sich zudem ein leidensbedingter Abzug von 25 % und es resultiere ein Invaliditätsgrad von 97 % (S. 8-10).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses am 30. November 2021, die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % sowie der versicherte Jahresverdienst von Fr. 104'986.-- zu Recht nicht umstritten sind bzw. bereits rechtskräftig festgelegt wurden.
3.2 Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liess ihn die Beschwerdegegnerin durch die B.___ begutachten. Deren Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Handchirurgie, und Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellten in ihrer handchirurgisch-orthopädischen Expertise vom 9. Oktober 2024 (u.a. Urk. 11/182) folgende unfallkausalen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13-14):
- Kniedistorsion rechts vom 16. Mai 2010 (Fehltritt auf einer Treppe) mit
- MRI Knie rechts 19. Mai 2010: traumatischer Horizontalriss in der Pars intermedia des lateralen Meniskus, traumatische Knorpelläsion Grad III (nach Bauer und Jackson)
- Operation vom 8. Juni 2010: Kniearthroskopie rechts, Teilmeniskektomie Aussenmeniskushinterhorn und Knorpelshaving medialer Femurkondylus (fecit Dr. med. Anna-Kathrin Leucht): intraoperativ lokale Chondropathie Grad II-III medialer Femurkondylus und laterales Tibiaplateau
- Operation vom 3. August 2015: arthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandersatzplastik, Innen- und Aussenmeniskus-Teilresektion, Entfernung freie Gelenkkörper und Entfernung Plica infrapatellaris bei vorderer Kreuzbandruptur, Innen- und Aussenmeniskus-Läsion (E.___-Klinik, Zürich)
- aktuell symptomatische posttraumatische lateral betonte Gonarthrose rechts (Sprechstundenbericht vom 23. Februar 2023 Dr. F.___, E.___-Klinik)
- Sturz von der Leiter am 27. Februar 2011 mit Schulterverletzung links (adominant) mit
- traumatischer Supraspinatussehnenruptur links mit Pulley-Läsion (Subluxation und Instabilität) der langen Bizepssehne
- Operation vom 26. April 2011: Schulter links: arthroskopische Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne (Corkscrew), Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (3x Corkscrew, 3x Pushlock 4,5) und Acromioplastik
- Operation vom 3. Juli 2017 bei Re-Ruptur der Rotatorenmanschette: arthroskopische Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (3x Side-to-side Naht mit Fiberwire plus double-row, 2x Titan Corkscrew, 1x BioComposite PushLock)
- Re-Re-Ruptur der Rotatorenmanschette
- MR-Arthrografie Schulter links 6. Januar 2020: Re-Re-Ruptur Supraspinatus mit Muskelinvolution Goutallier IV und Stumpfretraktion bis knapp an das Glenoid, ausgeprägte Tendinopathie der langen Bizepssehne, Chondropathie glenohumeral mit Humeruskopfhochstand, AC-Arthrose, Verdacht auf vorbestehenden, vermutlich chronischen Gelenkerguss
- aktuell symptomatische posttraumatische Omarthrose links im Sinne einer sogenannten Cuff-Arthropathie (Defektarthropathie) im Stadium Hamada Typ 4a
- SLAC Wrist Grad 2 Handgelenk rechts mit
- Status nach SL-Rekonstruktion nach Garcia Elias 19. Dezember 2017
- Status nach Revision FCR Sehne und Synovektomie radiocarpal und Abtragung von Osteophyten dorsaler distaler Radius und offene Karpaldachspaltung 27. April 2021
- postoperativer Infekt mit Wunddehiszenz mit Nachweis von Staphylococcus aureus
- Status nach stellungskorrigierender Arthrodese MCP I-Gelenk Hand rechts 1. September 2023 bei funktionaler Fehlstellung MCP-Gelenk bei vermuteter EPB Dysfunktion und Fehlstellung
- aktuell Non-union MCP Gelenk Daumen rechts mit Materialversagen
Dazu führten die Gutachter aus, die bisherige Tätigkeit sei im Vorfeld übereinstimmend als nicht mehr möglich attestiert worden und sie würden dieser Einschätzung auch aktuell zustimmen (S. 15).
Es ergebe sich folgendes Profil einer angepassten Tätigkeit aus unfallkausaler Sicht (S. 15-16): Dem Beschwerdeführer seien nur noch leichte, körpernahe, wechselbelastende Arbeitstätigkeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen, vollzeitig mit einem 100%igen Pensum zumutbar. Die Arbeitsausübung sei bis auf Brust- bis maximal Schulterhöhe (Horizontale) zu beschränken. Ausladende körperferne Armbewegungen links, Arbeiten über die Horizontale und Überkopf seien für die linke Schulter auszuschliessen. Tätigkeiten mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Werkzeugen seien seitens der linken Schulter unmöglich und nicht zumutbar. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit einer erhöhten Sturzgefährdung seien zu vermeiden. Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Kauern sowie Arbeiten auf unebenem oder sich bewegendem Untergrund seien aufgrund der Schädigung des rechten Kniegelenkes ebenfalls zu vermeiden. Bei beginnender radiokarpaler Arthrose und MCP I Instabilität sei die rechte Hand aktuell nur als Hilfshand einsetzbar, wobei das MCP-Gelenk für die Beweglichkeit der Finger von zentraler Bedeutung sei. Es ermögliche die Beugung und Streckung der Finger sowie die seitliche Abspreizung (Abduktion) und Zusammenführung (Adduktion). Dieses Gelenk sei daher entscheidend für Griffkraft, Feinmotorik und die Koordination der Hand. Theoretisch wäre unter Voraussetzung einer erfolgreichen Stabilisierung des MCP I Gelenks eine nicht repetitive, leichte Tätigkeit möglich, jedoch ohne übermässige Bewegungsauslenkungen im Gelenk und ohne Vibrationsbelastungen und Griff-/Haltebelastungen höheren Grades, da diese zu einer weiteren Abnutzung des Handgelenks führen könnten, dies bei nicht vollständig wiederhergestellter Stabilität am Handgelenk. Somit bliebe auch bei einer erfolgreichen Stabilisierung des MCP I Gelenks die Belastbarkeit insgesamt sehr gering. Unter Berücksichtigung obiger Limiten wäre theoretisch eine ganztägige Präsenz möglich. Die Leistungsfähigkeit sei dabei einschränkt, indem die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden könne, also v.a. die linke Hand für eine Tätigkeit verwendet werden könne, dabei gleichzeitig der linke Arm in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine Hilfshand sei funktionell stark eingeschränkt, sie könne primär einfache, unterstützende Aufgaben übernehmen, wie etwa das Stabilisieren von Objekten oder leichte Tätigkeiten, die keine feinmotorische Präzision oder grössere Kraft erfordern würden. Typische Aufgaben einer Hilfshand würden das Festhalten von Gegenständen oder das Führen eines Werkzeugs umfassen, während die dominante Hand die Hauptarbeit verrichte. Der mögliche Krafteinsatz sei stark limitiert. Es würden insgesamt faktisch weitgehend einhändige Tätigkeiten auf Tischhöhe verbleiben. Interdisziplinär werde bei einem solchermassen qualitativ stark limitierten Belastungsprofil die Leistungsfähigkeit um rund 50 % reduziert erachtet aufgrund der gegenseitigen Interaktion der verschiedenen Limitierungen. Bei einer erfolgreichen Stabilisierung im MCP I Gelenk könne sich die Funktion leichtgradig verbessern, jedoch verbleibe auch hierbei eine deutliche Limitierung der Belastbarkeit der rechten Hand.
3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 9. Oktober 2024 beruht auf den erforderlichen handchirurgisch-orthopädischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4), was auch von den Parteien nicht bestritten wird. Eine unfallkausale 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Drucker sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit mit oben aufgeführtem Belastungsprofil spätestens seit Dezember 2021 ist demnach erstellt. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
4.
4.1 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.2
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
4.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Schulterverletzung vom 27. Februar 2011 sowie der Knieverletzung vom 5. Juni 2015 bei der Y.___ AG angestellt. Ab dem 1. Januar 2016 arbeitete er bei der Z.___ AG. Grund für den Stellenwechsel war nach Angaben des Beschwerdeführers eine Auslagerung der Druckerei (Urk. 11/182 S. 63). Auch ohne Unfälle wäre der Beschwerdeführer damit nicht mehr für die Y.___ AG tätig. Während seiner Anstellung bei der Z.___ AG war der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2017 bis 21. Februar 2018 unfallbedingt arbeitsunfähig (vgl. etwa Urk. 10/145/14), die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum am 10. Januar 2018 per 30. April 2018. In Anbetracht dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgelöst wurde. Dies machte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 3. Januar 2022 geltend (Urk. 11/129 S. 4) und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Damit ist ebenso davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne seine Unfälle weiterhin für die Z.___ AG tätig wäre. Für das Valideneinkommen ist entsprechend das Einkommen massgebend, das er bei der Z.___ AG im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Dezember 2021, erzielt hätte. Nicht relevant ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner letzten Rückfallmeldung (12. September 2023) arbeitslos war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des Valideneinkommens demnach nicht auf die LSE abzustellen.
Bei seiner Tätigkeit für die Z.___ AG im 81 %-Pensum erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2016 ein Einkommen von Fr. 98'013.-- (Urk. 10/144). Dieses setzte sich zusammen aus dem Grundlohn von Fr. 5'200.-- x 13 sowie Schichtzulagen, Überstundenentschädigung und Gewinnbeteiligung, welche Zulagen sich auf fast einen Drittel des Grundlohns beliefen (vgl. Urk. 10/99/2). Auch für das Jahr 2017 meldete die Arbeitgeberin hohe Lohnzulagen (Fr. 33'337.15, Urk. 11/22/1). Schichtzulagen von rund Fr. 20'000.- wurden ihm bereits bei der Y.___ AG ausgerichtet (Urk. 10/213), auch bei der A.___ SA wurden dem Beschwerdeführer umfangreiche Zulagen ausbezahlt (vgl. Urk. 10/145/18 und 23). Diese machten damit während vieler Jahre einen bedeutenden Teil seines Einkommens aus und sind entsprechend bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Anstellungsjahr bei der Z.___ AG während mehrerer Monate unfallbedingt arbeitsunfähig war, rechtfertigt es sich, für das Valideneinkommen lediglich das Einkommen des Jahres 2016, für welches keine Taggeldphasen dokumentiert sind, zu berücksichtigen, zumal das in jenem Jahr erzielte Einkommen verglichen mit den Vorjahren nicht überdurchschnittlich hoch war (vgl. Urk. 10/144). Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum ist damit von einem Einkommen von Fr. 121'004.-- per 2016 beziehungsweise von einem Valideneinkommen von Fr. 125'843.85 im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2021 auszugehen (Fr. 98'013 / 81 x 100 / 105.0 x 109.2 [vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Ziff. 69-75, 2016: 105.0 [Basis 100: 2010], 2021: 109.2]).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung einer 50%igen Leistungsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 %, wohingegen der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 25 % als gerechtfertigt erachtete. Die Höhe des Leidensabzugs kann jedoch vorliegend offenbleiben, ist doch zunächst zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit überhaupt noch verwerten kann.
4.3.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).
Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5 und 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3, je mit Hinweisen).
4.3.3 Das von den B.___-Gutachtern formulierte Belastungsprofil beinhaltet mannigfaltige Einschränkungen. So ist der Beschwerdeführer infolge seiner unfallbedingten Beschwerden bei einer 100%igen Präsenz nur noch zu 50 % leistungsfähig, wobei ihm wegen der erheblichen Beeinträchtigung der dominanten rechten Hand sowie der eingeschränkten Belastungsfähigkeit des linken Arms faktisch nur noch einhändige, leichte, körpernahe Tätigkeiten auf Tischhöhe ohne körperferne Armbewegungen verbleiben, welche nicht mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Werkzeugen ausgeübt werden dürfen. Bei diesen Tätigkeiten muss es sich zudem um wechselbelastende Arbeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne erhöhte Sturzgefährdung, ohne Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken oder Kauern und ohne Arbeiten auf unebenem oder sich bewegendem Untergrund handeln (vorstehend E. 3.2). Die bereits aufgrund der faktischen Einhändigkeit erheblich eingeschränkte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wird mit diesen zusätzlichen Einschränkungen noch einmal deutlich erschwert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die Ausbildung zum Drucker absolvierte und nach seiner Einreise in die Schweiz von 1996 bis zu seiner Arbeitslosigkeit im Dezember 2018 nur in diesem Beruf tätig war. Dieser ist ihm nun unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Berufliche Massnahmen wie etwa eine Umschulung wurden von der IV-Stelle aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse jedoch abgelehnt (Urk. 10/184/2-3).
Mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen und sprachlichen Schwierigkeiten fallen administrative Arbeiten für den Beschwerdeführer ausser Betracht, Tätigkeiten wie Montage- und Verpackungsaufgaben steht die faktische Gebrauchsunfähigkeit der dominanten rechten Hand entgegen. Nachdem zusätzlich wechselbelastende Arbeiten anteilig mit Stehen, Gehen und Sitzen ohne körperliche Zwangshaltungen vorausgesetzt werden, ist auch eine einfache Überwachungs- und Kontrolltätigkeit kaum umsetzbar. Berufliche Fertigkeiten ausserhalb der angestammten und nicht mehr zumutbaren Tätigkeit als Drucker sind nicht vorhanden. Folglich kann der Beschwerdeführer in keiner Weise von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die er in einer Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte, was auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen künftigen Arbeitgeber maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand führt. In Anbetracht dieser Umstände sowie insbesondere mit Blick auf die erheblichen unfallbedingten somatischen Einschränkungen ist dem Beschwerdeführer nur noch eine Erwerbstätigkeit in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint vorliegend von vornherein als ausgeschlossen, womit eine Unverwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit anzunehmen ist.
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt wie bereits dargelegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Dies führt zum Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente ab 1. Dezember 2021 und zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese ist auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 19. Mai 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher