Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2025.00130

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00130


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 10. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1988 geborene X.___ war zuletzt seit 1. Dezember 2018 in einem 80 %-Pensum bei der Y.___ und in einem Nebenerwerb bei der Z.___ GmbH angestellt und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 15/A62/2). Am 14. August 2022 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen (vgl. etwa Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 17. August 2022, Urk. 16/M1). Die Axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. u.a. Urk. 15/A1) und holte im Rahmen der medizinischen Abklärungen unter anderem ein neurologisches und ein psychiatrisches Aktengutachten ein (Beurteilungen vom 19. September 2024 und vom 22. Februar 2025; Urk. 16/M58 und Urk. 16/M62). Zudem wurden ihr von der Generali Allgemeine Versicherungen AG Observationsunterlagen aus dem Jahr 2023 zugestellt (vgl. etwa Urk. 15/A260-261).

    Am 5. März 2025 kündigte die Axa der Versicherten an, dass die Taggeldleistungen rückwirkend per 14. September 2022 und die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 31. März 2025 eingestellt würden und gab ihr die Möglichkeit, sich dazu bis am 4. April 2025 zu äussern (Urk. 15/A430). Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm die Versicherte dazu Stellung und beantragte unter anderem, ihr sei für das Vorbescheidverfahren bis und mit Verfügungserlass ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 15/A444/1-6). Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wies die Axa das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Vorinstanz für das Vorbescheidverfahren/Verwaltungsverfahren ab 2. April 2025 inklusive Ausarbeitung der Stellungahme vom 2. April 2025. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Am 29. September 2025 beantragte die Axa, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 liess sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen (Urk. 19). Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme dazu ein, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass keine besonders komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen zu erkennen seien, wenn es wie vorliegend um die Frage der natürlichen Kausalität gehe. Das Sozialamt sollte in der Lage sein, die Beschwerdeführerin beim Ausüben ihrer Mitwirkungsrechte in einem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren zu unterstützen. Eine sachliche Erforderlichkeit der Rechtsvertretung im Ver-waltungsverfahren sei somit nicht gegeben und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung seien nicht erfüllt.

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14) hielt sie ergänzend fest, aktuell befinde man sich im primären Verwaltungsverfahren. Hier seien hohe Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu stellen, wohingegen im Ein-spracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel gewährt werde. Dass eine Unterstützung durch das Sozialamt erfolge, zeige die Tatsache, dass dieses offenbar die Finanzierung eines Privatgutachtens übernehme. Die Beschwerdeführerin ziehe aus der Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren nicht vertreten sei, keinerlei Nachteile.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei zweifellos prozessarm und werde von den Sozialen Diensten unterstützt. Sie sei offensichtlich nicht in der Lage, ihre Angelegenheit selbst gehörig zu vertreten. Der zuständige Sozialarbeiter der Gemeinde habe weder die Kapazitäten noch das Fachwissen, um sie effektiv zu vertreten. Sodann mute es befremdend an, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Offizialmaxime verweise, dabei aber mit all ihren Sozialversicherungsexperten, Juristen und internen und externen Versicherungsmedizinern unbeirrbar daran arbeite, ihre Ansprüche abzuwehren. Sie habe einen nicht wiedergutzumachenden prozessualen Nachteil, wenn sie die Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht bereits im Vorbescheidverfahren parieren könne. So sei es zwingend nötig, dass sie ein eigenes Gutachten auflege. Ein solches werde von der Sozialbehörde finanziert (S. 2-4).

    Im Laufe des Verfahrens ergänzte die Beschwerdeführerin, die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs verzögere sich um sechs bis zwölf Monate, wenn sie sich erst im Einspracheverfahren einen amtlich honorierten Rechtsvertreter nehme. Sie habe ein Rechtsschutzinteresse daran, ihren Parteistandpunkt bereits im Verwaltungsverfahren mit anwaltlicher Unterstützung vorzubringen. Dies gebiete auch das Prinzip der gleich langen Spiesse. Aufgrund der Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin lebe sie schon seit geraumer Zeit von der Sozialhilfe. Idealiter könnte ihr Anspruch ohne sechs bis zwölf Monate dauerndes Einspracheverfahren durchgesetzt werden (Urk. 19).




3.

3.1    Strittig und prüfen ist, ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren erfüllt war.

3.2    Vorliegend beurteilte die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht unter anderem, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten neurologischen und psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. August 2022 besteht (vgl. Urk. 15/A430). Auch wenn im Rahmen der Unfallkausalitätsprüfung die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen ist, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 132 V 200 E. 5) grundsätzlich nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung rechtfertigen würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5, 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, dies umso weniger, da vorliegend gestützt auf ein neurologisches und ein psychiatrisches Aktengutachten (Beurteilungen vom 19. September 2024 und vom 22. Februar 2025; Urk. 16/M58 und Urk. 16/M62) der natürliche Kausalzusammenhang beurteilt wurde, für Einwände dagegen also insbesondere medizinische und nicht rechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Die Sozialen Dienste der Stadt Illnau-Effretikon finanzierten der Beschwerdeführerin entsprechend ein immerhin 49-seitiges psychiatrisches Gutachten (Urk. 3/10 und Urk. 16/M68). Dass es einem Sozialarbeiter FH der Sozialen Diensten aus zeitlichen und fachspezifischen Gründen nicht möglich sein soll, ein solches Gutachten in Auftrag zu geben und der Beschwerdegegnerin einzureichen (vgl. Urk. 5), ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist es nun Pflicht der Beschwerdegegnerin, sich damit auseinanderzusetzen und allenfalls weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, was von ihr auch bereits in die Wege geleitet wurde (vgl. Urk. 15/A469). Eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ist dafür nicht geboten, zumal fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen vermögen (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 sowie 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). Das von der Beschwerdeführerin angerufene «Prinzip der gleich langen Spiesse» führt angesichts der Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) zu keinem anderen Schluss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 und vorstehend E. 1.2). Davon, dass die Beschwerdegegnerin mit allen Mitteln unbeirrbar daran arbeite, ihre Ansprüche abzuwehren, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 3), kann nicht die Rede sein, gehört das Einholen von Aktengutachten einerseits zu ihrer Pflicht, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären, und wurde andererseits die Observation der Beschwerdeführerin nicht von ihr, sondern von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Auftrag gegeben und der Beschwerdegegnerin zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin abklären würde, ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht, holte sie doch auch von deren behandelnden Ärzten Berichte ein und entschädigte diese dafür (vgl. etwa Urk. 15/A325). Zu berücksichtigen ist vorliegend weiter, dass die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben im Einspracheverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel gewährt (Urk. 14 S. 1), die Bestellung eines solchen bereits vor diesem Zeitpunkt entsprechend umso weniger erforderlich ist, zumal alle Einwände, die die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren tätigen möchte, auch ohne Weiteres erst im Einspracheverfahren vorgebracht werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes bereits im Vorbescheidverfahren das Verfahren verkürzen würde, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 19), sind jedenfalls nicht ersichtlich, dies umso weniger, nachdem die Beschwerdegegnerin ihr am 5. März 2025 vor Erlass eines Einspracheentscheides eine Frist zur Gehörsgewährung angesetzt hatte (Urk. 15/A430), das Verfahren aufgrund von verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin aber erst sechs Monate später fortsetzen konnte (vgl. etwa Urk. 15/A469 und Urk. 15/A466).

3.3    Nach dem Gesagten ist die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen hat.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



4.

4.1    Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren sind erfüllt (vgl. Urk. 5 und Urk. 9-12) und es ist Fürsprecher Frank Goecke aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer und nach Einsicht in die Kostennote vom 13. Oktober 2025 (Urk. 20) – auf Fr. 1'232.10 (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.

4.2    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Die Einzelrichterin verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 1‘232.10 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikLanzicher