Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00124
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 16. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981 (Urk. 8/1), wurden von der Suva aufgrund der Folgen eines am 25. Februar 2021 erlittenen Unfalls (Urk. 8/1) Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ausgerichtet (Urk. 8/8), bis sie diese Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 per 30. November 2023 einstellte (Urk. 8/293 S. 1). In der Folge sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zu (Urk. 8/302).
In der Folge bat eine Mitarbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz die Suva mit EMail-Nachricht vom 6. November 2023 unter Hinweis auf die vom Versicherten gleichentags unterzeichnete Vollmacht (Urk. 8/306 S. 3) um Zustellung der Akten (Urk. 8/306 S. 1). Die Krankenversicherung von X.___, die Assura, ersuchte bei der Suva mit Einschreiben vom 6. November 2023 ebenfalls um Akteneinsicht. Mit dieser Eingabe hielt sie weiter fest, dass sie zwecks Einhaltung der gesetzlichen Frist Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 erhebe (Urk. 8/307). Antragsgemäss sandte die Suva der AXAARAG Rechtsschutz mit E-Mail-Nachricht vom 7. November 2023 ihre Akten zu (Urk. 8/308 S. 1). Nachdem sie die Unfallversicherungsakten ihrerseits geprüft hatte, teilte die Assura der Suva am 15. November 2023 mit, dass sie ihre Einsprache wieder zurückziehe (Urk. 8/309).
Die Sachbearbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz erkundigte sich sodann mit E-Mail-Nachricht vom 22. November 2023 bei der Suva, ob sie eine Fristerstreckung erhalte. Zur Begründung verwies sie auf noch laufende medizinische Abklärungen (Urk. 3/3). Bezüglich dieses Anliegens telefonierte die AXA-ARAG Rechtsschutz am 24. November 2024 mit einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Suva (Urk. 8/313 S. 1). Hernach sandte sie dieser mit E-Mail-Nachricht vom selben Tag ein vom Leiter des Rechtsdienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz unterzeichnetes und vom 24. November 2023 datierendes Schreiben zu. In diesem Schreiben führte sie im Wesentlichen aus, dass vorsorglich und zur Wahrung der Frist Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 erhoben werde (Urk. 3/311). Zur weiteren Erläuterung führte die Sachbearbeiterin der AXAARAG Rechtsschutz in der E-Mail-Nachricht vom 24. November 2023 aus, dass sie, wie telefonisch besprochen, um Fristerstreckung und Bestätigung des Erhalts der Einsprache bitte (Urk. 3/313 S. 1). Die AXA-ARAG Rechtsschutz werde anschliessend eine ausführliche Einsprache erheben (Urk. 3/313 S. 2). Die Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Suva antwortete darauf noch am selben Tag per E-Mail. Sie hielt fest, dass sie den Empfang der Einsprache bestätige. Zusätzlich gewährte sie der AXA-ARAG Rechtsschutz eine Frist bis 9. Januar 2024 zur Begründung oder zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/313 S. 1). Die AXA-ARAG Rechtsschutz versandte das Schreiben vom 24. November 2023 daraufhin zusätzlich noch per Post. Die Postsendung ging bei der Suva am 28. November 2023 ein (Urk. 8/314).
Am 30. November 2023 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas per E-Mail an die Suva. Darin führte er aus, dass er noch einige Fragen habe, bevor er für den Versicherten formell Einsprache erhebe. Seine Fragen würden die Nichtberücksichtigung der Überstunden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, die Berechnung der Höhe des Taggeldes, die Entschädigung von Fahrkosten im Zusammenhang mit den medizinischen Behandlungen sowie die Übernahme der Kosten von Heilbehandlungsleistungen betreffen (Urk. 8/315 S. 1). Mit dieser EMail-Nachricht sandte Rechtsanwalt Dr. Glavas der Suva eine vom Versicherten am 30. November 2023 unterzeichnete Vollmacht zu (Urk. 8/315 S. 2). Rechtsanwalt Dr. Glavas führte sodann in der E-Mail-Nachricht vom 5. Dezember 2023 aus, dass er in seiner vorangegangenen Nachricht die falschen Worte gewählt habe. Es gehe um die Nachbegründung der Einsprache (Urk. 8/316). Der Sachbearbeiter der Suva versandte gleichentags ein Schreiben an den Versicherten. Er bat diesen um Mitteilung, ob er von der AXA-ARAG Rechtsschutz oder von Rechtsanwalt Dr. Glavas vertreten werde (Urk. 8/319). Letzterer erklärte beim Telefongespräch vom 6. Dezember 2023, dass er das Mandat von der AXA-ARAG Rechtsschutz übernommen habe (Urk. 8/320).
Danach hielt er mit E-Mail-Nachricht vom 8. Dezember 2023 fest, dass er mit der Dossierübergabe auch Kenntnis vom Fristerstreckungsschreiben der Suva vom 24. November 2023 erhalten habe. Er bat die Suva noch einmal, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Dazu führte er aus, dass er die Situation aufgrund der Suva-Akten und ihren Antworten mit dem Versicherten besprechen möchte, bevor er die Begründung nachreiche (Urk. 8/321). Gleichentags führte er in einer weiteren E-Mail-Nachricht aus, dass er um eine entsprechende Mitteilung bitte, falls er die Einsprachebegründung ohne die Beantwortung der Fragen einreichen müsse (Urk. 8/324 S. 1).
Beim Telefonat vom 13. Dezember 2023 informierte der Sachbearbeiter der Suva Rechtsanwalt Dr. Glavas dahingehend, dass die Suva die Frage betreffend Nichtberücksichtigung der Überstunden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Einspracheverfahren beurteilen werde. Die übrigen Fragen würden durch die zuständige Abteilung beantwortet (Urk. 8/325). Rechtsanwalt Dr. Glavas erklärte seinerseits, dass er die Einsprachebegründung an die Suva weiterleiten werde, sobald ihm die Antworten vorliegen würden (Urk. 8/325). Mit E-Mail-Nachricht vom 18. Dezember 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. Glavas mitgeteilt, dass die Suva dem Versicherten sämtliche Fahrkostenauslagen rückvergütet habe. Es seien auch keine offenen Rechnungen von Leistungserbringern zu finden (Urk. 8/326/1).
Rechtsanwalt Dr. Glavas reichte mit einer vom 8. Januar 2024 datierenden und am selben Tag der Post übergebenen Eingabe eine Einsprachebegründung ein (Urk. 8/328, Urk. 8/329 S. 6). Er beanstandete die Ermittlung des für den Einkommensvergleich verwendeten Valideneinkommens, insbesondere, dass den früher geleisteten Überstunden zu Unrecht keine Rechnung getragen worden sei. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er trotz mehrfachen Anfragen bezüglich der Anzahl der geleisteten Überstunden von der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten bislang keine Antwort erhalten habe (Urk. 8/328 S. 1). Er beantragte ferner die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % (Urk. 8/328 S. 2) und verwies zur Begründung auf die miteingereichte chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung vom 14. November 2023 (Urk. 8/329).
Alsdann reichte Rechtsanwalt Dr. Glavas mit E-Mail-Nachricht vom 17. Januar 2024 Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2021 ein (Urk. 8/328). Hierzu führte er aus, dass die Tatsache, dass der Versicherte früher Überstunden geleistet habe, bei der Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 8/333 S. 1). Auf Anfrage der Suva vom 22. Juli 2024 hin (Urk. 8/338) erklärte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten am 16. August 2024, dass sie nicht sagen könne, ob dieser (ohne den Unfall vom 25. Februar 2021) weiterhin Überstunden gemacht hätte. Überstundenarbeiten seien in ihrem Betrieb aber grundsätzlich zu leisten, wenn dies aufgrund der Auftragslage notwendig sei (Urk. 8/346 S. 1). Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 entschied die Suva, dass sie auf die Einsprache des Versicherten vom 24. November 2023 nicht eintrete, da seine Rechtsvertretung mit dieser Eingabe rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie bewusst eine in formeller Hinsicht ungenügende Einsprache erhoben habe, um die nicht erstreckbare gesetzliche Frist zur Erhebung der Einsprache zu verlängern (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, über die Einsprache vom 24. November 2023 samt Nachbegründung vom 8. Januar 2024 neu und materiell zu entscheiden.
2.Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente auf der Basis des IV-Grades von mindestens 34 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu gewähren.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2 Am 24. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und sie erklärte, dass sie auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort verzichte (Urk. 7). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 im Wesentlichen aus, dass ihre Verfügung vom 30. Oktober 2023 am 1. November 2023 zugestellt worden sei. Die Akten seien antragsgemäss am 7. November 2023 an die AXA-ARAG Rechtsschutz versandt worden. Gemäss deren Wortlaut sei die Eingabe vom 24. November 2023 vorsorglich und zur Wahrung der Einsprachefrist erfolgt. Die AXA-ARAG Rechtsschutz habe ferner behauptet, dass sie die Akten zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör benötige. Sie habe um eine Erstreckung der Frist zur detaillierten Begründung des Rechtsmittels gebeten. Hierzu sei festzuhalten, dass es dieser Eingabe aufgrund der Formulierung an einem klaren Einsprachewille gefehlt habe (Urk. 2 S. 4). Die AXA-ARAG Rechtsschutz habe vielmehr in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise eine Verlängerung der nicht erstreckbaren, da gesetzlich geregelten Einsprachefrist erreichen wollen (Urk. 2 S. 4-5).
Nach der Rechtsprechung sei ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vorgesehene gesetzlich Nachfrist zur Einreichung einer hinreichenden Einsprachebegründung rechtfertige, zu bejahen, wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreiche, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Kein Missbrauch liege vor, wenn die Rechtsvertretung erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert worden sei und ihr weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhaltes (z. B. aufgrund eines Instruktionsgespräches mit dem Klienten) möglich gewesen sei (Urk. 2 S. 4).
Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden. Der AXAARAG Rechtsschutz seien die Akten bereits am 7. November 2023 (vgl. Urk. 8/308 S. 1) zugestellt worden. Der AXA-ARAG Rechtsschutz wäre es somit möglich gewesen, die Einsprache innert Frist einzureichen. Des Weiteren handle es sich auch bei der E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt Dr. Glavas vom 30. November 2023 nicht um eine Einsprache, da dieser Eingabe ebenso wenig ein klarer Einsprachewille entnommen werden könne. Auf die — zu Unrecht gewährte — Frist bis 9. Januar 2024 habe sich Rechtsanwalt Dr. Glavas nicht berufen können. Ihm hätte als rechtskundiger Vertreter bekannt sein müssen, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne. Nach dem Gesagten habe sie somit auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einsprachebegründung im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV verzichten dürfen, weil die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich gehandelt habe (Urk. 2 S. 5).
1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte im Wesentlichen aus, dass die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Eingabe vom 24. November 2023 in formeller Hinsicht korrekt Einsprache erhoben habe. Mit dieser Eingabe habe sie ausdrücklich Einsprache erhoben. Sie habe ferner einen Antrag gestellt. Sie habe beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen seien (Urk. 1 S. 2). Die Eingabe vom 24. November 2023 habe sodann auch eine hinreichende Begründung enthalten (Urk. 1 S. 2). Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe moniert, dass die angefochtene Verfügung keine schlüssige Begründung enthalte. Des Weiteren habe sie geltend gemacht, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin unvollständig gewesen seien. Er habe sich auf diese Einsprache verlassen. Er habe im guten Glauben angenommen, dass die Einsprache rechtsgenüglich erhoben worden sei, zumal die Beschwerdegegnerin der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Empfang der Einsprache schriftlich bestätigt habe. Damals habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass die Einsprache den formellen Anforderungen nicht genüge. Zudem habe sie zur Begründung oder zum Rückzug der Einsprache eine Frist bis 9. Januar 2024 gewährt (Urk. 1 S. 3). Er habe sich in guten Treuen auf diese Fristerstreckung verlassen (Urk. 1 S. 7).
Nach der Mandatsübernahme habe er (der neue Rechtsvertreter) der Beschwerdegegnerin Fragen gestellt. Damit habe er vor der Besprechung mit dem Beschwerdeführer und der dem nachfolgenden Verfassen der Nachbegründung der Einsprache die im Rahmen des Einspracheverfahrens offenen Fragen klären wollen (Urk. 1 S. 4). Er habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Er habe sich — wie erwähnt — in guten Treuen auf die der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gewährte Fristerstreckung verlassen dürfen, da eine solche Fristansetzung ja auch der bisherigen Praxis der Beschwerdegegnerin entsprochen habe. Bisher habe sich die Beschwerdegegnerin mit solchen Fristerstreckungen — insbesondere bei Mandatswechseln — grosszügig gezeigt. Diese Praxis könne nun nicht abrupt und ohne vorhergehende Ankündigung aufgehoben werden (Urk. 1 S. 6). Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 19. Mai 2025 sei somit aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Einsprache vom 24. November 2023 samt Nachbegründung vom 8. Januar 2024 materiell zu beurteilen (Urk. 1 S. 2).
1.3 Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. November 2023/8. Januar 2024 eingetreten ist.
2.
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorschreibt (Art. 1 Abs. 1 UVG).
2.2 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2.3 Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch gestützt auf Art. 81 ATSG in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4
2.4.1 In E. 3.3 f. des Urteils 8C_244/2022 vom 17. August 2022 betreffend ein Einspracheverfahren in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich Nachfristansetzung zur Verbesserung einer in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache und des Verzichts darauf bei offenbarem Rechtsmissbrauch wie folgt zusammen:
2.4.2 Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 52 ATSG).
2.4.3 Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll — bei klar bekundetem Anfechtungswillen — nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. Bollinger, in: BSK-ATSG, Basel 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV beziehungsweise Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinrei-chende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Aus-schlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die konkreten Umstände (vgl. Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4; 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.2.1; SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19, 9C_248/2010 E. 3.3).
3.
3.1
3.1.1 Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.4.3) ist im vorliegenden Fall somit vorweg von Bedeutung, wann die AXA-ARAG Rechtsschutz mandatiert wurde. Die Mandatierung erfolgte am 6. November 2023, als der Beschwerdeführer die Vollmacht der AXA-ARAG Rechtsschutz unterzeichnet hat (Urk. 8/306 S. 3). Wird weiter berücksichtigt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 datiert (Urk. 8/302), so lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass hier keine der vom Bundesgericht genannten Fallkonstellationen mit einer Mandatierung kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist vorlag. Die Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde von der Beschwerdegegnerin mit «A-Post Plus» versendet (Urk. 8/302 S. 1), was dieser eine elektronische Sendungsverfolgung über den Onlinedienst der Post ermöglichte. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 1. November 2023 zugestellt (E. 1.1), was unbestritten blieb. Die 30tägige Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) begann am Folgetag, dem 2. November 2023, zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie endete am Freitag, 1. Dezember 2023.
3.1.2 Bereits am Tag nach der Unterzeichnung der Vollmacht (Urk. 8/306 S. 3) und dem gleichentags gestellten Akteneinsichtsgesuch (Urk. 8/306 S. 1) wurden der Sachbearbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz mit der E-Mail-Nachricht vom 7. November 2023 eine pdf-Datei mit den Akten der Beschwerdegegnerin zugesendet (Urk. 8/308 S. 1). Damit hatte die AXA-ARAG Rechtsschutz 24 Tage Zeit, um die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 (Urk. 8/302) anhand der Akten zu prüfen und das weitere Vorgehen mit dem Beschwerdeführer zu besprechen sowie hernach in voller Aktenkenntnis eine hinreichend begründeten Einsprache zu erarbeiten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2, wo das Bundesgericht ausführte, eine Bearbeitungszeit von zweieinhalb Wochen ab Aktenzustellung sei für die Einreichung einer formgültigen Einsprache mehr als genügend).
Es ist ferner daran zu erinnern, dass ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin nach der Mandatierung alles unternehmen muss, was von ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 5.2). Zwar hat sich die Sachbearbeiterin der AXA-ARAG Rechtsschutz mit E-Mail-Nachricht vom 22. November 2023 auf noch laufende medizinische Abklärungen berufen (Urk. 3/3). Da sie dazu aber keine weiteren Angaben machte, lässt sich nicht beurteilen, inwieweit die erwähnten medizinischen Abklärungen für eine pflichtgemässe Vertretung des Beschwerdeführers bzw. Ausarbeitung einer begründeten Einsprache notwendig waren. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Demnach nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und er holt die erforderlichen Auskünfte (selber) ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Da auch kein Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht wurde, spricht nichts dafür, dass der AXA-ARAG Rechtsschutz die notwendigen zielgerichteten Handlungen zum Verfassen einer hinreichend begründeten Einsprache innert Frist verunmöglicht gewesen wären.
Das Bundesgericht stellte mit Urteil 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 fest, dass ein Rechtsanwalt, der nach direkter Zustellung einer Verfügung an ihn am letzten Tag der Einsprachefrist vorsorglich eine unbegründete Einsprache ohne Rechtsbegehren einreiche und um Aktenzustellung sowie Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung ersuche, rechtsmissbräuchlich handle (E. 6.2 jenes Urteils; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.1). Im vorliegenden Fall endete die Einsprachefrist am 1. Dezember 2023. Die AXA-ARAG Rechtsschutz wurde am 6. November 2023 mandatiert. Sie erhielt die Akten der Beschwerdegegnerin bereits am Folgetag, womit sie grundsätzlich genügend Zeit für die Einreichung einer Einsprache gehabt hätte (E. 3.1).
3.1.3 Damit ist erstellt, dass die AXA-ARAG Rechtsschutz rechtsmissbräuchlich handelte und dass keine Konstellation vorlag, welche eine Fristerstreckung rechtfertigte. Diese erfolgte klarerweise zu Unrecht.
3.2
3.2.1 Damit bleibt zu prüfen, ob innert gesetzlicher Frist eine gültige Einsprache vorlag. Mit Eingabe vom 24. November 2023 erhob die AXA-ARAG Rechtsschutz «vorsorglich und zur Wahrung der Frist» Einsprache (Urk. 8/311). Die Parteien sind sich uneins, ob die AXA-ARAG Rechtsschutz mit diesem Schreiben eine in formeller Hinsicht genügende Einsprache eingereicht hat (E. 1.1-1.2). Die besagte Eingabe der AXA-ARAG Rechtsschutz hat folgenden Wortlaut (Urk. 8/311):
« Wie Sie der Vollmacht (wird mit sep. Mail zugestellt) entnehmen können, vertreten wir die rechtlichen Interessen von X.___.
Am 3. November 2023 erhielten wir Ihren Verfügung vom 30. Oktober 2023, Wir erheben dagegen Einsprache — vorsorglich und zur Wahrung der Frist.
Antrag: Wir beantragen, dass die Verfügung aufgehoben wird und die gesetzlichen Leistungen weiterhin gewährt werden.
Begründung: Wir bestreiten vorsorglich mangels schlüssiger Begründung des Entscheids in medizinischer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht, dass dieser Fall rechtsgenügend und vollständig abgeklärt wurde. Die Abklärungen können daher nicht als Grundlage für einen Entscheid herangezogen werden. Zudem bestreiten wir vorsorglich sämtliche Ausführungen im Entscheid.
Wir bitten Sie, uns die Ihnen vorliegenden Akten zur Einsichtnahme digital zu schicken und die Frist zur detaillierten Begründung des Rechtsmittels angemessen zu erstrecken, damit der Anspruch auf das rechtliche Gehör gewahrt werden kann. Vielen Dank.»
3.2.2 Dieser Eingabe ist zwar ein Einsprachewille zu entnehmen. Hingegen fehlt es an einem Antrag, welcher materiell auf die angefochtene Verfügung Bezug nimmt. Eine sachbezogene Begründung, die sich mit dieser Verfügung auseinandersetzt, ist ebenfalls nicht vorhanden. Mit der Verfügung vom 30. Oktober 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/302). Mit der Eingabe vom 24. November 2023 ging die AXA-ARAG Rechtsschutz mit keinem Wort auf diese Verfügung ein. Die bei der Verfasserin oder dem Verfasser einer Eingabe vorhandenen Rechtskenntnisse müssen berücksichtigt werden (E. 2.4.3). Es fällt mithin ins Gewicht, dass die Einsprache vom 24. November 2023 von einer Rechtsschutzversicherung und nicht von einem Laien eingereicht wurde. Des Weiteren konnte sich der Leiter des Rechtsdienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz mit der Eingabe vom 24. November 2024 auch nicht auf eine fehlende Aktenkenntnis berufen, da die AXA-ARAG Rechtsschutz die Akten der Beschwerdegegnerin bereits am 7. November 2023 erhalten hatte (Urk. 8/308 S. 1).
Die Ausführungen des Leiters des Rechtsdienstes der AXA-ARAG Rechtsschutz in der Eingabe vom 24. November 2023 dienten vielmehr klar und eindeutig der Begründung eines Fristerstreckungsgesuches. Ersucht eine rechtkundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter um Erstreckung der einzuhaltenden Frist und begründet sie oder er dieses Ersuchen — wie hier — damit, dass für das Verfassen der materiellen Begründung noch nicht alle Informationen zur Verfügung stünden, so ist dieses Begehren entsprechend zu behandeln. Das heisst für den vorliegenden Fall, dass die AXA-ARAG Rechtsschutz mit ihrer Eingabe vom 24. November 2023 eine Erstreckung der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Einsprachefrist (E. 2.2) beantragt hat.
3.2.3 Zur E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt Dr. Glavas vom 30. November 2023 (Urk. 8/315 S. 1) ist festzuhalten, dass diese Eingabe grundsätzlich noch innert der Einsprachefrist bis 1. Dezember 2023 (E. 3.1) erfolgte. Dabei handelte es sich aber nicht um eine Einsprache. Die Eingabe enthielt keinen Antrag und keine Einsprachebegründung. Mit seiner Eingabe stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fragen zur Nichtberücksichtigung der Überstunden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, zur Berechnung der Höhe des Taggeldes, zur Entschädigung von Fahrkosten im Zusammenhang mit den medizinischen Behandlungen sowie zur Übernahme der Kosten von Heilbehandlungsleistungen (Urk. 8/315 S. 1). Beschwerdeweise wird auch nicht behauptet, dass der (neue) Rechtsvertreter mit dieser Eingabe Einsprache erhoben habe.
3.2.4 Damit ist erstellt, dass innert gesetzlicher Frist keine begründetet Einsprache vorlag.
3.3
3.3.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen kann.
3.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des von der AXA-ARAG Rechtsschutz als Einsprache bezeichneten Schreibens vom 24. November 2024 (Urk. 3/311), welches gleichentags vorab per E-Mail versendet wurde (vgl. Urk. 3/313 S. 1), mit einer ebenfalls am 24. November 2024 versendeten E-Mail-Nachricht als Empfang der Einsprache bestätigte. Zusätzlich gewährte sie der AXA-ARAG Rechtsschutz eine Frist bis 9. Januar 2024 zur Begründung oder zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/313).
3.3.3 In Bezug auf Treu und Glauben als Grundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist wird das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine «Grobkontrolle» durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird.
Die AXA-ARAG Rechtsschutz musste wissen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. So gewährte das Bundesgericht keinen Schutz aus Treu und Glauben im Falle einer anwaltlich vertretenen Person, der von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprache-ergänzung eingeräumt worden war, weil der Rechtsvertreter aufgrund seiner Rechtskenntnisse nicht auf die unzulässige Nachfrist bzw. Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine professionelle Vertretung auch im vorliegenden Fall in seinem Vertrauen in die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist nicht zu schützen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem eben zitierten höchstrichterlichen Entscheid ein Vertretungsmandat der AXA-ARAG Rechtsschutz zugrunde lag. Diese musste also Kenntnis von der Rechtslage haben.
3.3.4 Nichts an diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass am 30. November 2023 Rechtsanwalt Dr. Glavas mandatiert wurde und er fortan die Vertretung des Beschwerdeführers besorgte. Zum Vorbringen, der neue Rechtsvertreter habe sich auf die von der Beschwerdegegnerin zuvor am 24. November 2023 angesetzte Frist zur Einreichung einer Einsprachebegründung bis 9. Januar 2024 verlassen, ist festzuhalten, dass eine missbräuchliche Fristerstreckung nicht durch einen Vertreterwechsel geheilt werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021).
Sodann wandte er sich erst am Vortag (30. November 2023) vor Ablauf der Einsprachefrist (1. Dezember 2023) an die Beschwerdegegnerin und thematisierte die Fristverlängerung nicht, sondern erkundigte sich über materielle Aspekte. Bei dieser Ausgangslage kann aus dem zweitägigen Stillschweigen der Beschwerdegegnerin kein (neuer) vertrauensbegründender Akt konstruiert werden. Die späteren Handlungen des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters waren verspätet. Dass die Beschwerdegegnerin zuweilen Fristerstreckungen gewähren mag, ändert an der Beurteilung der vorliegenden Sachlage nichts.
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass innert gesetzlicher Frist keine gültige Einsprache eingereicht wurde und für eine Fristerstreckung kein Raum bleibt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 (Urk. 2) betreffend Nichteintreten nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher