Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2025.00116

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00116


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 6. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

AMIKO Anwält:innen

Nordstrasse 20, 8006 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

PCLHC

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.    Der 1954 geborene X.___ war seit 1. Oktober 2021 als persönlicher Assistent bei einer Privatperson angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 19. Dezember 2022 wurde der Allianz ein Unfallereignis vom 13. Dezember 2022 angezeigt, bei welchem der Versicherte auf der eisigen Strasse ausgerutscht sei (Urk. 12/1). Im Frageblatt zur Verletzung gab der Versicherte am 21. April 2023 an, dass er auf Glatteis gestürzt und auf die Schulter und Hüfte gefallen sei (Urk. 12/30). Im Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 27. Februar 2023 wurden eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur mit Pseudoparalyse rechts (adominant) bei Status nach Sturz auf Glatteis am 13. Dezember 2022, ein Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links im Jahr 1984 sowie weitere somatische Diagnosen festgestellt (Urk. 12/18). Die Allianz erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlungen und Taggeldleistungen (Urk. 12/3), stellte diese per 31. Januar 2023 zufolge Erreichens des Status quo sine jedoch wieder ein (Schreiben vom 19. Juli 2023 [Urk. 12/43], 12/46).

    Am 23. Januar 2023 teilte der Versicherte der Allianz mit, dass er am 21. Januar 2023 einen weiteren Unfall erlitten habe (Unfallmeldung [Urk. 12/81]). Im Frageblatt zum Unfallhergang gab er an, er sei die Treppe hinunter gelaufen und habe sich dabei vertreten und eine Sehne eingeklemmt. Der Fuss sei angeschwollen, und er habe zwei Wochen nicht laufen können (Urk. 12/86). Die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ diagnostizierten mit Bericht vom 20. April 2023 eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) des rechten Fusses mit/bei Zerrung der vorderen Syndesmose, Ruptur des lateralen Bandapparates sowie Tendinopathie Tibialis posterior und Peronealsehnen bei Peronealsehnensplit (Urk. 12/95). Mit Schreiben vom 10. August 2023 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 12/106).

    Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 stellte die Allianz die Leistungen für das Ereignis vom 13. Dezember 2022 infolge Eintritts des Status quo ante per 31. Januar 2023 ein (Urk. 12/48). Gleichentags verneinte sie eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 21. Januar 2023 mit der Begründung, dass zwar eine Listenverletzung im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung vorliege, die Körperschädigung aber vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Urk. 12/114). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/52, 12/119) hiess die Allianz mit Einspracheentscheid vom 23. April 2025 insofern gut, als sie für die Fussbeschwerden infolge des Unfallereignisses vom 21. Januar 2023 – bezüglich welchem der Unfallbegriff nunmehr als erfüllt betrachtet wurde – bis zum 3. März 2023 Versicherungsleistungen erbrachte. Darüber hinaus wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 12/76, 12/148).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. Mai 2025 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 23. April 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Kosten für den medizinischen Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 16. Mai 2025 zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2). Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 7, 8/1-2). Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen im Wesentlichen damit, dass es durch die beiden Ereignisse, welche den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfüllen würden, zu einer vorübergehenden Verschlimmerung von unfallfremden, degenerativ bedingten Vorzuständen gekommen sei. Der Status quo sine vel ante sei beim Unfallereignis vom 13. Dezember 2022 (Schulter- und Hüftbeschwerden) spätestens am 31. Januar 2023 und beim Ereignis vom 21. Januar 2023 (Fussbeschwerden) am 4. März 2023 eingetreten. Daran würden die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Zweifel erwecken.

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Berichte der Universitätsklinik Y.___ begründeten nachvollziehbar, weshalb sowohl die Schulter- und Hüftbeschwerden als auch die Fussbeschwerden auf die genannten Unfallereignisse zurückzuführen seien. Die vertrauensärztlichen Stellungnahmen würden sich demgegenüber nicht als beweistauglich erweisen und seien grundlegend in Zweifel zu ziehen.


3.    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid vom 23. April 2025 vorwiegend auf die nachfolgenden Stellungnahmen ihrer Vertrauensärzte:

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Prävention und Public Health, stellte in ihrer Einschätzung vom 12. Juli 2023 (Urk. 12/41) fest, beim Unfallereignis vom 13. Dezember 2022 sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung bei Vorzuständen an der linken Hüfte (Degeneration Labrum anterior links, geringe Insertionstendinopathie Hamstring am Tuber ischiadicum links, geringe Coxarthrose) und der rechten Schulter (AC-Gelenkarthrose sowie fettige Degeneration und Ruptur Rotatorenmanschette Schulter rechts) gekommen. Der Status quo sine vel ante sei nach etwa drei bis fünf Wochen erreicht gewesen. Die Implantation einer inversen Schulterprothese sei überwiegend wahrscheinlich nicht ereigniskausal.

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Beurteilung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 12/75) aus, keine der radiologisch und tomographisch genannten strukturellen Läsionen sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Es würden ausschliesslich unfallfremde Faktoren vorliegen, die überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich degenerativ bedingt seien. So seien die AC-Arthrose und die beginnende Coxarthrose auf einen chronischen degenerativ bedingten Prozess zurückzuführen. Gleiches gelte für die irreparable, weil verfettete, Rotatorenmanschettenläsion. Die Verfettung der Muskulatur und die Retraktion der Sehne des Supraspinatus würden zweifelsfrei darauf hinweisen, dass diese Läsionen auf einen seit Jahren bestehenden Prozess zurückzuführen seien und sich unmöglich im Zeitraum zwischen gemeldetem Ereignis und MR-Nachweis entwickelt haben könnten. Zudem sei der gemeldete Mechanismus, der einer Kontusion der Schulter respektive der Hüfte entsprochen habe, ganz sicher nicht geeignet, die radiologisch/tomographisch objektivierten Läsionen bewirkt zu haben. Das Unfallereignis habe zu einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativ bedingten Vorzustandes ohne richtungsweisende Verschlimmerung geführt. Im Bereich der rechten Schulter sei der Status quo sine mit dem MRT vom 27. Dezember 2022 und im Bereich der rechten Hüfte mit dem MRT vom 12. Januar 2023 erreicht gewesen, in welchen Zeitpunkten sich keine frischen traumatischen, sondern ausschliesslich unfallfremde Läsionen gezeigt hätten.

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 15. April 2025 fest (Urk. 12/147), das Ereignis vom 21. Januar 2023 habe leichte degenerative Veränderungen im OSG vorübergehend verschlimmert. Durch das Ereignis seien auch gemäss MRI vom 8. März 2023 keine klar als unfallkausal festzulegenden strukturellen Läsionen gesetzt worden. Alle bildgebenden Befunde im Bereich OSG/Rückfuss rechts, welche als pathologisch bezeichnet worden seien, seien allesamt als degenerativ vorbestehend einzuordnen. Der Status quo ante sei spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis eingetreten. Die behauptete OSG-Instabilität sei weder bildgebend (keine ligamentären Schäden feststellbar) noch klinisch (seitengleiche Befundung ohne seitendifferente Aufklappbarkeiten oder seitendifferente Schubladen-Testungen) nachgewiesen. Die Diagnose «Ruptur des lateralen Bandapparates» sei zudem falsch. Die Hauptdiagnose sei schliesslich ein «ventrales OSG-Impingement» (2. Juni 2023), wobei die Frage erlaubt sein müsse, wie ein solches ohne pathologische intraartikuläre Befunde überhaupt zustande kommen könne. Im Bericht vom 12. Dezember 2023 sei dieses als «unspezifisches Beschwerdemuster» bezeichnet worden, was nichts anderes bedeute, als dass die Unfallkausalität entfalle.


4.

4.1    Die Stellungnahmen der DresZ.___, A.___ und B.___ (E. 3.1 bis 3.3) vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Diese Fachärzte erstellten zwar nur Aktenbeurteilungen, untersuchten den Versicherten also nicht, jedoch berücksichtigten sie dabei die Mechanismen der ursprünglichen Ereignisse, die vorgebrachten Beschwerden, die beschriebenen und bildgebend belegten Befunde und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legten namentlich unter Berücksichtigung der in den Arztberichten der Universitätsklinik Y.___ sowie den MRI-Untersuchungen genannten Befunde und Diagnosen schlüssig dar, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Schulter-, Hüft- und Fussbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 13. Dezember 2022 und 21. Januar 2023 zurückgeführt werden können, zumal sich bildgebend keinerlei Hinweise auf frische strukturelle Schäden ergaben, welche als unfallkausal einzuordnen wären. Vielmehr führten die genannten Ereignisse lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung von degenerativ bedingten Vorzuständen an rechter Schulter, linker Hüfte und rechtem Fuss ohne richtungsgebende Verschlimmerung, wobei der Status quo sine vel ante nach wenigen Wochen erreicht war.

4.2    Bei den Beurteilungen der DresZ.___, A.___ und B.___ schadet nicht, dass diese den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den durchgeführten Bildgebungen sowie den Befunderhebungen und der Diagnosestellung durch die Fachärzte der Universitätsklinik Y.___ wurde der medizinische Sachverhalt eingehend abgeklärt. Ausgehend von dieser Grundlage haben die Versicherungsmediziner lediglich die Ursache der Beschwerden im Vergleich zu den behandelnden Ärzten unterschiedlich beurteilt, ohne sich dabei über die erhobenen Befunde oder die Diagnosestellung hinwegzusetzen.

4.3    Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes namentlich auf die aktuellsten Berichte der Universitätsklinik Y.___ vom 16.  und 30. Mai 2025 (Urk. 3, 8/2). Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen diese Einschätzungen auch aus anderen Gründen die medizinischen Beurteilungen der DresZ.___, A.___ und B.___ nicht in Frage zu stellen:

4.3.1    Med. pract. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, notierte in ihrem Bericht vom 16. Mai 2025 (Urk. 3), dass die bildgebenden Untersuchungen eine posttraumatische Destruktion des Glenohumeralgelenks mit fortgeschrittener Omarthrose sowie Zeichen einer irreparablen Rotatorenmanschettenruptur zeigen würden und solche Befunde typisch für ein sogenanntes «cuff tear arthropathy»-Bild seien, wie es nach einem Trauma mit Ruptur der Rotatorenmanschette entstehen könne. Diesbezüglich legte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2025 (Urk. 12/80) nachvollziehbar dar, dass es zwar zutrifft, dass eine traumatisch bedingte Ruptur der Rotatorenmanschette zu einer Cuffarthropathy führen kann. Aber erstens kann auch eine degenerativ bedingte Zerstörung der Rotatorenmanschette zu einer Cuffarthropathy führen, wie dies hier der Fall ist. Und zweitens liegen zwischen dem Zeitpunkt einer unfallbedingten Zerstörung der Rotatorenmanschette und der folgenden Entwicklung einer Cuffarthropathy mehrere Jahre und nicht 14 Tage. Die Entwicklung einer Arthrose (Zerstörung des Knorpels eines Gelenkes) nimmt mehrere Jahre in Anspruch, und eine Verfettung der Muskulatur nimmt mindestens viele Monate, wenn nicht gar Jahre in Anspruch, insbesondere wenn alle vier Muskel der Rotatorenmanschette von dieser Verfettung und in dem nachgewiesenen Ausmass betroffen sind. Ebenso nimmt eine Sehnenretraktion (Supraspinatus) viele Monate wenn nicht gar Jahre in Anspruch (vgl. Urk. 12/80 S. 3).

    Zu den Ausführungen von med. pract. C.___, wonach in Zusammenschau der unauffälligen prämorbiden Anamnese, des dokumentierten Unfallmechanismus und der objektivierbaren strukturellen Gelenkschäden aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer (Teil-) Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den nun bestehenden Beschwerden sowie der Indikation zur endoprothetischen Versorgung der Schulter auszugehen sei (Urk. 3), legte Dr. A.___ einerseits zutreffend dar, dass sich die Begründung der Kausalität nicht auf subjektive Angaben stützen kann. Namentlich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er vor dem Unfall offenbar unter keinen Beschwerden an der Schulter beziehungsweise Hüfte gelitten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. hierzu E. 4.4). Andererseits führte Dr. A.___ schlüssig aus, dass der geschilderte Unfallmechanismus einer Prellung/Kontusion der Schulter entsprochen hat, welcher traumabiologische Mechanismus nicht geeignet ist, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. In diesem Zusammenhang legte Dr. A.___ überzeugend dar, dass es nicht plausibel ist, dass ein Ereignis, welches gemäss dem Bericht von Dr. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 6. März 2023 (Urk. 12/17) keine äusseren Verletzungsmerkmale und gemäss dem MRT vom 27. Dezember 2022 (Urk. 12/16) nicht die geringsten Verletzungszeichen des Weichteilmantels der Schulter bewirkt hat, geeignet gewesen sein soll, die ausgedehnten Läsionen der viel tiefer gelegenen und durch den Weichteilmantel und die umgebenden Knochen gut geschützten intraartikulären Strukturen zu verletzen. Die strukturell objektivierten Gelenkschäden sind gemäss Dr. A.___ alle chronischer Natur und bestehen seit Jahren, was auch med. pract. C.___ insofern selbst einzuräumen scheint, als sie auf einen degenerativ bedingten Vorzustand hinweist (vgl. Urk. 3). Zudem hätte man bei einer frischen traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenläsion zwingend eine Naht und damit eine Rekonstruktion der Manschette angestrebt und nicht die Implantation einer Prothese im Sinne einer Endlösung, was nach der Beurteilung von Dr. A.___ ein weiterer klarer Beleg dafür ist, dass es sich bei den nachgewiesenen Läsionen um chronische, seit Jahren bestehende Läsionen gehandelt hat (Urk. 12/80 S. 3 ff.).

4.3.2    Soweit der behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 30. Mai 2025 (Urk. 8/2) konstatierte, dass die Fussbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis der Distorsion vom 21. Januar 2023 zurückzuführen seien, da der Beschwerdeführer zuvor keine Beschwerden am Fuss gehabt habe und zudem subjektive als auch objektivierbare Anhaltspunkte für eine persistierende Instabilität mit assoziierten Verletzungen und Entzündungen vorliegen würden, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. Dr. B.___ legte in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2025 (Urk. 12/153) diesbezüglich schlüssig dar, dass sich im MRI vom 8. März 2023 (Urk. 12/90) keine strukturellen, als unfallkausal einzuordnenden Schäden gezeigt haben und sich auch klinisch kein Nachweis einer Instabilität ergeben hat. Im Gegenteil haben sich in wiederholten klinischen Untersuchungen seitengleiche Stabilitäts-Testungen präsentiert. Es liegen folglich keine Verletzungen vor, welche auf den Treppensturz zurückzuführen sind, sondern vielmehr eine Vielzahl von als degenerativ zu beurteilenden Befunden, welche durch das genannte Ereignis vorübergehend aktiviert/traumatisiert wurden, mit einem Status quo sine vel ante sechs Wochen später. Weiter zeigte Dr. B.___ auf, dass die Behandlungen im Übrigen gar nicht auf die behaupteten Unfallfolgen der Bänderproblematik abzielen, sondern auf die Fuss-Statik (Einlagenversorgung, Stabilschuhe) und auf den angeblichen Schwellungszustand des OSG (vgl. Urk. 12/153). Und schliesslich kann aus einer allfälligen Trauma-Assoziation bezüglich der Abflachungen der Peronealsehnen (vgl. Urk. 8/2) nicht auf eine effektive Unfallkausalität im vorliegenden Fall geschlossen werden.

4.4    Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall offenbar unter keinen Beschwerden an der rechten Schulter, der linken Hüfte und dem rechten Fuss gelitten hat, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Denn die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2023 vom 30. Juni 2023 E. 5.3).

4.5    Gemäss den vorstehenden Erwägungen vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Y.___ keine Zweifel an den Einschätzungen von Dr. Z.___, Dr. A.___ und Dr. B.___ zu begründen. Vielmehr steht aufgrund der überzeugenden Beurteilungen der Vertrauensärzte fest, dass nach den Ereignissen vom 13. Dezember 2022 und 21. Januar 2023 keine Zeichen für eine unfallbedingte Verursachung der Verletzungen an Schulter, Hüfte und Knie nachweisbar waren. Mit den MRT-Untersuchungen vom 27. Dezember 2022 (Schulter rechts [12/16]) und vom 12. Januar 2023 (Hüfte links [Urk. 12/22]), aus welchen ausschliesslich unfallfremde Pathologien hervorgingen, ist damit der Status quo sine vel ante in Bezug auf den Unfall vom 13. Dezember 2022 belegt und die Einstellung der Leistungen per 31. Januar 2023 folglich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Fussbeschwerden ist der Status quo sine vel ante sechs Wochen nach dem Ereignis vom 21. Januar 2023 ebenfalls erstellt.

4.6    Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Einwand, wonach die versicherungsmedizinische Beurteilung von Drmed. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juli 2023 (Urk. 12/101) nicht beweistauglich sei und der Versicherungsmediziner befangen erscheine (Urk. 1 S. 8 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere scheint er dabei zu verkennen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid gar nicht auf die Einschätzung von Dr. F.___ stützte. Vielmehr holte sie im Nachgang der Einsprache eine Beurteilung bei Dr. B.___ ein (Stellungnahme vom 15. April 2025 [Urk. 12/147]), mit welcher sie ihren Entscheid nachvollziehbar begründete.


5.    

5.1    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Status quo sine vel ante bezüglich der Schulter- und Hüftbeschwerden aus dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2022 auf den 31. Januar 2023 und bezüglich der Fussbeschwerden aus dem Ereignis vom 21. Januar 2023 zu Recht auf den 4. März 2023 festgelegt und die jeweiligen Leistungen auf diese Zeitpunkte hin eingestellt.

5.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG in Bezug auf die Ereignisse vom 13. Dezember 2022 und 21. Januar 2023 – zu Recht – anerkannt hat, erübrigt sich die Prüfung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers unter dem Titel einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.1), zumal die – weitere – Leistungspflicht mangels eines Kausalzusammenhangs zu einem anerkannten Unfall nicht gegeben ist und kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache zur Diskussion steht (BGE 146 V 51 E. 9.2).

5.3    Auch für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da bereits die vor dem Einspracheentscheid verfassten Stellungnahmen der Versicherungsmediziner (Urk. 12/41, 12/75, 12/147) eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zulassen und den Einschätzungen der Universitätsklinik Y.___ in ihren Berichten vom 16. und 30. Mai 2025 nicht gefolgt werden kann (E. 4). Eine Auferlegung der Berichtskosten an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 10) fällt daher ausser Betracht.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für die Kosten der Berichte der Universitätsklinik Y.___ vom 16. und 30. Mai 2025 zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling