Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00115
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 19. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer
Sempacherstrasse 6, Postfach 146, 6002 Luzern
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
PCLHC
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1974 geborene X.___ war seit dem 1. September 2003 als Informatik-Dozentin bei der Y.___ des Z.___ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 9. September 2005 beim Inlineskaten auf den linken Unterschenkel stürzte. Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des A.___ Spitals diagnostizierten eine distale, mehrfragmentäre Unterschenkeltrümmerfraktur links und versorgten die Verletzung notfallmässig mit einem Fixateur externe (Plattenosteosynthese Tibia und Fibula links, Urk. 8/817, vgl. auch Operationsbericht, Urk. 8/815 ff.). Die Allianz anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen UV-Leistungen. Im weiteren Verlauf beklagte die Versicherte Sensibilitätsstörungen und neurogene Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks (OSG) und wurde ärztlicherseits eine posttraumatische/postoperative Läsion des Nervus peronaeus profundus und Nervus peronaeus superficialis links diagnostiziert (vgl. Urk. 8/819, Urk. 8/822, Urk. 8/824, Urk. 8/830 f). Im Oktober 2006 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. Operationsbericht vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/844). Die neuropathischen Schmerzen persistierten (vgl. Urk. 8/851) und es folgten weitere Operationen (vgl. Operationsberichte vom 27. November 2007, 6. Februar 2008 und 7. Juli 2008, Urk. 8/855, Urk. 8/860, Urk. 8/864).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte die Allianz die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2012 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen (Urk. 8/228). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/232) trat die Allianz mangels Verbesserung innert angesetzter Nachfrist mit Entscheid vom 12. März 2014 nicht ein (vgl. Urk. 8/239). Alsdann stellte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2014 die Heilbehandlungskosten per 31. Oktober 2013 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 20%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 8/245). Die Krankentaggeldversicherung zog ihre am 2. Juni 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/249) am 24. Juni 2014 wieder zurück (Urk. 8/251). Auf die von der Versicherten mit E-Mail vom 23. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/252) trat die Allianz mit Einspracheentscheid vom 8. August 2014 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 8/254).
1.2 Am 24. September 2014 machte die Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 9. September 2005 aktenkundig (Urk. 8/261; vgl. auch Urk. 8/255 ff.). Es folgten weitere Eingriffe am linken Unterschenkel (vgl. Operationsberichte vom 31. Oktober 2014, 9. Oktober 2015, 13. Mai 2016, 8. Juli 2016, Urk. 8/291, Urk. 8/367, Urk. 8/431, Urk. 8/446) und die Allianz erbrachte erneut Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten). Mit durch Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 (Urk. 8/594) bestätigter Verfügung vom 19. Februar 2018 forderte sie die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 ausbezahlten Taggelder zurück. Sodann veranlasste die Allianz das polydisziplinäre Gutachten des Spitals B.___ (C.___) vom 4. März 2021 (Urk. 8/667). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 19. Mai 2022 die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2021 ein und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2021 eine Invalidenrente von 43 % zu (Urk. 8/701). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Rahmen eines Vergleichs sprach die Allianz der Versicherten am 16. November 2023 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 nachträglich Taggelder zu (Urk. 8/745, Urk. 8/723, vgl. auch Urk. 8/729, Urk. 8/721).
1.3 Ab November 2023 begab sich die Versicherte wegen Fussschmerzen links wieder in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 8/752 ff.). Nach Beizug einer Stellungnahme durch den beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. März 2024 (Urk. 8/775) lehnte die Allianz eine Übernahme der Behandlungskosten mangels Unfallkausalität mit Schreiben vom 4. April 2024 ab (Urk. 8/776). Im Juli 2024 reichte die Versicherte weitere Unterlagen ein und machte einen Rückfall/Spätfolgen geltend (Urk. 8/791). Auf erneute Vorlage hielt Dr. D.___ an seiner Beurteilung vom 28. März 2024 fest (Urk. 8/796). Gestützt darauf lehnte die Allianz mit Verfügung vom 22. August 2024 eine Leistungspflicht für die seit November 2023 beklagten linksseitigen Fussschmerzen mangels Unfallkausalität ab (Urk. 8/797). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/802) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. April 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ATSG ungenügend abgeklärt sei und die Beschwerdegegnerin habe das Rückfall- und Spätfolgengesuch der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln und die der Beschwerdeführerin zustehenden UV-Leistungen (Taggeld-, Heilbehandlungs- und Rentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung) rückwirkend und für die Zukunft zuzusprechen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sämtliche zusätzlichen medizinischen Untersuchungskosten (unter anderem durch Dr. E.___, Dr. [F.___] und das Klinikum G.___) zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 9). Am 23. März 2026 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die seitens der Invalidenversicherung bei der H.___ AG in Auftrag gegebene interdisziplinäre Begutachtung, ein ergänzendes Gutachten zur Klärung der Unfallkausalität zum verschlechterten Gesundheitszustand einzuholen (Urk. 10, Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin angezeigt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass über allfällige weitere Verfahrensschritte, insbesondere über eine ergänzende Begutachtung, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters)ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildende, versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.___ hätten die erst im November 2023 aufgetretenen Schmerzen nichts gemeinsam mit dem Gesundheitsschaden aus dem Jahr 2005. Im C.___-Gutachten vom 4. März 2021 sei der mediale Mittelfuss nie Gegenstand von Klagen oder klinischen und bildgebenden Befunden gewesen; die intraossäre Zyste sei grundsätzlich eine degenerative Knochenkrankheit, zumal der Mittelfuss bei der Unterschenkelfraktur nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Entgegen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf eine Stress- oder Ermüdungsfraktur. Zudem sei das Os naviculare bzw. Talonavicular-Gelenk beim Unfall vom 9. September 2005 nicht verletzt worden. Mithin sei die natürliche Unfallkausalität der beklagten Fussschmerzen und damit eine UV-Leistungspflicht zu Recht verneint worden (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei Tatsache, dass sie aufgrund eines unfallkausalen, verletzten Fusses seit Jahren schmerzgeplagt sei. Die oberflächlichen Behauptungen von Dr. D.___, sämtliche daraus resultierenden zusätzlichen Beschwerden (implizit infolge Körperfehlstatik) seien unfallfremd, vermöchten selbst einen medizinischen Laien nicht zu überzeugen. Eine genaue gutachterliche medizinische Analyse in Bezug auf mögliche mittelbare Unfallfolgen infolge dieser Köperfehlstatik habe die Beschwerdegegnerin bis heute nicht vorgenommen. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers erstrecke sich praxisgemäss auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 26. Februar 2024 festgestellt, dass unfallbedingte Fussverletzungen zu andauernden Fehlbelastungen führen könnten, welche als indirekte Unfallfolgen später zu unfallkausalen Beschwerden führen könnten. Folgende gewichtige medizinische Fragen seien von der Beschwerdegegnerin unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bis heute nicht beantwortet worden:
- Führten die Unfallverletzungen am linken Fuss der Beschwerdeführerin infolge der bisher durchgeführten Operationen zu einer Körper-Fehlstatik und damit zu mittelbaren Unfallfolgen? (bitte genauer Beschrieb, welche Körperregionen der Beschwerdeführerin davon zusätzlich betroffen sind)
- Weshalb hat der aktenbeurteilende Versicherungsvertrauensarzt Dr. D.___ kein neues MRI des linken Fusses veranlasst? Wäre die intraossäre Zyste hypothetisch gesehen ohne Unfallereignis heute in gleichem Ausmass bestehend? Würde daraus isoliert betrachtet ohne Unfallereignis derselbe Beschwerdezustand resultieren?
- Ist die von Seiten des Klinikums G.___ sowie Dr. F.___ sowie Dr. E.___ prognostizierte und in Aussicht gestellte notwendige Arthrodese des Talonavicular-Gelenkes unfallkausal notwendig?
- Liegt gesamthaft gesehen eine unfallkausale Verschlechterung der linken Fuss/Bein/OSG Situation im Vergleich zum C.___ Gutachten vom 4. März 2021 vor? Wenn ja, gemäss Suva IE-Tabellen wie hoch?
- Wie hoch ist die unfallkausale Arbeitsunfähigkeit neu zu bemessen? (In der angestammten Tätigkeit und für Verweistätigkeiten)?
Das Dahinfallen der Unfallkausalität sei vom Unfallversicherer zu beweisen. Dies gelte auch bei Rückfällen und Spätfolgen. Vorliegend zeigten die echtzeitlichen medizinischen Akten in klarer Weise auf, dass die Beschwerdeführerin durch ihren unfallverletzten linken Fuss über all die Jahre unfallbedingt im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge eine Körperfehlstatik aufweise, die zu weiteren Beschwerden geführt habe. Zudem sei mit den Berichten des Klinikums G.___, Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Praxis für Fusschirurgie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und leitender Arzt, Fusschirurgie, I.___ Klinik, und der nun notwendig werdenden Arthrodese, der Zystenbildung sowie fortschreitenden unfallbedingten OSG-Arthrose der Beweis der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes erbracht.
Zusätzlich sei auch der Beweis erbracht, dass die oberflächliche kurze Beurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, nicht nur geringe Zweifel für eine ordnungsgemässe richtige Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes aufweise, sondern erheblichste Zweifel in dieser Hinsicht vorliegen würden. Dr. D.___ habe die Folgen der unfallbedingten Fussverletzung links völlig anders beurteilt als die behandelnden Fachärzte. Damit dürfe das Gericht der Ansicht des Vertrauensarztes aus folgenden Gründen nicht mittels richterlicher Beweiswürdigung folgen: Nach der - näher zitierten - Bundesgerichtspraxis komme der Konsensdiskussion im Rahmen polydisziplinärer Begutachtungen grosses Gewicht zu; es liege nicht allein bei den behandelnden Ärzten, die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen; es sei im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliere; die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei jedoch unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 zu überprüfen, soweit die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmten. In den aktuellsten Bundesgerichtsentscheiden habe das Bundesgericht ausserdem daran erinnert, das ein Nichtabstellen auf ein Gutachten an sehr enge Voraussetzungen geknüpft sei. Mit der Verneinung einer gutachterlich gestellten Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege eine nicht mehr zulässige freie Beweiswürdigung vor. Eine solche Beurteilung sei von medizinisch neutralen Gutachtern vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt im Sinne eines Verlaufsgutachtens durch die C.___-Gutachterstelle abklären zu lassen. Dies ergebe sich auch explizit auf den Seiten 21-23 des Gutachtens vom 4. März 2021, worin die Gutachter auf die Notwendigkeit eines Verlaufsgutachtens hingewiesen hätten.
Des Weiteren habe Dr. F.___ in seinem Bericht vom 2. Februar 2024 explizit auf eine zusätzliche rheumatologische Abklärung hingewiesen und diese für notwendig erachtet. Auf eine solche fachärztliche Abklärung unter Einbezug einer entsprechenden Osteodensitometrie sei von Seiten der Beschwerdegegnerin unbegründet verzichtet worden. Stattdessen habe sie sich mit der rein chirurgischen Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. D.___ begnügt. Dr. D.___ sei weder Facharzt für Rheumatologie, noch habe er eigene Untersuchungen angestrengt. Ein solches Aktengutachten sei nach der - näher zitierten - Bundesgerichtspraxis nur zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe. Mithin habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung von Art. 43 ATSG sowie Art. 3 und 6 Abs. 1 EMRK den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Sie verletze die EMRK-Bestimmungen zusätzlich, weil die Beschwerdegegnerin im Sinne eines unfairen Verfahrens den medizinischen Sachverhalt in unberechtigter Ausklammerung der mittelbaren Unfallfolgen sowie Ausklammerung der Abklärungen aus logischer und psychiatrischer Sicht einseitig unausgewogen beurteilt habe. Unvollständig aufgeklärt bleibe auch der orthopädische Teil (Art. 6 Abs. 1 EMRK).
Hinzu komme, dass die von Seiten der Fachärzte für notwendig erachtete, zusätzliche aktualisierte MRI-Beurteilung nicht veranlasst worden sei; weder bezüglich des linken Fusses noch der OSG-Arthrose, welche sich verschlimmert habe und sich fortschreitend präsentiere. Dr. D.___ gebe in seiner kurzen Beurteilung vom 28. März 2024 selbst zu, dass sich gemäss MRT-Berichten des linken Fusses vom 14. November 2023 sowie 25. Januar 2024 eine progrediente OSG-Arthrose zeige. Das Bundesgericht habe im Urteil 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 in E. 6.2.2 festgestellt, dass eine Revisionsbegutachtung nicht auf veraltetem bildgebendem Material fussen dürfe. Die vorhandene Bildgebung sei zum heutigen Zeitpunkt veraltet. Vor Erlass des Einspracheentscheides wäre die Beschwerdegegnerin also aufgrund der gesamten Umstände verpflichtet gewesen, eine aktualisierte Bildgebung anzufertigen und eine neue Beurteilung vorzunehmen.
Ebenso hätte sie ihren Vertrauensarzt die zentrale Frage stellen müssen, ob sich der gesundheitliche Zustand des unfallverletzten Fusses der Beschwerdeführerin seit der C.___-Begutachtung funktionell und bezogen auf die Arbeitsunfähigkeit verschlechtert habe. Mithin bedürfe es vorliegend eines interdisziplinären Verlaufsgutachtens in den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie sowie Psychiatrie durch die C.___. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 habe das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen seien, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden könnten. Diese Kriterien seien auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (vgl. BGE 140 V 70). Vorliegend hätten die zusätzlichen Abklärungsarbeiten durch Dr. E.___ sowie das Klinikum G.___ in medizinischer Hinsicht aufgezeigt, dass Dr. D.___ die Kausalität der mittelbaren Unfallfolgen zu Unrecht ausgeklammert und unbeantwortet gelassen habe. Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. F.___ sowie das Klinikum G.___ hätten nachvollziehbar aufgezeigt, dass begründete starke Zweifel an den Schlüssen des Versicherungsvertrauensarztes Dr. D.___ bestünden, sodass die Notwendigkeit für eine neutrale medizinische Begutachtung in vorliegender Angelegenheit offensichtlich sei. Antragsgemäss werde die Beschwerdegegnerin deshalb die zusätzlichen Abklärungskosten der genannten behandelnden Fachärzte zu tragen haben. Rechnungen dafür lägen noch nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens von gerichtlicher Seite her die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs dazu zu geben (Urk. 1).
3.
3.1 Der Grundfall vom 9. September 2005 wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Mai 2022 abgeschlossen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). Dies ist unbestritten.
3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2025 hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die im Juli 2024 als Rückfall zum Ereignis vom 9. September 2005 geltend gemachten linksseitigen Fussschmerzen mangels Unfallkausalität verneint (Urk. 2).
Einen Rückfall und/oder Spätfolgen aufgrund ihrer psychischen Leiden hat die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Rückfallmeldung (vgl. Urk. 8/790) noch in ihrer Einsprache geltend gemacht (Urk. 8/802). Soweit sie in ihrer Beschwerde erstmals moniert, die psychischen Diagnosen seien ausgeklammert worden, und damit sinngemäss einen Leistungsanspruch aufgrund ihrer psychischen Leiden geltend macht, ist dies schon deshalb unsachgerecht, weil ein Leistungsanspruch wegen psychischen Unfallfolgen nie zur Diskussion stand, die Kausalität von psychischen Beschwerden im Grundfall nicht festgestellt (und damit implizit verneint) wurde und solches - angesichts des blossen Sturzes beim Inlineskaten - als geradezu abwegig erscheint. Die Beschwerdeführerin setzte sich denn auch nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander und machte keinerlei Ausführungen zu neuen psychischen Entwicklungen.
Zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin für die im Juli 2024 als Rückfall zum Ereignis vom 9. September 2005 geltend gemachten linksseitigen Fussschmerzen leistungspflichtig ist.
4.
4.1 Die am 9. September 2005 erstbehandelnden Ärzte des A.___ Spitals diagnostizierten eine distale, mehrfragmentäre Unterschenkeltrümmerfraktur links. Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben beim Inline-Skaten gestürzt und bei innenrotiertem Fuss auf den Unterschenkel gefallen. Seither bestünden immobilisierende Schmerzen. Klinisch zeige sich eine deutliche Druckdolenz mit leichter Schwellung im Bereich des unteren Unterschenkels sowie eine Hypersensibilität im Bereich des lateralen Fussrandes. Radiologisch habe sich ein mehrfragmentärer distaler Unterschenkelbruch, eine mässige Fragmentabnutzung und Fragmentdiastase gezeigt (vgl. Arztzeugnis UVG vom 22. September 2005, Urk. 8/817). Die Verletzung wurde gleichentags operativ versorgt (Plattenosteosynthese Tibia und Fibula links, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/815).
4.2 Die nachbehandelnden Ärzte der I.___ Klinik dokumentierten am 20. September 2005 zunehmende Schmerzen vor allem im Bereich des medialen Malleolus. Diese seien am ehesten durch die statisch bedingte Schwellung im Bereich des Fussrückens und medialen Malleolus zu erklären. Durch den Unfall sei es zu einer ausgeprägten Traumatisierung des Venengeflechts im Bereich des OSG gekommen, so dass der Beschwerdeführerin empfohlen worden sei, das Bein so häufig wie möglich hochzulagern und den extravasalen Druck mit einer Bandage zu erhöhen. Zudem werde inzwischen eine Physiotherapie zur lokalen Analgesie und Resorption durchgeführt (Urk. 8/816). Gemäss Konsultationsbericht vom 10. Oktober 2005 sei es zu einer persistierenden Hypersensibilität im Bereich des Fussristes und des distalen Unterschenkels, welcher dem Ausbreitungsgebiet des Nervus peronaeus superficialis entspreche, gekommen (Urk. 8/819). Die neurologische Untersuchung ergab eine posttraumatische/postoperative Läsion des Nervus peronaeus profundus und Nervus peronaeus superficialis links (vgl. Bericht vom 18. November 2005, Urk. 8/822; vgl. auch. Urk. 8/824, vgl. Urk. 8/830 f.).
4.3 Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt im Gutachten vom 1. September 2009 diskrete Restbeschwerden im linken OSG/USG fest (Urk. 8/54 S. 17). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Unfalls vom 9. September 2005 eine sehr schwere extraartikuläre Trümmerfraktur am Unterschenkel links erlitten. In der Folge sei es zu Komplikationen und Revisionsoperationen gekommen. Bildgebend hätten sich am linken Fuss inklusive OSG am 2. Oktober 2009 keine relevanten sekundär degenerativen Veränderungen und eine korrekte Ausrichtung des OSG und USG gezeigt. In den dargestellten Fussgelenken habe sich keine Pathologie gezeigt. Das aktuelle [weitestgehend unauffällige, vgl. Urk. 8/54 S. 13] klinische und radiologische Resultat müsse als ausgezeichnet bezeichnet werden. Glücklicherweise habe sich auch die postoperativ festgestellte (eventuell traumatisch ausgelöste) Nervenschädigung vollständig erholt. Die heute noch beklagten, vorwiegend belastungsabhängigen Restbeschwerden seien darauf zurückzuführen, dass der perifokale Weichteilmantel sowohl beim Unfall als auch durch die multiplen Operationen mehrfach geschädigt worden sei. Daraus resultiere jedoch keine relevante Funktionseinschränkung mehr. Insbesondere habe sich die ossäre Situation beruhigt (Urk. 8/54 S. 18). Die subjektiv notwendige Behandlungsbedürftigkeit mit Oxycontin sei bei den klinischen und radiologischen Befunden aus orthopädischer Sicht nicht mehr angezeigt. Es sei denn auch zu befürchten, dass inzwischen ein physisches und psychisches Abhängigkeitsproblem entstanden sei (Urk. 8/54 S. 20).
4.4 Im C.___-Gutachten vom 4. März 2021 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/667 S. 12):
- Status nach Trümmerfraktur distale Tibia und Fibula links am 09. September 2009 [recte: 2005] mit/bei
- Status nach Plattenosteosynthese Tibia und Fibula links am 09. September 2005
- posttraumatische/postoperative Läsion des N. peronaeus profundus und N. peronaeus superficialis links
- Status nach Dekortikation Tibia, LCDCP-4.5-Anlage, und Osteotomie und -synthese distaler Fibulaschaft mit Anlage von Stellschrauben links am 27. November 2007
- Status nach Stellschraubenentfernung distale Fibula links am 06. Februar 2008
- Status nach OSME und Syndesmosenreadaption Unterschenkel links am 07. Juli 2008
- Status nach erneuter Entfernung der Fibulasynostose, mediale Fensterung der Tibia mit Ausräumung des Markkanals auf Höhe der ehemaligen Fraktur, Entfernung von Schraubenresten Unterschenkel links am 30. Mai 2011
- Status nach Osteotomie distale Fibula mit Débridement, Scheibenexzision und Verschiebeplastik distale Tibia, Platten-Osteosynthese Tibia und Fibula links am 31. Oktober 2014 bei Belastungsschmerzen bei ungenügendem Durchbau am distalen Tibiaschaft
- Status nach Pseudoarthrosenbehandlung mit Metallentfernung, «Anfrischen» der Knochenenden, komprimierende Interposition eines bicorticalen Beckenspans und Spongiosa-Anlage Fibula links am 09. Oktober 2015
- Status nach OSME Tibia rechts am 13. Mai 2016 bei Periostreizung am Tibiaschaft am Ort des proximalen Plattenendes, schmerzhafte atrophe Pseudoarthrose distale Fibula links
- zweizeitige Reosteosynthese distale Fibula links mit Zementspacer 13. Mai 2017 und Beckenknocheninterposition mit Stabilisation mit Platte nach Masquelet links am 08. Juli 2017
- posttraumatische OSG-Arthrose links
- Neuropathie Nervus peroneus communis links (ICD-10: G57.3)
- Ätiologie: DD posttraumatisch, DD postoperativ i. R. narbiger Retraktionen
- vorübergehend chronisch-neuropathisches Schmerzsyndrom im Autonomgebiet
- aktuell: klinisch-neurologisch ohne Hinweis für ein gesichertes neuropathisches Schmerzsyndrom; persistierende Sensibilitätsstörungen im Autonomgebiet des N. peroneus superficialis und N. peroneus profundus (Hypästhesie, Par- und Dysästhesien).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden folgende unfallkausale Diagnosen (Urk. 8/667 S. 13):
- Langjähriger Gebrauch des Schmerzmittels Oxycodon in hoher Dosierung
- Hinweise für Abhängigkeitserkrankung 2010 F11.24
- Aktuell unter ärztlicher Überwachung
- Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsproblematik
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- bei Status nach Trümmerfraktur distale Tibia und Fibula links
- vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsproblematik.
Als unfallfremde Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1) eine rezidivierend depressive Störung, Sommer 2020 mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik ICD-10 F33.1/F33.2 (aktuell klinisch remittiert F33.4), sowie (2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Als unfallfremde Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (1) der Verdacht auf einen Innenmeniskusriss und Knorpelschaden im linken Knie, (2) Status nach Thrombozytenstörung, bei Kaiserschnitt festgestellt, (3) Status nach Bänderriss am rechten OSG (2003), (4) Inversionstrauma OSG links (2015) sowie (5) Status nach Bulimia nervosa (ICD-F: 50.2, bis vor 5 Jahren, Urk. 8/667 S. 14).
Die Beschwerdeführerin sei auf dem Trottoir Inlineskates gefahren, als eine Schulklasse mit Fahrrädern entgegengekommen sei. Sie habe die Fahrt bis zum Stillstand verlangsamt und versucht, auszuweichen. Dabei habe die Beschwerdeführerin den Halt verloren und sei über den Randstein auf das Steissbein gestürzt. Zudem habe sie sich den linken Fuss verdreht, welcher auf dem Randstein aufgeschlagen sei, und sich eine Unterschenkeltrümmerfraktur links direkt über dem Ende des Inlineschuhs zugezogen (Urk. 8/667 S. 2). Aktuell beklage die Beschwerdeführerin einen Schmerz im medialen Rückfuss und distalen Unterschenkel links, vorne und hinten entlang des Gelenkspalts, sowie eine belastungsabhängige lokale Schwellung am Rückfuss. Die Nervenschmerzen auf dem Fussrücken und im Bereich des lateralen Unterschenkels bestünden nicht mehr (orthopädisches Teilgutachten, S. 3, Urk. 8/667 und neurologisches Teilgutachten, S. 2, Urk. 8/667). Klinisch hätten sich reizlose, nur minimal, diffus geschwollene Weichteile im Bereich des Rückfusses und Mittelfusses links ergeben. Im Stehen habe sich ein gerades Rückfuss-Alignement gezeigt. Die Varisierung im Zehenspitzenstand sei erhalten und das Fusslängsgewölbe physiologisch. Der Mittel- und Vorfuss seien unauffällig und der linke Fuss physiologisch beweglich. Im Bereich des Vorfusses bestehe eine seitengleiche Syndaktylie 2/3 (teilweise) und 4/5 (vollständig). Zudem habe sich eine eher diffuse, elektrisierende, oberflächliche Druckdolenz im Bereich des medialen Malleolus und der medialen distalen Tibia gezeigt. Auf Höhe des OSG Gelenkspaltes zirkulär hätten sich ebenfalls massive Druckschmerzen bei Palpation des Gelenks gezeigt. Hingegen bestehe aktuell nur wenig Druckdolenz über der Fibula. Der mediale und laterale Bandapparat sei stabil. Ein Talusvorschub bestehe nicht. Die neuropathischen Schmerzen seien remittiert, es persistierten jedoch Sensibilitätsstörungen im Autonomiegebiet des N. peroneus superficialis und N. peroneus profundus (Urk. 8/667 S. 10 f.). Bildgebend hätten sich am 20. November 2020 am Fuss links keine Fraktur, regelrechte Artikulationsverhältnisse und eine osteopene Knochenstruktur ergeben (S. 11).
Die im Bereich des linken Sprunggelenks berichteten Beschwerden, nicht aber das angegebene Ausmass, könnten aus somatischer Sicht mit der erlittenen Fraktur und den konsekutiven Operationen erklärt werden (Urk. 8/667 S. 11).
4.5 Dr. F.___ hielt im Konsiliarbericht vom 2. Februar 2024 (1) ein Knochenmarksödem Os naviculare ohne Demarkation einer Frakturlinie oder osteolytische Läsion links (MRT Fuss nativ und Kontrastmittel i. v. links vom 14. November 2023) und (2) eine Verschmälerung des Knorpelbelages am OSG mit mehreren subchondralen zystischen Läsionen im Sinne einer leichtgradigen OSG-Arthrose fest. Die MRT des Fusses vom 14. November 2023 habe im übrigen Mittelfussknochen keine pathologische Signalalteration gezeigt. Das Kontroll-MRT des linken Fusses vom 25. Januar 2024 habe weiterhin ein unspezifisches Knochenmarködem des Os naviculare, ohne Zeichen einer Fraktur sowie Zeichen einer OSG-Arthrose ergeben. Er (Dr. F.___) bitte die Fachärzte der I.___ Klinik, insbesondere die Kollegen der Rheumatologie, die Beschwerdeführerin für eine Beurteilung der am 30. Januar 2024 durchgeführten Osteodensitometrie sowie Bestimmung der Osteologie aufzubieten (Urk. 8/762; vgl. auch die Osteodensitometrie vom 30. Januar 2024, Urk. 8/761; die MRT-Befunde vom 14. November 2023 und 25. Januar 2024, Urk. 8/752, Urk. 8/759; vgl. ausserdem die Konsiliarberichte vom 15. November 2023, 21. Dezember 2023 und 25. Januar 2024, Urk. 8/753, Urk. 8/755, Urk. 8/758).
4.6 Im Konsiliarbericht vom 29. Februar 2024 hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, im November 2023 seien sehr plötzlich und ohne Unfall sehr starke Schmerzen im Mittelfussbereich links aufgetreten. Bildgebend habe sich ein Knochenmarködem gezeigt; die Ende Januar durchgeführte Osteodensitometrie habe keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Klinisch bestünden reizlose Operationsnarben, Druckschmerzen über dem Os naviculare, kein sicherer Elevations- und Supinationsschmerz bei guter Beweglichkeit im OSG, eine intakte periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität und keine Infektzeichen. In der Zusammenschau bestehe ein persistierendes Ödem im Bereich des Os naviculare. Aus fusschirurgischer Perspektive seien eine Infiltration mit Kortison und örtliche Betäubung und bei stark persistierendem Leidensdruck als endgültige Lösung eine Arthrodese des Talonavikular-Gelenkes möglich (Urk. 8/763, vgl. auch den beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2. Mai 2025, worin letzterer Therapievorschlag wiederholt wurde, Urk. 3/2).
4.7 Die beurteilenden Rheumatologen der I.___ Klinik hielten im Sprechstundenbericht vom 20. März 2024 fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie im November 2023 beim schnellen Laufen akute Schmerzen im Bereich des Mittelfusses links verspürt habe. Die zusätzlich durchgeführte Knochendichtemessung sei unauffällig. Aktuell bestünden nur belastungsabhängige Schmerzen und die Beschwerdeführerin könne aktuell bis 30 Schritte gehen. Danach habe sie Schmerzen. Klinisch zeige sich eine leichte Druckdolenz im linken Mittelfuss. Eine Schwellung oder Rötung der peripheren Gelenke bestehe nicht und das OSG sei frei beweglich ohne Schmerzangabe. In der Zusammenschau ergebe sich ein seit November 2023 persistierendes Ödem im Bereich des Os naviculare links. Es sei mit der Beschwerdeführerin eine - näher beschriebene - antiresorptive Therapie besprochen worden (Urk. 8/768).
4.8 Versicherungsmediziner Dr. D.___ kam auf Vorlage am 28. März 2024 zum Schluss, die geltend gemachten Fussbeschwerden links seien nicht auf das Ereignis vom 9. September 2005 zurückzuführen. Bekannt sei eine langsam progrediente unfallkausale OSG-Arthrose. Die Talonaviculare Problematik bestehe neu seit November 2023 und ohne Unfallgeschehen (Urk. 8/775).
4.9 Im weiteren Verlauf dokumentierte Dr. F.___ eine im Juni/Juli 2024 bildgebend bestätige Abheilung des Ödems. Demgegenüber zeigte sich neu eine intraossäre zystische Läsion im Os Naviculare (vgl. Berichte vom 21. Juni 2024, 5. Juli 2024, 19. Juli 2024, Urk. 8/784, Urk. 8/786, Urk. 8/793; vgl. ausserdem MRT-Befund vom 25. Juni 2024, Urk. 8/785; CT- Befund vom 11. Juli 2024, Urk. 8/787).
4.10 Auf erneuten Vorhalt hielt Dr. D.___ am 12. August 2024 fest, die Beschwerden im Bereich des Os naviculare, wo eine intraossäre Zyste nachgewiesen worden sei, seien erst im November 2023 «beim schnellen Laufen» aufgetreten und hätten mit dem Ereignis anno 2005 nichts zu tun. Im C.___-Gutachten sei der mediale Anteil des Mittelfusses nie Gegenstand von Klagen oder positiven klinischen oder gar pathologischen bildgebenden Befunden gewesen. In den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte werde auch kein Zusammenhang zum Unfall hergestellt. Auch ergebe sich aus den bildgebenden Fakten kein offensichtlicher Zusammenhang zum Schaden anno 2005. Eine intraossäre Zyste (mit oder ohne begleitende Arthrose) sei grundsätzlich eine degenerative Knochenkrankheit, zumal der Mittelfuss bei der US-Trümmerfraktur nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Mithin sei die Beurteilung vom 28. März 2024 zu bestätigen (Urk. 8/796).
4.11 Gestützt auf die Einsprache der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdegegnerin Dr. D.___ einen Fragekatalog vor, welcher dieser am 26. Februar 2025 wie folgt beantwortete: Die (vordere und hintere) Syndesmose am oberen Sprunggelenk sei eine bandförmige, kurze Bindegewebsstruktur in Verbindung zur Tibia (anterior am Tubercule de Chaput), welche die Stabilität der distalen Fibula in der lateralen sog. Malleolengabel sichere. Werde sie, wie vorliegend, durch eine komplexe Fraktur des distalen Unterschenkels beschädigt, sei die Kongruenz der knorpeligen Gelenkflächen der distalen Fibula zum Talus nicht mehr gewährleistet. Die Fibula selbst übernehme bei Belastung des Unterschenkels keine wesentliche Last (max. 10 %), es handle sich um einen Schienungsknochen, welcher aber in seiner distalen Beziehung zur Tibia resp. zum Talus absolut passgenau positioniert sein müsse. Dafür sorge das Syndesmosengefüge zusammen mit der Membrana interossea.
Eine distale Unterschenkeltrümmerfraktur, welche die distale Fibula und mit ihr dieses Bandgefüge in den Schaden miteinbeziehe, sei in Bezug auf die Wiederherstellung der Stabilität der distalen Fibula und deren 100%igen Passgenauigkeit in Bezug auf Länge, anteroposteriorer und insbesondere auch rotationeller Position in der sog. Malleolengabel eine chirurgisch, je nach Ausmass des Schadens, kaum mehr vollständig und exakt rekonstruierbare Herausforderung. Vorliegend sei es nach mehreren operativen Eingriffen zu einer Synostosierung (Verknöcherung) des syndesmalen Bandgefüges gekommen, was zur Folge habe, dass die bei Bewegung des Fusses erfolgende feine Rotation der distalen Fibula in der Kontaktfläche zur lateralen Taluswand blockiert sei. Dies könne langfristig durch Abrieb der knorpeligen Gelenkflächen infolge Inkongruenz der Gelenkkörper zu einer schleichenden Arthrosenentwicklung führen, auch im oberen Sprunggelenk. Eine feinblasige Zystenbildung in der subchondralen Zone der knorpelfreien Gelenkflächen sei diesfalls Ausdruck eines arthrotischen Zustandes resp. fortschreitenden arthrotischen Prozesses höheren Grades.
Diese feinblasigen Zystchen hätten jedoch mit den eigentlichen, sog. solitären Knochenzysten nichts gemeinsam; deren Ätiologie sei gänzlich anders. Sie seien bei einer Arthrose als «sekundär» zu bezeichnen, bei einer juvenilen oder auch im Erwachsenenalter möglichen solitären Knochenzyste sei die Ursache aber unbekannt. Dies heisse, sie sei «primär», ausser bei der sog. juvenilen aneurysmatischen Knochenzyste, meist im metaphysären Bereich eines langen Röhrenknochens gelegen, welche aufgrund einer chromosomalen Mutation entstehe.
Wie bereits mit Beurteilung vom 12. August 2024 geschrieben, habe die kleine, 5.5 x 3.5 mm messende, sich im November 2023 allmählich formierende Knochenzyste im Os naviculare des linken Fusses, welche sich anfänglich nur in Form eines Knochenmarködems manifestiert habe, mit der Syndesmosenproblematik im Bereich der lateralen Malleolengabel nichts gemeinsam. Am Schluss dieses (pathologischen) Umbauprozesses sklerosierten meist die Zystenwände und begrenzten damit den lokalen Schaden, welcher aber, bei erheblicher Grösse, auch die kortikalen Knochenwände schwächen und zu pathologischen Frakturen führen könne. Bei erkennbarer Frakturgefährdung oder schon eingetretener Fraktur sei meist eine operative Stabilisierungsbehandlung mit Leerung des meist flüssigen Zysteninhaltes und anschliessender Auffüllung des Hohlraumes mit autologem Spongiosamaterial die Therapie der Wahl.
Vorliegend bestehe an der distalen Fibula (lateral) praktisch keine Last- Übertragung, womit auch kein Kraftfluss von inexistenter Last lateral nach medial distal eintreten könne. Auch sei der anatomisch lokalisatorische Bezug zum medialen Tarsalgelenk zwischen Talus und Os naviculare nicht gegeben. Ein Bezug zur Schadensbilanz und therapeutischen Herausforderungen sowie Komplikationen einer distalen Unterschenkeltrümmerfraktur auf einer sehr langen Zeitachse bestehe ebenso wenig.
Das Talonavicular-Gelenk sei weder traumatisch betroffen worden, noch zeigten die heutigen Bildgebungen eine arthrotische Entwicklung oder ergäben sich Hinweise auf eine Ermüdungsfraktur, wobei letzteres für das Os naviculare ohnehin schon eine publikationswürdige Rarität darstellen würde.
Solitäre Knochenzysten könnten sich auch beim Erwachsenen entwickeln, auch wenn das wachsende Skelett des Jugendlichen ein Prädilektionsalter darstelle. Ein Beispiel dafür sei die recht häufige solitäre Knochenzyste im diametaphysären Bereich des Humerus. Am tarsalen Fussskelett sei der Calcaneus nicht selten betroffen; der Talus demgegenüber selten und das Os naviculare, wie schon erwähnt, rarissime. Es handle sich um einen lokalen, autonom ablaufenden Prozess unklarer Genese, welchem aber keine Unfallkausalität unterlegt sei.
Die Ursache für intraossäre Zysten sei, ausser bei der aneurysmatischen juvenilen Knochenzyste, unbekannt. Ihre Form habe mit der Ursache ihrer Entstehung nichts zu tun und sei Ausdruck eines intraossären Stoffwechselprozesses, von dem man nicht wisse, wie und wodurch er gesteuert werde. Die Lage müsse aber sehr wohl etwas mit ihrer Ursache zu tun haben, entstünden sie doch vorwiegend in einer für das Längenwachstum des Knochens sehr aktiven Zone, nämlich im Bereich der Meta-Epiphyse. Es sei somit anzunehmen, dass eine ausser Kontrolle geratene Steuerung des Gleichgewichtes von Knochenan- und -abbau, vertreten durch osteoblastische resp. osteoklastische Zellen, mit der Entstehung von Knochenzysten etwas zu tun hätten (Urk. 8/808).
4.12 Laut dem nicht aktenkundigen und in der Beschwerde lückenhaft zitierten Bericht des Klinikums G.___ vom 18. April 2023 habe die gleichentags erfolgte Röntgenaufnahme des OSG eine ausgeprägte Synostose mit kompletter Aufhebung des Gelenkspaltes, eine fortschreitende OSG-Arthrose mit Gelenkspaltverschmälerung sowie osteophytäre Anbauten entlang des tibiofibulären Gelenkspaltes gezeigt. Aufgrund der ausgeprägten Beschwerdefähigkeit, der Schmerzen und des hohen Leidensdrucks seien zum aktuellen Zeitpunkt zwei operative Behandlungsstrategien möglich. «…. Als wahrscheinlichere Ursache der Beschwerden. Die posttraumatische OSG Arthrose in Betracht. Hierfür empfehlen wir die isolierte OSG Arthrodese.» (vgl. Urk. 1 S. 12).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. D.___ ab, welche dieser in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Unterlagen abgab.
5.2 Konkrete Hinweise, die gegen die Beweiswertigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. D.___ sprechen, bestehen nicht. Zunächst sind den zum Unfall zeitnahen Arztberichten - bis auf eine statisch bedingte Schwellung im Bereich des Fussrückens - keine klinischen oder bildgebenden Unfallfolgen am linken Mittelfuss, insbesondere keine Tangierung/Verletzung des Talonavikular-Gelenks zu entnehmen (vgl. hievor E. 4.1, E. 4.2). Vielmehr notierten die behandelnden Ärzte explizit, die Schmerzen am linken Mittelfuss seien (plötzlich) im November 2023 aufgetreten (vgl. Urk. 8/753, Urk. 8/763). In diagnostischer Hinsicht hielten sie ein bildgebend gesichertes (und im Verlauf abgeheiltes) unspezifisches Knochenmarködem und eine intraossäre zystische Läsion im Os Naviculare links fest. Unter Hinweis auf die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte, die bildgebenden Fakten und darauf, dass der Mittelfuss bei der US-Trümmerfraktur nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde, kam Dr. D.___ zum begründeten Schluss, die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Fussbeschwerden sei zu verneinen. Zudem wies er darauf hin, dass eine intraossäre Zyste (mit oder ohne begleitende Arthrose) grundsätzlich eine degenerative Knochenkrankheit sei und mit der Syndesmosenproblematik im Bereich der lateralen Malleolengabel nichts gemeinsam habe.
Eine davon abweichende fachärztliche Einschätzung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde auf Veranlassung von Dr. F.___ fachärztlich-rheumatologisch untersucht. Dabei ergaben sich keine neuen oder anderslautenden Erkenntnisse. Die ausserdem von Dr. E.___ veranlasste Osteodensitometrie vom 30. Januar 2024 erwies sich als unauffällig (vgl. hievor E. 4.7). Mithin erscheint diffus, wenn die Beschwerdeführerin moniert, auf eine rheumatologische Abklärung unter Einbezug einer Osteodensitometrie sei von Seiten der Beschwerdegegnerin unbegründet verzichtet worden. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem moniert, bei Dr. D.___ handle es sich nicht um einen Facharzt für Rheumatologie, ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsmediziner nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Bei der vorliegend einzig umstrittenen und streitentscheidenden Unfallkausalität ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine eigene Untersuchung durch Dr. D.___ angezeigt, geschweige denn notwendig gewesen wäre. Es versteht sich alsdann von selbst, dass die beschwerdeweise eingereichte medizinisch laienhafte Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3) die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.___, für welche - wie bereits ausgeführt - keine diskrepanten Berichte vorliegen, nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Inwiefern Dr. D.___ die Folgen der «unfallbedingten Fussverletzung links völlig anders» als die behandelnden Ärzte beurteilt (vgl. Urk. 1 S. 19), erschliesst sich sodann nicht und hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert. Soweit sie hierfür (unter anderem) auf den Bericht des Klinikums G.___ vom 18. August 2023 verweist, hat sie diesen nicht eingereicht und in der Beschwerde lediglich lückenhaft zitiert. Anzumerken ist sodann, dass die Unfallkausalität der als Rückfall geltend gemachten Beschwerden - entgegen ihrer irrigen Vorstellung (Urk. 1 S. 17 f.) - von der Beschwerdeführerin zu beweisen ist (vgl. hievor E. 1.4).
Wenn die Beschwerdeführerin sodann eine unfallkausale «Körper-Fehlstatik» geltend macht, findet sich hierfür in den medizinischen Akten keine Stütze im Sinne einer gesicherten Diagnose. Eine Überbelastung/Fehlbelastung wurde von Dr. F.___ lediglich differenzialdiagnostisch erwogen und von einer Unfallkausalität ist nicht die Rede (vgl. Berichte vom 21. Dezember 2023, 21. März 2024, Urk. 8/755, Urk. 8/771). Damit geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2024 ins Leere (vgl. Urk. 3/4). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte des Klinikums G.___ sowie der Dres. F.___ und E.___ eine fortschreitende OSG-Arthrose geltend macht, lässt sich daraus nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Eine solche ist offensichtlich nicht Ursache der aktuellen Beschwerden. Anzumerken ist auch, dass ihr mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (unter anderem) infolge der damals leichten bis mässiggradigen OSG-Arthrose und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verlaufs eine 20%ige Integritätsentschädigung zugesprochen wurde (Urk. 8/245).
Bei der insoweit widerspruchsfreien medizinischen Aktenlage war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, zur Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Beschwerden ein (polydisziplinäres) Gutachten zu veranlassen oder den in der Beschwerde formulierten Fragekatalog zu beantworten. Aus demselben Grund besteht auch kein Anlass für das beantragte ergänzende Gutachten durch die H.___ AG zur Klärung der Unfallkausalität zum verschlechterten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 10). Welche Relevanz die beschwerdeweise zitierte Bundesgerichtspraxis zur Bedeutung und Beweiswertigkeit gutachterlicher Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, zur Indikatorenprüfung und zur Zulässigkeit, von gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen abzuweichen, im vorliegenden Verfahren haben sollte, bleibt im Dunkeln. Schliesslich besteht für die beantragte Kostentragung für die «zusätzlichen medizinischen Untersuchungskosten (unter anderem durch Dres. E.___ und F.___ sowie des Klinikums G.___)» durch die Beschwerdegegnerin keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich dabei weder um Kosten für von ihr angeordnete Abklärungen noch um Massnahmen, welche für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG).
5.3 Zusammenfassend ist die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Fussbeschwerden links gestützt auf die beweistauglichen versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. D.___ zu verneinen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Bei diesem Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Unternährer
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubHediger