Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00097
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 17. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Bachmann Rechtsanwälte Luzern AG
St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit dem 1. März 2000 bei der Y.___ GmbH in Beinwil am See als Betonbohrer angestellt und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 23. Februar 2004 von einer Leiter fiel und sich an der rechten Schulter verletzte (vgl. Urk. 8/90–91; Urk. 8/70). Die Suva anerkannte das Ereignis vom 23. Februar 2004 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 sprach sie dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zu und verneinte mangels erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einen Rentenanspruch (Urk. 8/83).
1.2 Am 10. Oktober 2022 wurden beim Versicherten an der Klinik Z.___ eine retrahierte Totalruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine artikularseitige Partialruptur der Subscapularissehne rechts diagnostiziert (Urk. 8/94), worauf er der Suva einen Rückfall meldete (Urk. 8/91). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 14. Oktober 2024 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der Taggelder und Heilungskosten per 31. Oktober 2024 mit (Urk. 8/225). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente von 13 % ab dem 1. November 2024 zu und hielt fest, es habe sich seit der leistungszusprechenden Verfügung vom 27. Juli 2010 betreffend Integritätsentschädigung keine erhebliche Veränderung ergeben (Urk. 8/228).
1.3 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2024 zu, da sie eine Umstellung auf eine leidensangepasste Tätigkeit aufgrund des Alters als nicht realistisch erachtete (Urk. 8/231).
1.4 Die vom Versicherten am 29. Oktober 2024 erhobene und am 28. November 2024 ergänzend begründete Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 17. Oktober 2024 (Urk. 8/235; Urk. 8/243) wies diese am 19. März 2025 ab (Urk. 8/252 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. Mai 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 19. März 2025 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2024 eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Dies gilt sowohl bei selbst- als auch bei unselbstständig Erwerbenden (Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3; 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2; 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.3).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
1.5 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Unter Umständen können aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2; BGE 145 V 141 E. 5.2.1).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzliche Festlegung der Integritätsentschädigung beziehungsweise deren Nichterhöhung ausdrücklich akzeptiert (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), womit der Einspracheentscheid vom 19. März 2025 diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich die Höhe der Invalidenrente.
2.2 Unumstritten und gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung vom 10. September 2024 durch Dr. med. A.___ nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/212) ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeit als Betonbohrer nur noch zu 40 % arbeitsfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit, bei der Gewichte beidhändig bis 25 kg lediglich bis Gürtelhöhe körpernah gehoben/getragen werden und Gewichte beidhändig bis 10 kg bis Brusthöhe gehoben und getragen werden, könnte er wieder ganztags ausführen. Überkopfarbeiten, Arbeiten an Maschinen, die Vibrationen/Schläge erzeugen, und Arbeiten, die kraftaufwändige Zieh- und Stossbewegungen erfordern, sollten gemieden werden (Urk. 8/212 S. 7 Frage 1; vgl. Urk. 2 E. 3 und Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).
Uneins sind sich die Parteien demgegenüber über die Höhe der dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen anhand der LSE-Tabellen fest und gelangte ausgehend von LSE 2022 (TA1, Zeilen 41 bis 43, Baugewerbe/Bau, Kompetenzniveau 2, Männer) unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden und der Nominallohnerhöhung zu einem Valideneinkommen von Fr. 74'939.-- (Fr. 5'825.-- x 12 : 40 x 41.3 + 2.3 % [2023] + 1.5 % [Quartalsschätzung 2024]). Es sei auf die LSE abzustellen, weil der Betrieb nicht mehr existiere, in welchem der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei. Aus dem Vorbringen, der Versicherte habe sogar nach dem Unfall mehr verdient, könne dieser nichts für sich ableiten. So handle es sich hierbei um eine Invalidenkarriere, für die im Unfallzeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte bestanden hätten (Urk. 2 E. 4.3).
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls Tabellenlöhne bei, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 5 % berücksichtigte. So errechnete sie ausgehend von LSE 2022 (TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) ein Invalideneinkommen von Fr. 65'081.-- (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 + 1.7 % [2023] + 1.5 % [Quartalsschätzung 2024] – 5 % [Leidensabzug]; Urk. 2 E. 5.3 und E. 5.5).
2.4 Der Beschwerdeführer demgegenüber stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es treffe zwar zu, dass er auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei der Y.___ GmbH arbeiten würde. Im Jahr 2006 habe er aber als Selbständigerwerbender den Bereich Betonbohren und -schneiden von der Y.___ GmbH übernommen, die diesen Geschäftsbereich aufgegeben habe. Gemäss den plausiblen Lohnangaben des damaligen Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 76'627.50 erzielt. Unter Berücksichtigung der Lohnteuerung entspreche dies einem Jahreseinkommen 2024 von Fr. 84'617.-- (Fr. 76'627.50 : 121,8 x 134,5 gemäss Nominallohnindex Basis 1993 = 100). Es handle sich dabei um einen für die Baubranche überdurchschnittlichen Jahreslohn. Im Vergleich dazu belaufe sich der Durchschnittslohn gemäss dem angefochtenen Entscheid auf Fr. 74'939.--. Sein überdurchschnittliches Valideneinkommen lasse sich mit seiner aussergewöhnlichen beruflichen Qualifikation begründen. Dies ergebe sich aus den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers sowie aus seiner Karriere als Selbständiger ab dem Jahr 2006. Das durchschnittliche Jahreseinkommen für die Jahre 2006 bis 2019 habe sich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) auf Fr. 86'857.-- belaufen. Danach habe er durch Corona bedingt einen massiven Rückschlag erlitten. Er habe trotz unfallbedingter Beeinträchtigung als Selbständiger mehr verdient als früher als Angestellter der Y.___ GmbH (S. 4 f. Ziff. 5). Es sei somit völlig unwahrscheinlich, dass er ohne Unfall heute lediglich das statistische Durchschnittseinkommen gemäss LSE für die Baubranche erzielen könnte. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen beruflichen Qualifikation und seinem unbedingten Einsatzwillen würde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit viel mehr verdienen, auch wenn er nicht mehr für die Y.___ GmbH arbeitstätig wäre. Das Valideneinkommen sei somit zumindest auf Fr. 84'617.-- anzusetzen (S. 5 Ziff. 6).
Die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin sei grundsätzlich korrekt. Allerdings erscheine der Leidensabzug von lediglich 5 % als zu gering. Mitzuberücksichtigen seien vorliegend sein fortgeschrittenes Alter und die langjährige Berufstätigkeit im angestammten Beruf. Unter diesen Umständen erscheine ein leidensbedingter Abzug von 10 % als gerechtfertigt, wobei als Massstab durchaus auf Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verwiesen werden könne (S. 5 Ziff. 7).
2.5 Strittig und zu prüfen bleibt demnach die Höhe des Validen- beziehungsweise des Invalideneinkommens.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer möchte der Berechnung des Valideneinkommens das von der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ GmbH angegebene Jahreseinkommen von Fr. 76.627.50 zu Grunde legen, welches der Beschwerdeführer im Fall einer Weiterbeschäftigung im Jahr 2009 mutmasslich erzielt hätte (vgl. Urk. 8/49 und 8/64). Es mag zwar zutreffen, dass ein Jahresverdienst von Fr. 76'627.50 im Jahr 2009 sich mit den vor dem Unfall vom 23. Februar 2004 effektiv erzielten Löhnen (vgl. Urk. 8/36; Urk. 8/70; Urk. 8/170) vertrüge, dass dieser bereinigt um die seitherige Nominallohnentwicklung im Baugewerbe einem Jahresverdienst von Fr. 84'617.-- im Jahr 2024 entspräche (vorstehend E. 2.4; vgl. BFS, Tabelle T1.93, Nominallohnindex 1993-2024, Baugewerbe), und es sich dabei um einen überdurchschnittlich hohen Lohn handelte, läge er doch über dem statistischen Durchschnittseinkommen im Baugewerbe von Fr. 74'939.-- (vgl. vorstehend E. 2.3).
Es ist allerdings fraglich, ob die damals an den Beschwerdeführer ausbezahlten Löhne heute noch relevant sein können, nachdem ihm vom Kreisarzt der Beschwerdegegnerin und von dieser selbst im Zusammenhang mit der rentenabweisenden Verfügung vom 27. Juli 2010 (Urk. 8/83) bei hoher Arbeitswilligkeit trotz bestehender Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/25, Urk. 8/39, Urk. 8/61).
Dies ist nachfolgend mit Blick auf die nach dem ursprünglichen Unfallereignis vom 23. Februar 2004 erfolgte weitere berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers zu prüfen.
3.2
3.2.1 Im Telefonat vom 1. September 2005 (Urk. 8/8) gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er sei früher als Baumaschinist und anschliessend etliche Jahre im Kaminbau tätig gewesen. Dies seien auch körperlich anstrengende Arbeiten gewesen. Im März 2000 habe er die Arbeit bei der Y.___ GmbH aufgenommen. Er sei der einzige Mitarbeiter von Herrn B.___. Sein Aufgabenbereich sei ausschliesslich das Betonbohren und -schneiden. Zu 95 % sei er auf den Baustellen auf sich allein gestellt. Die Arbeit bei der Y.___ GmbH wolle er solange wie möglich weiterführen. Er sehe keine Chance, in einem anderen Betrieb körperlich leichtere Arbeit zu erhalten.
3.2.2 Mit Kaufvertrag vom 15. September 2005 (Urk. 8/37/10-11) verkaufte die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer Bohr- und Fräsgeräte, Hilfsgeräte, Bohrkronen und Fräsblätter sowie zwei eingerichtete Lieferwagen zum Preis von Fr. 115'000.--.
3.2.3 Am 26. September 2005 liess der Beschwerdeführer die Einzelunternehmung C.___ ins Handelsregister eintragen (Urk. 8/37/6).
3.2.4 Am 8. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, die Y.___ GmbH habe den Bereich Betonbohren und -schneiden aufgegeben. Der Geschäftsinhaber B.___ kümmere sich jetzt nur noch um die Bereiche Bauheizen und Bautrocknen. Da der Beschwerdeführer im Moment für sich keine berufliche Perspektive sehe, habe er sich entschlossen, diesen Geschäftsbereich zu übernehmen. Er habe bereits eine Einzelfirma gegründet (Urk. 8/9).
3.2.5 B.___ gab im Telefonat vom 15. August 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/41) an, der Beschwerdeführer sei bei der Y.___ GmbH mit dem Betonabbau beschäftigt gewesen. Es sei ein Job gewesen, der viel fordere. Der Beschwerdeführer führe nun mit seiner eigenen Firma dieselben Tätigkeiten aus wie vor dem Unfall und vor der Selbständigkeit. Der Unfall des Beschwerdeführers sei ein Mitgrund dafür gewesen, dass man sich entschieden habe, den Betriebsteil Betonabbau aufzugeben. Der Beschwerdeführer habe sich im Mai 2005 für den Schritt in die Selbständigkeit entschlossen. Man habe ihm ordnungsgemäss die Kündigung auf den 30. September 2005 ausgesprochen und der Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 2005 mit der Selbständigkeit begonnen. Die Kunden seien dieselben geblieben, die Arbeit habe sich auch nicht geändert. Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde die Administration weiterhin über die Y.___ GmbH gemacht. Er sei mit den Leistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden gewesen. Seine Kunden würden auch nach dem Beschwerdeführer verlangen, weil dessen Leistung geschätzt werde.
3.2.6 Der Beschwerdeführer gab im Telefonat vom 21. September 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/42) an, er habe eigentlich nie vorgehabt, selbständig zu werden. Doch durch seine längere unfallbedingte Abwesenheit bei der Y.___ GmbH habe der Chef viele seiner Tätigkeiten übernehmen müssen und es seien wohl Aufträge verloren gegangen. Auf jeden Fall habe der Chef diesen Betriebszweig nicht mehr weiterführen wollen und ihm die Selbständigkeit angeboten. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht so viele Chancen auf einen guten Job ausgerechnet, sei er doch vor seiner Anstellung bei der Y.___ GmbH arbeitslos gewesen. Deshalb habe er das Risiko gewagt und seinen eigenen Betrieb gegründet.
3.2.7 B.___ tätigte im Telefonat vom 1. Mai 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin folgende Angaben, die er später unterschriftlich bestätigte (Urk. 8/69; Urk. 8/78): Sein Rechtsempfinden wäre bei der Zusprache einer Rente gestört. Der Beschwerdeführer erhalte mindestens 80 % der Aufträge von ihm. Er wisse genau, was der Beschwerdeführer leiste. Dieser sei der schnellste Betonbohrer und Betonschneider, den er kenne. Er habe Kunden, die genau deswegen nur den Beschwerdeführer wünschten. Seit der Selbständigkeit habe der Beschwerdeführer keinen Tag gefehlt, er mache nicht einmal Ferien. Bei der Rechnungsstellung komme es oft zu Rückfragen der Kunden, weil der Beschwerdeführer die im Auftrag vorgesehene Arbeitszeit massiv unterschritten habe. Von einer Verlangsamung könne nicht gesprochen werden.
3.2.8 Die Y.___ GmbH wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. Mai 2012 aufgelöst (vgl. www.zefix.ch, zuletzt abgerufen am 5. November 2025).
3.2.9 Laut IK-Auszug vom 8. April 2024 (Urk. 8/170) rechnete der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2021 als Selbständigerwerbender folgende Jahreseinkommen ab:
- 2006Fr. 198'400.--
- 2007Fr. 65'200.--
- 2008Fr. 142'400.--
- 2009Fr. 44'700.--
- 2010Fr. 70'900.--
- 2011Fr. 101'200.--
- 2012Fr. 94'200.--
- 2013Fr. 58'600.--
- 2014Fr. 113'800.--
- 2015Fr. 84'800.--
- 2016Fr. 75'700.--
- 2017Fr. 32'400.--
- 2018Fr. 47'100.--
- 2019Fr. 86'600.--
- 2020Fr. 57'300.--
- 2021Fr. 72'600.--
3.3 Nachdem die Y.___ GmbH im Jahr 2012 liquidiert wurde (vorstehend E. 3.2.8), wäre der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall vom 23. Februar 2004 heute nicht mehr für diese Arbeitgeberin tätig, wie er selber einräumte (vorstehend E. 2.4).
Die vorliegende Konstellation ist besonders gelagert. Materiell betrachtet hat der Beschwerdeführer nämlich seine bisherige Tätigkeit trotz des Unfalls und trotz formeller Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Y.___ GmbH weitergeführt, nur geschah dies ab Oktober 2005 neu unter eigenem Namen (vorstehend E. 3.2). Es kann deshalb entgegen der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3) nicht von einer eigentlichen Invalidenkarriere gesprochen werden, die massgeblich von der zu erwartenden Validenkarriere abgewichen wäre. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer vom Kreisarzt der Beschwerdegegnerin und von dieser selbst im Zusammenhang mit der rentenabweisenden Verfügung vom 27. Juli 2010 (Urk. 8/83) bei hoher Arbeitswilligkeit trotz bestehender Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/25, Urk. 8/39, Urk. 8/61), die der Beschwerdeführer tatsächlich viele Jahre lang als Selbstständiger weitergeführt hat (vgl. vorstehende E. 3.2.7 und E. 3.2.9).
Der Eintritt der Invalidität erfolgte mithin nicht im Nachgang des Unfalls vom 23. Februar 2004, sondern erst im Rahmen des Rückfalls im Jahr 2022. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist daher nicht an den Verdienst des Beschwerdeführers vor dem ursprünglichen Unfall vom 23. Februar 2004, sondern an denjenigen vor dem Rückfall im Jahr 2022 als zu 100 % arbeitsfähiger Selbständigerwerbender anzuknüpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023 Sachverhalt Bst. A sowie E. 6.5, BGE 143 V 295 E. 3.2).
3.4 Augenfällig wies das Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständiger-werbender in den Jahren 2006 bis 2021 starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretende Schwankungen auf (vgl. vorstehend E. 3.2.9). Entsprechend ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vorstehend E. 1.4).
Das Bundesgericht hat bislang, soweit ersichtlich, keine feste Anzahl von Vorjahren etabliert, die zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes heranzuziehen sind. Die von den kantonalen Instanzen gestützt auf die IK-Einträge der letzten fünf Jahre vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens erachtete das Bundesgericht als «lege artis» (Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2), als nicht beanstandungswürdig (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 3.3–5) beziehungsweise als nicht bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 6.3). Analoges gilt für ein Abstützen auf die letzten sechs Jahre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.3). Bei infolge zunehmenden Alters und krankheitsbedingter Beschwerden abnehmenden Einkommen rechtfertigt es sich gemäss Bundesgericht, lediglich auf die letzten fünf Jahre vor dem Unfall und nicht - wie vom dortigen Beschwerdeführer beantragt – auf die letzten 13 Jahre abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7).
3.5 Das Jahr 2020 war geprägt von der Corona-Pandemie, entsprechend bezog der Beschwerdeführer hier nebst dem von ihm erzielten Bruttoeinkommen von Fr. 57'300.-- eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt Fr. 20'016.-- (Urk. 8/170). Es rechtfertigt sich daher, das wenig aussagekräftige Jahr 2020 bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens auszuklammern.
3.6 Legt man der Ermittlung des Valideneinkommens vorliegend die in den letzten fünf Jahren vor dem Rückfall erzielten – um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 bereinigten (vgl. Nominallohnindex, 2011-2024, Basis 2010 = 100, T1.10, Männer, Baugewerbe/Bau [41-43]) – Einkommen gemäss IK-Auszug zugrunde, so ergeben sich unter Ausklammerung des Jahres 2020 folgende Werte:
- 2016:Fr. 75'700.-- : 102.9 x 109.6 = Fr. 80'629.--
- 2017Fr. 32'400.-- : 103.2 x 109.6 = Fr. 34'409.--
- 2018Fr. 47'100.-- : 103.8 x 109.6 = Fr. 49’732.--
- 2019Fr. 86'600.-- : 104.8 x 109.6 = Fr. 90’566.--
- 2021Fr. 72'600.-- : 105.7 x 109.6 = Fr. 75'279.--
Das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre vor dem Rückfall beläuft sich mithin auf Fr. 66'123.-- (Fr. 330'615.-- : 5).
3.7 Legt man der Ermittlung des Valideneinkommens vorliegend die in den letzten zehn Jahren vor dem Rückfall erzielten, um die Nominallohnentwicklung bereinigten Einkommen gemäss IK-Auszug zugrunde, so sind folgende Werte zusätzlich zu berücksichtigen:
- 2011Fr. 101'200.-- : 101.0 x 109.6 = Fr. 109’817.--
- 2012Fr. 94’200.-- : 101.7 x 109.6 = Fr. 101’517.--
- 2013Fr. 58’600.-- : 102.3 x 109.6 = Fr. 62’782.--
- 2014Fr. 113’800.-- : 102.8 x 109.6 = Fr. 121’328.--
- 2015Fr. 84'800.--: 102.5 x 109.6 = Fr. 90’674.--
Das Durchschnittseinkommen der letzten zehn Jahre beläuft sich mithin auf Fr. 81'673.-- ([Fr. 330'615.-- + Fr. 486'118.--] : 10).
3.8 Mithin resultiert bei Abstellen auf die Einkommen der letzten fünf Jahre vor dem Rückfall ein Durchschnittseinkommen von Fr. 66'123.-- (E. 3.6) und bei Abstellen auf das Einkommen der letzten zehn Jahre vor dem Rückfall ein solches von Fr. 81'673.-- (E. 3.7).
Indem die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne auf Fr. 74'939.-- festgelegt hat (vorstehend E. 2.3), bewegte sie sich ungefähr in der Mitte dieses Rahmens. Dieses Ergebnis fällt sicherlich nicht zulasten des Beschwerdeführers aus, nachdem sein fortschreitendes Alter und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Abstellen auf die letzten fünf Jahre näher legen würden als ein Abstellen auf die letzten zehn Jahre (vgl. vorstehend E. 3.4). Die vorinstanzliche Festlegung des Valideneinkommens auf Fr. 74'939.-- ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.9
3.9.1 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabellenlöhne errechnete, an die Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste Invalideneinkommen ist grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden (vorstehend E. 2.3, E. 2.4). Indes stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 10 % anstatt der vorinstanzlich bestätigten 5 % zu gewähren (vorstehend E. 2.4).
3.9.2 Soweit der Beschwerdeführer sein fortgeschrittenes Alter als Argument für einen höheren Abzug anführt, kann ihm nicht gefolgt werden.
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person mit denselben beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Begabungen im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 148 V 419 E. 7.2, 134 V 392 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 E. 2, je mit Hinweisen). Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 6.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2024 bereits 60 Jahre alt, befand sich also gemäss der genannten Rechtsprechung im vorgerückten Alter. Ein leidensbedingter Abzug wegen einer altersbedingt erschwerten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fällt demnach ausser Betracht (vgl. BGE 148 V 419 E. 8.5).
3.9.3 Bei der eminenten Leistungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der vor seiner Tätigkeit als Betonbohrer bereits als Baumaschinist und jahrelang im Kaminbau gearbeitet hatte (vgl. vorstehend E. 3.2.1), vermag auch die geltend gemachte langjährige Tätigkeit im bisherigen Beruf als Betonbohrer die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht massgeblich zu erschweren.
3.9.4 Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer zur Begründung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % selbstredend nicht auf den im Unfallversicherungsrecht nicht massgeblichen Art. 26bis IVV berufen. Es kann daher offenbleiben, ob diese Bestimmung überhaupt bundesrechtskonform ist (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4).
3.9.5 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlich bestätigte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % sowie die entsprechende Festlegung des Invalideneinkommens auf Fr. 65'081.-- (vorstehend E. 2.3) nicht zu beanstanden.
3.10 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'939.-- (vorstehend E. 3.8) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65'081.-- (vorstehend E. 3.9.5) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'858.--, ein Invaliditätsgrad von 13 % und Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro