Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00092
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 26. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ war seit dem 1. November 2009 als Redaktorin angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Juli 2022 verspürte sie einen Schmerz im linken Knie, als sie beim Fussballspiel beim Rennen falsch auf dem Rasen aufgetreten beziehungsweise im Rasen hängen geblieben war (Schadenmeldung UVG und Unfallmeldung vom 15. Juli 2022 [Urk. 8/1, 8/24]). Die Versicherte begab sich ab dem Folgetag in ärztliche Behandlung, und das am 11. Juli 2022 durchgeführte MRI des linken Knies zeigte einen langstreckigen überwiegend horizontalen Riss des medialen Meniskus, eine septierte Baker-Zyste sowie weitere Befunde (Urk. 8/17 f.). Die Visana Versicherungen AG anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte Heilbehandlungen und Taggeldleistungen (Urk. 8/27, 8/30). Die Versicherte liess sich konservativ bei der Y.___ AG durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, behandeln (Urk. 8/22, 8/35, 8/39). Anlässlich einer vorläufig letzten Konsultation am 6. Oktober 2022 stellte dieser fest, dass noch eine dezent symptomatische Innenmeniskusläsion des linken Kniegelenkes bestehe. Die Infiltration habe keine deutliche Verbesserung gebracht, so dass er nun mittels Physiotherapie arbeiten würde. Andernfalls käme lediglich noch die Innenmeniskusteilresektion in Frage (Urk. 8/39 f.). Am 17. August 2023 schloss die Visana Versicherungen AG den Versicherungsfall ab und teilte dies der Arbeitgeberin mit (Urk. 8/43).
Am 18. März 2024 fand wieder eine Konsultation bei Dr. A.___ statt, anlässlich welcher er eine posterolaterale Schmerzsymptomatik wie 2022 nach dem Unfall bei nachgewiesener Innenmeniskusläsion feststellte (Urk. 8/44 f.). Nach Durchführung einer erneuten MRI-Untersuchung am 25. März 2024 (Urk. 8/92) und weiteren Behandlungen wurden am 15. Oktober 2024 im Stadtspital B.___ eine arthroskopische Innenmeniskusteilresektion, ein Shrinking des vorderen Kreuzbandes und eine Resektion der Plica medio- und infrapatellaris vorgenommen (Urk. 8/277 f.). Mit Schreiben vom 19. September 2024 und Verfügung vom 3. Oktober 2024 hatte die Visana Versicherungen AG jedoch den Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem am 20. März 2024 gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 4. Juli 2022 nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung am 19. September 2024 bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Intensivmedizin, abgelehnt (Urk. 8/144, 8/181 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/238) wies sie nach Vorlage der Akten an den Vertrauensarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 8/303 ff.), mit Entscheid vom 28. März 2025 ab (Urk. 8/310 ff. = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. April 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 28. März 2025 aufzuheben und es seien ihr weiterhin Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 schloss die Visana Versicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 angezeigt wurde (Urk. 9). Am. 11. Juni 2025 reichte die Beschwerdegegnerin einen Sprechstundenbericht vom 5. Juni 2025 nach (Urk. 10, 11), worüber die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen im Wesentlichen damit, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 4. Juli 2022 und den ab März 2024 erneut geltend gemachten Beschwerden sei nicht gegeben. Insbesondere seien in der Bildgebung ausschliesslich chronische und damit unfallfremde Pathologien im medialen Kompartiment zu erkennen gewesen.
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom Juli 2022 von Anfang an als Unfall angesehen und akzeptiert und damit anerkannt habe. Die Bilder, welche während der Operation vom Knie gemacht worden seien, würden klar zeigen, dass die Verletzungen auf den Unfall zurückzuführen und im Knie keine Verschleiss-Schäden zu erkennen seien.
3.
3.1 Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2024 (Urk. 8/176 ff.) fest, er habe den Bilddatensatz zur MRI-Untersuchung des linken Knies vom 11. Juli 2022 persönlich eingesehen. Dieser dokumentiere eine komplexe Läsion des Innenmeniskus ausgehend vom Hinterhorn bis in den Korpus hineinreichend. Zudem komme als kleine lokale Stressreaktion in unmittelbarer Nachbarschaft zur komplexen Meniskusläsion ein kleines Knochenmarködem im dorsalen Abschnitt des medialen Tibiaplateaus zur Darstellung. Hierbei handle es sich nicht um eine Spongiosafraktur. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich in typischer Lokalisation eine Baker-Zyste erkennen lasse. Die komplexe Meniskusläsion sei überwiegend wahrscheinlich ereignisfremd und sei zudem auch nicht zumindest teilursächlich richtunggebend verschlimmert. Im Rahmen der Rückfallanmeldung sei am 25. März 2024 eine erneute MRI-Untersuchung des linken Knies veranlasst worden. Dieser ebenfalls persönlich eingesehene Bilddatensatz dokumentiere unverändert die komplexe Läsion am Innenmeniskus wie auch die Baker-Zyste. Damit werde die für Ende September 2024 vorgesehene operative Behandlung der Meniskusläsion die Behandlung eines ereignisfremden Sachverhalts darstellen. Konkret sei die Rückfallkausalität zu verneinen.
3.2 Dr. D.___ nahm am 3. März 2025 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/303 ff.). Darin führte er aus, das MRI vom 11. Juli 2022 habe als wesentlichen pathologischen Befund eine Komplexläsion am medialen Meniskus gezeigt. Dabei seien typische morphologische Zeichen eines chronischen Geschehens zu finden gewesen, konkret adhärente Meniskusganglien und eine Baker-Zyste. Diese stelle sozusagen das Überdruckventil für während längerer Zeit übermässig produzierte Gelenkflüssigkeit dar und sei durch eine chronische intraartikuläre Pathologie bedingt. Deren Entstehung nehme viele Wochen bis Monate in Anspruch, womit sie schon lange Zeit vor dem gemeldeten Trauma bestanden haben müsse. Insgesamt hätten sich in der genannten Bildgebung keine Hinweise auf behandlungsbedürftige morphologische Veränderungen finden lassen, die überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 4. Juli 2022 zurückzuführen seien. Dies sei in Anbetracht des geschilderten Mechanismus auch fast zu erwarten gewesen, insbesondere da dieser kaum geeignet gewesen sei, eine Meniskuspathologie herbeizuführen. Hätten die behandelnden Ärzte den Eindruck gehabt, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Pathologie sei akuter Natur im Sinn eines frischen Einrisses, hätten sie fast sicher ein anderes Vorgehen vorgeschlagen, konkret eine rasche Meniskusnaht, die aber zu diesem Zeitpunkt nie ernsthaft zur Diskussion gestanden habe. Vielmehr hätten sie lediglich die Möglichkeit einer Physiotherapie oder bei anhaltender Beschwerdepersistenz einer partiellen Meniskektomie gesehen, was den Leitlinien von E.___ bei der Therapie von degenerativen Meniskusalterationen entspreche. Auch sonst seien keine weiteren Therapien durchgeführt worden, was darauf schliessen lasse, die Beschwerdeführerin selbst habe dafür ebenfalls keinen Bedarf gesehen. In jedem Fall sei vorliegend keine Brückensymptomatik im Sinne von 1.5 Jahre anhaltenden Schmerzen dokumentiert. Das MRI vom 25. März 2024 zeige im Vergleich zu den Vorbefunden einen weitestgehend unveränderten Befund, habe namentlich keinen konkreten Hinweis auf die Ursache der beklagten posterolateralen Schmerzen ergeben.
Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 eine biomechanisch überwiegend wahrscheinlich leichtgradige Traumatisierung ihres linken Kniegelenks im Sinne einer axialen Stauchung erlitten. Eine klinische Untersuchung am Folgetag habe als objektiven Befund lediglich einen geringen Erguss gezeigt und die Beschwerden seien lateral lokalisiert worden. Strukturelle Alterationen, die überwiegend wahrscheinlich auf das stattgehabte Ereignis zurückzuführen gewesen seien, hätten sich hingegen nicht finden lassen. Dies habe sich in einer MRT vom 11. Juli 2022 bestätigt, wo gleichermassen ausschliesslich chronische und damit unfallfremde Pathologien im medialen Kompartiment zu erkennen gewesen seien. Mit dieser Untersuchung habe somit ein Status quo sine in Bezug auf das initiale Ereignis belegt werden können und sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls attestierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien demnach überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallfremd gewesen. Dies schliesse naturgemäss auch einen späteren Rückfall oder ereigniskausale Spätfolgen aus.
4.
4.1 Die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 19. September 2024 sowie von Dr. D.___ vom 3. März 2025 (E. 3.1 und 3.2) vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3). Sie erstellten zwar nur eine Aktenbeurteilung, untersuchten die Versicherte also nicht, jedoch berücksichtigten sie dabei den Mechanismus des ursprünglichen Ereignisses, die vorgebrachten Beschwerden, die beschriebenen und bildgebend belegten Befunde und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legten namentlich unter Berücksichtigung der in den Arztberichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sowie den MRI-Untersuchungen vom 11. Juli 2022 und 25. März 2024 genannten Befunde und Diagnosen schlüssig dar, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Meniskuspathologie, die im Rahmen der Rückfallmeldung behandlungsbedürftig wurde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. Juli 2022 zurückgeführt werden kann, zumal sich keinerlei Hinweise darauf finden liessen, wonach die Komplexläsion am medialen Meniskus als frisch zu betrachten wäre. Vielmehr zeigten sich ausschliesslich typische morphologische Zeichen eines chronischen und damit unfallfremden Geschehens.
4.2 Bei den Beurteilungen der Dres. C.___ und D.___ schadet nicht, dass diese die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht haben, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den durchgeführten Bildgebungen sowie den Befunderhebungen und der Diagnosestellung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ wurde der medizinische Sachverhalt eingehend abgeklärt. Ausgehend von dieser Grundlage haben die Versicherungsmediziner lediglich die Ursache der Beschwerden im Vergleich zu den behandelnden Ärzten unterschiedlich beurteilt, ohne sich dabei über die erhobenen Befunde oder die Diagnosestellung hinwegzusetzen.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die intraoperativen Bilder zeigten, dass im Knie keine Verschleiss-Schäden zu sehen und die Verletzungen klar auf den Unfall zurückzuführen seien. Zur Begründung ihres Standpunktes stützte sie sich zusätzlich auf die Berichte der sie behandelnden beziehungsweise untersuchenden Ärzte (Urk. 1, 3/1, 3/2). Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen diese Einschätzungen auch aus anderen Gründen die medizinischen Beurteilungen der Dres. C.___ und D.___ nicht in Frage zu stellen:
Insofern namentlich Dr. Z.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 22. Juli 2022 (Urk. 8/22 f.) notierte, dass sich die Beschwerdeführerin bei einem Fussballspiel ein Kniedistorsionstrauma links mit einer Meniskusläsion Pars intermedia zugezogen habe, legte Dr. D.___ diesbezüglich und mit Verweis auf die ursprünglichen Darstellungen des Ereignisses («beim Rennen auf den harten Boden kräftig aufgetreten», Urk. 8/13; «es sei wie gestaucht gewesen, anschliessend Schmerzen im Knie», Urk. 8/15; «falsch auf dem Rasen aufgekommen, im Rasen hängen geblieben», Urk. 8/1) nachvollziehbar dar, dass es sich dabei um ein axiales Trauma des linken Beins im Sinne einer Kontusion gehandelt hat, mithin nicht um ein Knietorsionstrauma, wovon Dr. Z.___ offenbar ausgegangen ist. Dr. D.___ stellte fest, dass sich am 5. Juli 2022 klinisch lediglich ein minimer Erguss, wenig druckdolent über der lateralen Gelenkspalte, gezeigt hat, eine Flexion bis 120° möglich und ein positives Meniskuszeichen lateral fraglich gewesen ist (vgl. Urk. 8/15 f.). Dieser Befund ist gemäss Dr. D.___ als unspezifisch zu bewerten, indem ein leichter Gelenkerguss mit Schmerzen im Gelenkspalt nach jeder ungewohnten kniebelastenden Aktivität auftreten kann. Ansonsten liessen sich keine Residuen eines stattgehabten Traumas nachweisen wie beispielsweise eine Prellmarke oder ein Hämatom. Zudem ergaben sich bei anfänglich ausschliesslich lateral beklagten Schmerzen keine Hinweise auf eine akute Problematik im medialen femorotibialen Kompartiment oder am medialen Meniskus (Urk. 8/15). Weiter legte Dr. D.___ nachvollziehbar dar, dass sich im MRT vom 11. Juli 2022 eine Komplexläsion am medialen Meniskus zeigte und dabei typische morphologische Zeichen eines chronischen Geschehens zu finden waren wie adhärente Meniskusganglien und eine Baker-Zyste. Und auch im radiologischen Bericht waren keinerlei Hinweise darauf zu finden, dass die erwähnte Meniskuspathologie als frisch zu betrachten wäre, zumal auch die beschriebenen Alterationen posterolateral gering ausgeprägt und aus Sicht von Dr. D.___ wahrscheinlich ebenfalls chronischer Natur waren. Es erfolgten denn auch keine konkreten Behandlungsmassnahmen. Der Versicherungsmediziner wies sodann ausdrücklich darauf hin, dass der geschilderte Mechanismus kaum geeignet war, eine Meniskuspathologie herbeizuführen. Wie Dr. D.___ weiter schlüssig ausführte, bestätigte sich auch in der MRT vom 3. September 2024 der bereits bekannte Befund und anlässlich der Operation vom 15. Oktober 2024 zeigten sich ebenfalls keine morphologischen Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma (Urk. 8/307 f.).
Im Übrigen erscheint unklar, ob die Verwendung des Begriffes «traumatisch» in den Berichten der behandelnden Ärzte lediglich auf Angaben der Beschwerdeführerin beruht (zur Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc» vgl. E. 4.4) oder auf einer Interpretation der medizinischen Sachlage. Jedenfalls äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht explizit zur Kausalitätsfrage und es lässt sich den Berichten auch nichts Erhellendes in Bezug auf eine allfällig traumatische Verursachung entnehmen.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall offenbar unter keinen Beschwerden am linken Knie gelitten hat, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Denn die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2023 vom 30. Juni 2023 E. 5.3).
4.5 Folglich vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an den Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ zu begründen. Vielmehr steht aufgrund der überzeugenden Beurteilungen der Versicherungsmediziner fest, dass nach dem Ereignis vom 4. Juli 2022 keine Zeichen für eine unfallbedingte Verursachung der Meniskusläsion am linken Knie nachweisbar waren. Mit der MRT-Untersuchung vom 11. Juli 2022, aus welcher ausschliesslich unfallfremde Pathologien im medialen Kompartiment hervorgingen, ist damit der Status quo sine belegt und die in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen waren überwiegend wahrscheinlich unfallfremd. Dies schliesst einen späteren Rückfall oder Spätfolgen im Zusammenhang mit der Meniskuspathologie aus (vgl. hierzu auch BGE 118 V 293 E. 2c).
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin die durch den Unfall verursachten Behandlungskosten anfänglich übernommen und damit als unfallkausal anerkannt hätte (Urk. 1), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und allenfalls Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen. Dies etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51 , veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23; Urteile des Bundesgerichts 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.2.2, 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1). Nachdem die Beschwerdegegnerin nach 2022 keine Leistungen mehr erbrachte und auch keine Leistungen zurückfordert, ist die Leistungseinstellung trotz zunächst anerkannter Leistungsverpflichtung nicht zu beanstanden.
4.7 Sodann zielen auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin ins Leere. So ist weder die Verwechslung der beiden behandelnden und früher in derselben Praxis tätigen Dres. Z.___ und A.___ in der versicherungsmedizinischen Beurteilung beziehungsweise im Einspracheentscheid von Relevanz (Urk. 1 S. 2), noch hat die Beschwerdegegnerin ihren abweisenden Entscheid (hauptsächlich) mit dem abwartenden Verhalten der Beschwerdeführerin bezüglich einer Therapie begründet. Ferner erweist sich die Ausführung in der versicherungsmedizinischen Beurteilung und im Einspracheentscheid, wonach der behandelnde Arzt mit Bericht vom 6. Oktober 2022 und damit zeitlich nahe am Ereignis lediglich die Möglichkeit einer Physiotherapie oder bei anhaltender Beschwerdepersistenz einer partiellen Meniskektomie beziehungsweise Innenmeniskusteilresektion eröffnet hat (Urk. 8/39 f.), als korrekt.
5.
5.1 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht die Unfallkausalität für die bei der Beschwerdeführerin ab März 2024 behandlungsbedürftig gewordenen Beschwerden im linken Knie und im Besonderen auch die am 15. Oktober 2024 operierte Innenmeniskusläsion des linken Kniegelenkes und somit einen diesbezüglichen Leistungsanspruch, namentlich in Bezug auf die Kosten des operativen Eingriffs sowie der weiteren Behandlung, verneint.
5.2 Beim als Rückfall gemeldeten Meniskusschaden handelt es sich um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG («Meniskusriss»). Für eine solche Listenverletzung ist ein Unfallversicherer leistungspflichtig, sofern der Körperschaden nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Prüfung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers unter diesem Punkt erübrigt sich jedoch dann, wenn die Leistungspflicht mangels eines Kausalzusammenhangs zu einem anerkannten Unfall nicht gegeben ist und kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache zur Diskussion steht (BGE 146 V 51 E. 9.2). Dies ist vorliegend gegeben und eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG entfällt. Selbst wenn das Vorliegen eines Unfallereignisses verneint würde (vgl. Art. 4 ATSG), ergäbe sich kein anderes Resultat. Denn wie gezeigt wurde, konnte keine natürlich kausale Verursachung der Meniskusläsion am linken Knie durch das Ereignis nachgewiesen werden, vielmehr kann der Nachweis der Abnützung als Grund für den Meniskusschaden als erbracht angesehen werden.
5.3 Auch für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling