Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2025.00089

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00089


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 17. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war als Schienenschweisser bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. August 2023 von hinten von einem Schienenbagger angefahren wurde (Schadenmeldung vom 7. August 2023, Urk. 8/1). Dabei wurde er an der rechten Schulter getroffen und stürzte (Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 3). Sein rechter Fuss wurde vom Rad des Baggers erfasst, wobei er sich eine beinahe vollständige Amputation des rechten Unterschenkels zuzog, so dass dieser gleichentags im Kantonsspital Z.___ amputiert werden musste (vgl. Operationsbericht vom 7. August 2023, Urk. 8/6 S. 2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen hierfür (Urk. 8/3).

    Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 15. August 2023 (Urk. 8/80 S. 2 ff.) betreffend die Hospitalisation vom 7. bis 15. August 2023 berichtete der Versicherte kurz vor seinem Austritt über einen Wackelzahn auf der rechten Seite. Am 18. August 2023 erfolgte eine Befundaufnahme durch den behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. A.___, wobei als unfallbedingter Befund eine Wurzelfraktur betreffend den (bereits gefüllten) Zahn 15 genannt wurde (Zahnschadenformular vom 11. September 2023, Urk. 8/15 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 29. September 2023 (Urk. 8/25) und vom 15. März 2024 (Urk. 8/116) sowie hernach mit Verfügung vom 8. August 2024 (Urk. 8/163) verneinte die Suva einen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 7. August 2023 und dem Schaden am Zahn 15 und mithin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die betreffende Zahnbehandlung. Die vom Versicherten dagegen am 2. September 2024 unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes Dr. A.___ erhobene Einsprache (Urk. 8/165-166) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025 ab (Urk. 8/260 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2025 erhob der Versicherte am 16. April 2025 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung des Zahnes 15 zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 8/14 und Urk. 8/16), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

1.4    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.5    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.6    Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE 149 V 218 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_446/2024 vom 25. Juli 2025 E. 4.2.2 und 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.7    Betreffend Zahnschäden ist sodann Folgendes zu ergänzen: Ein völlig gesunder Zahn hält stärkeren Belastungen stand als ein sanierter, doch bleibt ein behandelter Zahn in der Regel für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht standhält, darf die Annahme eines Unfalls nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Zahn so geschwächt ist, dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten beziehungsweise zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte (BGE 149 V 218 E. 5.3; BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 114 V 169 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5, 9C_639/2014 vom 24. Februar 2015 E. 4.1 und 9C_242/2010 vom 29. November 2010 E. 3.2-3.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, es fehle an einer aktenkundigen Angabe des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich des Ereignisses vom 7. August 2023 vom Schienenbagger am Kopf getroffen worden wäre oder dass es beim Sturz auf den Boden zu einem Kopfanprall am Boden gekommen wäre. Gemäss dem Bericht des erstbehandelnden Kantonsspitals Z.___ vom 15. August 2023 seien keine Hinweise auf Verletzungen am Kopf auszumachen gewesen. Verneint worden seien insbesondere Prellmarken sowie eine Druckdolenz am Kopf. Demnach könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfallkausalität des Schadens am Zahn 15 ausgegangen werden (Urk. 2 S. 3). Laut der Beurteilung ihres beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. B.___ sei die gesamte klinische Krone des Zahns 15 durch ein Komposit künstlich ersetzt gewesen und dieser Kompositaufbau sei völlig ungenügend verankert gewesen. Die Wurzelkanalschraube sei zu kurz und nicht lege artis zentrisch im Wurzelkanal eingesetzt gewesen. Rund um die Schraube und unter der Aufbaufüllung sei die Wurzel auf ihrem gesamten Durchmesser aufgelöst gewesen und der Zahn hätte einem normalen Kauakt nicht widerstanden. Die Kausalität zum Unfall vom 7. August 2023 sei nur möglich. Die Wurzelkanalschraube sei nicht durch die Längsfraktur verschoben worden, ansonsten die ursprüngliche Lokalisation der Schraube auf dem Zahnröntgenbild vom 18. August 2025 anhand der klar umrissenen Form der Schraube als Aufhellung im Wurzelkanal ersichtlich gewesen wäre. Nicht fachgerecht eingesetzte Schrauben - wie vorliegend - führten oft zu abnützungsbedingten Schäden, weil die Kaukraft nicht orthograd auf die Wurzel übertragen werde, was zu Wurzelfrakturen führe. Die Längsfraktur belege zwar eine traumatische Einwirkung, jedoch eine durch chronische Belastung eines labilen, prekären Vorzustandes. Um die Schraube herum liege sodann Wurzelkaries vor, welcher zu einer zusätzlichen Schwächung der ohnehin sehr schmalen Wurzel geführt habe. Deshalb habe jederzeit mit dem Eintritt der Schädigung gerechnet werden müssen. Dass bei geschwächten Zähnen eher die Füllung herausbreche, sei wissenschaftlich nicht haltbar. Im Gegenteil brächen wurzelbehandelte Zähne mit Schraube und grossem Aufbau häufig ohne Einfluss eines Unfalls. Die permanente natürliche Kaubelastung führe zu Wurzelfrakturen bei schraubenversorgten geschwächten Zähnen, weshalb der Einsatz dieser Schrauben in der modernen Zahnmedizin nur in absolut unumgänglichen Situationen erfolge (Urk. 2 S. 4). Dr. B.___ habe sich mit den abweichenden Beurteilungen durch Dr. A.___ auseinandergesetzt und seine Beurteilung sei schlüssig und überzeugend. Insgesamt sei ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. August 2023 nur möglich, nicht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Übrigen sei der medizinische Begriff des Traumas, welcher von beiden zitierten Ärzten offenkundig im Sinne einer Krafteinwirkung auf den Zahn verwendet werde, nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff gleichzusetzen. Betreffend den Zahnschaden sei kein Unfallereignis bewiesen. Im Übrigen wäre auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen gewesen, da der Zahn auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte. Dementsprechend bestehe für den Zahnschaden kein Leistungsanspruch gegenüber der Suva (Urk. 2 S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, schon kurz nach dem Aufwachen sei ihm aufgefallen, dass der Zahn Nr. 15 wackle und die Zahnfraktur sei anlässlich der Visite vom 10. August 2023 dokumentiert worden (Urk. 1 S. 3-4). Er sei von hinten ohne Vorahnung vom Schienenbagger an der rechten Schulter erfasst worden, als er Schleifarbeiten an der Schiene verrichtet habe, sodass er vornüber auf den unebenen Boden neben dem Gleis gestürzt sei. Es sei naheliegend, dass er mit dem Gesicht auf dem Boden aufgeprallt sei. Denkbar sei auch, dass die Zahnverletzung zufolge der Narkose aufgetreten sei (Urk. 1 S. 4). Der Body-Check beim Spitaleintritt sei aufgrund der Dringlichkeit sehr rudimentär durchgeführt worden. Prellmarken entwickelten sich nicht bereits innert einer bis zwei Stunden. Dr. B.___ habe bestätigt, dass die radiologisch nachgewiesene Längsfraktur die traumatische Einwirkung belege. Es sei rein spekulativ, davon auszugehen, dass die Längsfraktur infolge der natürlichen Kaubelastung zu annähernd gleicher Zeit entstanden wäre (Urk. 1 S. 5). Damit sei dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und die daraus resultierenden Folgen der Beweislosigkeit habe die Suva zu tragen, weil sie aus ihrem Einwand Rechte ableite (Urk. 1 S. 5-6). Gegen die Annahme des Fehlens einer Kausalität spreche der Umstand, dass der Backenzahn 15 zuvor während dreier Jahre problemlos den alltäglichen Belastungen standgehalten habe, sowie dass kein prekärer oder labiler Vorzustand nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 6). Zur Frage, ob die Schraube durch die Längsfraktur verschoben worden sei oder nicht, seien die beiden Zahnärzte unterschiedlicher Meinung und es gebe keinen Grund, der Meinung des beratenden Zahnarztes der Beschwerdegegnerin den Vorzug zu geben. Aus dem von Dr. B.___ zitierten Fachbeitrag ergebe sich nicht, dass wurzelkanalbehandelte Zähne mit Schraube und grossem Aufbau ohne Einfluss eines Unfalls häufig brechen würden (Urk. 1 S. 6 f.). An seiner versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung bestünden demnach Zweifel. Die Fraktur sei unbestrittenermassen traumatisch entstanden und über einen Vorzustand könne nur spekuliert werden, weshalb die Suva rechtsprechungsgemäss die Behandlungskosten für den betroffenen Zahn zu übernehmen habe (Urk. 1 S. 7).

2.3    Die Beschwerdegegnerin merkte in ihrer Beschwerdeantwort an, der in der Krankengeschichte am 10. August 2023 festgehaltene Eintrag «Zahn abgebrochen» beziehe sich nicht klarerweise auf den Zahn 15, zumal dieser im Gegensatz zu mehreren anderen Zähnen nicht fehle. Die Erstdiagnose des Wackelzahns sei hingegen gemäss Austrittsbericht am 14. August 2023 erfolgt (Urk. 7 S. 2-3). Wenn der besser als andere Zähne geschützte Backenzahn beim Sturz gebrochen wäre, wären auch bei einer kurzen Befundaufnahme erkennbare Begleitverletzungen im Gesicht zu erwarten gewesen, respektive wären solche nicht explizit verneint worden. Ebensolche seien denn auch im Verlauf des Spitalaufenthalts nicht dokumentiert worden. Bei einer Intubation seien primär die Frontzähne gefährdet, wobei es an konkreten Hinweisen für die Intubation als Ursache fehle. Weiter wies sie erneut darauf hin, die Zahnärzte hätten den Begriff des Traumas lediglich im Sinne einer Krafteinwirkung auf den Zahn verwendet (Urk. 7 S. 3).


3.

3.1    Es ist bereits strittig, ob die Fraktur des Zahns Nummer 15 im Sinne eines Auslösezuammenhangs (vgl. E. 1.6 vorstehend) unfallbedingt entstanden ist, beziehungsweise ob der Unfall vom 7. August 2023 oder die darauf zurückzuführende Behandlung, nämlich die Intubation, zur Fraktur geführt hat. Falls dies zu bejahen ist, stellt sich zudem die Frage, ob der betroffene Zahn im Zeitpunkt des Unfallereignisses selbst einer normalen Belastung - beispielsweise dem Kauakt oder Knirschen (BGE 149 V 218 E. 5.5) - nicht standgehalten hätte. Diesfalls bestünde selbst bei erstelltem Auslösezusammehang keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, da es sich bei der unfallbedingten Einwirkung lediglich um eine Gelegenheits- oder Zufallsursache handeln würde (E. 1.6 vorstehend).

    Die Aktenlage präsentiert sich hinsichtlich der Zähne wie folgt:

3.2    In der zusammen mit der Beschwerde eingereichten Krankengeschichte des erstbehandelnden Kantonsspitals Z.___ (Z.___) wurde am 10. August 2023 um 11 Uhr festgehalten: «Zahn abgebrochen». Unter dem weiteren Prozedere wurde diesbezüglich eine ambulante Zahnarztkontrolle erwähnt (Urk. 3/3 S. 3).

3.3    Im Austrittsbericht des Z.___ vom 15. August 2023 wurde als vierte Hauptdiagnose eine Zahnlockerung 15 (rechts), Erstdiagnose am 14. August 2023, genannt (Urk. 8/80 S. 2). In demselben wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kurz vor dem Austritt von einem Wackelzahn auf der rechten Seite berichtet. Aus fehlender Kapazität habe dieser zahnärztlich nicht rechtzeitig angeschaut werden können. Sie empfählen eine zahnärztliche Vorstellung zur Abklärung der Zahnlockerung des Zahns Nr. 15 rechts (Urk. 8/80 S. 3).

3.4    Am 18. August 2023 erfolgte die Befundaufnahme durch den (seit 2018, vgl. Urk. 8/60) behandelnden Zahnarzt Dr. A.___ (Bericht vom 11. September 2023, Urk. 8/15 S. 2). In seinem Bericht darüber führte er die Wurzelfraktur des Zahns 15 als unfallbedingten Befund auf (Urk. 8/15 S. 2). Vorgesehen wurden die Extraktion dieses Zahns sowie eine Wurzelbehandlung und ein Komposit beim Nachbarzahn 14 respektive 4+ und eine Modellgussprothese (Urk. 8/15 S. 3).

3.5    Der beratende Zahnarzt der Suva, Dr. B.___, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. September 2023 dahingehend, die Kausalität sei möglich. Der Zahn hätte einem normalen Kauakt nicht widerstanden. Die gesamte klinische Krone sei durch ein Komposit künstlich ersetzt. Dieser Kompositaufbau sei völlig ungenügend verankert: Die Wurzelkanalschraube sei zu kurz und nicht lege artis zentrisch im Wurzelkanal eingesetzt. Rund um die Schraube und unter der Aufbaufüllung sei die Wurzel auf ihrem gesamten Durchmesser aufgelöst (Aufhellung im Zahnröntgenbild; Urk. 8/23).

    An bildgebenden Befunden waren Röntgenbilder vom 18. August 2023 sowie ein Bite-wing (Bissflügelaufnahme) aus dem Jahr 2018 vorhanden (Urk. 8/60).

3.6    Dr. A.___ bestätigte in seiner E-Mail vom 29. November 2023, dass beim Zahn 14 eine Vorschädigung in Form einer Karies vorliege. Hinsichtlich des Zahns 15 habe er indes klinisch eine Längsfraktur festgestellt. Aus diesem Grund sei die Wurzelkanalschraube verschoben und stehe nicht im Zentrum des Kanals. Dass der Zahn einem normalen Kauakt nicht widerstanden hätte, sei rein spekulativ. Es sei richtig, dass eine grosse Komposit-Füllung vorhanden sei, aber die Längsfraktur deute auf ein Trauma hin. Bei geschwächten Zähnen breche eher die Füllung heraus, als dass es zu einer Längsfraktur komme (Urk. 8/166 S. 2 = Urk. 3/5 S. 2).

3.7    Dazu führte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 14. März 2024 aus, der Unfall habe sich am 7. August 2023 ereignet und das Röntgenbild sei am Tag der Befundaufnahme vom 18. August 2023 erstellt worden, also elf Tage nach dem Unfall. Die Behauptung, dass die Wurzelkanalschraube durch die Längsfraktur verschoben worden sei und deshalb nicht im Zentrum des Kanals stehe, sei falsch. Wenn dem so wäre, müsste im Zahnröntgenbild vom 18. August 2023 die ursprüngliche Lokalisation der Schraube anhand der klar umrissenen Form der Schraube als Aufhellung im Wurzelkanal sichtbar sein, was nicht der Fall sei. Die Schraube sei durch das Trauma nicht verschoben worden, sondern sei schräg und falsch eingesetzt gewesen. Darüber hinaus sei die Schraube zu kurz, was zusätzlich beweise, dass die Schraube nicht fachgerecht eingesetzt worden sei. Nicht fachgerecht eingesetzte Schrauben führten oft zu abnützungsbedingten Schäden, weil die Kaukraft nicht orthograd auf die Wurzel übertragen werde, was zu Wurzelfrakturen führe. Wie Dr. A.___ richtig schreibe, belege die Längsfraktur eine traumatische Einwirkung. Aber eine traumatische Einwirkung durch chronische Belastung eines labilen, prekären Vorzustands. Zusätzlich sei im Wurzelbereich um die Schraube eine ausgedehnte unscharfe Aufhellung sichtbar, die ausschliesslich zur Diagnose einer Wurzelkaries führen müsse, was eine zusätzliche Schwächung der ohnehin sehr schmalen Wurzel geführt habe. Deshalb habe jederzeit mit dem Eintritt der Schädigung gerechnet werden müssen. Die Behauptung, dass bei geschwächten Zähnen eher die Füllung herausbreche, als dass es zu einer Längsfraktur komme, sei rein spekulativ und wissenschaftlich nicht haltbar. Im Gegenteil sei wissenschaftlich belegt, dass wurzelkanalbehandelte Zähne mit Schraube und grossem Aufbau ohne Einfluss eines Unfalls häufig brächen. Die permanente natürliche Kaubelastung führe zu Wurzelfrakturen bei schraubenversorgten geschwächten Zähnen. Wurzelfrakturen wegen alltäglicher Belastung seien an der Tagesordnung. Wurzelkanalschrauben führten derart oft zu Wurzelfrakturen bei normaler Kautätigkeit, dass der Einsatz dieser Schrauben in der modernen Zahnmedizin äusserst restriktiv und nur in absolut unumgänglichen Situationen erfolge. Eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustands sei nicht gegeben, weil der Zahn aus oben genannten Gründen bereits im Zeitpunkt des Unfalls einem normalen Kauakt nicht widerstanden hätte. Der Unfall könne weggedacht werden (Urk. 8/114 S. 2-3).

3.8    In einer E-Mail vom 2. September 2024 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezeichnete Dr. A.___ die Diskussion um den Zahn als sehr spekulativ. Tatsache sei, dass am 18. August 2023 eine Längsfraktur beim Zahn 15 mit einer Verschiebung der Schraube festgestellt worden sei. Inwiefern der Zahn vorgeschädigt gewesen sei, könne er nach dem Unfall nicht beurteilen. Sicherlich könne er aber bestätigen, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei. Alle anderen Aussagen seien rein spekulativ (Urk. 8/166 S. 1 = Urk. 3/5 S. 1).


4.    

4.1    Zeitlich am nächsten zum Unfallereignis und der Intubation vom 7. August 2023 liegt der am 10. August 2023 erfolgte Eintrag «Zahn abgebrochen» in der Krankengeschichte (E. 3.2 vorstehend). Aus diesem liesse sich ebenso gut schliessen, der Zahn sei an jenem Tag abgebrochen, wie dass dies anlässlich des Unfalls oder der Intubation geschehen sei. Ferner ist völlig unklar, ob sich dieser Eintrag auf den fraglichen Zahn Nummer 15 bezog, zumal dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit nebst drei Weisheitszähnen (Nummern 18, 28 und 48) auch der Zahn Nummer 47 (Molar rechts unten hinten), der direkt unter dem Zahn 15 liegende Prämolar Nr. 45 sowie der Zahn Nr. 36 fehlten (Urk. 8/15 S. 2). Auch diese fehlenden Zähne könnten - zumindest ebenso wahrscheinlich wie ein noch vorhandener Wackelzahn - als abgebrochen bezeichnet worden sein. Zwar ist aufgrund der bestehenden Sprachbarriere beziehungsweise wegen beschränkter Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/29 S. 2, Urk. 8/80 S. 3, Urk. 8/88, Urk. 8/142, Urk. 8/189) nicht auszuschliessen, dass er von einem Wackelzahn hatte berichten wollen, jedoch steht dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer das Wackeln des Zahns 15 bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefallen gewesen wäre. Er hatte denn auch bereits am Abend des Unfalltags wieder gegessen (Urk. 3/3 S. 6) und in den ersten Tagen nach dem Unfall soweit aktenkundig keine Kaubeschwerden gehabt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde vorgebracht (Urk. 1 S. 3-4), jedoch lässt sich dies anhand der Krankengeschichte nicht nachvollziehen.

4.2    Die Lockerung des Zahns 15 wurde am 14. August 2023 - mithin eine Woche nach dem Unfall - erstdiagnostiziert (E. 3.3 vorstehend). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zuvor während dreier Jahre keine Beschwerden gehabt (Urk. 1 S. 6, Urk. 8/159) und bis zum Unfall vom 7. August 2023 normal essen können (Urk. 8/166 S. 1), verfängt bereits deshalb nicht, weil es sich dabei um eine unzulässige «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation handelt. Allein aus einer zeitlichen Koinzidenz kann noch keine Kausalität abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, da der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des Z.___ vom 15. August 2023 erst kurz vor dem Austritt und damit rund eine Woche nach dem Unfallereignis von einem Wackelzahn berichtet hatte (Urk. 8/80 S. 3), womit selbst der (ohnehin nicht ausreichende) zeitliche Zusammenhang nicht in auffallender Weise gegeben ist.

4.3    Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die im Streit liegende Zahnschädigung sei unbestrittenermassen traumatisch entstanden (Urk. 1 S. 5 und S. 7). Dazu ist zu bemerken, dass Dr. B.___ die «traumatische» Ursache nicht in einem einmaligen Ereignis begründet sah, sondern in einer chronischen Belastung. Er legte dar, dass anhand des Zahnröntgenbildes vom 18. August 2023 keine ursprüngliche Lokalisation der nun schrägen Schraube im Wurzelkanal ersichtlich gewesen sei. Dieser Umstand sowie die zu kurze Länge der Schraube sprächen dafür, dass letztere nicht fachgerecht eingesetzt gewesen sei. In nachvollziehbarer Weise begründete er, dass die Kaukraft bei nicht fachgerecht eingesetzten Schrauben nicht orthograd (in natürlicher Richtung) auf die Wurzel übertragen werde, was zu abnützungsbedingten Schäden und Wurzelfrakturen führe (Urk. 8/114 S. 2).

    Dr. A.___ führte demgegenüber nicht näher aus, was er unter einer traumatischen Einwirkung versteht. Es trifft sodann nicht zu, dass er eine traumatische Ursache als belegt erachtete (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 8/50 S. 2), sondern er formulierte etwas vager, dass die Längsfraktur auf ein Trauma hindeute (Urk. 8/166 S. 2). Später, am 2. September 2024, bestätigte er zwar, dass ein Trauma vorhanden gewesen sei (Urk. 8/166 S. 1), lieferte jedoch keine weiteren Angaben dazu - weder zur Art des Traumas (akut oder chronisch) noch zu dessen Ursächlichkeit. Zur Interpretation des Röntgenbildes durch Dr. B.___ gab Dr. A.___ keine medizinisch fundierte Entgegnung ab, er machte einzig geltend, die Diskussion um den Zahn werde langsam sehr spekulativ (Urk. 8/166 S. 1). Damit vermögen die Angaben von Dr. A.___ keine Zweifel an der Stellungnahme von Dr. B.___ zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Unfallkausalität herleiten will (Urk. 1 S. 5 und S. 7), ist ihm nicht zu folgen, zumal der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsste (vorstehende E. 1.5 am Ende).

4.4    Prellmarken und Druckdolenzen am Kopf wurden anlässlich der im Z.___ erfolgten Zweituntersuchung (Secondary Survey) explizit verneint (Urk. 8/80 S. 3). Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als ein Sturz auf das Gesicht rechts dadurch und mit Blick auf den zu jenem Zeitpunkt herrschenden Zeitdruck nichtsdestotrotz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 5). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sturz stattgefunden hat, welcher zum Bruch der Zahnwurzel des im Oberkiefer befindlichen Prämolaren Nr. 15 hätte führen können, und noch weniger, dass die Zahnwurzel des Zahns 15 effektiv beim Sturz gebrochen ist.

4.5    Nach dem Gesagten ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehende E. 1.5 am Ende) erstellbar, wann die Wurzel des am 14. August 2023 - eine Woche nach dem Unfall - erstdiagnostizierten Wackelzahns gebrochen ist und ob der Unfall oder die Intubation hierfür zumindest teilursächlich waren. Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder der Intubation - beide vom 7. August 2023 - und der Wurzelfraktur des Zahns 15 höchstens möglich, was nicht ausreicht.

    Angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Unfall und der ersten Dokumentation von Beschwerden am Zahn 15 sowie mit Blick auf den Unfallhergang könnte die natürliche Unfallkausalität der Wurzelfraktur auch nicht mittels weiterer Abklärungen, beispielsweise durch das Einholen eines Gutachtens, nachträglich erstellt werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, ist die versicherte Person beweisbelastet. Anders gesagt wirkt sich die Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    Bei nicht erstelltem Auslösezusammenhang erübrigen sich denn sowohl die Prüfung des Vorliegens einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache (vgl. E. 1.6 vorstehend) als auch Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang.

    


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. André Largier

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




KüblerWidmer