Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2025.00067

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00067


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Beschluss vom 24. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Bachtobelstrasse 4, Postfach, 8810 Horgen 1


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, 8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. 

1.1    X.___, geboren 1965, war als Rayonleiter Retail der Y.___ bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 4. Juli 2003 bei einem Sturz auf dem rutschigen Boden auf einen Kühler eine nicht dislozierte Fraktur des Radiusköpf-chens am linken Arm und eine linksseitige Rippenkontusion zuzog (Urk. 7/1, Urk. 7/4-7). Wegen anhaltender Ellbogenschmerzen erfolgte am 17. Februar 2005 eine Operation am linken Ellbogen (Urk. 7/43). Im weiteren Verlauf stellte sich eine chronische Schmerzerkrankung mit schmerzhaft eingeschränkter Ellbogen- und Schulterfunktion und Missempfindungen auf der rechten Körperhälfte ungeklärter Genese ein, welche vom 5. bis 17. September 2005 in der Universitätsklinik Z.___ stationär behandelt wurde (Urk. 7/73). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/2). Die Übernahme der Kosten für die stationäre Schmerzbehandlung in der Universitätsklinik Z.___ lehnte sie ab (Urk. 7/105, Urk. 7/111-112).

1.2    Am 8. Februar 2006 rutschte der Versicherte in der Badewanne aus und stürzte auf die rechte Körperseite, wobei er mit dem Gesicht gegen die Wand schlug. Dabei zog er sich eine Hüft- und Oberarmkontusion rechts sowie eine Discusluxation am rechten Kiefergelenk zu (Urk. 7/405-407, Urk. 7/424). Es bestanden anhaltende Symptome im Bereich der Wirbelsäule und besonders im Bereich des Kiefergelenkes (Urk. 7/185/8, Urk. 7/185/16, Urk. 7/185/25). Die Swica anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls (Urk. 7/448) und holte das interdisziplinäre Gutachten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik A.___ vom 16. Februar 2007 zu den Ereignissen vom 4. Juli 2003 und vom 8. Februar 2006 ein (Urk. 7/185), wo der Versicherte von Oktober 2006 bis Februar 2007 aus neuropsychiatrischer, handorthopädischer und wirbelsäulenorthopädischer Sicht untersucht wurde (Gutachten vom 16. Februar 2007, Urk. 7/185/1-2). Mit Mitteilung vom 8. März 2007 kündigte die Swica die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2007 und die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % an (Urk. 7/186). Dazu nahm der Versicherte am 26. März 2007 Stellung; einen allfälligen entsprechenden Entscheid lehnte er ab (Urk. 7/191).

1.3    Am 28. April 2007 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei welchem er sich bei einem Sturz auf die linke Körperseite eine Humerusfraktur mit Ellbogenkontusion links zuzog (Urk. 7/198/1, Urk. 7/201, Urk. 7/210), welche während der Hospitalisation vom 29. April bis 17. Mai 2007 in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals B.___ operativ behandelt wurde (Urk. 7/208-209). Es persistierten Beschwerden im linken Ellbogen und in der linken Schulter (Urk. 7/233/1). Die Swica anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 28. April 2007 (Urk. 7/203). Vom 12. September bis 6. November 2007 liess sich der Versicherte in der Tagesklinik des C.___ (C.___) behandeln, wo unter anderem die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), gestellt wurde (Urk. 7/234). Vom 1. April bis 18. Juli 2008 wurde der Versicherte in der Klinik für D.___ der E.___ stationär behandelt, wo die Diagnosen einer mittelschweren agitiert-depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD10 F45.5), differentialdiagnostisch einer Somatisierungsstörung, eines Morbus Sudeck (linker Unterarm und Hand; ICD-10 M89.03) und eines Verdachts auf eine störende Persönlichkeitsveränderung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61.1) gestellt wurden (Urk. 7/261/1).

1.4    Am 14. September 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/13/2-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 28. Juni 2006 eine vom 1. Juli 2004 bis am 30. September 2005 befristete halbe Rente zu (Urk. 7/163), wogegen der Versicherte am 4. September 2006 Einsprache erhob (Urk. 7/170). Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/195). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00853 vom 29. November 2008 (Urk. 7/269) aufgehoben, nachdem die IV-Stelle es versäumt hatte, das beigezogene Gutachten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik A.___ vom 16. Februar 2007 dem Versicherten vorzulegen, und die Beschwerde dagegen (Urk. 7/205/3-20) wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/269/6).

1.5    Im März 2008 hatte die Swica bei der F.___, eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben, unter anderem mit Fragen nach dem Kausalzusammenhang zwischen den drei Ereignissen vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 und den somatischen sowie den psychischen Beschwerden (Urk. 7/244-245, Urk. 7/248). Die Untersuchung durch den psychiatrischen F.___-Gutachter vom 13. Juni 2008 konnte wegen des ausfälligen Verhaltens des Versicherten nicht durchgeführt werden (Urk. 7/263, Urk. 7/281/1). Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Swica dem Versicherten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter anderem mit, dass aufgrund der stationären somatischen Beschwerden der Fallabschluss geprüft werde und sie sich dabei auf das Gutachten der Klinik A.___ (vom 16. Februar 2007, Urk. 7/185) abstützen müsse, da eine erneute Begutachtung nicht möglich sei. Die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen; weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet werden. Auch für die psychischen Beschwerden müsse - mangels Adäquanz nach BGE 115 V 133 - ein Leistungsanspruch verneint werden (Urk. 7/281). Dazu nahm der Versicherte am 2. Juni 2009 Stellung (Urk. 7/289).

1.6    Die IV-Stelle hatte in der Zwischenzeit die MEDAS G.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauftragt (Urk. 7/293). Das am 24. September 2009 verfasste Gutachten (Urk. 7/300) umfasste Begutachtungen aus fachärztlich internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (Urk. 7/300/26-27). Die Swica stellte Zusatzfragen an die Begutachtungsstelle (Urk. 7/295-298), welche diese am 29. Oktober 2009 (Urk. 7/302/1) mit Verweis auf die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 9. September 2009 (Urk. 7/299) und jene des rheumatologischen Gutachters vom 1. Oktober 2009 (Urk. 7/302/2-5) beantwortete. Gestützt darauf teilte die Swica dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter anderem mit, dass sie an ihrem Standpunkt bezüglich Kausalität und Adäquanz gemäss ihrem Schreiben vom 26. März 2009 (Urk. 7/281) festhalte; rein aus unfallrechtlicher Sicht gehe sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und einer Integritätseinbusse von 50 % aus (Urk. 7/309). Der Versicherte erklärte am 12. Februar 2010 dazu, dass von seiner Seite keine weiteren Einwendungen erhoben würden (Urk. 7/315). Mit Verfügung vom 1. März 2010 sprach die Swica dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % ab dem 1. Januar 2010 und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einschränkung von 50 % zu (Urk. 7/317). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. April 2010 und 27. Mai 2010 ebenfalls eine Invalidenrente zu, und zwar ab dem 1. Juli 2004 eine halbe Rente, vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 sowie vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 je eine befristete ganze Rente und ab dem 1. April 2007 eine ganze Rente (Urk. 7/319, Urk. 7/327).

1.7    Im Rahmen des im August 2022 von Amtes wegen eröffneten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/368-369) holte die Swica den Bericht von Dr. h.c. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. September 2022 ein (Urk. 7/371). Mit E-Mails vom 7. Dezember 2022 und 5. Januar 2023 fragte die Swica ausserdem die Begutachtungsstelle MEDAS I.___ an, ob sie Kapazität für eine Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie habe (Urk. 7/378/1, Urk. 7/381/1). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gab die Swica dem Versicherten Gelegenheit, zur beabsichtigten Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie durch die MEDAS I.___ Stellung zu nehmen (Urk. 7/384). Der Versicherte ersuchte die Swica am 10. März 2023 um eine inter- statt bidisziplinäre Begutachtung, nämlich nebst den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie auch das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfassend, und um Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/391). Die Swica holte daraufhin verschiedene weitere Arztberichte ein (Urk. 7/394-399, Urk. 7/401-402, Urk. 7/403/5-7, Urk. 7/458, Urk. 7/462). Mit Schreiben vom 22. März 2023 und vom 18. Juli 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie festgestellt habe, dass sich die Begutachtung in der Fachrichtung Psychiatrie erübrige. Die natürliche und adäquate Kausalität sei in ihrem Schreiben vom 26. März 2009 verneint worden. Die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen. Weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet, weshalb dafür ein Leistungsanspruch verneint werden müsse. Dies sei in der Verfügung vom 1. März 2010 bestätigt worden; somit gehe es bei der laufenden Revision nur um die linken Armbeschwerden und allenfalls den Kiefer (Urk. 7/400, Urk. 7/459/1). Dazu nahm der Versicherte am 14. September 2023 Stellung und beantragte hinsichtlich der drei versicherten Unfälle eine umfassende, auch psychiatrische und kieferorthopädische, polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/465). Die Swica hielt in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2023 an ihrem Standpunkt fest und stellte dem Versicherten den Fragekatalog für die Begutachtung durch die MEDAS I.___ in den Fachrichtungen Rheumatologie und Kieferorthopädie zu (Urk. 7/467/1-4). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 7/472/2-3). Die Swica erliess daraufhin die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024, mit welcher sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS I.___ mit den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie und Kieferorthopädie unter Beilage des Fragenkatalogs festlegte (Urk. 7/475/1-5). Auf die hiergegen am 4. März 2024 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 7/476/3-10) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss UV.2024.00040 vom 16. September 2024 nicht ein, da der Zwischenentscheid vor Bekanntgabe der einzelnen medizinischen Fachpersonen nicht anfechtbar sei (Urk. 7/481/10).

1.8    Am 9. Dezember 2024 teilte die Swica dem Versicherten mit, sie werde den Auftrag für die Begutachtung an die J.___ Begutachtung des Universitätsspitals K.___ vergeben, welche durch die (namentlich genannten) folgenden Fachärzte durchgeführt werde: eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, einen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie einen Facharzt für Rheumatologie (Urk. 7/488/1); ausserdem unterbreitete sie dem Versicherten den Fragekatalog zur Begutachtung (Urk. 7/488/3-4) mit dem Hinweis, dass innert zehn Tagen Zusatzfragen eingereicht oder eine medizinische Fachperson aus einem triftigen Grund abgelehnt werden könnten (Urk. 7/488/1). Der Versicherte beantragte daraufhin mit Schreiben vom 6. Januar 2025, es sei die Gutachterstelle MEDAS G.___ zu beauftragen, eventuell sei der Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip zu erteilen, es sei zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und die Gutachterfragen seien um die psychiatrie-spezifischen Fragestellungen zu ergänzen (Urk. 7/490/1-2). Nach dem Antwortschreiben der Swica vom 29. Januar 2025 (Urk. 7/492) hielt der Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2025 an seinen Anträgen fest und verlangte die Zustellung einer Zwischenverfügung (Urk. 7/493). Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2025 (Urk. 7/494/3-5 = Urk. 2) legte die Swica die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung für die drei Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 durch die J.___-Gutachterstelle mit den angekündigten Fachrichtungen (Urk. 7/488/1) unter namentlicher Nennung der Fachärzte fest. Die Berücksichtigung der Fachrichtung Psychiatrie lehnte sie ab (Urk. 7/494/3-4).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. März 2025 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihn im Rahmen der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung auch psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).

1.2

1.2.1    Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen, mithin auch für das Rechtsgebiet der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; Art. 1 Abs. 1 ATSG), wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert.

    Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung legt der Versicherungsträger je nach Erfordernis die Art (mono-, bi- oder polydisziplinär) fest, wenn er ein Gutachten als notwendig erachtet. Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).

1.2.2    Gemäss Art. 7j ATSV hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnt. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 1). Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Abs. 2). Bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip (vgl. im Invalidenversicherungsrecht Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; bisher offen gelassen für das Unfallversicherungsrecht, BGE 138 V 318 E. 6.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 5.2) ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 3).

1.3

1.3.1    Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Gemäss Art. 43 Abs. 1bis ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.

    Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht dem Versicherungsträger ein erheblicher Ermessensspielraum zu, so auch in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (BGE 147 V 79 E. 7.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2; vgl. auch Art. 44 Abs. 1 ATSG).

1.3.2    Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1).

1.4

1.4.1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 Teilsatz 2 ATSG), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

    Gegen Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Dieselbe Regelung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), wonach gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, die Beschwerde zulässig ist.

1.4.2    Rechtsprechungsgemäss muss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H.; relativierend BGE 135 II 30 E. 1.3.4). Bejaht wird ein solcher Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverständigen Person (BGE 141 V 330 E. 3.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2 m.w.H.) oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2) strittig ist.


2.

2.1    Bei der hier angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2025 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG. Eine solche ist - wie ausgeführt (E. 1.4) - in Anwendung von Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2025 (Urk. 2) im Rahmen des von ihr eröffneten Rentenrevisionsverfahrens eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle J.___ bezüglich der drei Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 angeordnet. In dieser Zwischenverfügung wurden die für die Begutachtung vorgesehenen Fachärzte und deren Fachgebiete aufgeführt, namentlich die Fachgebiete der Allgemeinen Inneren Medizin, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie der Rheumatologie (Urk. 2 S. 2).

2.3    Strittig ist, ob die Begutachtung zusätzlich in der Fachrichtung Psychiatrie durchzuführen ist (Urk. 1 S. f., Urk. 2 S. 1). Die einzelnen für die Begutachtung vorgesehenen medizinischen Sachverständigen (Art. 44 Abs. 2 und Abs. 4 ATSG) wurden hingegen nicht abgelehnt.


3.

3.1

3.1.1    Beim angeordneten J.___-Gutachten handelt es sich um ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. c ATSG. Art. 44 Abs. 5 ATSG sieht hinsichtlich solcher Gutachten vor, dass die Fachdisziplinen von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt werden.

    Nach der in der Lehre vertretenen Ansicht, namentlich jener von Wiederkehr und von Weiss, stehen der versicherten Person mit der neuen Regelung von Art. 44 Abs. 5 ATSG keine Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Fachdisziplinen zu und auch der Versicherer muss die von der Gutachterstelle bei polydisziplinären Gutachten vorgesehenen Fachdisziplinen akzeptieren (vgl. Wiederkehr in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 44 Rz. 64 f.; Weiss, Anmerkung zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, SZS 2018 476 ff., S. 491). Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2022) wird in Rz. 3101 festgehalten, dass im Rahmen von polydisziplinären Gutachten die Gutachterstelle prüft, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person könnten die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten (Art. 44 Abs. 5 ATSG; BGE 139 V 349 E. 3.3) und hätten den nach pflichtgemässer Würdigung gefällten Entscheid der Gutachterstelle zu akzeptieren.

    Die in Abs. 5 von Art. 44 ATSG seit Anfang 2022 geltende Bestimmung lehnt sich bezüglich polydisziplinäre Begutachtungen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zuständigkeit für die Auswahl der Fachdisziplinen in BGE 139 V 349 E. 3.3 (Urteil vom 3. Juli 2013) an (vgl. BBl 2017 2535, S. 2683; Wiederkehr, a.a.O., Art. 44 ATSG Rz. 65). In diesem Leitentscheid hatte das Bundesgericht in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ausgeführt, für die polydisziplinären Gutachten habe (der damals gültig gewesene) Anhang V KSVI, gültig ab 1. Januar 2010 (Handbuch für Gutachter- und IVStellen, Nr. 6 f.), festgehalten, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheide, welche Fachdisziplinen - neben den von der IV-Stelle gewünschten - im Einzelfall zu begutachten seien; eine Erweiterung des Begutachtungsumfangs müsse sie im Rahmen der webbasierten Vergabeplattform L.___ begründen. Jedoch sollten die von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen für die Gutachterstelle bindend sein (Handbuch, Nr. 2). Eine derartige Bindung könne angezeigt sein, wenn die Auswahl spezifisch versicherungsrechtlich oder -medizinisch begründet werde. Solche Vorgaben würden häufig unmittelbar zur Beteiligung gewisser Disziplinen führen. Gleichwohl sei die vorgesehene Bindung zu absolut. Sie lasse ausser Acht, dass die fachliche Koordination einen zentralen Teil von Interdisziplinarität ausmache. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern müsse es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien. Unter diesem Vorbehalt stehe insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt sei alsdann ausgeschlossen (E. 3.3).

3.1.2    Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, welche mit der allgemeinen Bestimmung in Art. 44 Abs. 5 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) auch für das Verfahren der Unfallversicherung gilt (vgl. auch BGE 138 V 318 E. 6), steht die Wahl der Fachdisziplinen auch bei der Begutachtung des Beschwerdeführers bezüglich der drei Unfallereignisse vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 abschliessend unter dem Vorbehalt der Disziplinenwahl durch die beauftragten Gutachterpersonen. Eine allfällige aus rechtlicher Sicht notwendige, aber von den Gutachterpersonen dennoch unberücksichtigte Fachdisziplin würde nach Vorliegen eines solchen Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können und dazu führen, dass das Gutachten ergänzt oder die Begutachtung erneut angeordnet würde. Dieser zusätzliche Abklärungsaufwand sowie (gegebenenfalls) das Risiko, dass das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich nicht als genügende Beweisgrundlage angesehen werden könnte, fallen unter die Kategorie «tatsächliche Nachteile». Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens allein reichen nach gefestigter Rechtsprechung indessen nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil anzunehmen (BGE 137 III 380 E. 1.2.1, 139 V 99 E. 2.4).

3.2

3.2.1    Mit Bezug auf die strittige Fachdisziplin der Psychiatrie beachtlich sind hier, im unfallversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, zudem auch die rechtlichen Gegebenheiten des Vorverfahrens. Denn die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden war von der Beschwerdegegnerin bereits im rentenzusprechenden Vorverfahren rechtskräftig verneint worden. Und zwar hatte sie im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2009 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/309) erklärt, sie halte an ihrem Standpunkt bezüglich Kausalität und Adäquanz gemäss ihrem Schreiben vom 26. März 2009 (Urk. 7/281) fest; ihr Standpunkt werde durch das MEDAS-Gutachten gestützt, in welchem ein Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen lediglich als möglich bezeichnet werde (Urk. 7/309/1). Im genannten Schreiben vom 26. März 2009 hatte die Beschwerdegegnerin erklärt, die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen; weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet werden. Dies gelte auch für die psychischen Beschwerden. Diesbezüglich müsse die Adäquanz nach BGE 115 V 133 beurteilt und auch verneint werden (Urk. 7/281). Die MEDAS-Gutachter hatten in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer schweren depressiven Episode, aktuell ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), und einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) mit ausgeprägter Verdeutlichungstendenz gestellt (Urk. 7/299/2, Urk. 7/300/29). In der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. März 2010 (Urk. 7/317/1, Urk. 7/317/4) stützte sich die Beschwerdegegnerin wie angekündigt auf die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens vom 24. September 2009 (Urk. 7/300; mit weiteren Antworten vom 9. September 2009 und vom 1. Oktober 2009; Urk. 7/299, Urk. 7/302/2-5), wobei sie ausserdem ausführte, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Mitteilung vom 12. Februar 2010 (Urk. 7/315) keine Einwendungen gegen ihr Schreiben vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/309) erhebe und sie daher «wie folgt» verfüge (Urk. 7/317/1). Die Verfügung vom 1. März 2010, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 68 % und eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat (Urk. 7/317), blieb unangefochten und ist in Rechtkraft erwachsen. Damit war rechtskräftig entschieden und festgehalten worden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Beschwerden mangels deren natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zu den Unfällen verneinte, mithin diese Beschwerden als unfallfremd erachtete.

    Rechtsprechungsgemäss führt die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens - vorbehältlich der hier nicht einschlägigen prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund dieses Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 5 f.). Damit sind unfallversicherungsrechtliche Leistungsansprüche des Beschwerdeführers basierend auf seinen psychischen Beschwerden als Folge seiner Unfälle ausgeschlossen.

3.2.2    Diesbezügliche Abklärungen, namentlich eine Begutachtung der psychischen Beschwerden durch einen psychiatrischen Experten, sind hier daher nicht geboten. Denn diese wären für die Erstellung des massgeblichen Sachverhaltes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 f. ATSG aus rechtlicher Sicht nicht zweckdienlich, nachdem ein Anspruch daraus von vornherein ausgeschlossen und die Sachlage dazu damit nicht rechtserheblich ist. Soweit die zu beauftragenden Gutachterpersonen des J.___ aus medizinischer Sicht zum Schluss kommen, dass zur Ausführung des Begutachtungsauftrages bezüglich der unfallbedingten somatischen Beschwerden dennoch ein psychiatrisches Konsilium notwendig sei, ist ihnen dies mit Blick auf Art. 44 Abs. 5 ATSG im Übrigen unbenommen.

    Auch vor diesem Hintergrund ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht auszumachen.

3.2.3    Die Vorbringen des Beschwerdeführers, entsprechend der Abklärung im Hinblick auf die seinerzeitige Rentenverfügung vom 1. März 2010 habe auch im Revisionsverfahren eine psychiatrische Begutachtung zu erfolgen und der Sachverhalt sei im Revisionsverfahren rechtsprechungsgemäss umfassend abzuklären (Urk. 1 S. 4 f.), sind nach dem Gesagten nicht stichhaltig. Schliesslich reicht eine umfassende Abklärung des Sachverhaltes nicht über den rechtserheblichen Sachverhalt hinaus. Nicht anders ist die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung in BGE 141 V 9 E. 2.3 (mit Verweis auf BGE 117 V 198 E. 4b) zu verstehen, wonach der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wenn ein Revisionsgrund vorliegt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Die allseitige Prüfung bezieht sich dabei in tatsächlicher Hinsicht auf das für die Rentenberechtigung erhebliche Tatsachenspektrum (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). Die psychischen Beschwerden gehören hier - im unfallversicherungsrechtlichen Kontext nach rechtskräftiger Verneinung der natürlichen und adäquaten Kausalität - wie ausgeführt nicht dazu.

3.3    Nach dem Gesagten fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung. Andere drohende, nicht wieder gutzumachende Nachteile im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2025 (Urk. 2) werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Hartmann