Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2025.00047
…
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 14. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Solida Versicherungen AG
Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte KLG
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, geboren 1989, ist seit September 2023 als ärztlicher Leiter beim Y.___ AG in Z.___ angestellt und über dieses bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Dezember 2023 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich an der rechten Hüfte verletzte (Urk. 14/1 Ziff. 1-6).
Mit Verfügung vom 24. April 2024 (Urk. 14/35) stellte die Solida die nach dem Ereignis vom 16. Dezember 2023 erbrachten Versicherungsleistungen per 16. März 2024 ein. Die vom Versicherten am 22. beziehungsweise 23. Mai 2024 (Urk. 14/40 = Urk. 14/42, vgl. auch Urk. 14/41, Urk. 14/43) dagegen erhobene Einsprache wies die Solida mit Entscheid vom 24. Januar 2025 (Urk. 14/55 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 25. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm über den 16. März 2024 hinaus Taggelder und Heilungskosten auszurichten. Eventuell sei die Streitsache an die Solida zurückzuweisen, und es sei diese zu verpflichten, ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Am 18. März 2025 (Urk. 6) reichte der Versicherte eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 7) ein.
Die Solida beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 6. Juni 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15 Dispositiv Ziff. 1-2). Dieser hielt mit Replik vom 15. Oktober 2025 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 19 S. 2 Ziff. I.1). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 1. Dezember 2025 am in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 23 S. 3 oben). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 zugestellt (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen (Knochenbrüche [lit. a]; Verrenkungen von Gelenken [lit. b], Meniskusrisse [lit. c], Muskelrisse [lit. d], Muskelzerrungen [lit. e], Sehnenrisse [lit. f], Bandläsionen [lit. g] und Trommelfellverletzungen [lit. h]), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, seien umfassend und berücksichtigten die medizinischen Vorakten und die geklagten Beschwerden. Sie seien zudem in sich widerspruchsfrei und es würden keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Dr. A.___ halte zusammengefasst fest, dass in der Magnetresonanztomographie (MRT, MRI) und im Röntgenbild keine objektivierbaren, strukturellen traumatischen Läsionen hätten nachgewiesen werden können. Bei der vorliegenden Fraktur handle es sich um die Form der Stressfraktur, welche aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen der Knochenfestigkeit und der mechanischen Belastung des Knochens entstehe. Definitionsgemäss sei sie überlastungs- und nicht traumabedingt. Sämtliche weiteren bildgebenden Befunde wie das Impingement und die Labrumdegeneration seien ebenfalls degenerativen Ursprungs und damit ein weiterer Hinweis für eine wiederholte Überlastung. Der Beschwerdeverlauf mit zunehmenden Schmerzen sei ebenfalls typisch für eine Stressfraktur (S. 8 E. 4 c-d).
Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, seien als Fachärzte auf die Einordnung bildgebender Befunde spezialisiert, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Beide erachteten eine Stressfraktur als die wahrscheinlichste Diagnose. Dr. med. D.___ folge dieser Beurteilung. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschreibe die Fraktur zwar als traumabedingt, jedoch einzig auf der Basis, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei. Dabei handle es sich um die beweisrechtlich unzulässige Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», welche nicht genüge für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs. Gemäss Dr. A.___ habe der bildgebend nachgewiesene Schaden am Knochen gar nie als unfallkausal erachtet werden können. Somit sei auch der verbleibende Restschaden als unfallfremd einzuordnen (S. 9 E. 4 g-h).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, eine Stressfraktur könne traumatisch bedingt sein, wobei gemäss Dr. E.___ und Dr. D.___ der vom Radiologen vorgenommene Wert als Stressfraktur zu überdenken sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Dr. E.___ habe erklärt, dass von einer unfallbedingten Schädigung auszugehen sei, da ein femoroazetabuläres Impingement die intraartikulär festgestellte Frakturbildung nicht erklären könne. Er habe mit anderen Worten nicht bloss mit der Formel «post hoc ergo propter hoc» argumentiert, sondern eine schlüssige Beurteilung zur Unfallkausalität abgegeben. Dies führe dazu, dass relevante Zweifel an der Beurteilung des Versicherungsmediziners bestünden. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, das MRI durch einen Radiologen zu würdigen. Dr. C.___ habe erklärt, dass er aufgrund des MRI nicht bestimmen könne, ob eine Fraktur krankheits- oder unfallbedingt sei (Urk. 19 S. 2 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die für die Folgen des Unfalles vom 16. Dezember 2023 ausgerichteten Versicherungsleistungen zu Recht per 16. März 2024 eingestellt hat beziehungsweise, ob über diesen Zeitpunkt hinaus ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers besteht.
3.
3.1 In der Unfallmeldung vom 8. Januar 2024 wurde zum Unfallereignis angegeben, der Beschwerdeführer sei am 16. Dezember 2023 beim ins Bett gehen mit den Wollsocken auf dem Boden ausgerutscht. Das rechte Bein habe sich bereits auf dem Bett befunden, das andere nicht. Beim Ausrutschen hätten sich unwillentlich die Beine gespreizt. Seitdem bestünden Schmerzen in der rechten Hüfte und den Adduktoren, die tendenziell zunehmen würden (Urk. 14/1 S. 1 Ziff. 4, S. 2).
3.2 Dr. B.___ und Dr. C.___ gaben im Bericht vom 18. Januar 2024 (Urk. 14/4) über ein MRT des rechten Hüftgelenks vom gleichen Tag an, als Indikation bestünden nach einer Zerrung der Adduktoren rechts vor Weihnachten wegen einer Fehlbelastung zunehmende Schmerzen auch im Knie, mit Ausstrahlung in die rechte Leiste und das Gesäss. Als Befunde seien ein Knochenmarködem am anterosuperioren Aspekt des Femurkopfes bis knapp zum Schenkelhals verlaufend festgestellt worden, mit horizontaler als auch quer durch den Schenkelhals nahe des Femurkopfes verlaufender, angedeuteter, nicht dislozierter inkompletter Frakturlinie. Eine subchondrale Impression oder ein sonstiges Knochenmarködem/bone bruise seien nicht festgestellt worden. Es bestünden ein deutlicher Gelenkerguss im rechten Hüftgelenk, eine grenzwertige azetabuläre Überdachung des Femurkopfes und eine unzureichende Taillierung des Femurkopf/-Hals-Überganges, differentialdiagnostisch verdächtig auf ein femoroazetabuläres Impingement (FAI) vom CAM-Typ. Intraartikulär bestehe eine endolabrale Degeneration mit Labrumriss an der Basis anterosuperior, ohne höhergradige Knorpelschäden nativ (S. 1).
Die Ärzte gaben in der Beurteilung an, der Befund sei mit einer akuten Stressfraktur des rechten Femurkopfes und beim Femurkopf-/Hals-Übergang rechts vereinbar. Weiter bestünden ein deutlicher Hüftgelenkserguss rechts, Zeichen einer femoroazetabulären Impingement-Konfiguration, eine endolabrale Degeneration mit Labrumriss rechts an der Basis anterosuperior und reizlose Sehnen der Glutealmuskulatur und der Hamstring-Muskulatur (S. 2).
3.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Radiologie, gab im Bericht vom 31. Januar 2024 (Urk. 14/9) zu einem Röntgenbild des Beckens und der Hüfte rechts vom gleichen Tag an, es zeigten sich eine Taillierungsstörung des linken Hüftgelenks mit CAM-Morphologie des linken Femurs und eine diskrete Verschmälerung des Gelenkspaltes rechtsbetont. Es liege ein CEA (center-edge angle)-Winkel rechts von 49° im Sinne eines Pincer-Impingement und ein CEA-Winkel links von 40° vor. Weiter bestehe eine normale Knochenstruktur, ohne eine Fraktur.
3.4 Dr. E.___ stellte im Bericht vom 1. Februar 2024 (Urk. 14/29) nach der Sprechstunde vom 31. Januar 2024 die Diagnose akute Stressfraktur Femurkopf rechts. Zudem stellte er die Differentialdiagnose ebenfalls Fissur Kopf-/Schenkelhalsübergang nach Abduktionstrauma am 16. Dezember 2023. Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient sei am 16. Dezember 2023 ausgerutscht und habe sich ein Abspreiz-Trauma zugezogen. Im Verlauf hätten belastungsabhängige Leistenschmerzen rechts bestanden, welche sich unter Physio- respektive Eigentherapie im Kraftraum verstärkt hätten. Bei Persistenz der Beschwerden habe der Patient am 18. Januar 2024 ein MRI des Beckens veranlasst mit dem Nachweis der erwähnten Diagnose. Aktuell habe er in Ruhe keine Schmerzen. Bei Belastung bestünden Leistenschmerzen rechts.
Auf dem Röntgenbild des Beckens sowie der rechten Hüfte vom 31. Januar 2024 sei keine Fraktur im Bereich des rechten Femurs ersichtlich. Das MRI des Beckens vom 18. Januar 2024 zeige eine Stressfraktur in der gewichtstragenden Zone am Femurkopf und eine vermeintliche Fissurbildung am Kopf-/Schenkelhalsübergang posterolateral, aber nicht inferior mit Ödembildung im Bereich des gesamten Schenkelhalses (S. 1 f.).
3.5 Dr. D.___ gab im ärztlichen Erstbericht vom 4. März 2024 (Urk. 14/13) zu den erhobenen Befunden an, die Hüftrotation sei beidseits schmerzhaft. Die Adduktion der rechten Hüfte gegen Widerstand sei ebenfalls schmerzhaft (Ziff. 4). Dr. D.___ stellte die Diagnose Stressfraktur der rechten Hüfte (Ziff. 5).
3.6 Dr. A.___ führte in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. März 2024 (Urk. 14/14) aus, der Beschwerdeführer sei am 16. Dezember 2023 ausgerutscht, wobei es unwillentlich zu einer Spreizung der Beine gekommen sei. Seitdem bestünden Schmerzen in der rechten Hüfte sowie zunehmend auch in den Adduktoren. Konventionell-radiologisch könne keine Fraktur nachgewiesen werden, jedoch Zeichen eines Cam-Impingements links sowie eines Pincer-Impingements rechts. Die MRI-Untersuchung habe den Nachweis einer Stressfraktur des rechten Femurkopfs sowie Zeichen eines femoroazetabulären Impingements und einer endolabralen Degeneration mit Labrumriss ergeben. Bildgebend könnten keine objektivierbaren strukturellen, traumatischen Läsionen nachgewiesen werden. Die akute Stressfraktur sei nicht traumatisch-, sondern überlastungsbedingt. Die Stressfraktur sei eine Frakturform, die aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen der Knochenfestigkeit und der mechanischen Belastung des Knochens entstehe, vor allem im Rahmen von Überlastungssyndromen. Sämtliche bildgebenden Befunde wie Pincer-Impingement sowie Cam-Impingement, die Labrumdegeneration und die Stressfraktur entsprächen degenerativen Veränderungen respektive Überlastungssyndromen. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung von drei Monaten akzeptiert werden. Danach sei der Status quo ante vel sine festzusetzen (S. 2 lit. B).
Dr. A.___ gab zu den Fragen der Beschwerdegegnerin an, im Rahmen des Spreiztraumas könne zum Ereignis vom 16. Dezember 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorübergehende Verschlimmerung anerkannt werden. Bildgebend seien sämtliche Befunde inklusive der Stressfraktur als unfallfremd zu qualifizieren. Eine Unfallkausalität könne für maximal drei Monate anerkannt werde (S. 3 lit. C).
3.7 Dr. E.___ gab im Bericht vom 21. März 2024 (Urk. 14/30) zu einem MRI des Beckens vom gleichen Tag (vgl. Urk. 14/31) an, im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 18. Januar 2024 bestehe eine starke Abnahme des Ödems. Es zeige sich nur noch ein diskretes Ödem um den Femurkalotteneinbruch, welches sich nun stabilisiert habe. Eine vermeintliche Fissurierung des Schenkelhalses lasse sich nicht mehr nachweisen. Der Patient sei aktuell beschwerdefrei. Die Behandlung werde abgeschlossen.
3.8 Dr. E.___ führte im Schreiben vom 28. März 2024 (Urk. 14/28) aus, die Stressfraktur im Bereich des Femurkopfes, insbesondere auch die Fissur am Kopf-/Schenkelhalsübergang sei traumabedingt. Fakt sei, dass der Patient bis zum Unfalltrauma vom 16. Dezember 2023 beschwerdefrei gewesen sei. Unmittelbar danach habe er starke, belastungsabhängige Schmerzen gehabt. Die weiteren Abklärungen hätten die erwähnte Diagnose ergeben. Ein femoroazetabuläres Impingement allein könne die intraartikuläre Frakturbildung nicht erklären. Er sei überzeugt, dass die Beschwerden rein unfallbedingt erklärt werden könnten.
3.9 Dr. A.___ nahm am 12. April 2024 (Urk. 14/34) erneut Stellung zu den medizinischen Berichten. Er gab an, unbestritten sei das Vorliegen einer Fraktur im Bereich des Femurkopfs und des Schenkelhalses rechts. Diese werde vom Radiologen, von Dr. E.___ und auch vom Chiropraktor als Stressfraktur bezeichnet. Letztere hätten angenommen, dass die Fraktur traumabedingt sei. Gemäss der Literatur (Engelhardt, Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, Springer Verlag, Synonyme Überlastungsbruch, Ermüdungsfraktur, Insuffizienzfraktur) sei die Stressfraktur eine partielle oder komplette Fraktur eines Knochens durch wiederholte Einwirkung von Stress. Dieser sei von geringerer Intensität als der Stress, welcher für die Entstehung einer Fraktur durch eine einmalige Überlastungssituation notwendig sei. Stressfrakturen würden unterteilt in Ermüdungs- und Insuffizienzfrakturen. Bei den Ermüdungsfrakturen stehe der pathologische mechanische Stress im Vordergrund, bei den Insuffizienzfrakturen die pathologische endogene Knochenbeschaffenheit. Häufig seien Kombinationen von den Subtypen vorhanden (S. 2 f. lit. B).
Dr. E.___ urteile ausschliesslich nach dem Prinzip «post hoc ergo propter hoc». Eine blosse zeitliche Korrelation reiche jedoch nicht aus. Eine Stressfraktur sei per Definition nicht traumatisch bedingt. Eine solche könne nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit als Unfall nachgewiesen werde. Er sehe nicht das femoroazetabuläre Impingement als Ursache der Fraktur an. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass bereits Überlastungsschäden vorlägen. Diese seien ein wichtiger Hinweis dafür, dass es sich um eine stressbedingte Fraktur handle. Der Beschwerdeverlauf spreche ebenfalls für eine Stressfraktur. Es sei beschrieben worden, dass beim Ausrutschen unwillentlich die Beine gespreizt worden seien. Seitdem bestünden Schmerzen an der rechten Hüfte und in den Adduktoren, die tendenziell zunehmen würden. Bei einer frischen, durch eine einmalige Krafteinwirkung entstandenen Fraktur seien sofortige, akute und starke Schmerzen vorhanden, die nicht tendenziell zunehmen würden. Er empfehle, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werde (S. 3 lit. B).
3.10 Dr. A.___ gab in einer weiteren versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 10. Juni 2024 (Urk. 14/47) an, gemäss den konventionell-radiologischen Bildern vom 31. Januar 2024 liege eine normale Knochenstruktur ohne Fraktur vor. Es zeige sich lediglich eine Taillierungsstörung des linken Hüftgelenks mit einer CAM-Morphologie des linken Femurs sowie eine diskrete Verschmälerung des rechten Gelenkspalts ohne osteophytäre Ausziehungen. Der CAM-Winkel rechts von 49° spreche für ein PINCER-Impingement. Konventionell-radiologisch sei somit keine Fraktur nachweisbar. Im MRI vom 18. Januar 2024 zeige sich ein Knochenmarködem im anterosuperioren Aspekt des Femurkopfs knapp bis zum Schenkelhals verlaufend mit horizontaler als auch quer durch den Schenkelhals verlaufender, angedeuteter, nicht dislozierter inkompletter Frakturlinie. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Fraktur traumatisch entstanden sei und sich durch das aktive Fitnesstraining verschlechtert habe. Dies sei eine reine Annahme, basiere auf dem Prinzip «post hoc ergo propter hoc», und reiche nicht aus. Das MRI sei nach erneuter Durchsicht von einem Facharzt für Radiologie als mit einer Stressfraktur vereinbar erklärt worden. Es sei eine reine Annahme, dass seit dem Unfall eine traumatische Fraktur bestehe, welche sich im Verlauf durch eine aktive Beübung verschlechtert habe. Die Unfallkausalität müsse verneint werden (S. 2 f. lit. B).
Aufgrund des fehlenden Beweises eines unfallkausalen Schadens hätte der ganze Schadensfall als unfallfremd klassifiziert werden sollen. Ein objektivierbarer struktureller, traumatischer und unfallkausaler Schaden lasse sich nicht beweisen. Dass im Verlauf unter Schonung eine deutliche Regredienz des Ödems bestehe, beweise einen traumatischen Schaden nicht (S. 3).
3.11 Dr. C.___ antwortete in der E-Mail vom 7. März 2025 (Urk. 7) auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Er gab an, eine Differenzierung, ob eine Fraktur unfall- oder krankheitsbedingt sei, könne allein anhand des MRI-Befundes nicht mit abschliessender Sicherheit getroffen werden. Der Begriff einer Stressfraktur beschreibe eine Frakturform, bei der eine mechanische Überlastung oder repetitive Mikrotraumata eine Rolle spielen könnten. Eine eindeutige Aussage zur Ätiologie (krankheits- oder unfallbedingt) erlaube dies jedoch nicht. Der Rechtsvertreter stellte zudem die Frage, ob man den Befund auch als Impressionsfraktur mit leichter Fissur beschreiben könne (Ziff. 2 unten). Dr. C.___ antwortete darauf, die radiologische Beschreibung einer Fraktur könne je nach Interpretation und Befunddarstellung variieren. Die Bezeichnung als Impressionsfraktur mit leichter Fissur stelle eine mögliche alternative Beschreibung dar, sofern die Bildgebung entsprechende morphologische Veränderungen zeige. Es liege ihm nur das erste MRI vor (Ziff. 1-3 oben).
4.
4.1 Gemäss Unfallmeldung vom 8. Januar 2024 rutschte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2023 aus, was zu einem unwillentlichen Spreizen der Beine führte (E. 3.1).
Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten im Bericht vom 18. Januar 2024 zum MRT des rechten Hüftgelenks als Befunde ein Knochenmarködem am anterosuperioren Aspekt des Femurkopfes bis knapp zum Schenkelhals verlaufend fest, mit horizontaler als auch quer durch den Schenkelhals nahe des Femurkopfes verlaufender, angedeuteter, nicht dislozierter inkompletter Frakturlinie. Intraartikulär wurde eine endolabrale Degeneration mit Labrumriss an der Basis anterosuperio festgestellt. Die Ärzte kamen zur Einschätzung, dass der Befund mit einer akuten Stressfraktur des rechten Femurkopfes und beim Femurkopf/Hals-Übergang rechts zu vereinbaren sei. Im Röntgenbild des Beckens und der rechten Hüfte vom 31. Januar 2024 wurde keine Fraktur festgestellt (vorstehend E. 3.2-3.3).
Dr. E.___ diagnostizierte eine akute Stressfraktur am Femurkopf rechts und stellte die Differentialdiagnose Fissur am Kopf-/Schenkelhalsübergang nach Abduktionstrauma am 16. Dezember 2023. Im Bericht vom 21. März 2024 hielt er zum MRI des Beckens vom 21. März 2024 fest, dass es im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Januar 2024 zu einer starken Abnahme des Ödems gekommen sei. Dr. D.___ stellte ebenfalls die Diagnose Stressfraktur der rechten Hüfte (E. 3.4-3.5, 3.7). Dr. E.___ hielt im Schreiben vom 28. März 2024 fest, dass die Fraktur und die darauf zurückzuführenden Beschwerden trauma- beziehungsweise rein unfallbedingt zu erklären seien (E. 3.8). Dr. A.___ wies in den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen vom 20. März, 12. April und vom 10. Juni 2024 hingegen darauf hin, dass von einer akuten Stressfraktur auszugehen ist, die er als überlastungsbedingt erachtete. Nach seiner Einschätzung können die Beschwerde spätestens nach drei Monaten nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden, und es kann nur für diese Zeit eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung anerkannt werden (E. 3.6, 3.9 und 3.11).
4.2 Diagnostiziert wurde somit eine Listenverletzung (Knochenbruch; Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG). Dass das genannte Ereignis den Unfallbegriff erfüllt, ist unbestritten. Dementsprechend ist der Unfallversicherer so lange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. vorstehend E. 1.3-4).
4.3 Die versicherungsinternen Stellungnahmen von Dr. A.___ erweisen sich als in sich widerspruchsfrei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 19 S. 2 Ziff. 21-24) sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden oder begründete Zweifel an der Einschätzung durch Dr. A.___ zu begründen vermögen. Dr. E.___ gab an, dass ein femoroazetabuläres Impingement die intraartikuläre Frakturbildung nicht erklären kann. Dr. A.___ wies in der Stellungnahme vom 12. April 2024 jedoch darauf hin, dass er das Impingement nicht als Ursache der Fraktur erachtet und missverstanden worden ist (E. 3.8-3.9). Dr. C.___ und Dr. B.___ hielten im Bericht vom 18. Januar 2024 fest, dass der erhobene Befund mit einer akuten Stressfraktur zu vereinbaren ist (E. 3.2). Dr. A.___ kam gestützt darauf nachvollziehbar und überzeugend zur Einschätzung, dass eine unfallbedingte Ursache bei Vorliegen einer Stressfraktur ausgeschlossen werden kann. Die Stellungnahmen von Dr. A.___ erfüllen somit die Anforderungen der Rechtsprechung an eine versicherungsinterne Beurteilung (E. 1.4).
Der Bericht von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 18. Januar 2024 enthält bereits eine Beurteilung zum Vorliegen einer Stressfraktur, auf welche abgestellt werden kann. Dr. A.___ äusserte sich in der Folge zum Begriff der Stressfraktur. Mit den Angaben in der E-Mail vom 7. März 2025 vermag Dr. Graf die Stellungnahmen von Dr. Bichsel nicht zu widerlegen. Vielmehr liess Dr. C.___ ausdrücklich offen, ob aufgrund eines MRI eine unfall- oder krankheitsbedingte Ursache für einen Stressbruch festgestellt werden kann (E.3.11). Auf zusätzliche fachärztliche Abklärungen zur vorliegenden Bildgebung (vgl. Urk. 19 S. 2 Ziff. 21-24) kann daher verzichtet werden.
4.4 Gemäss Dr. A.___ konnten keine objektivierbaren, strukturellen traumatischen Läsionen nachgewiesen werden. Er legte dabei unter Hinweis auf die Literatur dar, dass es sich bei einer Stressfraktur um eine Frakturform handelt, die aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen der Knochenfestigkeit und der mechanischen Belastung des Knochens entsteht, vor allem im Rahmen von Überlastungssyndromen (E. 3.6). Bei einer frischen durch eine Krafteinwirkung entstandenen Fraktur sind gemäss Dr. A.___ zudem sofortige, akute und starke Schmerzen zu erwarten, die nicht, wie vorliegend beschrieben, im Verlauf zunehmen (E. 3.9). Bei einem Impingement an der rechten und linken Hüfte und einer Labrumdegeneration und der Stressfraktur an der rechten Hüfte handelt es sich um Überlastungsschäden. Damit besteht ein degenerativer Vorzustand, der, wie Dr. A.___ darlegte, durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert wurde (vorstehend E. 3.6). In Übereinstimmung mit der Prognose von Dr. A.___, wonach maximal für drei Monate eine Verschlimmerung anerkannt wurde, stellte Dr. E.___ am 21. März 2024 - knapp drei Monate nach dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2023 - gestützt auf die gleichentags durchgeführte bildgebende Untersuchung nur noch ein diskretes Ödem fest und war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei. Die Behandlung wurde denn auch abgeschlossen. Mithin war zu diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der status quo sine vel ante erreicht. Dass der Beschwerdeführer angab, dass die Schmerzen nach Belastung im Mai 2024 nach einer vorübergehenden Verbesserung erneut zugenommen hätten (Urk. 14/43), vermag daran nichts zu ändern.
Die Angaben von Dr. E.___ im Schreiben vom 28. März 2024 (E. 3.8) laufen dagegen im Wesentlichen auf eine Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc» hinaus, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag dem Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Dr. E.___ stellte wie Dr. D.___ die Diagnose einer akuten Stressfraktur am Femurkopf rechts (E. 3.4-3.5), ging jedoch nicht weiter auf die abweichende Argumentation von Dr. A.___ ein. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Aus dem knappen Schreiben von Dr. E.___ vom 28. März 2024 lässt sich somit nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dies gilt auch für die E-Mail von Dr. C.___ vom 7. März 2025. Aufgrund der versicherungsmedizinischen Einschätzung durch Dr. A.___ ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden spätestens nach drei Monaten nicht mehr auf das Ereignis vom 16. Dezember 2023 zurückgeführt werden können.
4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis des Dahinfallens jeder unfallbedingten Ursache der nach dem 16. März 2024 noch bestehenden Beschwerden gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. A.___ rechtsgenüglich erbracht. Sie hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers über den 16. März 2024 hinaus somit zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger