Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2025.00045 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00045


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 2. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Advokatur Bülach AG

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Mai 2021 bei der Y.___ AG, Schlieren, als Eisenleger angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 23. Juni 2021 am 18. Juni 2021 2 Meter in die Tiefe auf einen Betonboden gefallen sei (Urk. 7/1 Ziff. 3-6). Die am Spital Z.___ am 19. Juni 2021 durchgeführte Bildgebung (Röntgen/CT) des rechten Fusses ergab eine nicht dislozierte Fraktur des Tuber calcanei medialseitig (Urk. 7/11/3-4). Es erfolgte eine Stockentlastung sowie die Ruhigstellung des Fusses in VacoPed (Urk. 7/11/1-2).

    Die am 28. September 2021 durchgeführte CT-Untersuchung des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts ergab einen regulären Einbau der nicht dislozierten Tuber calcanei Fraktur medial (Urk. 7/29). Von chirurgischer Seite her wurde die Fraktur am 30. November 2021 für graphisch gesichert abgeheilt befunden (Urk. 7/58/2). Infolge dennoch persistierender Beschwerden veranlasste die Suva am 6. April 2023 eine Untersuchung des Versicherten beim Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher am 9. April 2023 Bericht erstattete (Urk. 7/155).

    Mit Schreiben vom 17. April 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass von weiteren Heilbehandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu-standes erwartet werden könne, weshalb der Schadenfall abgeschlossen werde und die Leistungen eingestellt würden. Im Weiteren wurde auch ein Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 7/157). Der Versicherte teilte der Suva am 10. Juli 2023 (Urk. 7/167) und erneut am 5. Oktober 2023 (Urk. 7/172) mit, dass er damit nicht einverstanden sei und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung.

    Am 14. September 2023 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Universi-ren Fusszentrums, Klinik B.___ (B.___), beim Versicherten eine symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne rechts sowie eine Haglund-Deformität und stellten ein Achillessehnen-Débridement, eine Resektion der Haglund-Exostose sowie eine Refixation der Achillessehe in Aussicht (Urk. 7/169/2-4). Nach erfolgter Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. November 2023 (Urk. 7/176) verneinte die Suva mit Verfügung vom 10. November 2023 (Urk. 7/179) eine Kostenübernahme für die geplante Operation. Die dagegen vom Versicherten am 12. Dezember 2023 und am 21. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/188, Urk. 7/204) wies die Suva nach erneuter Stellungnahme von Dr. A.___ vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/216) mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 ab (Urk. 7/218 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 21. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere seien ihm Taggelder auszurichten und die Heilbehandlungskosten zu vergüten. Eventuell seien ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 12. August 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 13) sowie eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Orthopädie, Universitäres Fusszentrum, B.___, vom 25. Juli 2025 (Urk. 14) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 28. Oktober 2025 ihre Duplik (Urk. 19) unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ vom 12. September 2025 (Urk. 20). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 10. November 2025 Stellung (Urk. 22), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. November 2025 (Urk. 24) äusserte, was dem Beschwerdeführer am 21. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering-fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs-interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs-verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass gestützt auf die beweiswertige Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. A.___ vom 9. April 2023 und vom 15. Januar 2025 davon auszugehen sei, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den nachträglich beklagten Achillessehnenbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 18. Juni 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Damit entfalle eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges. Darüber hinaus stehe aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der versicherungsmedizinischen Beurteilung hinlänglich fest, dass der medizinische Endzustand vorliegend spätestens mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. April 2023 erreicht und der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt unfallbedingt auch wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Damit entfalle ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf weitere Heilkosten- und Taggeldleistungen (S. 9 f. lit. gg und S. 10 ff. lit. ii, S. 12 lit. b, S. 13 Ziff. 5). Demnach sei mit Verfügung vom 10. November 2023 die mit Schreiben vom 17. April 2023 vorgenommene Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) zu Recht bestätigt worden. Ein Anspruch auf weitere Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus bestehe damit nicht. Als ebenso korrekt erweise sich aus den näher dargelegten Gründen die Ablehnung einer Kostenübernahme für die ursprünglich auf den 11. Oktober 2023 geplante, letztlich aber erst am 5. Januar 2024 durchgeführte Operation (S. 13 Ziff. 6).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin nie eine einsprachefähige Verfügung im Zusammenhang mit der Leistungsablehnung vom 17. April 2023 erlassen habe, weshalb dieser Entscheid demzufolge nicht Inhalt des Einspracheentscheides sein könne (S. 4 ff. Rz. 15.1-5). Für den Fall, dass das angerufene Gericht diese Frage anders beurteile, werde nun dargelegt, dass eine Leistungseinstellung nicht korrekt sei (S. 6 Rz. 16). Dass von einer weiteren Behandlung sehr wohl noch eine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass er am 5. Januar 2024 ein weiteres Mal habe operiert werden müssen. Auch Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie, Schmerzklinik, Spital Z.___, habe mit Bericht vom 4. Juli 2023 bestätigt, dass eine Neurostimulationstherapie mittels Rückenmarkstimulation die Schmerzen entscheidend beeinflussen könne (S. 6 Rz. 16.1).

    Der Endzustand sei daher noch nicht eingetreten, weshalb er weiterhin Anspruch auf Taggelder sowie auf die Übernahme der Heilbehandlungskosten habe (S. 6 Rz. 16.2). Selbst wenn man – zwar zu Unrecht – von einem abgeschlossenen Fall ausgehen würde und die Leistungseinstellung korrekt wäre, wären vorliegend die Voraussetzungen für einen Rückfall gegeben (S. 6 f. Rz. 17).

    Hinzu komme ein Zusammenhang mit dem Unfall vom Oktober 2015, welcher ebenfalls über die Beschwerdegegnerin gelaufen sei, wobei er eine Fraktur des linken Fusses erlitten habe und dadurch eine mehrjährige Überlastung/Fehl-belastung der rechten Seite erfolgt sei (S. 7 Rz. 17.1). Zudem wiesen die im MRI vom 14. September 2023 beschriebenen Befunde auf Unfallfolgen hin, die direkt mit der Tuber calcanei-Fraktur und deren konservativen Behandlung in Verbindung stünden. Die daraus resultierenden chronischen Veränderungen der Sehnen und der Ferse seien eine typische Folge von Fehlbelastungen und mechanischen Veränderungen nach einem schwerwiegenden Fusstrauma. Diese Entwicklungen seien somit direkte Folge des Unfalls und seiner Behandlung (S. 7 Rz. 17.3).

    Bei Annahme eines Endzustandes wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewe-sen, eine Invalidenrente und eine Integritätsschädigung zu prüfen, was nicht erfolgt sei. Gemäss Dr. D.___ sei er – der Beschwerdeführer - in einer angepassten sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Damit liege eine Arbeitsunfähigkeit vor, was sich auch aus den Farbfotos des im Januar 2024 operierten Fusses ergebe. Es sei damit überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 7 f. Rz. 18.1-4). An der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. A.___ bestünden mehr als bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (S. 8 Rz. 19, Rz. 19.1-2).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie an ihrem im Einspracheentscheid vertretenen Standpunkt nichts ändere (S. 4 Rz. 5). Es werde als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass durch die von Dr. D.___ vorgeschlagene Neurostimulationstherapie mittels Rückenmarksstimulation noch die Möglichkeit bestünde, die Schmerzen nochmals entscheidend zu beeinflussen. Auch könne nicht aus der am 5. Januar 2024 erfolgten Operation auf einen weiteren unfallbezogenen Behandlungsbedarf geschlossen werden, zumal die Operation nicht an die bereits längst ungestört ausgeheilte knöcherne Läsion des Fersenbeins adressiert worden sei, sondern einer krankhaften Achillessehnentendinopathie gegolten habe. Diese sei überwiegend wahrscheinlich auf die vorbestehenden Veränderungen und eine unphysiologische, anlagebedingte Fehlstatik des Fusses zurückzuführen gewesen. Die Achillessehne sei gemäss den wiederholten Bildgebungen gar nicht mitverletzt gewesen (S. 4 ff. Rz. 5.1, S. 7 Rz. 5.5). Weiter verhalte sich der Beschwerdeführer krass widersprüchlich, wenn er zunächst in seiner Einspracheergänzung vom 21. Mai 2024 selbst ausdrücklich habe beantragen lassen, aus prozessökonomischen Gründen die Angelegenheit betreffend das Schreiben vom 17. April 2023 im Einspracheverfahren zu behandeln, und dieses Vorgehen nun beschwerdeweise wieder anfechte (S. 6 Rz. 5.3). Es seien von ihm auch keinerlei Beweise dafür erbracht worden, dass die Achillessehnentendinopathie und die Haglund-Exostose in irgendeinem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Juni 2021 gestanden hätten (S. 6 f. Rz. 5.4). Mangels Vorliegens einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfalle jeglicher Anspruch auf eine Invalidenrente. Auch ein erheblicher unfallbedingter Integritätsschaden sei vorliegend nicht gegeben (S. 7 f. Rz. 5.6). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die auf das Unfallereignis vom 18. Juni 2021 zurückzuführende Fraktur des Tuber calcanei rechts spätestens am 17. April 2023 folgenlos abgeheilt gewesen sei. Aus diesem Grund stehe die im Rückfall gemeldete, schliesslich am 5. Januar 2024 durchgeführte Operation in keinem Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis, zumal damit eine krankhafte Achillessehnentendinopathie behandelt worden sei. Auf weitere Abklärungen sei zu verzichten (S. 8 Rz. 5.7).

2.4    In seiner Replik (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweisen vorgetragenen Standpunkten fest und machte ergänzend geltend, dass die B.___ in ihrem Bericht vom 25. Juli 2025 unter anderem zum Schluss gekommen sei, dass der Frakturausläufer des Unfalls vom 18. Juni 2021 klar bis in die Achillessehnen-Insertion ausgestrahlt und bereits das initiale MRI 2021 eine posttraumatische Kallusbildung im Bereich der Insertion gezeigt habe. Diese unfallbedingte Ursache habe schliesslich am 5. Januar 2024 operativ behandelt werden müssen (S. 2 Rz. 1.2, S. 3 Rz. 3.1, S. 6 Rz. 6.1). Überdies sei festgestellt worden, dass die von der Beschwerdegegnerin als degenerativ bezeichneten Befunde (Pes planovalgus, Haglund-Exostosen, akzessorische Ossikel) anlagebedingt seien und keinen Krankheitswert hätten (S. 2 unten f. Rz. 1.3). Die Beschwerdegegnerin könne den Ausschluss unfallkausaler Mitursachen nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (S. 3 Rz. 1.4). Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin nach der formlosen Leistungseinstellung vom 17. April 2023 zwingend eine einsprachefähige Verfügung hätte erlassen müssen, bevor sie eine Rückfallprüfung hätte vornehmen dürfen (S. 3 Rz. 2). Aus den näher dargelegten Gründen sei die Feststellung eines Endzustandes per 17. April 2023 weder medizinisch noch beweisrechtlich haltbar (S. 3 f. Rz. 3.2). Die Beschwerdegegnerin treffe damit weiterhin eine Leistungspflicht (S. 4 Rz. 3.3).

2.5    Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Duplik (Urk. 19) auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 12. September 2025 (nachfolgend E. 4.18), wonach dieser nach Vorlage des Berichtes des Orthopäden Dr. C.___ vom 25. Juli 2025 zusammengefasst an seiner bisherigen Einschätzung festhalte. Namentlich sei es Dr. C.___ entgangen, dass bereits das initiale konventionelle Röntgen vom 19. Juni 2021 und das CT vom 19. Juni 2021 einen unfallfremden, akut-traumatisch nicht erklärten Vorzustand mit typischem Befund einer krankhaften Ansatztendinopathie der Achillessehne mit einer morphologisch älteren Kalzifikation, einer röntgendichten Ausziehung (Enthesiophyt) sowie einen Fersensporn gezeigt habe (S. 1 Mitte, S. 3 oben). Weiter sei eine ungestörte und vollständige Ausheilung des unverschobenen Fersenbeinbruchs in den fachärztlichen Fremdbeurteilungen bestätigt worden. Eine richtunggebende Rückwirkung auf die auch von Dr. C.___ als unverletzt bestätigte Achillessehne und/oder den Achillessehnenansatz sei dementsprechend weder klinisch noch in den Bildgebungen zum vor- und fortbestehenden Fersensporn/Enthesiophyt objektivierbar (S. 2 Mitte). Eine Ansatztendinopathie der Achillessehne sei eine in der Bevölkerung häufig auftretende, in der Regel vorrangige Krankheitsstörung (S. 2 unten).

2.6    In seiner Stellungnahme vom 10. November 2025 (Urk. 22) führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den näher dargelegten Gründen die neue ärztliche Stellungnahme von Dr. A.___ vom 12. September 2025 im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen und aus dem Recht zu weisen sei (S. 1 f. Rz. 2, Rz. 2.1-4). Dr. C.___ sei sein behandelnder Arzt und habe ihn entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ auch untersucht (S. 3 Rz. 3.1). Soweit Dr. A.___ bestreite, dass der Frakturausläufer des Unfalls vom 18. Juni 2021 bis in die Achillessehnen-Insertion gereicht habe, habe er sich nicht konkret mit den radiologisch dokumentierten Befunden des MRI 2021 auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der dort beschriebenen posttraumatischen Kallusbildung im Bereich der Insertion. Seine Schlussfolgerung, wonach eine unfallkausale Läsion ausgeschlossen werden könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar und lasse erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Beurteilung aufkommen (S. 3 Rz. 3.2). Die Operation vom 5. Januar 2024 habe Strukturen im Bereich der Achillessehnen-Insertion betroffen, die durch den unfallkausalen Frakturausläufer direkt betroffen gewesen seien. Selbst wenn vorbestehende Faktoren bestanden hätten, wäre die klinische Manifestation durch den Unfall ausgelöst worden. Nach der Rechtsprechung bleibe die Leistungspflicht auch dann bestehen, wenn ein Unfall eine latente Pathologie aktiviere oder die Operationsindikation zeitlich vorverschiebe (S. 3 Rz. 4). Die Gegenüberstellung der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. A.___ und der Fachmeinung der B.___ zeige eine erhebliche medizinische Divergenz. Es lägen weit mehr als bloss geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. A.___ vor, weshalb zwingend zumindest ein externes Gutachten einzuholen sei (S. 3 Rz. 5).

2.7    In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2025 (Urk. 24) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich bei der ärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___ vom 12. September 2025 mitnichten um neue Abklärungen handle, welche den massgeblichen Sachverhalt veränderten. In materieller Hinsicht werde an den umfassend und überzeugend dargelegten Beurteilungen von Dr. A.___ in vollem Umfang festgehalten (S. 1).


3.

3.1    Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2023 die Leistungseinstellung sowie die Verneinung einer Invalidenrente bekannt gegeben (Urk. 7/157). Der Beschwerdeführer zeigte der Beschwerdegegnerin erstmals mit E-Mail vom 10. Juli 2023 (Urk. 7/167/1) und erneut am 5. Oktober 2023 (Urk. 7/172) an, dass er damit nicht einverstanden sei und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend die am 17. April 2023 mittgeteilte Leistungseinstellung. Infolgedessen erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 10. November 2023 (Urk. 7/179), worin sie ausführte, dass der Beschwerdeführer kürzlich einen Rückfall zum Unfall vom 18. Juni 2021 habe melden lassen. Nach den medizinischen Unterlagen hätten sich weder die Unfallfolgen verschlimmert, noch sei die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung angezeigt. Unter diesen Voraussetzungen könne sie keine weiteren Versicherungsleistungen erbringen. Die Kosten der Operation vom 11. Oktober 2023 gingen nicht zu Lasten der Unfallversicherung.

    Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass die Verfügung vom 10. November 2023 (Urk. 7/179) «falsch» sei, zumal die Beschwerdegegnerin mangels rechtskräftig verfügten Endzustandes gar keinen Rückfall hätte prüfen dürfen (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4), ist ihm grundsätzlich beizupflichten. Nur verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand der Beschwerdegegnerin bereits in seiner Einsprache vom 12. Dezember 2023 angezeigt hatte (Urk. 7/188 S. 3).

    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festhielt (vorstehend E. 2.3), beantragte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache-ergänzung vom 21. Mai 2024 ausdrücklich, aus prozessökonomischen Gründen die Leistungseinstellung mit Schreiben vom 17. April 2023 ebenfalls zu behandeln (Urk. 7/204 S. 2 Ziff. 2.2), welchem Begehren die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2) nachgekommen ist. Sie prüfte in ihrem Einspracheentscheid den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles. Eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Beschwerdeführers hat demnach nicht stattgefunden, und der Beschwerdeführer konnte sich sowohl im Einsprache-verfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrfach äussern. Es ist ihm demnach kein ersichtlicher Nachteil erwachsen. Dass er nun abweichend von seinem Antrag in der Einspracheergänzung vom 21. Mai 2024 (Urk. 7/204 S. 2 Ziff. 2.2) die Aufhebung des Einspracheentscheides verlangt, da dieser sich vom Streitgegenstand her an der Verfügung vom 10. November 2023 zu richten hätte, erweist sich als treuwidriges Verhalten und würde zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.2    Strittig und zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. A.___ davon ausgegangen ist, dass betreffend die Unfallfolgen beim Beschwerdeführer der Endzustand per April 2023 erreicht war und es sich bei der im Verlauf aufgetretenen Achillessehnentendinopathie, welche im Januar 2024 zu einem operativen Eingriff führte, nicht um unfallkausale Beschwerden handelte. Anschliessend ist gegebenenfalls zu prüfen, wie es sich mit einem Rentenanspruch respektive einer Integritätsentschädigung verhält.


4. 

4.1    Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

4.2    Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Leitender Arzt Notfall, Spital Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juni 2021 (Urk. 7/11/1-2) eine Fraktur der rechten Ferse (S. 1 Mitte). Zu den Befunden führte Dr. E.___ aus, dass der rechte Fuss morphologisch unauffällig sei. Er sei stark dolent plantar über der Ferse und dem lateralen Mittelfuss. Der Achillessehnenbereich, das OSG, Unterschenkel und Vorfuss seien frei. Die Motorik in den Zehen sei gut, allerdings bestehe eine Parästhesie/ein Taubheitsgefühl in Digitus 5. Zur Bildgebung hielt Dr. E.___ fest, dass das Röntgen des Fusses eine Fraktur des Tuber Calcanei ergeben habe (S. 1 unten). Die Therapie bestehe in einer Entlastung an Stöcken für sechs Wochen, wobei 15 kg Belasten erlaubt sei. Es erfolge eine Ruhigstellung des Fusses in VacoPed in 15° zur Entlastung der Achillessehne (S. 1 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % voraussichtlich für sechs Wochen (S. 2 oben).

4.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, Leitender Arzt, Radiologie, Spital Z.___, führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2021 (Urk. 7/11/3) nach durchgeführtem Röntgen des Fusses rechts, Calcaneus rechts, zum Befund aus, dass sich eine gitternetzartige Strukturveränderung am Tuber calcanei und nach medial hin allenfalls eine feine Kortikalisunterbrechung zeige. Eine Fragmentverschiebung verneinte Dr. F.___, ebenso eine Beeinträchtigung zum unteren Sprunggelenk (USG). Es bestünden ein grosses Os tibiale externum als Variante und ein zusätzliches doppeltes Sesambein MT V und zusätzliche Sesamoidea an den MT-Köpfchen II-IV. Es bestehe kein Hinweis für Inkongruenz im Bereich der Fusswurzel. Es zeige sich eine relative Abflachung und Formänderung am Köpfchen von MT II, als posttraumatisch anzunehmen.

4.4    Dr. F.___, Radiologie, Spital Z.___, nannte nach durchgeführtem CT des Calcaneus rechts in seinem Bericht vom 19. Juni 2021 (Urk. 7/11/4) als Diagnose eine nicht dislozierte Fraktur des Tuber calcanei medialseitig.

    Zum Befund führte er aus, dass sich eine Fraktur des Tuber calcanei medialseitig ohne Fragmentverschiebung zeige. Es bestünden feine Frakturlinien nach medial, dorsal etwa in der Mitte des Kalkaneus zum Ansatz der Achillessehne ausstrahlend. Es zeige sich eine feinstreifige nach kranial weiterziehende Fraktur, die medial ende. Es bestünden keine Frakturen zum Corpus calcanei. Die Form des Sustentaculum tali sei normal. Es bestünden deutliche arthrotische Veränderungen zwischen Naviculare und Os tibiale externum (Os Cornu Tumor) und eine Variante mit kleinem Os peroneum. Die Form der Malleolengabel sei stabil, die Darstellung des USG regulär.

4.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, Radiologie, Spital Z.___, führten nach am 25. August 2021 durchgeführtem MR OSG rechts nativ in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 7/22) aus, dass sich eine noch nicht vollständig konsolidierte Fraktur des Tuber calcanei medialseitig gezeigt habe. Es bestünden keine sekundäre Dislokation und kein Anhalt für eine Ruptur der Bänder, insbesondere keine Syndesmosenverletzung. Die Plantaraponeurose sei intakt. Die Achillessehne und Plantaraponeurose stellten sich signalarm dar und seien regelhaft verfolgbar ohne Zeichen einer Ruptur. Es zeige sich ein etwa 17 x 11 mm grosses Ossikel dorsal des Os naviculare im Sinne eines Os tibiale externum. Die Peronealsehnen seien intakt. Es bestehe ein regelrechter Verlauf und Signalgebung der mitdargestellten Extensor- und Flexorsehnen.

4.6    Dr. F.___, Radiologie, Spital Z.___, führte nach am 28. September 2021 durchgeführtem CT OSG rechts in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 7/29) aus, dass sich ein regulärer Einbau der nicht dislozierten Tuber calcanei Fraktur medial zeige sowie eine reguläre Mineralisation der Skelettanteile. Es liege ein CT vom 19. Juni 2021 und ein MRI vom 25. August 2021 zum Vergleich vor. Hinsichtlich der nicht dislozierten Fraktur des Tuber calcanei medialseitig bestehe eine endostale und periostale Konsolidation, allenfalls sei nach dorsal hin noch eine minime Definition der ehemaligen Frakturspalte erkennbar. Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass unverändert eine Ansatzverkalkung zur Achillessehne bestehe. Es zeige sich eine Normvariante mit einem voluminösen Os tibiale externum und wahrscheinlich neo-arthrotischen Verän-derungen zum Naviculare (Os Cornutum). Der Os peroneum sei reizlos.

4.7    Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, Klinik Chirurgie, Spital Z.___, nannte in ihrem Bericht vom 30. November 2021 (Urk. 7/58/2) nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers als Diagnose einen Status nach/bei konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 19. Juni 2021. 

    Dr. I.___ führte aus, dass sich inspektorisch keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Beim Patienten mit anhaltenden Schmerzen bei CT-graphisch gesichert abgeheilter Fraktur sei nun eine MRI geplant.

4.8    Dr. D.___, Schmerzklinik, Spital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 7/60/2-4) als Diagnose anhaltende Schmerzen bei konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 19. Juni 2021 (S. 1 Mitte).

    Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer an einem prolongierten posttraumatischen Schmerzbild bei normaler und zeitgerechter Frakturheilung leide. Auffällig sei, dass es in der Anamnese bereits solche Episoden nach anderen Verletzungen gegeben habe (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer habe 2015 nach einer ähnlichen Verletzung eine sehr prolongierte Rekonvaleszenzzeit mit starken Schmerzen erlebt, ebenso eine lang andauernde Kopfschmerzphase nach einem Bagatelltrauma (S. 1 Mitte). Inwiefern hier psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielten, sei aktuell unklar. Hinweise auf ein CRPS fänden sich nicht. Es sei eine medikamentöse Therapie mit Analgetika und Co-Analgetika eingeleitet worden (S. 2 unten).

    In seinem Bericht vom 22. April 2022 (Urk. 7/72/2-3) stellte Dr. D.___ ergänzend die Diagnose eines Verdachts auf eine Neuropathie des Nervus suralis rechts. Zum Verlauf führte er aus, dass die angedachte medikamentöse Therapie rasch wieder habe abgebrochen werden müssen, da der Patient starke Nebenwirkungen entwickelt habe. Dies sei auch bei jedem weiteren medikamentösen Therapieversuch der Fall gewesen. Da sich im Verlauf immer mehr eine Neuropathie im Bereich des Nervus suralis am rechten Fussrand gezeigt habe, seien mehrfache Infiltrationen und eine Therapie mit gepulster Radiofrequenz durchgeführt worden. Diese Massnahmen hätten jedoch nicht zu einer nachhaltigen Besserung der Beschwerden geführt. Insgesamt habe sich ein mühsamer Verlauf gezeigt. Alle therapeutischen Massnahmen seien entweder ohne Effekt oder von intolerablen Nebenwirkungen begleitet gewesen. Aus seiner Sicht wäre eine stationäre Rehabilitationsmassnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt indiziert.

    Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2022 (Urk. 7/98/2-3) zum weiteren Verlauf unter anderem aus, dass nach Erteilung der Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin der Patient den Eintritt in die Rehabilitationsklinik verweigert habe, da er jetzt erst mal in den Ferien sei. Diese Haltung zeige leider kein gutes Bild von seiner Motivation. Letztlich habe er sich vom 29. August bis zum 1. Oktober 2022 in der stationären Rehabilitation in J.___ befunden. Leider habe die durchgeführte intensive multimodale Therapie auch keinerlei Linderung der Beschwerden bewirken können. Dr. D.___ führte aus, dass er mit seinem Latein etwas am Ende sei. Inwieweit psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Schmerzunterhaltung eine Rolle spielten, könne er aufgrund der sprachlichen und kulturellen Barrieren nicht wirklich beurteilen. Er habe dem Patienten daher vorgeschlagen, ihn für eine Zweitmeinung an die B.___ zu überweisen.

4.9    Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Neurologie, Klinik für Neurologie, Spital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 30. November 2022 (Urk. 7/129/2-3) als Diagnose anhaltende Schmerzen bei konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 19. Juni 2021 mit im Verlauf regelrechter Konsolidation bei klinisch und elektrodiagnostisch ohne Hinweise für eine Nervenläsion (S. 1 Mitte).

    Dr. K.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich in der eingehenden klinischen und elektrodiagnostischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Nervenaffektion gefunden hätten. Die Beschwerden würden auf das Sprunggelenk zentriert. Aufgrund klinischer Aspekte bestünden mehrere Hinweise auf eine funktionelle Exazerbation (S. 2 Mitte).

4.10    Dr. med. L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberärztin Orthopädie, und med. pract. M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitäres Fusszentrum, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2022 (Urk. 7/134/2-3) nach am 20. Dezember 2022 erfolgter Vorstellung des Beschwerdeführers in der Sprechstunde folgende Diagnose (S. 1 Mitte):

- anhaltende Schmerzen bei konservativer Behandlung einer dislozierten Tuber calcanei-Fraktur rechts vom 19. Juni 2021 mit

- im Verlauf regelrechter Konsolidation

- leichter Ansatztendinopathie der Achillessehne

- Differenzialdiagnose (DD) suralis Neuropathie, elektrophysiologisch kein Hinweis auf eine Nervenläsion

    Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass beim Beschwerdeführer ausgeprägte Fersenschmerzen plantar sowie vornehmlich im Bereich des Achillessehnenansatzes bestünden. MR-tomographisch zeige sich eine leichte Achillessehnenansatztendinopathie, welche radiologisch mit den klinischen Beschwerden nicht eindeutig korreliere. Aufgrund fehlender radiologischer Korrelation der vom Patienten berichteten Beschwerden, werde von einer operativen Versorgung abgesehen. Empfohlen werde das probatorische Tragen eines Unterschenkelgipses für zwei Wochen und zudem eine Stosswellentherapie der Achillessehne (S. 2 Mitte).

4.11    Am 9. April 2023 erstattete Dr. A.___ seinen Untersuchungsbericht (Urk. 7/155) über die am 6. April 2023 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers. Dr. A.___ stellte folgende Diagnose (S. 9 unten f.):

- Sturzereignis bei der Arbeit aus etwa 2 m Höhe am 18. Juni 2021 mit Status nach einer undislozierten Fersenbeinfraktur im medialen Bereich des Tuber calcanei

- ohne Beteiligung des Corpus calcanei oder des USG/OSG (Röntgen und CT vom 19. Juni 2021)

- ohne Beteiligung der Sehnen, Syndesmose oder des Bandapparates (MRI 25. August 2021)

- mit einer vollständig eingetretenen Bruchausheilung (CT 28. September 2021, MR 6. Dezember 2021, MR 29. Juni 2022, Röntgen und MRI 20. Dezember 2022)

- ohne einen aktuellen oder aktenmässigen Anhalt für ein florides CRPS

- ohne Anhalt für eine periphere Nervenaffektion (Neurologie 30. November 2022)

- mit einer chronisch persistierend beklagten, sekundär ausgeweiteten, angabegemäss therapierefraktären Beschwerdesymptomatik unter angeführten Dauerschmerzen und unspezifisch beschriebenen Gefühlsstörungen und einer angeführten Belastungsinsuffizienz des Fusses, ohne aber ein ausreichendes somatisches Korrelat gemäss den Bild-gebungen, der aktuellen Untersuchung sowie den fusschirurgischen und schmerztherapeutischen Fremdbeurteilungen

    Dr. A.___ führte aus, dass der umfassenden vorliegenden Falldokumentation zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021, vor bald zwei Jahren, aus einer Höhe von ca. 2 m gestürzt sei und sich am rechten Fuss verletzt habe. Bei bereits vorbestehenden anlagebedingten sowie degenerativen Veränderungen des Fusses (mit einem grossen Os tibiale externum mit degenerativen Veränderungen sowie einem flachen Längsgewölbe und tendinopathischen Kalzifikationen am Ansatz der Achillessehne) sei eine nichtdislozierte mediale Fersenbeinfraktur, ohne eine Beteiligung des Fersenbeinkörpers oder der Sprunggelenke, festgestellt worden. Trotz einer ungestörten Bruchausheilung, einem unauffälligen Bandapparat, intakter Syndesmose und erhaltener Gelenkstruktur, beklage der Beschwerdeführer eine aussergewöhnliche, therapierefraktäre Beschwerdepersistenz (S. 10 Mitte). Die klinische und elektrodiagnostische Abklärung habe keine Hinweise auf eine Nervenaffektion ergeben. Auch die im Rahmen einer Second Opinion konsultierten Ärzte des Fusszentrums, B.___, hätten kein adäquates klinisches oder radiologisches Beschwerdekorrelat gefunden. Auch seien im Abgleich mit bereits früheren prolongierten Rekonvaleszenzver-läufen, der kritisch gesehenen Motivation des Beschwerdeführers und fehlenden Therapiewirksamkeit auch seitens der Therapeuten ereignisfremde psychosoziale Faktoren und funktionelle Beschwerden diskutiert worden (S. 10 unten).

    Dr. A.___ hielt fest, dass bald zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 18. Juni 2021 bei einer klinisch und wiederholt bildgebend bestätigten vollständigen Ausheilung des nicht verschobenen, diskret umschriebenen medialen Fersenbeinbruches bei intakten Bändern, Sehnen und Gelenken auch von weiteren medizinischen Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Die bereits umfangreichen Untersuchungs- und ausgeweiteten Behandlungsmass-nahmen seien als ausgeschöpft zu betrachten (S. 11 Ziff. 1 oben).

    Dr. A.___ führte aus, dass übereinstimmend mit den ärztlichen Fremdbeurteilungen die sekundär ausgeweiteten subjektiv therapierefraktären Beschwerden des Beschwerdeführers, mit einem hier inkonsistent demonstrierten Schonverhalten und den aussergewöhnlich beschriebenen diversen Behandlungsunverträglichkeiten, somatisch nicht mehr ausreichend einzuordnen seien. Es hätten sich keine objektivierbaren Hinweise auf ein florides CRPS ergeben. Weiter hätten sich auch keine Hinweise auf ein motorisches oder sensibles neurolo-gisches Defizit, eine entzündliche Aktivität, eine aktivierte Arthrose oder eine muskuläre Schonungsatrophie ergeben, wie sie aber bei einer langfristig geltend gemachten Belastungsinsuffizienz des Fusses zu erwarten gewesen wäre (S. 11 Mitte).

    Bei einem klinisch völlig unauffälligen lokalen Aspekt mit einer regulären Trophik und auch einem im Seitenvergleich kräftigen muskulären Status seien nach der bereits langfristig ausgeheilten und insofern vollständig belastbaren ehemaligen Fraktur keine bleibenden quantitativen oder qualitativen Belastungseinschränkungen des beschäftigungslosen Beschwerdeführers im angestammten Berufsbild oder dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr unfallursächlich medizinisch begründet.

    Weiter führte Dr. A.___ aus, dass hier vielmehr unfallfremde Einflüsse auf die Beschwerdeunterhaltung zu diskutieren seien. In diesem Zusammenhang sei auch die unfallursächlich nicht mehr erklärbare Verwendung einer Gehhilfe und eines Schonschuhs rechts am besten einzuordnen. Bei subjektiv ausbleibender analgeti-scher Verbesserung und beklagten Nebenwirkungen sei auch die Indikation der fortgesetzten Medikotherapie, insbesondere bezüglich der Opioide, schmerztherapeutisch kritisch zu hinterfragen und langfristig bei einer drohenden Abhängigkeit kaum sinnvoll (S. 11 unten). Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, dass dem Beschwerdeführer unfallursächlich zum vollständig ausgeheilten Bruch und den erhaltenen Artikulationen kein Integritätsschaden entstanden sei, welcher die Erheblichkeitsgrenze erreiche/überschreite (S. 12 oben).

4.12    Dr. D.___, Schmerzklinik, Spital Z.___, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 7/205/1) folgende Diagnosen:

- chronische posttraumatische Schmerzen rechter Fuss

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Status nach konservativer Behandlung einer undislozierten Tuber calcanei Fraktur vom 19. Juni 2021 mit im Verlauf regelrechter Konsolidation

- klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise für eine Nervenläsion

    Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer unter chronischen posttraumatischen Schmerzen leide, die ihren Ursprung im Unfallereignis hätten. Wie alle chronischen Schmerzen werde seine Symptomatik aber auch durch unfallfremde Faktoren beeinflusst. Möglich wäre noch eine Neurostimulationstherapie mittels Rückenmarkstimulation. Hiermit bestünde die Möglichkeit, die Schmerzen nochmals entscheidend zu beeinflussen. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig im angestammten Beruf. In einer angepassten, nur sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 3-6).

4.13    Dr. med. N.___, Facharzt für Radiologie, Oberarzt, und Dr. med. O.___, Fachärztin für Radiologie, Radiologie, B.___, führten in ihrem Bericht vom 14. September 2023 (Urk. 7/173) nach durchgeführtem Röntgen OSG/Fuss rechts und MRI OSG/Rückfuss rechts in ihrer Beurteilung aus, dass weiterhin eine Ansatztendinopathie der Achillessehne (kleine Einrisse seien möglich) und eine progrediente Bursitis retrocalcaneare mit lokalem Reizzustand und ein dorsaler Fersensporn vorlägen. Es zeige sich eine sehnenartige Struktur, welche vom lateralseitigen Tuber calcanei zum Musculus Abductor digiti minim ziehe (DD akzessorischer Muskel) mit neu aufgetretenem lokalem Reizzustand. Weiter finde sich eine Tendinopathie der Peronealsehne mit Split der Peroneus brevis-Sehne sowie anteriorem Einriss der Peroneus longus-Sehne, idem. Sodann sei eine Tendinopathie der Tibialis posterior Sehne mit neu feinem interstitiellem Riss und lokaler Tendovaginitis unterhalb des Malleolus medialis festgestellt worden. Weiter bestehe ein persistierender leichter knöcherner Reizzustand des Os tibiale externum Typ II (S. 1 unten f.).

4.14    Dr. L.___ und med. pract. P.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitäres Fusszentrum, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 14. September 2023 (Urk. 7/169/2-4) nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers folgende Diagnose (S. 1):

- symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne rechts und Haglund-Deformität mit/bei

- konservativer Behandlung einer dislozierten Tuber calcanei-Fraktur rechts vom 19. Juni 2021

- elektrophysiologisch kein Hinweis auf eine Nervus suralis Läsion

    Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass beim Patienten Schmerzen im Bereich des Ansatzes der Achillessehne auf der rechten Seite bestünden. Hier korreliere die Bildgebung eindeutig. Auffallend sei das Schonhinken, was untypisch für das Krankheitsbild sei. Hier seien Hinweise für ein bereits chronifiziertes Schmerzleiden sicher gegeben. Die Peronealsehnenläsionen seien in der klinischen Untersuchung asymptomatisch. Auch die vorangegangene Suralis-Symptomatik sei nicht mehr vorhanden. Die konservativen Massnahmen bezüglich der Ansatztendinopathie der Achillessehne seien ausgeschöpft. In Zusammenschau der Befunde gingen sie daher davon aus, dass der Patient sicherlich von einem operativen Vorgehen profitieren werde. Das Risiko für gewisse Restbeschwerden sei jedoch aufgrund der Chronifizierung gegeben.

    Hinsichtlich der Operation werde ein Achillessehnen-Débridement, eine Resektion der Haglund-Exostose sowie eine Refixation der Achillessehne geplant. Die Operation sei für den 11. Oktober 2023 angesetzt worden (S. 2 Mitte).

4.15    Dr. A.___ verneinte im Rahmen der Prüfung der Kostenübernahme der geplanten Operation in seiner Stellungnahme vom 5. November 2023 (Urk. 7/176) die Frage, ob der Schaden, welcher operiert werde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. Juni 2021 zurückzuführen sei (S. 1 Ziff. 1.1). Er verwies auf die Vorbeurteilung vom 9. April 2023 und führte weiter aus, dass unfallfremd bereits vor dem Ereignis vom 18. Juni 2023 komplexe Vorschädigungen des rechten Fusses mit arthrotischen Veränderungen im Bereich des Os navikulare und einem grossen analgebedingten Os tibiale externum, Os trigonum, Haglund-Exostose sowie ältere Ansatzverkalkungen beziehungsweise ein Fersensporn im Bereich der intakten Achillessehne mit/bei einem abgeflachten Fussgewölbe als Zeichen einer in stummer oder manifester Weise vorbestehenden chronischen Fehl-/Überlastungsstörung des Fusses bestanden hätten.

    Betreffend die Achillessehne seien unfallbezogen bildgebend und zum klinisch primären Befund keine Verletzungen objektivierbar festgestellt worden. Zum vollständig ausgeheilten, statisch nicht relevanten ehemaligen medialen Bruch des Fersenbeins seien die atypische sekundäre Beschwerdeausweitung, chronischen arthrotischen Reizbefunde im Bereich des Os tibiale externum und die jetzt nach Jahren neu hinzutretenden Tendinopathien mit interstitiellen degenerativen Veränderungen der nicht unfallverletzten lateralen Peroneus brevis und longis Sehnen sowie der Tibialis posterior Sehne mit/bei primär auch intakten Verhältnissen der Syndesmose und des Bandapparates ebenfalls nicht ursächlich erklärt.

    Dr. A.___ hielt fest, dass die symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne bei einem bereits vorbestehenden Fersensporn/Enthesiophyten ebenda sowie einer anlagebedingten Haglund-Deformität, welche operiert/ reseziert werden sollten, aufgrund des Gesagten keiner Unfallfolge, sondern einer krankhaften Störung bei bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehender Veränderung entspreche (S. 1 unten f.).

4.16    Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2025 (Urk. 7/216) aus, dass an der versicherungsmedizinischen Vorbeurteilung vom 9. April 2023 unverändert festzuhalten sei. Weder aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 4. Juli 2023 noch aus der rechtsanwaltlichen Einspracheergänzung vom 21. Mai 2024 noch aus der zwischenzeitlich erfolgten operativen Behandlung einer chronischen Tendinopathie der Achillessehne am 5. Januar 2024 ergebe sich ein abweichender neuer medizinischer Erkenntnisstand (S. 4 f. Ziff. 1).

    Dr. D.___ könne nicht gefolgt werden, soweit er in einer Neurostimulationstherapie noch eine Möglichkeit einer entscheidenden Beeinflussung der Schmerzen sehe. Dies auch vor dem Hintergrund des mangelnden somatischen Beschwerdekorrelates, der Compliance-Problematik des Beschwerdeführers mit einer mangelnden Motivation und der unerklärten multiplen Behandlungsunverträglichkeiten (S. 5 unten f.).

    Die vom Rechtsanwalt vorgetragene Meinung, dass die am 5. Januar 2024 erfolgte Operation auf einen weiteren unfallbezogenen Behandlungsbedarf schliessen lasse, entspreche einem medizinisch laienhaften Fehlverständnis (S. 6 Mitte). Die Achillessehnentendinopathie sei überwiegend wahrscheinlich auf vorbestehende Veränderungen und eine unphysiologische anlagebedingte Fehlstatik des Fusses zurückzuführen. Die operativ am 5. Januar 2024 resezierte Haglund-Exostose und der abgetragene Enthesiophyt/Fersensporn seien dabei nicht auf den abgeheilten Bruch zurückzuführen, sondern entsprächen bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehenden Veränderungen. Die im Januar 2024 operierte Achillessehne selbst sei gemäss den wiederholten bildgebenden Untersuchungen zum Unfallereignis vom 18. Juni 2021 gar nicht mitverletzt worden (S. 6 unten f.).

4.17    Dr. C.___, Universitäres Fusszentrum, B.___, führte in seiner zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 25. Juli 2025 (Urk. 14) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- persistierender, therapieresistenter Fussschmerz links

- aktuell: stark überschiessende beschwerdesymptomatische Ansatztendinopathie

- Status nach konservativ therapierter Calcaneusfraktur links, medial gering disloziert nach Sturz von einem LKW-Dach am 14. Oktober 2015

- Status nach Ostenil-Infiltration in die Bursa subachillea und Steroidinfiltration in die Plantarfaszie mit initialer Beschwerdefreiheit und aktuell 30%iger Beschwerdeverbesserung

- Status nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration (Lokalanästhesie [LA] und Steroid) des Plantarfaszienansatzes Calcaneus links medial am 21. Oktober 2016 mit kurzzeitiger Beschwerdefreiheit

- Status nach Resektion Enthesiophyt und Haglund-Exostose, Achillessehnendébridement mit Refixation (3x Juggerknot) rechts vom 5. Januar 2024 mit/bei

- Achillessehne mit Enthesiophyt und Haglund-Deformität rechts mit/bei

- konservativer Behandlung einer dislozierten Tuber calcanei-Fraktur rechts vom 19. Juni 2021

- Lyme-Borreliose mit multiplen Erythema migrans, Erstdiagnose (ED) 13. Oktober 2023

- Condylomata acuminata

    Dr. C.___ führte aus, dass es in der Suva-Beurteilung gewisse Informationen und Fakten gebe, die seiner Meinung nach nicht stimmten oder inkorrekt interpretiert worden seien. Es werde in der Epikrise erklärt, dass bei der initialen Bildgebung degenerative Veränderungen des Fusses vorgelegen hätten, wobei hier diverse Dinge inkorrekt dargestellt würden (S. 1 unten f.). Die Fraktur, welche sich ereignet habe, sei klar in den Corpus calcanei auslaufend, so auch bis in die Achillessehne. Es seien mehrere degenerative Veränderungen am Rückfuss beschrieben worden, einige der beschriebenen Dinge hätten jedoch keinen Krankheitswert respektive seien sicherlich nicht degenerative Veränderungen. Pes planovalgus, so auch Haglund-Exostosen und akzessorische Ossikel seien eine hereditäre Anlage und hätten keinerlei degenerativen Wert. So könne eine Arthrose zwischen einem Ossikel und dem ursprünglichen Knochen sicherlich nicht als pathologisch gewertet werden, da diese anlagebedingt vorhanden sei und mit unterschiedlicher Art von Verbindung zum Nachbarknochen (S. 2 oben).

    Weiter hielt Dr. C.___ fest, dass die Achillessehne beim Unfall nicht verletzt worden sei, der Frakturausläufer jedoch klar in deren Insertion ausgestrahlt habe. Es handle sich auch um eine Insertionstendinopathie, welche ausgeprägt gewesen sei, und weniger um eine Pathologie der Achillessehne selbst.

    So sei es doch so, dass eine Fraktur in eine Insertion eine gewisse Kallusbildung hinterlasse und diese Situation posttraumatisch aggravieren lasse. Dies sei auch schon auf dem MRI direkt Posttrauma im Jahr 2021 ersichtlich. Das Vorliegen einer Haglund-Exostose habe keinen pathologischen Wert, dies sei mehrfach in der Literatur so beschrieben. Eine solche könne, müsse aber nicht symptomatisch sein. Das Abtragen gehöre zum Standard-Vorgehen beim operativen Angehen einer Insertionspathologie. Dass der Ursprungs-Zustand somit nach Abheilen der Fraktur erreicht sei, könne er so nicht bestätigen, und er sehe somit einen klaren Zusammenhang zwischen dem Trauma und der Pathologie, welche schlussendlich zur operativen Versorgung geführt habe. Insertionstendinopathien würden in den meisten Fällen konservativ therapiert und erst postprimär operativ versorgt, so auch im Falle des Beschwerdeführers (S. 2 Mitte).

4.18    In seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 (Urk. 20) führte Dr. A.___ aus, dass er nach Vorlage der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 25. Juli 2025 an seiner bisherigen Beurteilung festhalte. Es entgehe Dr. C.___ aufgrund der wohl unvollständigen Kenntnis der radiologischen Bildgebung, dass bereits vor dem von ihm angeführten MRI vom (25. August) 2021 schon das initiale konventionelle Röntgen vom 19. Juni 2021 und das CT vom 19. Juni 2021 als einen unfallfremden, akut-traumatisch nicht erklärten Vorzustand den typischen Befund einer krankhaften Ansatztendinopathie der Achillessehne mit einer morphologisch älteren Kalzifikation beziehungsweise einer röntgendichten Ausziehung/einem Enthesiophyten beziehungsweise einem Fersensporn gezeigt hätten (S. 5 Mitte).

    Zudem sei versicherungsmedizinisch nie in Zweifel gestellt worden, dass ein Knickplattfuss des Versicherten mit einer Haglund-Ferse, einem Os trigonum und von der Regel abweichenden zusätzlichen Fussknöchelchen/Ossikel einer anlage-bedingten beziehungsweise angeborenen Gesundheitsvariante/Gesundheitsstö-rung und keiner degenerativen Veränderung entsprächen. Diese Veränderungen des Fusses führten dabei aber in bekannter Weise gesamthaft zu einer Fehlstatik und einer dementsprechenden unphysiologischen (Über-)Belastung des Fusses und erklärten hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit pathophysiologisch eine in stummer oder in manifester Weise vorbestehende krankhafte Ansatz-tendinopathie des rechten Fusses mit einer bereits älteren spornartigen Ausziehung der Ferse, welche dann elektiv am 4. Januar 2025 operativ im Sinne einer Krankheitsbehandlung mit Resektion des schon vorbestehenden Enthesiophyten und der Abtragung des Überbeins/der Haglund-Exostose angegangen worden sei. Dagegen sei keine Behandlung des bereits längst ausgeheilten, unverschobenen Knochenbruches erfolgt (S. 5 unten).

    Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass eine richtungsgebende Rückwirkung auf die auch von Dr. C.___ als unverletzt bestätigte Achillessehne und/oder den Achillessehnenansatz weder klinisch noch in den Bildgebungen zum vor- und fortbestehenden Fersensporn/Enthesiophyten objektivierbar sei.

    Die dann aber erst sekundär nach über zwei Jahren im MRI der B.___ vom 14. September 2023 neu festgestellten Tendinopathien der Tibialis posterior und Peronealsehnen sowie die neu diagnostizierte symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne bei einem unfallfremd vorbekannten Fersenenthesiophyten stünden dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem zeitlichen und keinem objektivierbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem längst ausgeheilten und asymptomatischen Fersenbeinbruch. Bei einer Ansatztendinopathie der Achillessehne handle es sich um eine in der Bevölkerung häufig auftretende, in der Regel vorrangige Krankheitsstörung (S. 6 Mitte).

5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den von Dr. A.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4.11) sowie nach seinen Stellungnahmen vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4.15), vom 16. Januar 2025 (vorstehend E. 4.16) und vom 12. September 2025 ( vorstehend E. 4.18) davon aus, dass hinsichtlich der unfallbedingten Beeinträchtigungen des rechten Fusses des Beschwerdeführers der Endzustand per April 2023 erreicht sei und diese sich durch weitere medizinische Behandlungen nicht mehr namhaft verbessern liessen. Im Weiteren verneinte sie eine Unfallkausalität der im Verlauf aufgetretenen Beschwerden an der Achillessehne. Mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und mangels weiterhin bestehender unfallbedingter Beeinträchtigungen verneinte sie einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vorstehend E. 2.1, E. 2.3, E. 2.5 und E. 2.7).

    Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte Dr. D.___ (vorstehend E. 4.8 und 4.12) und Dr. C.___ (vorstehend E. 4.17) auf den Standpunkt, dass die Beurteilungen durch Dr. A.___ nicht beweiswertig seien, mithin die Annahme des Endzustandes per April 2023 verfrüht erfolgt sei und die Achillessehnenbeschwerden als unfallkausal zum Ereignis vom 18. Juni 2021 zu betrachten seien (vorstehend E. 2.2, E. 2.4, E. 2.6).

5.2

5.2.1    Zu prüfen ist die Unfallkausalität der erstmals im Bericht der Ärzte des Universitären Fusszentrums, B.___, vom 20. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.10) thematisierten, zu diesem Zeitpunkt gemäss der Bildgebung noch leichten Ansatztendinopathie der Achillessehe (vgl. auch Urk. 7/143), welche dann nach erneut durchgeführter Bildgebung (vorstehend E. 4.13) und Untersuchung im September 2023 (vorstehend E. 4.14) im Verlauf als symptomatisch beurteilt wurde und letztlich am 5. Januar 2024 zu einem operativen Eingriff im Sinne einer Resektion eines Enthesiophyten und der Haglund-Exostose sowie einem Achillessehnen-débridement mit Refixation führte (vorstehend E. 4.14 und E. 4.17).

5.2.2    Unbestritten und anhand der umfassend vorliegenden medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist die Beurteilung durch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4.15), wonach die Achillessehne des Beschwerdeführers anlässlich des Unfallereignisses vom 18. Juni 2021 keine direkten strukturellen Schädigungen erlitten hat. So konnte der erstbehandelnde Arzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 19. Juni 2021 klinisch keine Verletzung der Achillessehne rechts feststellen (vorstehend E. 4.2). Nach am 25. August 2021 durchgeführtem MR OSG rechts nativ führten die Radiologen Dr. G.___ und Dr. H.___ in ihrem Bericht (vorstehend E. 4.5) aus, dass sich unter anderem die Achillessehne signalarm dargestellt habe und regelhaft verfolgbar sei ohne Zeichen einer Ruptur. Gleiches ergab sich nach am 6. Dezember 2021 durchgeführtem MR OSG rechts nativ (Urk. 7/117/2), und auch nach MR OSG rechts nativ mit Kontrastmittel vom 29. Juni 2022 (Urk. 7/120/2) wurde eine intakte Achillessehne bestätigt. Auch Dr. C.___ stellte dies in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 (vorstehend E. 4.17) nicht in Abrede.

5.2.3    Dr. A.___ wies bereits in seinem Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4.11) darauf hin, dass die initiale Bildgebung beim Beschwerdeführer bei festgestellter anlagebedingter Fussfehlstellung hinsichtlich der Achillessehne vorbestehende Kalzifikationen beziehungsweise leichte spornartige Ausziehungen im Ansatzbereich als Zeichen einer vorbestehenden chronischen Fehl-/Überlastungsstörung des Fusses gezeigt habe (vgl. Urk. 7/155 S. 6 Mitte). In seiner Stellungnahme vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4.15) führte Dr. A.___ aus, dass die symptomatische Ansatztendinopathie der Achillessehne bei einem bereits vorbestehenden Fersensporn/Enthesiophyten sowie einer anlagebedingten Haglund-Deformität, welche dann operiert wurden, keiner Unfallfolge, sondern einer bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehenden Veränderung entspreche. Anschaulich lässt sich den von Dr. A.___ zu seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 angehängten radiologischen Abbildungen entnehmen (Urk. 20 S. 7), dass beim Beschwerdeführer anlässlich des Röntgens des rechten Fusses/Ferse vom 19. Juni 2021 sowie des durchgeführten CTs und auch anlässlich des CTs vom 28. September 2021 ein Fersensporn bereits vorgelegen hat.

    Dass sich der Radiologe Dr. F.___ nach der Bildgebung vom 19. Juni 2021 in seinen Berichten nicht zur Achillessehne äusserte (vorstehend E. 4.3-4), ändert daran nichts, zumal er in seinem Bericht vom 28. September 2021 nach gleichentags durchgeführtem CT OSG rechts erwähnte, dass sich hinsichtlich der Ansatzverkalkung der Achillessehne ein unveränderter Befund gezeigt habe. Er nahm hierbei Bezug auf das zum Vergleich aufgeführte CT vom 19. Juni 2021 sowie das MRI vom 25. August 2021 (vorstehend E. 4.6).

    Anlässlich der Operation der Achillessehne vom 5. Januar 2024 wurde dann auch dieser zum Unfallereignis als vorbestehend zu betrachtende Enthesiophyt entfernt. Wie selbst Dr. C.___ einräumte, handelt es sich bei der ebenfalls operativ beseitigten Haglund-Exostose um einen anlagebedingten und damit nicht unfallkausalen Befund (vorstehend E. 4.17).

    Infolge des von Dr. A.___ überzeugend dargelegten Vorbestehens der Ansatzverkalkung der Achillessehne zum Unfallereignis, was auch einhergeht mit dem Bericht des Radiologen Dr. F.___ vom 28. September 2021 (vorstehend E. 4.6), verfängt die nachträgliche Beurteilung durch den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers Dr. C.___ (vorstehend E. 4.17), wonach sich infolge der ausstrahlenden Fraktur im Ansatz der Achillessehne erst nach dem Unfallereignis eine Verkalkung entwickelt habe, nicht.

    Zudem ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie ein nicht verschobener und zeitnah vollständig ausgeheilter Bruch, wie Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 (vorstehend E. 4.18) ausführte, indirekt zu einer Schädigung der Achillessehne hätte führen sollen.

    Ebenso wenig überzeugend erweist sich die vom Beschwerdeführer eigens vorgenommene Interpretation des MRI vom 14. September 2023 (vorstehend E. 4.13), wonach dieses klar unfallkausale Befunde gezeigt habe. Keine Stütze in der medizinischen Aktenlage findet auch seine beschwerdeweise vorgetragene These, wonach der Unfall vom Oktober 2015 am linken Fuss schliesslich zur mehrjäh-rigen Überlastung/Fehlbelastung des rechten Fusses geführt habe (vorstehend E. 2.2).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.6) besteht auch kein Grund, die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 12. September 2025 (vorstehend E. 4.18) aus dem Recht zu weisen, zumal es sich lediglich um eine Stellungnahme zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vorgelegten Bericht von Dr. C.___ vom 25. Juli 2025 (vorstehend E. 4.17) handelt, welche auf der gleichen Argumentation zur Unfallkausalität der Achillessehnentendino-pathie beruhte, wie sie bereits in der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4.11) und explizit in den Stellungnahmen vom 5. November 2023 (vorstehend E. 4.15) und vom 16. Januar 2025 (vorstehend E. 4.16) dargelegt wurde.

    Es handelt sich auch um keine Konstellation der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Rechtsprechung (Urk. 22 S. 1 f. Rz. 2), zumal keine neuen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen wurden, welche einer Mitwirkung des Beschwerdeführers bedurft hätten, keine neue inhaltlichen Gesichtspunkte vorgetragen oder zeitlich aufwändige Abklärungsmassnahmen beabsichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E. 4 mit Hinweis auf BGE 136 V 2 E. 2.7).

5.2.4    Zusammenfassend besteht damit gestützt auf die überzeugenden und als beweiswertig zu qualifizierenden Beurteilungen durch Dr. A.___ zwischen den an der rechten Achillessehne aufgetreten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 18. Juni 2021 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang.

5.3    In seinem Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4.11) kam Dr. A.___ zum Schluss, dass bald zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 18. Juni 2021 bei einer klinisch und wiederholt bildgebend bestätigten vollständigen Ausheilung des nicht verschobenen Fersenbeinbruches auch von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.

    Dass der Bruch vollständig ausgeheilt ist, geht aus der in den Akten dokumentierten Bildgebung hervor. So wurde erstmals nach dem am 28. September 2021 durchgeführten CT vom Radiologen Dr. F.___ eine vollständig konsolidierte Fraktur bestätigt (vorstehend E. 4.6). Dies entsprach auch der Ansicht der Chirurgin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 30. November 2021 (vorstehend E. 4.7). Die Radiologen der B.___ hielten nach umfassender Bildgebung (Röntgen des Fusses Status rechts und MRI OSG/Rückfuss rechts) vom 20. Dezember 2022 in ihrem Bericht (Urk. 7/143) fest, dass die Fraktur konsolidiert sei und sich ein unauffälliges Knochenmarksignal im ehemaligen Frakturverlauf gezeigt habe.

    Weiter konnte auch aus neurologischer Sicht eine Schädigung von Nerven anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. K.___ am 30. November 2022 ausgeschlossen werden (vorstehend E. 4.9). Dr. A.___ stellte überdies nach durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. April 2023 eine seitengleiche kräftige Bemuskelung ohne Hinweise auf eine Schonungsatrophie fest, was das vom Beschwerdeführer gezeigte Schonverhalten erheblich relativiert. Auch Anzeichen eines CRPS konnte Dr. A.___ nicht feststellen (vorstehend E. 4.11).

    Dass Dr. A.___ nun vor dem Hintergrund der bildgebend ausgewiesenermassen vollständig konsolidierten Fraktur ohne weitere Schädigung von Bändern, Sehnen oder Gelenken durch das Unfallereignis und seiner eigens vorgenommenen klinischen Untersuchung vom 6. April 2023 den Endzustand feststellte, erweist sich als schlüssig und ist nicht zu beanstanden.

    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vorstehend E. 2.2, E. 2.4 und E. 2.6), vermag nicht zu überzeugen. Vorab kann er aus der am 5. Januar 2024 erfolgten Operation, welche einer unfallfremden Erkrankung der Achillessehne galt (vorstehend E. 5.2), nichts herleiten, was darauf schliessen lassen würde, dass hinsichtlich der ausgeheilten undislozierten Fraktur kein Endzustand erreicht gewesen wäre.

    Wie Dr. A.___ festhielt, gingen sowohl die behandelnden Ärzte des Universitären Fusszentrums, B.___, in ihren Berichten vom 27. Dezember 2022 und vom 14. September 2023 (vorstehend E. 4.10 und E. 4.14) als auch der behandelnde Arzt Dr. D.___ (vorstehend E. 4.8 und E. 4.12) nicht von einer vollends erklärbaren Beschwerdesymptomatik aus. Namentlich bezeichneten auch die Ärzte des Universitären Fusszentrums, B.___, das vom Beschwerdeführer gezeigte Schonhinken in ihrem Bericht vom 14. September 2023 (vorstehend E. 4.14) als untypisch für das Krankheitsbild.

    Einhergehend mit Dr. A.___ bestätigte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2021 (vorstehend E. 4.8) eine normale und zeitgerecht erfolgte Frakturausheilung und verneinte ebenfalls das Vorliegen von Hinweisen auf ein CRPS. Als auffällig bezeichnete Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 nach einer ähnlichen Verletzung eine sehr prolongierte Rekonvaleszenzzeit mit starken Schmerzen erlebt habe, ebenso eine lang andauernde Kopfschmerzphase nach einem Bagatelltrauma.

    Bereits aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 22. April 2022 (vorstehend E. 4.8) geht hervor, dass sämtliche von ihm initiierten Therapieansätze (medikamentös, Infiltration, Behandlung mit gepulster Radiofrequenz) ohne Effekt blieben oder aufgrund von Nebenwirkungen abgebrochen wurden. Dr. D.___ schlug indes eine Rehabilitationsmassnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt vor, woraus deutlich hervorgeht, dass Dr. D.___ die Hauptproblematik nicht auf somatischer Ebene sah. In seinem Bericht vom 13. Oktober 2022 (vorstehend E. 4.8) wird sodann deutlich, dass sich Dr. D.___ die vorgetragene Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers nicht mehr erklären konnte, indem er davon sprach, mit seinem Latein etwas am Ende zu sein. Nach wie vor blieben sämtliche von Dr. D.___ durchgeführten Behandlungsansätze und zuletzt auch der Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers in J.___ vom 29. August bis 1. Oktober 2022 (vgl. Urk. 7/99/2-12) ohne Erfolg. Auch die von den Ärzten des Universitären Fusszentrums, B.___, in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.10) vorgeschlagene Stosswellentherapie der Achillessehne tolerierte der Beschwerdeführer nicht (vgl. auch Urk. 7/151/2-3).

    Was den Aufenthalt in der Rehaklinik anbelangt, führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung der Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin infolge eines Ferienaufenthaltes den Eintritt in die Rehaklinik zunächst verweigert habe (vorstehend E. 4.8). Dr. D.___ ist beizupflichten, dass dieses Verhalten die Motivation des Beschwerdeführers doch erheblich in Frage stellt. Gleichzeitig wird dadurch auch der tatsächlich vorhandene Leidensdruck erheblich relativiert.

    Es lässt sich vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht nachvollziehen, inwiefern mit der von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4.12) vorgeschlagenen Neurostimulationstherapie des Rückenmarkes des Beschwerdeführers den in Folge des Unfalls erlittenen, vollständig ausgeheilten nichtdislozierten Bruch, welcher in keinem der fachärztlichen Berichte noch als Beschwerdekorrelat gesehen wurde, noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entscheidend beeinflussen liesse. Dr. D.___ stützte sich in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 wohl überwiegend auf die subjektiven Beschwerdeäusserungen durch den Beschwerdeführer und nicht auf ein somatisch ausgewiesenes Korrelat. Anhaltpunkte, die darauf schliessen lassen würden, dass der von Dr. A.___ festgestellte Endzustand hinsichtlich der Unfallfolgen nicht erreicht wäre, gehen daraus jedenfalls nicht hervor.

5.4    Als beweiswertig zu qualifizieren sind auch die Feststellungen von Dr. A.___ im Hinblick auf eine allfällige Invalidenrente respektive eine Integritätsent-schädigung.

    Dr. A.___ hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 9. April 2023 (vorstehend E. 4.11) fest, dass sich infolge der vollständig belastbaren ehemaligen Fraktur unfallbedingt keine bleibenden quantitativen oder qualitativen Belastungseinschränkungen des Beschwerdeführers im angestammten Berufsbild oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergäben. Eine Prüfung einer Invalidenrente erübrigt sich daher. Daran ändert auch die hinsichtlich der unfallkausalen Beschwerden ungenügend differenzierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4.12) nichts. Bei vollständig ausgeheiltem Bruch und erhaltener Gelenkbeweglichkeit verneinte Dr. A.___ überdies das Bestehen eines Integritätsschadens, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

    Von weiteren medizinischen Abklärungen sind sodann keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

5.5    Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf den als beweiswertig zu qualifizierenden Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 9. April 2023 (vorsehend E. 4.11) beim Beschwerdeführer der medizinische Endzustand der als unfallkausal zu beurteilenden undislozierten Fersenbeinfraktur rechts spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im April 2023 erreicht war. Bei der im Verlauf aufgetretenen Ansatztendinopathie der Achillessehne handelt es sich um unfallfremde Beschwerden und eine Kausalität zum Unfallereignis ist zu verneinen.

    Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heilbehandlungen verneint. Auch die Verneinung einer Invalidenrente respektive einer Integritätsentschädigung erweisen sich als korrekt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan