Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00027
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 26. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg
Grieder Baumann Lerch Meienberg
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1994, erlitt am 6. November 2010 beim Handballspielen ein Distorsionstrauma des linken Knies und riss sich dabei das vordere Kreuzband (VKB) (Urk. 8/M4 S. 1). Bei der Operation im Kantonsspital Y.___ vom 17. Januar 2011 wurde eine VKB-Ersatzplastik vorgenommen (Urk. 8/M4 S. 1). Am 7. November 2011 erlitt X.___ beim Handballspielen ein weiteres Distorsionstrauma, wobei wieder das linke Knie betroffen war. Im Kantonsspital Y.___ wurde eine neue mediale Meniskusläsion festgestellt und am 5. April 2012 eine Kniegelenksarthroskopie mit medialer Meniskushinterhornnaht durchgeführt (Urk. 8/M10 S. 1).
Ab dem 3. Mai 2021 war X.___ als Polizeiaspirantin bei der Stadtpolizei Z.___ angestellt (Urk. 8/G1). In dieser Eigenschaft war sie bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/G1). Am 15. Juni 2022 absolvierte sie im Rahmen ihrer Polizeiausbildung eine Übung, bei welcher die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der rund 20 kg schweren Ordnungsdienst-Ausrüstung bekleidet in Zweierkolonne vorrückten und die Schlichtung eines Streites zwischen zwei Gruppen trainierten. Dabei kam es zu einem Gerangel, bei welchem sich X.___ das linke Knie verdrehte (Urk. 8/G1, Urk. 8/G4 S. 1, Urk. 8/M13 S. 1). Sie begab sich am 18. Juni 2022 in den Notfall des Kantonsspital A.___ (A.___), wo eine Kniedistorsion festgestellt wurde (Urk. 8/M13 S. 1). Nach der MRI-Untersuchung vom 22. Juni 2022 (Urk. 8/M15) wurden im A.___ ein medialer hinterer Meniskuswurzelausriss und eine laterale Meniskusläsion und ein Knorpeldefekt (17 x 6 mm) an der medialen Femurkondyle diagnostiziert (Urk. 8/M14). Nach Prüfung der Sachlage erbrachte die Unfallversicherung Stadt Zürich Versicherungsleistungen (Urk. 8/G7). Die weitere Behandlung erfolgte ab dem 28. Juni 2022 in der Privatklinik B.___ AG, C.___ (nachfolgend: B.___, Urk. 8/M16 ff.), wo die Versicherte am 11. Juli 2022 am linken Knie operiert wurde (Urk. 8/M19). Am 30. Juli 2022 nahm der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung (Urk. 8/M21). Bei den Verlaufskontrollen in der B.___ klagte die Versicherte über ein ausgeprägtes Krepitieren im Kniegelenk (Urk. 8/M24) und ein Gefühl der Instabilität (Urk. 8/M27), woraufhin ihr jeweils die Weiterführung der Physiotherapie zum Kraftaufbau verordnet wurde (Urk. 8/M24, Urk. 8/M27). Am 13. Mai 2023 gab Dr. D.___ eine weitere Aktenbeurteilung ab (Urk. 8/M28). Er hielt fest, dass die Beschwerden der Versicherten überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 15. Juni 2022 zurückzuführen seien (Urk. 8/M28 S. 2). Mit einer medizinischen Trainingstherapie bis Ende Juli 2023 könne die Stabilität weiter verbessert werden (Urk. 8/M28 S. 2).
1.2 Am 20. Mai 2023 lief die Versicherte mit ihrem an Atemnot leidenden 5-jährigen Neffen auf dem Arm zügigen Schrittes in die Notaufnahme des Spitals E.___, als ihr linkes Knie wegknickte und sie starke Schmerzen verspürte (Urk. 9/G1). Nach der MRI-Untersuchung vom 23. Mai 2023 (Urk. 8/M29), stellte der leitende Arzt der B.___, Dr. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, gleichentags die Diagnose eines dislozierten Innenmeniskuslappenrisses (Urk. 8/M30 S. 1). Bei der darauffolgenden Kniearthroskopie vom 16. Juni 2023 wurde unter anderem eine Innenmeniskuslappenresektion links vorgenommen (Urk. 8/M31). Am 11. Dezember 2023 (Eingangsmeldung) meldete die Versicherte der Unfallversicherung Stadt Zürich das Ereignis vom 20. Mai 2023 als Unfall (Urk. 9/G1). Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, nahm als beratender Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich am 22. Dezember 2023 zum Ereignis vom 20. Mai 2023 Stellung. Er hielt fest, dass der Meniskusriss überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 20. Mai 2023 zurückzuführen sei (Urk. 8/M33).
In der Folge begab sich die Versicherte aufgrund persistierender belastungsabhängiger Kniebeschwerden am 17. Juni 2024 für eine Untersuchung in die H.___, wo ihr eine konservative Therapie empfohlen wurde (Urk. 8/M35). Die Unfallversicherung Stadt Zürich legte das Dossier erneut Dr. G.___ zur Beurteilung vor (Urk. 8/M37). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Beschwerden der Versicherten gemäss der Beurteilung von Dr. G.___ vom 8. Juli 2024 ab dem 17. Juni 2024 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ereignisse vom 15. Juni 2022 und 20. Mai 2023 zurückgeführt werden könnten. Sie stelle ihre Leistungen folglich rückwirkend per 17. Juni 2024 ein (Urk. 8/G10). Am 15. August 2024 untersuchte Dr. med. I.___, Orthopädie K.___, die Versicherte (Urk. 8/M43). Es folgte die Untersuchung in der J.___, Hüft- und Kniechirurgie, vom 29. August 2024 (Urk. 8/42). Dort wurde der Versicherten ebenfalls das Ausschöpfen der konservativen Therapiemassnahmen angeraten (Urk. 8/M42 S. 2). Die Versicherte erhob am 9. September 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 8/J1). Hernach holte die Unfallversicherung Stadt Zürich, nebst den Originalbildern zu den bildgebenden Untersuchungen (vgl. Urk. 8/J9), die Akten des Kantonsspitals Y.___ zu den dortigen Behandlungen betreffend den in den Jahren 2010 und 2011 erlittenen Kniedistorsionen (Urk. 8/M1-12, Urk. 8/J5) und die medizinische Beurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. L.___, FMH Orthopädie, vom 13. Dezember 2024 ein (Urk. 8/M47). Mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 wies sie die Einsprache der Versicherten vom 9. September 2024 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einsprache-Entscheid vom 20.12.2024 sei aufzuheben.
2.Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen.
4.Eventualiter: Es sei die Angelegenheit zur Einholung einer externen medizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 [Ereignis vom 15. Juni 2022] und Urk. 9 [Ereignis vom 20. Mai 2023]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
2.3 In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Mai 2025 zwei die Beschwerdeführerin betreffende und vom 15. Mai 2025 datierende Mitteilungen zu von der Eidgenössischen Invalidenversicherung gewährten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 13/1-2) ein (Urk. 12).
2.4 Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2025 Stellung (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 31. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
1.4 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5.2 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast — anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist — nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.6
1.6.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.6.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.7
1.7.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.7.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Bezüglich des Beweiswerts ihrer ärztlichen Beurteilungen sind beratende Ärzte eines Versicherungsträgers versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass das Ereignis bei der Polizeiübung vom 15. Juni 2022 den Unfallgriff (gemäss von Art. 4 ATSG) nicht erfülle (Urk. 2 S. 7). Mit Blick auf den nach diesem Ereignis objektivierten Meniskuswurzelausriss sei von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen (Urk. 2 S. 7). Diesbezüglich würde ihre Leistungspflicht als Unfallversicherung entfallen, wenn mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerden beziehungsweise die entsprechenden objektivierten organischen strukturellen Befunde vorwiegend (d.h. zu mehr als 50 %) auf Erkrankung oder Abnutzung zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 7). Dr. L.___ habe mit seiner schlüssigen und überzeugenden Beurteilung aufgezeigt, dass der Status quo sine bereits aufgrund der Operation vom 11. Juli 2022 eingetreten sei. Der klinische Status quo sine habe nicht mehr erreicht werden können, weil der nicht kausal durch das Ereignis vom 15. Juni 2022 bedingte Eingriff am 11. Juli 2022 dem zuvorgekommen sei (Urk. 2 S. 9). Somit wäre, selbst wenn von einem erfüllten Unfallbegriff ausgegangen werde — was ausdrücklich bestritten werde —, eine über den 17. Juni 2024 hinausgehende Kausalität zu verneinen. Folglich müsse (bezüglich der unfallähnlichen Körperschädigung) erst recht davon ausgegangen werden, dass eine überwiegend wahrscheinlich vorwiegende Ursächlichkeit aufgrund einer Erkrankung oder Abnutzung zu bejahen sei. Sie sei folglich nicht leistungspflichtig, weshalb die mit Verfügung vom 9. Juli 2024 verfügte Leistungseinstellung per 16. Juni 2024 nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 9).
Auch bezüglich des Ereignisses vom 20. Mai 2023 sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie beim Laufen plötzlich Schmerzen im linken Knie bekommen habe. Es habe somit kein aussergewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen (Urk. 2 S. 9). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne eine Leistungseinstellung «ex nunc et pro futuro» (ab Verfügungszeitpunkt und in die Zukunft) unter anderem mit der Begründung erfolgen, es liege bei richtiger Betrachtung gar kein Unfallereignis vor. Vorausgesetzt sei, dass auf die Rückforderung der zu Unrecht bereits erbrachten Leistungen verzichtet werde. Da sie mit der Verfügung vom 9. Juli 2024 die zu viel erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert habe, sei eine rückwirkende Leistungsablehnung mit der Feststellung, das Ereignis vom 20. Mai 2023 sei kein Unfall gewesen, möglich (Urk. 2 S. 7).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes entgegen: Sie leide bis heute an Meniskusbeschwerden. Sie habe zwar ihr 100 %-Pensum bei der Stadtpolizei Z.___ wieder aufnehmen können, allerdings nur im Innen- und nicht mehr im Aussendienst (Urk. 1 S. 4). Sie könne nicht mehr einfach losrennen und auch nicht mehr schnell rennen, ansonsten die Schmerzen wieder zunehmen würden (Urk. 1 S. 4-5). Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG mit Bezug auf das Ereignis vom 15. Juni 2022 erfüllt, da sie sich bei einem Gerangel das Knie verdreht habe. Dabei habe sie sich einen Meniskuswurzelausriss zugezogen (Urk. 1 S. 8). Doch selbst wenn der Unfallbegriff verneint werden sollte, so liege mit dem Meniskuswurzelausriss zweifelsfrei eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor (Urk. 1 S. 9). Hierzu habe Dr. D.___ am 30. Juli 2022 als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin Stellung genommen. Er habe festgehalten, dass eine Listenverletzung in der Form eines Meniskuswurzelausrisses vorliege. Dieser Riss sei überwiegend wahrscheinlich eine kausale Folge der am 15. Juni 2022 erlittenen Kniedistorsion (Urk. 1 S. 5). Zum zweiten Ereignis vom 20. Mai 2023 sei mit Dr. G.___ ein anderer beratender Arzt der Beschwerdegegnerin befragt worden. Dr. G.___ habe mit der Fallbesprechung vom 22. Dezember 2023 die Unfallkausalität ihrer Beschwerden bestätigt. Er habe ferner festgestellt, dass eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Meniskusriss) gegeben sei (Urk. 1 S. 5). Im Einspracheverfahren habe die Beschwerdegegnerin mit Dr. L.___ einen weiteren ihrer beratenden Ärzte beigezogen. Da ihr dessen Beurteilung vom 13. Dezember 2024 erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 vorgelegt worden sei, sei ihr innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht viel Zeit geblieben, um diese Einschätzung medizinisch überprüfen zu lassen (Urk. 1 S. 9). Dr. L.___ sei in seiner Beurteilung vom 13. Dezember 2024 zum Schluss gekommen, dass das Ereignis vom 15. Juni 2022 nur eine vorübergehende Aktivierung eines teils postchirurgischen, teils anlagebedingten Vorzustandes ohne richtungsweisende Veränderung bewirkt habe. Mit Blick auf die seinerzeit erhobenen Untersuchungsbefunde müsse gesagt werden, dass diese Feststellung von Dr. L.___ unzutreffend sei. Der Wurzelabriss sei gemäss Dr. D.___ überwiegend wahrscheinlich eine kausale Folge der Distorsion und demnach keineswegs ereignisfremd (Urk. 1 S. 8). Von entscheidender Bedeutung sei ferner, dass die Verletzung gemäss Dr. D.___ nicht wieder komplett abheilen werde, was der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin als typischen Verlauf bezeichnet habe. Ein Status quo sine vel ante könne daher nicht eintreten (Urk. 1 S. 9). Die Tatsache, dass die Meniskusbeschwerden im Vordergrund stehen würden, sei auch von den behandelnden orthopädischen Fachärzten bestätigt worden (Urk. 1 S. 9). Diesbezüglich könne insbesondere auf die E-Mail-Nachricht von Dr. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Januar 2025 verwiesen werden (Urk. 1 S. 10). Gemäss diesen überzeugenden fachärztlichen Einschätzungen bestünden nach wie vor unfallkausale Beschwerden, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 11-12).
3.
3.1 Es liegen die folgenden Stellungnahmen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vor:
3.2 In seiner Fallbesprechung vom 30. Juli 2022 führte Dr. D.___ zunächst zum Hergang des Ereignisses vom 15. Juni 2022 aus, dass sich die Beschwerdeführerin (und die anderen Polizeiaspiranten) bei der Übung in zwei Gliedern in einer Reihe nach vorne hätten bewegen müssen. Die Beschwerdeführerin sei von einem Mann von der Seite geschubst worden. Sie habe sich umgedreht, um ihn wegzustossen. Die ganze Reihe habe von hinten gedrückt. Im ganzen Gerangel habe sie sich ihr Knie verdreht (Urk. 8/M21 S. 1). Unter Diagnosen hielt Dr. D.___ eine VKB Malposition mit verbleibender Rotationsinstabilität fest. Dazu fügte er an, dass es sich dabei um einen Vorschaden aus dem Jahr 2012 handle, welcher nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert sei. Dr. D.___ führte weiter aus, dass die subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin durch einen hinreichend objektivierbaren organischen unfallkausalen Befund erklärt werden könnten (Urk. 8/M21 S. 1). Intraoperativ habe ein Meniskuswurzelausriss medial objektiviert werden können. Bei der vorliegenden Gesundheitsschädigung handle es sich mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Meniskusriss). Die Listenverletzung stelle den Hauptbefund des vorliegenden Verletzungsbildes dar, denn die Rotationsinstabilität, welche mit der Operation nach Lemaire korrigiert worden sei, sei die Nebendiagnose gewesen. Die Listenverletzung sei nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Der Wurzelausriss sei überwiegend wahrscheinlich eine kausale Folge der Distorsion (Urk. 8/M21 S. 2). Die vom behandelnden Arzt attestierte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei gerechtfertigt. Für die körpereigenen Reparaturprozesse und das Remodelling sei eine sechsmonatige Heilungszeit zu erwarten. Und schliesslich hielt Dr. D.___ fest, dass die Operation überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 15. Juni 2022 zurückzuführen sei. Meniskuswurzelausrisse könnten überwiegend wahrscheinlich nur durch erhebliche Distorsionen entstehen (Urk. 8/M21 S. 3).
3.3 Am 13. Mai 2023 äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich (noch) auf das Ereignis vom 15. Juni 2022 zurückzuführen seien (Urk. 8/M28 S. 1). Mit einer medizinischen Trainingstherapie bis Ende Juli 2023 könne die Stabilität weiter verbessert werden (Urk. 8/M28 S. 2).
3.4 In der Fallbesprechung vom 22. Dezember 2023 führte Dr. G.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 20. Mai 2023 das Knie verdreht habe. Als Diagnose nannte er einen dislozierten Innenmeniskuslappenriss links. Die subjektiv geklagten Beschwerden könnten durch einen hinreichend objektivierbaren organischen unfallkausalen Befund erklärt werden. Die Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 20. Mai 2023 zurückzuführen. Es sei wahrscheinlich zu einer Rotationsbewegung gekommen (Urk. 8/M33 S. 1). Bei der vorliegenden Gesundheitsschädigung handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Meniskusriss). Die Listenverletzung stelle den Hauptbefund des vorliegenden Verletzungsbildes dar und sei nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (Urk. 8/M33 S. 2). Die Operation sei überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 20. Mai 2023 zurückzuführen. Zudem merkte Dr. G.___ an, dass mit der Meniskusnaht aus dem Jahr 2022 im Grunde genommen ein Vorzustand vorliege. Es müsse abgeklärt werden, ob der Fall aus dem Jahr 2022 ebenfalls über die Beschwerdegegnerin «gelaufen» sei, dann könnte der (neue) Fall als Rückfall über die alte Nummer «laufen» (Urk. 8/M33 S. 2).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024 hielt Dr. G.___ einleitend fest, dass die Beschwerdegegnerin die Unfälle vom 15. Juni 2022 und 20. Mai 2023 in diesem, ihm vorgelegten Fall zusammengeführt habe. Als Diagnosen nannte er einen Status nach arthroskopischer Innenmeniskus-Wurzelrefixation plus Lemaire-Plastik im Juli 2022 und einen Status nach arthroskopischer Innenmeniskuslappen-Resektion im Juni 2023. Bei der Frage, ob die heutigen Beschwerden auf das Ereignis vom 15. Juni 2022 zurückzuführen seien, kreuzte Dr. G.___ «möglicherweise» an. Dazu hielt er fest, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr auf die Meniskusnaht zurückzuführen seien. Es handle sich ganz offensichtlich um Probleme, die im Zusammenhang mit der VKB-Rekonstruktion in früheren Jahren stehen würden (Urk. 8/M37 S. 1). Mit dem Datum der Konsultation (in der H.___, vgl. Urk. 8/M35) könne der Status quo sine per 17. Juni 2024 festgelegt werden (Urk. 8/M37 S. 2).
3.6
3.6.1 Dr. L.___ führte in der medizinischen Beurteilung vom 13. Dezember 2024 die folgende Diagnose auf (Urk. 8/M47 S. 1-2):
Symptomatische femorotibial mediale Gonarthrose links mit/bei:
- Zustand nach Kniearthroskopie (KAS) mit Innenmeniskuslappenresektion am 16. Juni 2023
- Zustand nach KAS mit Innenmeniskuswurzelrefixation transossär, Knorpelglättung medialer Femurkondylus, Plicaresektion und Plastik nach Lemaire am 11. Juli 2022
- Zustand nach KAS mit Débridement der Notch, Plicaresektion und Naht Innenmeniskushinterhorn am 5. April 2012
- Zustand nach KAS mit VKB-Plastik (Semitendinosus/Gracilis) bei proximaler VKB-Ruptur am 17. Januar 2011
- Mechanische varische Beinachse von 3 Grad
- Posteriore Lage des tibialen Tunnels nach VKB-Plastik 2011
3.6.2 In der Beurteilung hielt Dr. L.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2011 ein dokumentierter Vorzustand bestehe. Sie habe sich im Rahmen eines Unfallereignisses eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen, welche am 16. Oktober 2010 mittels MRT objektiviert worden sei. Gemäss dem Operationsbericht vom 17. November 2011 hätten sich ausser dem gerissenen VKB keine Läsionen gezeigt. Die Knorpelverhältnisse im femoropatellaren Kompartiment, im femorotibialen medialen und lateralen Kompartiment seien als einwandfrei und ohne Läsionen beschrieben worden. Auch der Innenmeniskus, welcher MR-tomographisch Signalalterationen aufgewiesen habe, sei durch den Operateur Dr. med. M.___ als einwandfrei und stabil beschrieben worden, ebenso der Aussenmeniskus. Im Rahmen eines weiteren Unfallereignisses am 7. November 2011 sei dann wiederum MR-tomographisch eine Signalalteration im Bereich des Innenmeniskushinterhorns nachgewiesen worden, die im Vergleich mit dem MRT vom 16. Oktober 2010 neben der vorbekannten schräg verlaufenden Komponente neu eine horizontale Komponente aufgewiesen habe. Am 5. April 2012 sei deshalb eine zweite Kniearthroskopie vorgenommen worden. Gemäss dem Operateur, Dr. med. N.___, hätten sich wie schon am 17. November 2011 in allen drei Kniegelenkskompartimenten einwandfreie intakte Knorpelverhältnisse gezeigt. Der Aussenmeniskus sei ebenfalls stabil verankert und einwandfrei gewesen. Der Innenmeniskus habe einen Riss im Bereich des Hinterhorns aufgewiesen. Dieser Riss sei mit einem Anker genäht worden. Das VKB sei als elongiert, aber intakt beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin sei dann über einen Zeitraum von 10 Jahren beschwerdefrei gewesen. Das Gelenk sei stabil gewesen und die Beschwerdeführerin habe allen ihren gewünschten täglichen und sportlichen Aktivitäten schmerzfrei nachgehen können (Urk. 8/M47 S. 3).
Am 15. Juni 2022 sei es dann zu einem Ereignis gekommen, das von der Versicherten selbst im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum Ereignishergang wie folgt beschrieben worden sei: «Während einer Uebung mussten wir in Zweierkolonnen vorrücken um einen Streit zwischen 2 Parteien zu schlichten. Während dem wir uns nach vorne bewegten, kam es zu einem Gerangel. Nach einem gespielten Stoss von hinten, drehte ich mich mit meinem Oberkörper um und spürte in diesem Moment einen Knacks im Knie. Ich habe weitergemacht und mir nichts anmerken lassen. Ich bin nicht gestürzt.». Am 22. Juni 2022 sei ein MRT durchgeführt worden. In der Indikation sei eine Kniedistorsion angegeben worden (Urk. 8/M47 S. 3). Die Bilder zu dieser MRT-Untersuchung würden vorliegen und er (Dr. L.___) schliesse sich der Beurteilung des Radiologen vollumfänglich an (Urk. 8/M47 S. 4). Gemäss dem beurteilenden Radiologen hätten sich folgende strukturelle Veränderungen gezeigt (Urk. 8/M47 S. 3):
- 5x3x4 mm grosser freier Gelenkkörper dorsal des Hoffa angrenzend an die laterale Femurkondyle
- Tiefer Knorpelschaden femoral medial 17x6 mm und ausgeprägte Ausdünnung des Knorpels tibial medial mit Knorpeldefekt posteromedial und hier subchondralem Knochenmarködem
- Wurzelriss im Bereich des Innenmeniskushinterhorns mit konsekutiver Extrusion des Meniskus und Signalalteration im Innenmeniskuscorpus
- Oberflächliche Knorpelirregularitäten femoral und tibial lateral
- VKB-Plastik in Kontinuität erhalten bei aspektmässig posteriorer Lage des tibialen Bohrkanals. Hinteres Kreuzband, Innen- und Aussenband ebenfalls intakt.
Alle MR-tomographisch am 22. Juni 2022 und intraoperativ im Rahmen der Arthroskopie vom 11. Juli 2022 objektivierten Befunde seien überwiegend wahrscheinlich Folge des Eingriffs vom 17. Januar 2011 (VKB-Plastik) und des Eingriffes vom 5. April 2012 (Naht des Innenmeniskus). Die MR-tomographisch am 22. Juni 2022 und intraoperativ am 11. Juli 2022 objektivierten Befunde liessen sich durch das gemeldete Ereignis, das als Mechanismus einen «gespielten Stoss von hinten mit Drehung des Oberkörpers ohne Sturz» beschreibe, traumabiologisch nicht erklären. Das Gelenk habe im Rahmen des gemeldeten Ereignisses seine physiologischen Bewegungsausmasse nicht überschritten, mithin keine Distorsion erfahren, allenfalls eine Torsion so, wie sie jedes Kniegelenk von Natur aus durchführen könne, denn sowohl die Kreuzbänder wie auch die Seitenbänder seien vollständig intakt, die Gelenkkapsel ebenfalls und es hätten sich auch kein traumatisches Bone bruise (Knochenmarködem) oder andere frische ossäre Läsionen gezeigt. Bei dem subchondralen Ödem im Bereich der Tibia postero-medial, wie es im MRT vom 22. Juni 2022 zur Darstellung gelangt sei, handle es sich um einen reaktiven Prozess im Rahmen des Knorpeldefekts an dieser Stelle. Die Läsion im Bereich der Innenmeniskushinterhornwurzel, wie sie im MRT vom 22. Juni 2022 und intraoperativ am 11. Juli 2022 zur Darstellung gelangt sei, erkläre sich als Folge der Innenmeniskusnaht anlässlich der Arthroskopie vom 5. April 2012, wobei der Meniskus nicht nur durch diese Naht vor zehn Jahren, sondern auch durch die varische Beinachse, welche nicht nur klinisch, sondern auch radiologisch durch Ganzbeinaufnahmen am 7. Juli 2022 nachgewiesen worden sei, chronisch geschwächt und geschädigt worden sei. Durch diese Beinachsenfehlstellung sei es zu einer chronischen Druck-Überlastung des Innenkompartimentes des Kniegelenkes gekommen, was wiederum die typische mukoide Degeneration des Innenmeniskus, Lockerung/Ausriss der Wurzel und Extrusion des Innenmeniskus zur Folge gehabt habe. Diese Läsion sei mithin überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich Folge des Eingriffs vom 5. April 2012 und der anlagebedingten varischen Beinachsenfehlstellung, sicher chronisch und nicht akut bedingt. Die chronische varusbedingte Drucküberlastung des Innenkompartimentes sei wahrscheinlich zusätzlich durch eine subjektiv nicht wahrgenommene, objektiv aber reproduzierbare Rotationsinstabilität verstärkt worden. Diese Rotationsinstabilität sei durch die sehr posteriore Lage des tibialen Tunnels bedingt. So hätten der Ausriss der Innenmeniskushinterhornwurzel, die varische Beinachse und die posteriore Lage des VKBs mit konsekutiver Rotationsinstabilität über die Jahre zu einer Destruktion des femorotibialen Knorpels geführt, der anlässlich der Arthroskopie vom 5. April 2012 noch als in einwandfreiem Zustand beschrieben worden sei. Dementsprechend sei auch der mediale femorotibiale Knorpelschaden, der zum Ereigniszeitpunkt und vor dem Eingriff vom 11. Juli 2022 femoral mindestens III.-gradig gewesen sei, bezüglich des gemeldeten Ereignisses vom 15. Juni 2022 ereignisfremd und chronisch durch die oben genannten Faktoren bedingt. Dieser Knorpelschaden im Bereich der medialen Femurkondyle sei dann im Rahmen des Eingriffes vom 11. Juli 2022 geglättet worden, was zwangsläufig eine Vergrösserung des Knorpelschadens zur Folge gehabt habe (Urk. 8/M47 S. 4).
Der bereits 2012 im Hinterhorn genähte Innenmeniskus sei bei Ausriss der posterioren Wurzel erneut genäht worden und er sei leider kurze Zeit später im Sinne einer bekannten Komplikation nach Meniskusnaht (sogenannte Reruptur) wieder gerissen, was MR-tomographisch am 16. Juni 2023 objektiviert worden sei (Urk. 8/M47 S. 4). Diese Re-Re-Ruptur des Innenmeniskus sei durch das Folgende bedingt gewesen (Urk. 8/M47 S. 4-5):
- die wiederholte Schwächung des Meniskus durch die Nähte (2012 und 2022),
- die bestehende chronische Drucküberlastung des Innenkompartiments des Kniegelenkes bei varischer Beinachse
- die Rotationsinstabilität, welche durch die Lemaire-Plastik anlässlich des Eingriffs vom 11. Juli 2022 zwar teilweise behandelt wurde, aufgrund der posterioren Lage des tibialen Tunnels aber ebenfalls weiterhin eine ungünstige Rolle gespielt haben dürfe.
Diese dritte Rissbildung habe dann am 16. Juni 2023 den vierten arthroskopischen Eingriff mit subtotaler Resektion des Innenmeniskus zur Folge gehabt mit seither persistierenden Beschwerden (belastungsabhängige Schmerzen, Instabilitätsgefühl). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nach dem letzten operativen Eingriff vom 16. Juni 2023 in der B.___ durch Dr. F.___ zur Festlegung des weiteren Prozedere im Sinne einer Zweitmeinung fachärztlich orthopädische Beurteilungen in der H.___ (Konsultation ab dem 21.05.2024 bei Prof. O.___), in der P.___ (15.08.2024, Dr. med. I.___) und in der J.___ (29.08.2024, Dr. med. Q.___) eingeholt (Urk. 8/M47 S. 5).
3.6.3 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die durch das Ereignis vom 15. Juni 2022 verursachte Gesundheitsschädigung abgeheilt sei (Falls ja, wann wurde der Status quo ante erreicht bzw. wann wird er voraussichtlich erreicht sein?), antwortete Dr. L.___, dass das gemeldete Ereignis eine vorübergehende Aktivierung eines teils postchirurgischen, teils anlagebedingten degenerativen Vorzustandes zur Folge gehabt habe, ohne richtungsgebende Veränderung. Morphologisch sei der Status quo sine am Tag des MRTs vom 22. Juni 2022 erreicht worden, in welchem überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich ereignisfremde strukturelle Veränderungen objektiviert worden seien. Der klinische Status quo sine habe nicht mehr erreicht werden können, da der Eingriff von Dr. F.___ vom 11. Juli 2022 dem Erreichen des klinischen Status quo sine zuvorgekommen sei, so dass der definitive Status quo sine einen Tag vorher, das heisst am 10. Juli 2022 erreicht worden sei (Urk. 8/M47 S. 5).
4.
4.1 Da formelle Rügen vorab zu prüfen sind, ist zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die medizinische Beurteilung von Dr. L.___ vom 13. Dezember 2024 (Urk. 8/M47) erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 zugestellt worden sei (E. 2.2), einzugehen.
Nach Lage der Akten sind der Beschwerdeführerin sowohl die versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. L.___ als auch weitere von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eingeholte Unterlagen, wie namentlich das Dossier des Kantonsspitals Y.___ (Urk. 8/M1-12), nicht zugestellt worden. Zwar orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 darüber, dass sie weitere medizinische Unterlagen eingeholt und die Akten noch einmal ihrem beratenden Arzt vorgelegt habe (Urk. 8/J9). Hernach konnte die Beschwerdeführerin aber vor Erlass des angefochtenen Entscheids unbestrittenermassen nicht zu den neu beigezogenen und für die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid massgeblichen Unterlagen Stellung nehmen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verletzt wurde (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist aber, dass von einer Rückweisung der Sache zu Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interessen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). Das gilt auch hier, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
4.2
4.2.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Ereignisse vom 15. Juni 2022 und 20. Mai 2023 jeweils den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllen.
4.2.2 Hinsichtlich des Ereignisses bei der Polizeiübung vom 15. Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin einen Unfall verneint, weil die Beschwerdeführerin bei ihren ersten Angaben zum Ereignishergang keine unkoordinierte Bewegung angegeben habe (Urk. 2 S. 7). Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 23. Juni 2022 kein Verdrehen des Knies erwähnt hatte (vgl. Urk. 8/G1). Allerdings handelte es sich dabei nicht um die ersten aktenkundigen Angaben zum Ereignishergang. Im Bericht des A.___ vom 21. Juni 2022 zur Behandlung vom 18. Juni 2022 wurde in der Anamnese festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 während des Ortungskurses in der Polizeiausbildung mit 20 kg schwer beladen gelaufen und an der Schulter rechts gestossen worden sei. Dabei sei es zur Kniedistorsion links mit einem gespürten Knirschen und Missempfindung gekommen (Urk. 8/M13 S. 1). Der Meinung der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Unfallmeldung vom 23. Juni 2022 um beweiswertig höher zu gewichtende spontane «Aussagen der ersten Stunde» zum Unfallhergang (vgl. dazu: BGE 121 V 45 E. 3a) gehandelt habe (Urk. 2 S. 7), kann somit nicht gefolgt werden. Es gilt ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im am 4. Juli 2022 ausgefüllten «Frageblatt Ereignishergang» ebenfalls angab, dass sich das linke Knie im Gerangel der Übung verdreht habe (Urk. 8/G4 S. 1). Wie erwähnt hatte sich die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2022 in die Notfallpraxis des A.___ begeben. Dort wurde beim linken Knie kein sicheres Schubladenzeichen und ein indolenter Gelenkspalt medial/lateral, jedoch auch eine Knieschwellung und ein Kniegelenkserguss festgestellt. Die Flexion war nur zu zwei Dritteln und das Gehen nur hinkend möglich. Im A.___ wurde die Diagnose Kniegelenksdistorsion links vom 15. Juni 2022 mit Gelenkserguss und Instabilitätsgefühl gestellt (Urk. 8/M13 S. 1). Angesichts der übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der mit Befunden untermauerten Erstdiagnose des A.___ ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gerangel während der Polizeiübung mit dem Knie eine ungewollte Bewegung machte und eine Kniedistorsion erlitt. Bezüglich des Ereignisses vom 15. Juni 2022 ist der Unfallbegriff somit erfüllt.
4.2.3 Zum Ereignis vom 20. Mai 2023 führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aus, dem Sprechstundenbericht der B.___ vom 5. Juni 2023 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem fünfjährigen, an einer allergischen Reaktion leidenden Neffen auf dem Arm in die Notaufnahme gelaufen sei. Sie habe plötzlich Schmerzen im linken Knie bekommen. Dieser Ereignishergang erfülle den Unfallbegriff, insbesondere mit Blick auf das vorausgesetzte Begriffsmerkmal des aussergewöhnlichen äusseren Faktors, nicht. Es sei keine programmwidrige Bewegung beschrieben worden. Weitere Akten oder Angaben zum Ereignis vom 20. Mai 2023 würden nicht vorliegen (Urk. 2 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Unfallmeldung zum Ereignis vom 20. Mai 2023 (Urk. 9/G1) von der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt wurde: «Ich war an einem Familienfest wo der 5-jährige Sohn meines Bruders (Neffe) plötzlich eine allergische Reaktion erlitt und sein Kopf anschwill und seine Unterglieder blau/violett sich verfärbten. Mein Neffe hatte dann plötzlich Atemnot weshalb ich meinen Neffen sofort in die Notaufnahme/ E.___ fuhr. Als ich ankam liess ich das Auto stehen und nahm den Kleinen auf den Arm und lief in zügigen Schritten in die Notaufnahme. Während ich zügig in die Kinder Notaufnahme lief, mit dem Kleinen im Arm, welcher sich aufgrund der Situation und Angst bewegte. Durch seine plötzliche unerwartete Bewegung spürte ich beim Tritt plötzlich wie mein Knie wegknickt. Ich verspürte sofort starke Schmerzen, konnte nicht mehr gut laufen und bin gleich direkt auch in die Notaufnahme.» (Urk. 9/G1). Ferner führte Dr. G.___ in der Fallbesprechung vom 22. Dezember 2023 aus, dass es beim Ereignis vom 20. Mai 2023 wahrscheinlich zu einer Rotationsbewegung gekommen sei (Urk. 8/M33 S. 1). Es ist überdies überwiegend wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 20. Mai 2023 in der Anamnese im Bericht der B.___ vom 5. Juni 2023 (Urk. 8/M30 S. 1) vom behandelnden Arzt nur verkürzt wiedergegeben wurde. Wird auf die Hergangsschilderung in der Unfallmeldung abgestellt, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2023 zügigen Schrittes in die Notaufnahme lief, als das an einer allergischen Reaktion leidende Kind auf ihrem Arm eine plötzliche unerwartete Bewegung machte. Das Knie der Beschwerdeführerin gab nach und knickte weg. Bei dieser Sachlage ist der Unfallbegriff auch bezüglich des Ereignisses vom 20. Mai 2023 erfüllt.
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die nach den Ereignissen vom 15. Juni 2022 und 20. Mai 2023 gewährten Versicherungsleistungen per 17. Juni 2024 einstellen durfte.
4.3.2 Dr. L.___ geht in seiner Beurteilung vom 13. Dezember 2024 (E. 3.6) davon aus, dass das linke Knie der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 keine Distorsion erfahren habe. Dies begründet er einerseits mit den Befunden, anderseits damit, , dass der «gespielte[n] Stoss von hinten mit Drehung des Oberkörpers ohne Sturz» bei der Polizeiübung die Verletzung traumabiologisch nicht zu erklären vermöge (E. 3.6.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. L.___ in seiner Aktenzusammenfassung die Aussage der Beschwerdeführerin im am 4. Juli 2022 ausgefüllten «Frageblatt Ereignishergang», dass sich das linke Knie im Gerangel der Übung verdreht habe (Urk. 8/G4 S. 1), nicht erwähnt (vgl. E. 3.6.2). Soweit ersichtlich, hat sich Dr. L.___ ebenso wenig mit dem Bericht vom 21. Juni 2022, welcher vom erstbehandelnden Arzt in der Notfallpraxis des A.___ verfasst wurde, auseinandergesetzt. Dieser hatte aufgrund der am 18. Juni 2022 erhobenen Befunde und der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese am 15. Juni 2022 eine Kniedistorsion erlitten habe (Urk. 8/M13 S. 1). Bezüglich des Unfallhergangs hat sich Dr. L.___ demnach nicht mit sämtlichen Vorakten befasst bzw. zumindest sich dazu nicht geäussert. Dies wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als Dr. D.___ (E. 3.2) und Dr. G.___ (E. 3.4) von einer Distorsion ausgegangen waren und den Meniskuswurzelausriss auf den Unfall vom 15. Juni 2022 zurückgeführt hatten.
Vor allem aber ist die Beurteilung von Dr. L.___ nicht als Grundlage für die Leistungseinstellung geeignet. Seine Einschätzung, wonach der Status quo sine erreicht worden sei, bezieht sich einzig auf den Unfall vom 15. Juni 2022. Zum Unfall vom 20. Mai 2023 äusserte er sich — mangels Fragestellung — nicht abschliessend. Seine Ausführungen, wonach es beim Ereignis vom 15. Juni 2022 zu einer Re-Re-Ruptur des Innenmeniskus gekommen sei, was den 4. arthroskopischen Eingriff mit subtotaler Resektion des Innenmeniskus erforderlich gemacht und seither persistierende Beschwerden zur Folge habe (E. 3.6.2), lassen eher auf eine Unfallkausalität schliessen.
4.3.3 Auf die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes Dr. L.___ vom 13. Dezember 2024 (E. 3.6) kann somit aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden. Es ist daran zu erinnern, dass eine versicherungsinterne Beurteilung ihren Beweiswert bereits bei geringen Zweifeln verliert (E. 1.7.2). Auf die früheren Beurteilungen der beratenden Ärzte Dr. D.___ (E. 3.2-3.3) und Dr. G.___ (E. 3.4-3.5) kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Dr. L.___ führte aus, dass diese beiden beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zum seit 2010 dokumentierten Vorzustand und den radiologischen/tomografischen Bildern keine Stellung bezogen hätten. Er gehe davon aus, dass sie nicht über die volle Dokumentation verfügt hätten. Er könne sich nicht vorstellen, dass sie bei der Durchsicht der vollständigen Dokumentation weiterhin auf ihrer ursprünglichen Position beharren würden (Urk. 8/M13 S. 6). Wie festgehalten (E. 4.1), hat die Beschwerdegegnerin die Akten des Kantonsspitals Y.___ zu den Knieverletzungen der Jahre 2010 und 2011 erst eingeholt, als sie das Dossier Dr. L.___ vorgelegt hat. Dr. D.___ und Dr. G.___ können diese Akten vor ihren eigenen Beurteilungen mithin nicht eingesehen haben und es ist mit Blick auf die Ausführungen von Dr. L.___ nicht auszuschliessen, dass sie bei voller Aktenkenntnis eine andere Beurteilung abgegeben hätten. Soweit ersichtlich, hatte somit keiner der drei beteiligten beratenden Ärzte vollständige Aktenkenntnis. Keine der versicherungsinternen Stellungnahmen liefert somit die erforderliche schlüssige und überzeugende Gesamtbeurteilung bezüglich der Folgen der Unfälle vom 15. Juni 2022 und 23. Mai 2023.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der behandelnde Orthopäde Dr. I.___ in seiner am 30. Januar 2025 an die Beschwerdeführerin versandten E-Mail-Nachricht erklärte, dass sich seine Einschätzung weitestgehend mit derjenigen von Dr. D.___ decken würde. Die Unfallkausalität sei durch das Ereignis vom 15. Juni 2022 klar gegeben. Die aktuellen Restbeschwerden seien direkt auf die Knieschädigung (Meniskusläsion und Knorpelschaden) zurückzuführen (Urk. 3/19). Allerdings hat sich Dr. I.___ in seiner kurzen Stellungnahme ebenfalls nicht mit dem Knieschaden, wie er gemäss Dr. L.___ bereits vor dem 15. Juni 2022 bestanden hat (E. 3.6.2), auseinandergesetzt. Kommt hinzu, dass eine Leistungszusprache allein gestützt die Beurteilung von behandelnden Arztpersonen in der Regel nicht möglich ist. Diesbezüglich gilt es rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass die behandelnden Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.5 Da die von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilungen nicht beweiskräftig sind, hat sie folglich ein externes orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten wird sich neben der Kausalität zur Frage, ob der Endzustand bereits erreicht ist, zur Arbeitsfähigkeit sowie — gegebenenfalls — zur Frage, ob eine bleibende Integritätseinbusse vorliegt, zu äussern haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.
5. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Astrid Meienberg
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher