Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00017
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 22. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war seit dem 1. Dezember 1999 bei der Y.___, Dürnten, als Chauffeur angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 24. Februar 2022 am 18. Februar 2022 an der Tankstelle beim Befüllen eines Benzintanks über einen Schachtdeckel gestolpert und auf das Knie gefallen sei. Als Verletzung wurde eine Prellung des linken Knies angegeben (Urk. 7/1 Ziff. 4-6 und Ziff. 9). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Am 10. Juni 2022 wurde ein MRI des linken Knies durchgeführt (Urk. 7/18), und am 28. November 2022 erfolgte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Spital A.___, eine Kniearthroskopie links mit subtotaler medialer und spärlicher lateraler Meniskektomie sowie Resektion eines Ligamentum mucosum (Urk. 7/27/2-3).
Gestützt auf die Beurteilungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. Januar 2023 (Urk. 7/36) und vom 15. Mai 2023 (Urk. 7/51) stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 2. Juni 2023 (Urk. 7/55) per 28. November 2022 ein mit der Begründung, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 18. Februar 2022 eingestellt hätte, spätestens drei Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen sei.
Die vom Versicherten am 3. Juli 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/56) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 ab (Urk. 7/62 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 20. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei, was dem Beschwerdeführer am 7. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass auf die versicherungsmedizinische Beurteilung abgestellt werden könne. Anlässlich der bildgebenden Abklärungen hätten keine klarerweise unfallbedingten Veränderungen festgestellt werden können, dafür aber diverse fortgeschrittene und eindeutig degenerative Pathologien. Die Meniskusläsion sei explizit als schwere Meniskusdegeneration bezeichnet worden. Nur differenzialdiagnostisch sei eine zusätzliche traumatische Komponente vermutet worden. Dr. Z.___ vermute eine Unfallkausalität einzig in Anwendung der Formel «post hoc, ergo propter hoc», die nicht zum Beweis der Kausalität tauge. Auch das Alter des Beschwerdeführers könne nicht unbeachtet bleiben. Die Beschwerden am linken Knie seien degenerativer Genese und stünden spätestens drei Monate nach dem gemeldeten Ereignis vom Februar 2022, sicher aber ab November 2022, nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang. Die Kniearthroskopie vom 28. November 2022 habe der Revision einer degenerativ bedingten Schädigung gedient (S. 6 Ziff. 5 lit. a).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Fall bloss ungenügend durch eine fachfremde Kreisärztin geprüft habe. Diese habe sich einzig auf den Vorzustand gestützt und die neu festgestellte, strukturelle Schädigung nicht beachtet. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 2 II. Ziff. 3, S. 5 Ziff. 7). Dr. Z.___ sei von einer traumatischen Meniskusläsion und einer vorbestehenden Gonarthrose ausgegangen (S. 4 Ziff. 4). Die kreisärztliche Beurteilung sei durch Dr. Z.___ geprüft worden. Er pflichte der Allgemeinmedizinerin bei, dass eine aktivierte Gonarthrose vorgelegen habe, doch sei auch eine Meniskusläsion vorhanden, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Beschwerden verantwortlich gewesen sei, zumal nach deren Operation die Beschwerden nicht mehr vorhanden gewesen seien. Sodann habe Dr. Z.___ ausgeführt, dass im MRI-Bericht erwähnt worden sei, dass es zu einer zusätzlichen traumatischen Komponente gekommen sei, und er – der Beschwerdeführer – vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Es könne weiter nicht beurteilt werden, ob die Meniskusläsion einzig durch das Unfallereignis entstanden oder auch degenerativer Art gewesen sei (S. 4 Ziff. 6). Aufgrund der Beurteilung durch Dr. Z.___ könne zwar noch nicht über den Leistungsanspruch definitiv geurteilt werden, doch wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, den Fall durch einen Facharzt für Chirurgie und allenfalls für Radiologie prüfen zu lassen. Bloss einem solchen Facharzt sei es möglich, auch die intraoperativen Bilder zu würdigen. Hierfür sei die Kreisärztin fachlich nicht qualifiziert. Es bestünden daher gewichtige Zweifel an ihrer Beurteilung (S. 5 Ziff. 8).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte aus, dass die Kritik des Beschwerdeführers an der fachlichen Qualifikation von Dr. B.___ nicht verfange, zumal sie über eine fundierte medizinische Ausbildung verfüge und seit fast sechs Jahren als Versicherungsmedizinerin tagtäglich mit versicherungsmedizinischen Fragen wie der vorliegenden betraut sei. Ihr komme deshalb rechtsprechungsgemäss die Stellung einer Fachärztin der Unfallmedizin mit besonderen traumatologischen Kenntnissen zu (S. 1 f.).
In der Beschwerde sei eine sachbezogene Begründung ausgeblieben, und der Beschwerdeführer habe sich auf die Kritik an der fachlichen Qualifikation von Dr. B.___ beschränkt. Der gestellte Antrag laufe damit sinngemäss auf ein reines Feststellungsbegehren hinaus, wonach der Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ die fachliche Qualifikation durch das Gericht abgesprochen werden solle. Er hätte aber einen Antrag in der Sache stellen müssen. Ein Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder bloss Aufhebungsanträge genügten nicht und machten die Beschwerde unzulässig, weshalb schon aus diesem Grund darauf nicht einzutreten wäre (S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Rechtsbegehren stellt den Antrag dar, aus dem hervorgehen muss, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren muss nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann auch der Begründung der Beschwerde entnommen werden. Aus der Begründung der Beschwerde muss erkennbar werden, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (SK ATSG-Lendfers, Art. 61 ATSG N 73). Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 61 lit. b ATSG; § 18 Abs. 3 GSVGer).
Nach dem Gesagten sind Art. 61 lit. b ATSG (und § 18 GSVGer) dahingehend auszulegen, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gering sind, entsprechend dem in Art. 61 lit. a ATSG festgehaltenen Grundsatz des einfachen Verfahrens (SK ATSG- Lendfers, Art. 61 ATSG N 71).
3.2 Aus der Beschwerde vom 20. Januar 2025 (Urk. 1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 28. November 2022 gestützt auf eine seiner Ansicht nach unzureichende versicherungsmedizinische Beurteilung wendet. In der Beschwerde wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat und er forderte weitere Abklärungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3) handelt es sich nicht um ein rein faktisches Feststellungbegehren Dr. B.___ die fachliche Qualifikation abzusprechen. Ein rechtsgenüglicher Antrag in der Sache und eine ebensolche Begründung liegen in diesem Sinne vor, so dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
4.1 In der Bagatellunfall-Meldung vom 24. Februar 2022 (Urk. 7/1) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2022 um etwa 10.30 Uhr an einer Tankstelle beim Befüllen des Benzintanks über einen Schachtdeckel gestolpert und auf das Knie gefallen sei (Ziff. 4-6). Als Verletzung wurde eine Prellung am linken Knie genannt (Ziff. 9).
4.2 PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, Leitende Ärztin, Klinik D.___, führte in ihrem Bericht vom 10. Juni 2022 (Urk. 7/18) nach gleichentags durchgeführtem MRI des linken Knies des Beschwerdeführers in ihrer Beurteilung aus, es bestehe eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose mit tiefen Knorpelschäden und Knorpelaufwerfung femoral, wenig tibial und wenig Knochenmarködem tibial. Zudem bestehe eine schwere Meniskusdegeneration mit zahlreichen Einrissen und von der Pars intermedia nach kranial unter das Seitenband disloziertem Meniskusanteil (Differenzialdiagnose [DD] im Rahmen einer zusätzlichen traumatischen Komponente). Im Sinne einer Mitreaktion bestehe ein deutlicher Reizzustand des medialen Kapselbandapparates. Das laterale femorotibiale Kompartiment sei normal. Es bestünden nur minimale oberflächliche Knorpelfissuren am Dom der Patella und ein mittelgrosser Kniegelenkserguss (S. 1 unten f.).
4.3 E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirurgie, stellvertretender Oberarzt, Hüftchirurgie und Kniechirurgie, F.___ Klinik, nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 25. Juli 2022 (Urk. 7/7) als Hauptdiagnose einen symptomatischen Innenmeniskusriss sowie eine mässige mediale Gonarthrose des linken Knies bei mechanischer varischer Beinachse 3° (S. 1).
Der Arzt führte zur Anamnese aus, dass es nach einem Sturz des Beschwerdeführers am 1. März 2022 [richtig: 18. Februar 2022, Urk. 7/1] bei der Arbeit auf das linke Knie zu einer deutlichen Kniegelenkschwellung und belastungsabhängigen, medialen Knieschmerzen gekommen sei. Die weiteren Abklärungen inklusive MRT hätten die oben genannte Diagnose ergeben. Es bestünden keine Instabilität und keine Blockade. Bei längerer Belastung zeige sich eine Schwellneigung (S. 1 Mitte). Zum Untersuchungsbefund führte der Arzt E.___ unter anderem aus, es hätten sich keine eindeutigen Meniskuszeichen gezeigt (S. 1 unten). Aufgrund des geringen bis mässig ausgeprägten Leidensdruckes würden zunächst die konservativen Massnahmen ausgeschöpft. Sollte sich die Situation nicht bessern, müsste mit dem Patienten eine unikondyläre mediale Teilprothese links besprochen werden (S. 2).
4.4 Der Arzt E.___ nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 (Urk. 7/20/1-2) die gleiche Hauptdiagnose wie im Vorbericht vom 25. Juli 2022 (vorstehend E. 4.3). Er führte aus, dass der Patient nach wie vor intermittierende Einklemmerscheinungen beschreibe. Allerdings sei die Beschwerdesituation für ihn viel erträglicher als zuvor (S. 1 Mitte). Aufgrund der Einklemmerscheinungen werde eine diagnostische Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniskektomie medial empfohlen. Dies vor allem aufgrund des noch eher gering ausgeprägten Knorpelschadens femorotibial medial. Der Patient wolle mit dieser Massnahme noch zuwarten und sich im weiteren Verlauf hierfür wieder melden (S. 1 unten).
4.5 Der erstbehandelnde Arzt (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 10) Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Innere Medizin, nannte in seinem Arztzeugnis UVG vom 28. Oktober 2022 (Urk. 7/14) als Diagnose eine Kniedistorsion links vom 18. Februar 2022 mit/bei medialer Meniskopathie sowie einer Gonarthrose (Ad 5). Dr. G.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer am 1. März 2022 während der Sprechstunde gesehen habe (Ad 1). Er sei am 18. Februar 2022 um etwa 10.30 mit dem linken Bein über einen Schachtdeckel gestolpert und gestürzt. Dabei sei es zur Kniedistorsion mit Schmerzen und Beschwerden bei Knieflexion und -extension gekommen (Ad 2).
Dr. G.___ führte aus, dass sich in der Untersuchung knapp zwei Wochen später eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes gezeigt habe ohne Erguss sowie ein stabiler Bandapparat. Allerdings habe eine Druckdolenz im medialen Gelenkspalt bestanden. Bei Persistenz der Beschwerden sei eine Weiterabklärung mit MRI durchgeführt worden mit Nachweis eines ausgedehnten Knorpelschadens im medialen Kompartiment in Kombination mit einer Meniskusläsion mit traumatischer Komponente (Ad 4). Gemäss den Spezialärzten zeige der Meniskus medial ein traumatisches Rissmuster (Ad 6).
4.6 Dr. Z.___ nannte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Dezember 2022 (Urk. 7/25/2) als Diagnosen eine traumatisch bedingte mediale Meniskusläsion am linken Knie nach Sturz vom 18. Februar 2022 sowie eine medialbetonte, wahrscheinlich vorbestehende Gonarthrose links (Ziff. 1). Dr. Z.___ führte aus, dass ihn der Patient am 3. November 2022 wegen zunehmender Beschwerden im linken Kniegelenk aufgesucht habe. Aktuell nehme er wegen der Schmerzen und der Schwellungszustände des Kniegelenkes zwei- bis dreimal täglich Mefenazid ein. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich einerseits Arthrosezeichen mit einem leichten Extensionsdefizit von 10 bis 15 Grad, aber auch deutlich positive Meniskuszeichen gezeigt. Das MRI vom 10. Juni 2022 habe die Meniskusläsion gezeigt, sowie auch die medial betonte Gonarthrose. Da sich die Beschwerden nach dem Sturzereignis deutlich akzentuiert hätten, müsse von einer traumatischen Meniskusläsion bei vorbestehender Gonarthrose ausgegangen werden. Die Prognose sei betreffend die Meniskusläsion günstig, betreffend die medial betonte Gonarthrose werde sich erst im Verlauf zeigen, wie symptomatisch die Arthrose sei. Als besondere Umstände mit Beeinflussung des Heilverlaufs nannte Dr. Z.___ die vorbestehende medial betonte Gonarthrose links (Ziff. 2 lit. a-c).
Weiter führte Dr. Z.___ aus, dass am 28. November 2022 eine Kniegelenksarthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie durchgeführt worden sei. Aktuell sei postoperativ der Spontanverlauf abzuwarten (Ziff. 3). Vom 28. November bis 16. Dezember 2022 habe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 100 % betragen (Ziff. 4).
4.7Die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, verneinte in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2023 (Urk. 7/36) die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe. Dies sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Fall.
Dr. B.___ führte aus, dass das MRT vom 10. Juni 2022 bereits unter der Rubrik klinische Angaben eine vorbekannte Gonarthrose offenbart habe. Die radiologische Befundung erhebe im Einklang damit eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose mit tiefen Knorpelschäden und Knorpelaufwerfung femoral sowie eine schwere Meniskusdegeneration mit zahlreichen Einrissen in diversen Ebenen und disloziertem Meniskusanteil. Nach eigener Beschauung der Bilder könne dieser Zustand vollumfänglich gestützt werden. Der Beschwerdeführer habe eine varische Beinachse (siehe Bericht F.___ Klinik vom 4. August 2022). Diese unterstütze die Ausbildung einer medialen Gonarthrose infolge Fehlbelastung des medialen Kompartimentes (S. 1 Ziff. 1.1.).
Auch die Frage, ob der Schaden, welcher operiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei, verneinte Dr. B.___. Sie führte aus, dass der Schaden dem krankheitsbedingten Vorzustand der Gonarthrose gegolten habe (Ziff. 1.2). Durch das Ereignis sei der Vorzustand der Gonarthrose aktiviert worden. Für eine solche sei eine Beschwerdezeit von drei Monaten post Ereignis als adäquat einzustufen. Anhaltende Beschwerden nach diesem Zeitraum seien dem Vorzustand anzulasten, auch Folgeprobleme wie eine prothetische Versorgung (S. 2 Ziff. 3).
4.8Dr. Z.___ führte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstatteten Bericht vom 6. März 2023 (Urk. 7/49/3-4) aus, dass der Patient am 18. Februar 2022 ausgerutscht sei und dabei das Knie auf einem Gitterrost angeschlagen habe. In der Folge seien Schmerzen im rechten (richtig: linken) Kniegelenk aufgetreten. Im MRI vom 10. Juni 2022 werde festgehalten, dass einerseits eine Arthrose vorhanden sei, andererseits aber auch eine Läsion am medialen Meniskus, welche im Rahmen einer zusätzlichen traumatischen Komponente aufgetreten sein könnte. Ob nun die Meniskusläsion überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis zustande gekommen sei, könne natürlich nicht sicher beurteilt werden. Was aber dafür spreche sei, dass der Patient nach der Operation mit Teilentfernung des Innenmeniskus beschwerdefrei sei. Dies zeige, dass die Meniskusläsion ursächlich für die Beschwerden gewesen sei und nicht die vorbestehende Arthrose. Ob die Meniskusläsion nun ausschliesslich durch das Unfallereignis oder auch degenerativer Art gewesen sei, lasse sich nicht mit Sicherheit beurteilen (S. 1 Ziff. 1).
Da der Patient vor dem Unfallereignis vom 18. Februar 2022 beschwerdefrei gewesen sei, müsse angenommen werden, dass dieses für die Beschwerden ursächlich gewesen sei. Insbesondere auch, da nach der Operation die Beschwerden vollständig abgeklungen seien (S. 1 Ziff. 2).
Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass effektiv eine aktivierte Gonarthrose vorgelegen habe, zusätzlich sei aber eben die Meniskusläsion vorhanden gewesen, welche doch mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Beschwerden ursächlich gewesen sei. Dies lasse sich auch daran einschätzen, dass die Beschwerden nach der Operation nicht mehr vorhanden gewesen seien (S. 2 Ziff. 3).
4.9Die Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023 (Urk. 7/51) aus, dass den Ausführungen von Dr. Z.___ ihre versicherungsmedizinische Erstbeurteilung vom 17. Januar 2023 gegenüberstehe, in welcher sie die vorliegende Innenmeniskusschädigung am betroffenen Kniegelenk als nicht überwiegend unfallkausal beurteilt habe. Angemerkt werden könne, dass der beschriebene Binnenschaden am betroffenen Kniegelenk grundsätzlich durch das Ereignis aktiviert worden sei, sowohl die Gonarthrose als auch der Innenmeniskus jedoch keinen neuen Strukturschaden erlitten hätten. Ein Rückschluss über die Kausalität könne infolge operativer Sanierung und anschliessender Beschwerdebesserung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgeleitet werden (S. 1 unten). Im Weiteren unterliege Dr. Z.___ der post hoc ergo propter hoc-Täuschung. Die reine Angabe, dass zuvor keine Beschwerden bestanden hätten, schliesse einen stummen, krankhaften Vorzustand nicht aus und somit könne die Begründung als solches nicht als Beweis betrachtet werden. Auch erlaube sie keinen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Weiter sei auszuführen, dass das von Dr. Z.___ beschriebene Schadenereignis absolut ungeeignet sei, eine Meniskusläsion hervorzurufen. Ein Direkttrauma sei verursachend für eine Prellung im Aussenbereich, jedoch nicht für ein Distorsionstrauma. Meniskusläsionen im Sinne einer traumatisch-bedingten Korbhenkelläsion entstünden durch axiale Stosswirkungen bei fixiertem Unterschenkel und zeitgleich rotatorischen Gewalteinwirkung. Das geschilderte Ereignis sei diesbezüglich ungeeignet (S. 2 oben).
Dr. B.___ hielt weiter fest, dass die Kernspintomographie typische degenerative Innenmeniskusschädigungen mit Laminierung in diverse Richtungen ausweise. Es fehle ein Bone bruise als Hinweis für ein erhebliches Anpralltrauma. Die Bildgebung Serie 8/Bild 6 zeige eindeutig die Laminierung des Innenmeniskus und mukoide Aufweitung mit randständiger zystischer Strukturbildung und Extrusion von Meniskusanteil. Der Innenmeniskus als solcher sei schwer vorgeschädigt, korrespondierend hierzu der femorotibiale Knorpelschaden und die Reizreaktion des angrenzenden Knochens. Eine traumatische Zerreissung von Meniskusgewebe würde keine Rupturierung in sämtlichen Ebenen bewirken, sondern eine Korbhenkelläsion auslösen. Eine solche sei bildgebend nicht ersichtlich (S. 2 Mitte).
Überdies sei die Chondropathie erheblich fortgeschritten bis Stadium IV im medialen Gelenkskompartiment. Auch der Operationsbericht vom 28. November 2022 weise die erhebliche Gonarthrose mit Chondropathie bis Grad III bis IV aus. Vom Operateur eigenständig ausgedrückt worden sei, dass die Meniskusläsion wahrscheinlich auf die länger zuvor bestehende Meniskopathie zurückzuführen sei. An der Stellungnahme vom 17. Januar 2023 könne vollumfänglich festgehalten werden (S. 2 unten).
5.
5.1Zur Beurteilung der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die am 10. Juni 2022 bildgebend festgesellte Meniskusläsion (vorstehend E. 4.2), welche am 28. November 2022 durch Dr. Z.___ operativ angegangen wurde (Urk. 7/27/2-3), auf das Ereignis vom 18. Februar 2022 zurückgeführt werden kann, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ vom 17. Januar 2023 (vorstehend E. 4.7) und vom 15. Mai 2023 (vorstehend E. 4.9) ab. Diese ist als beratenden Ärztin für die Beschwerdegegnerin tätig, weshalb ihre Beurteilung beweisrechtlich grundsätzlich derjenigen eines versicherungsinternen Arztes entspricht (vorstehend E. 1.5).
Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise ausführte (vorstehend E. 2.3), kann entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vorstehend E. 2.2) Dr. B.___ die fachliche Qualifikation für die Kausa-litätsbeurteilung nicht allein aufgrund des Umstandes, dass sie über keinen Facharzttitel in Orthopädie oder Radiologie verfügt, abgesprochen werden. Als langjährig beratende Ärztin der Suva verfügt sie über besondere versicherungsmedizinische Kenntnisse, welche ihr gerade auch bei der Beurteilung von Kausalitätsfragen zur Verfügung stehen. Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2024 vom 24. April 2025 E. 5.4 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen).
5.2Da sich die ausführliche Stellungnahme von Dr. B.___ vom 15. Mai 2023 (vorstehend E. 4.9), wonach der Unfall vom 18. Februar 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen strukturell objektivierbaren Schaden am Meniskus des linken Knies des Beschwerdeführers nach sich gezogen hat, mit der fachärztlichen radiologischen Beurteilung von PD Dr. C.___ des MRI des linken Knies vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 4.2) deckt, bestehen vorliegend keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen von Dr. B.___. Von Seiten des Beschwerdeführers und des behandelnden Chirurgen Dr. Z.___ wurde mehrheitlich ausgeblendet, dass PD Dr. C.___ in erster Linie diagnostisch von einer schweren Meniskusdegeneration betreffend Pars intermedia und Hinterhorn sprach. Meniskusdegeneration bedeutet gerade nicht, dass die Läsion auf eine traumatische Genese zurückzuführen wäre. Lediglich differenzialdiagnostisch im Sinne einer untergeordneten Wahrscheinlichkeit wurde betreffend den unter das Seitenband dislozierten Meniskus eine zusätzliche – also zusätzlich zum degenerativen Schaden – traumatische Komponente für möglich erachtet. Bei dieser Ausgangslage, mit im Vergleich zu der lediglich differenzialdiagnostisch als möglich befundenen traumatischen Verletzung eines Teilbereichs der als schwer bezeichneten Meniskusdegeneration geht auch die Argumentation von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 6. März 2023 (vorstehend E. 4.8) fehl, indem er aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Operation mit Teilentfernung des Innenmeniskus beschwerdefrei gewesen sei, auf eine traumatische Ursache schloss. Diesbezüglich ist Dr. B.___ (vorstehend E. 4.9) klar beizupflichten, wonach aus einer operativen Sanierung und anschliessenden Beschwerdebesserung kein Rückschluss über die Kausalität abgeleitet werden kann. Es mag zwar sein, dass – wie Dr. Z.___ ausführte – der Meniskus ursächlich für die Beschwerden gewesen ist und nicht die Arthrose, jedoch ist das Beschwerdebild gemäss dem MRI-Bericht von PD Dr. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem degenerativen Meniskusschaden geschuldet.
Der Beschwerdegegnerin ist weiter beizupflichten, dass auch die Argumentation von Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 9. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.6) und vom 6. März 2023 (vorstehend E. 4.8), wonach sich die Beschwerden nach dem Sturzereignis deutlich akzentuiert hätten, weshalb von einer traumatischen Meniskusläsion bei vorbestehender Gonarthrose ausgegangen werden müsse, nicht verfängt. Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.4), erweist sich eine Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, als beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen. Wie Dr. B.___ zu Recht anmerkte, führte Dr. Z.___ in seinem Operationsbericht vom 28. November 2022 letztlich selbst aus, dass sich am Femurkondylus in der Hauptbelastungszone eine Chondropathie Grad III-IV zeige, welche wahrscheinlich auf die länger bestehende Meniskusläsion zurückzuführen sei (Urk. 7/27/2-3 S. 2 oben).
Weiter legte Dr. B.___ plausibel dar, dass der in den Akten beschriebene Unfallhergang im Sinne eines Anpralltraumas per se ungeeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen und es dadurch lediglich zu einer Aktivierung des vorbestehenden degenerativen Zustandes gekommen sei. Dies ist nicht in Absprache zu stellen.
Abschliessend gilt es noch hinsichtlich der differenzialdiagnostisch von PD Dr. C.___ erwähnten Möglichkeit, wonach der degenerativ vorgeschädigte Meniskus durch das Unfallereignis eine zusätzlich traumatische Schädigung erlitten hat, zu erwähnen, dass auch der Beschwerdeverlauf vorliegend gegen einen Kausalzusammenhang spricht. Auffallend ist insbesondere, dass es nach dem Unfallereignis vom 18. Februar 2022 zu einem erheblich verzögerten Auftreten von eindeutigen Meniskuszeichen im Sinne von Bewegungseinschränkungen, Instabilität und insbesondere einer Einklemmsymptomatik kam.
Namentlich sprach der am 1. März 2022 erstmals vom Beschwerdeführer konsultierte Hausarzt Dr. G.___ (vorstehend E. 4.5) davon, dass sich anlässlich seiner zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom 18. Februar 2022 stattgefundenen Untersuchung eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes gezeigt habe, dies ohne Gelenkserguss. Der Arzt E.___ führte in seinem Sprechstundenbericht vom 25. Juli 2022 (vorstehend E. 4.3) aus, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Instabilität oder Blockaden am linken Knie verneint habe. Auch die klinische Untersuchung ergab keine eindeutigen Meniskuszeichen. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers wurde zu diesem Zeitpunkt als gering bis mässig ausgeprägt bezeichnet. Erst in seinem Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 (vorstehend E. 4.4), also gut ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 18. Februar 2022, berichtete der Arzt E.___ davon, dass der Patient nach wie vor intermittierende Einklemmerscheinungen beschreibe, infolge derer zu einer diagnostischen Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniskektomie medial geraten wurde. Eine erhebliche Beschwerdezunahme lässt sich sodann dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.6) entnehmen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 3. November 2022 über zunehmende Beschwerden berichtet habe, bei nun regelmässig erforderlicher Schmerzmitteleinnahme aufgrund der Beschwerden. Die klinische Untersuchung ergab eindeutig positive Meniskuszeichen.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.7 und E. 4.9) davon auszugehen, dass das Ereignis vom 18. Februar 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen im linken Knie geführt hat, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes.
Entsprechend ist damit drei Monate nach dem Ereignis vom 18. Februar 2022 vom Status quo sine (vorstehend E. 1.3) auszugehen, und die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 28. November 2022 eingestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) nicht angezeigt.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan