Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00014
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 17. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war seit dem 29. März 2023 als Bademeisterin beim Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 29. März 2024 bei einem Ausweichmanöver mit dem Fahrrad am linken Knie verletzte (Urk. 6/G1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung im Spital Z.___ wurde ein Verdacht auf eine Kniebinnenverletzung bei Distorsion des linken Knies, am ehesten des Meniskus lateralis, diagnostiziert (Urk. 6/M2/2). Bildgebend wurden eine vordere Kreuzbandruptur, ein kleiner Einriss an der Unterfläche des medialen Meniskushornes, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und multifokale Knochenkontusionen mit fokalen Frakturlinien im posterioren Tibiaplateau festgestellt (Urk. 6/M4/1).
Nach Einholung von zwei Aktengutachten ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. August 2024 (Urk. 6/M9) und 23. Oktober 2024 (Urk. 6/M11) stellte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Urk. 6/G13) ihre Leistungen per 30. September 2024 ein. Die dagegen am 18. November 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/J1) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 ab (Urk. 6/J3 = Urk. 2).
2. Am 15. Januar 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 und beantragte dessen Aufhebung und die Übernahme der Kosten für weitere Therapien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen (Knochenbrüche [lit. a]; Verrenkungen von Gelenken [lit. b], Meniskusrisse [lit. c], Muskelrisse [lit. d], Muskelzerrungen [lit. e], Sehnenrisse [lit. f], Bandläsionen [lit. g] und Trommelfellverletzungen [lit. h]), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen.
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und die Leistungseinstellung per 30. September 2024 wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei ab 16. September 2024 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Da rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise vom Grundsatz abgewichen werde, dass der Zeitpunkt für den Fallabschluss in aller Regel erreicht sei, wenn die versicherte Person in der angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein könne, da sich eine weitere Verbesserung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei zu prüfen, ob eine solche Ausnahme vorliege. Nach dem 25. September 2024 seien keine Verlaufskontrollen mehr vorgesehen gewesen (S. 3 lit. e). Ob Kraftausdauertraining, wie Dr. A.___ bemerkt habe, in Eigenregie durchführbar sei, könne letztlich offenbleiben, da mit Blick auf die noch durchgeführte Physiotherapie ohnehin nicht von einer namhaften Besserung durch Heilbehandlung auszugehen sei. Von Krafttraining sei keine namhafte Besserung im erwähnten Sinn zu erwarten. Diese Behandlungen seien deshalb nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern. Aus dem blossen Umstand, dass die Weiterführung der Behandlung ärztlicherseits empfohlen werde, könne noch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestanden habe (S. 4 lit. f). An diesen Ausführungen hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) fest und ergänzte, dass - wie bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 2024 festgehalten - die Möglichkeit der Meldung eines Rückfalles oder einer Spätfolge bestehe (S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), aus ärztlicher Sicht sei die Fortführung der Physiotherapie und der medizinischen Trainingstherapie notwendig, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit. Wenn die Physiotherapie weiterhin nicht gewährt werde, sei damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit erneut eine Arbeitsunfähigkeit eintreten werde. Sie habe immer noch beträchtliche Schmerzen (S. 1 f. Ziff. 1). Die Physiotherapie sei für eine vollumfängliche Rehabilitation notwendig und dauere laut Angaben ihrer Physiotherapeuten mindestens sechs Monate bis zu einem Jahr (S. 2 Ziff. 2). Nach nunmehr neun Monaten intensiver Therapie sei subjektiv und objektiv immer noch eine Instabilität vorhanden. Sie sei aufgrund der anhaltenden Beschwerden immer noch in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S. 2 Ziff. 3-4). Bleibe trotz Therapie eine Instabilität bestehen, so sei eine Operation notwendig, aufgrund derer sie wieder ein paar Monate arbeitsunfähig werde. In ihrem Beruf als Bademeisterin sei es wichtig, dass keine körperlichen Einschränkungen bestünden (S. 3).
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 2. April 2024 (Eingangsdatum; Urk. 6/G1/1) war die Beschwerdeführerin am 29. März 2024 mit dem Fahrrad unterwegs, als sie einer Fussgängerin, die auf dem Veloweg stand, habe ausweichen wollen. Dabei habe sich die Bremse ihres Fahrrads am Rucksackträger dieser Person verhakt, wobei sie sich bei diesem Manöver das linke Knie verdreht habe (vgl. auch Urk. 6/G4/1).
3.2 Anlässlich der Erstbehandlung am Institut für Notfallmedizin am Spital Z.___ vom 29. März 2024 stellten die Ärztinnen folgende Diagnose (Urk. 6/M2/2):
- Verdacht auf Kniebinnenverletzung links vom 29. März 2024
- bei Distorsion des Knies links
- am ehesten des Meniskus lateralis
Das gleichentags veranlasste Röntgenbild habe eine Verdacht auf einen ossären Ausriss am lateralen Kollateralband kaudalseits, einen Kniegelenkserguss und eine regelrechte Stellung gezeigt (Urk. 6/M2/3).
3.3 Die am 2. April 2024 durchgeführte bildgebende Untersuchung zeigte eine vordere Kreuzbandruptur, einen kleinen Einriss an der Unterfläche des medialen Meniskushornes, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und multifokale Knochenkontusionen mit fokalen Frakturlinien im posterioren Tibiaplateau (Urk. 6/M4/1).
Die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am Spital Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 3. April 2024 (Urk. 6/M1/5-6) eine isolierte vordere Kreuzbandruptur links vom 2. (richtig: 29.) März 2024 mit und bei asymptomatischer Zerrung des medialen Kollateralbandes (MCL) und Distorsionstrauma nach Fahrradtrauma (Urk. 6/M1/5). Da die Beschwerdeführerin keine Stop-and-go - Sportarten betreibe und keine grossen sportlichen Ansprüche habe, strebe man vorerst ein konservatives Prozedere mit Physiotherapie und analgetischer Bedarftherapie an. Die Belastung könne nach Massgabe der Beschwerden erfolgen (Urk. 6/M1/6).
3.4 Mit Bericht vom 15. Mai 2024 (Urk. 6/M5/2-3) hielten die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am Spital Z.___ bei unveränderter Diagnose fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr recht gut gehe. Sie habe keine Schmerzen, allerdings könne sie das Knie noch nicht vollständig beugen. Ein objektivierbares Instabilitätsgefühl werde verneint. Einen Gehstock nutze sie nur im öffentlichen Verkehr für ein zusätzliches Sicherheitsgefühl. Zur Physiotherapie gehe sie regelmässig und mache auch regelmässig Übungen zuhause. Aktuell sei sie als Bademeisterin nicht arbeitsfähig, gehe häufig schwimmen und fahre Fahrrad (Urk. 6/M5/2).
Es zeige sich ein insgesamt erfreulicher Verlauf bei beschwerdearmer Patientin (Urk. 6/M5/2) Die Physiotherapie sei zur Besserung der Bewegung und zum Kraftaufbau fortzuführen (Urk. 6/M5/3).
3.5 In ihrem Bericht vom 19. Juni 2024 (Urk. 6/M6/3-4) führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am Spital Z.___ aus, insgesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf. Die Beweglichkeit sei bereits viel besser als in der Vorkonsultation. Es werde die Fortführung der Physiotherapie und Medizinischen Trainingstherapie zur Besserung der Bewegung und zum Kraftaufbau empfohlen. Die Arbeit solle schrittweise wieder aufgenommen werden (Urk. 6/M6/3). Ab 1. bis 28. Juli 2024 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (Urk. 6/M6/4).
3.6 Dr. A.___ diagnostizierte in seiner Aktenbeurteilung vom 12. August 2024 (Urk. 6/M9/1-4) eine konservativ behandelte isolierte vordere Kreuzbandruptur Knie links (Urk. 6/M9/1 Ziff. 2) und bejahte die Frage nach einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes bei weiterer ärztlicher Behandlung (Urk. 6/M9/3 Ziff. 7). Eine Teil-Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Monate bei konservativer Therapie sei in der Tätigkeit als Bademeisterin ausgewiesen (Urk. 6/M9/3 Ziff. 8).
3.7 Mit Bericht vom 30. September 2024 (Urk. 6/M10/1-2) über die Konsultation vom 25. September 2024 führte Dr. med. B.___, Oberarzt Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie am Stadtspital Z.___ aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit einer Woche wieder zu 100 % als Bademeisterin, wobei die Saison in etwa fünf Wochen beendet sei. Physiotherapie werde immer noch durchgeführt. Im Alltag und während der sportlichen Betätigung (schwimmen, Fahrrad fahren) habe sie keine Beschwerden. In den vergangenen Tagen habe sie zwei Mal das Gefühl von Hyperextension mit leichten Schmerzen verspürt, sonst habe sie keinerlei Einschränkung. Der Status habe ein flüssiges Gangbild, ein intaktes Integument, keinen Erguss und keine Druckdolenzen gezeigt. Die Flexion und Extension sei frei, im Lachman-Test bestünden im Vergleich zur Gegenseite eine allenfalls diskrete anterio-posteriore Translation und ein fraglicher harter Anschlag. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt. Sechs Monate posttraumatisch zeige sich eine zufriedene Patientin, die sicherlich noch von einem muskulären Aufbau profitieren könnte. Klinsch liege allenfalls eine Lambda-Heilung vor, da sich ein dezent harter Anschlag im betroffenen Gelenk zeige. Die Beschwerdeführerin wolle noch die medizinische Trainingstherapie besuchen und sich bei Bedarf wieder melden (Urk. 6/M10/1).
3.8 Dr. A.___ nahm am 23. Oktober 2024 (Urk. 6/M11/1-2) erneut Stellung und hielt fest, Stand 30. September 2024 handle es sich um läsional übliche Restbeschwerden bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur (Urk. 6/M11/1 Ziff. 1). Von einer weiteren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Mehr als sechs Monate nach dem Kreuzbandriss seien die natürlichen Reparationsprozesse und das Remodelling weitgehend abgeschlossen und der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung sei erreicht. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag beschwerdefrei (Urk. 6/M/11/2 Ziff. 2 und 4). Kraftausdauertraining für das linke Bein könne sieben Monate nach dem Ereignis längst in Eigenregie leicht durchgeführt werden (Urk. 6/M11/2 unten).
3.9 Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 12. November 2024 (Urk. 6/M12/1-2) fest, die Aussage von Dr. A.___, wonach sechs Monate posttraumatisch der natürliche Reparationsprozess und das Remodelling des vorderen Kreuzbandes abgeschlossen seien, könne er teilweise nachvollziehen. Die muskuläre Rehabilitation und die damit einhergehende Stabilisation könnten jedoch erst mit dem beendeten Remodelling einen fortgeschrittenen Status einnehmen. Somit sei davon auszugehen, dass auch nach einem Zeitraum von sechs Monaten ein Rehabilitationsdefizit, besonders bei jungen Patienten, bestehe. Bei der letzten Konsultation vom 25. September 2024 habe noch ein muskuläres Defizit bestanden. Weiterhin sei davon auszugehen, dass etwa ein Jahr posttraumatisch bei konservativer Therapie einer vorderen Kreuzbandruptur die betroffenen Personen von einem gezielt hochfrequenten Muskelaufbau profitierten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Unfalls vom 29. März 2024 eine vordere Kreuzbandruptur, einen kleinen Einriss an der Unterfläche des medialen Meniskushornes, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und multifokale Knochenkontusionen mit fokalen Frakturlinien im posterioren Tibiaplateau (Urk. 6/M4/1). Die Behandlung erfolgte konservativ. Bereits im Mai 2024 hatte die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr und ein Instabilitätsgefühl wurde verneint (Urk. 6/M5/2). Nach zunächst voller Arbeitsunfähigkeit war sie ab 1. Juli 2024 zu 50 % und ab Mitte September 2024 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/M6/3; Urk. 6/M10/1). Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 30. September 2024 hatte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Alltag und während der sportlichen Betätigung keine Beschwerden mehr. Zwar hatte sie zwei Mal das Gefühl einer Hyperextension mit leichten Schmerzen verspürt, sie klagte aber ansonsten über keine Einschränkungen. Der von Dr. B.___ erhobene Status war weitestgehend normal mit flüssigem Gangbild und freier Extension und Flexion. Klinisch lag allenfalls eine Lambda-Heilung vor, da sich ein dezent harter Anschlag im betroffenen Gelenk zeigte (Urk. 6/M10/1).
4.2 Gestützt auf diese Aktenlage und insbesondere auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 30. September 2024 kam Dr. A.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass per 30. September 2024 von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war. Dazu ist festzuhalten, dass eine reine Aktenbeurteilung beweiskräftig ist, sofern - wie vorliegend - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen). Angesichts des von Dr. B.___ im September 2024 festgestellten weitgehend normalen Befundes mit Beschwerdefreiheit auch bei sportlicher Betätigung und voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bademeisterin ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, inwiefern durch eine weitere Behandlung noch eine namhafte Verbesserung im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.4) erreicht werden könnte. Eine fortdauernde Instabilität ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin medizinisch nicht ausgewiesen, vielmehr war bereits im Mai 2024 ein objektives Instabilitätsgefühl verneint worden (Urk. 6/M5/2). Nachvollziehbar wies Dr. A.___ darauf hin, dass ein Kraftausdauertraining auch in Eigenregie durchgeführt werden könne (Urk. 6/M11/2), zumal davon auszugehen ist, dass zur Ausübung der Tätigkeit als Bademeisterin ohnehin Fitness und Kraft in geeigneter Weise trainiert werden müssen.
4.3 Es liegen keine medizinisch begründeten Indizien gegen die Beurteilung durch Dr. A.___ vor. Insbesondere vermag die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 12. November 2024, worin dieser betonte, die Beschwerdeführerin könne auch ein Jahr nach der erlittenen Knieverletzung von einem gezielten hochfrequenten Muskelaufbau profitieren (vorstehend E. 3.9), keinen auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung durch Dr. A.___ zu wecken. Zwar hatte Dr. B.___ auch bereits im September 2024 dafürgehalten, dass die Beschwerdeführerin sicherlich noch von einem muskulären Aufbau profitieren könne (Urk. 6/M10/1), eine medizinisch ausgewiesene Notwendigkeit ergab sich jedoch bereits damals nicht. Vielmehr ist insgesamt nur von einem geringfügigen prognostisch zu erwartenden therapeutischen Fortschritt auszugehen. Zur entscheidenden Frage der wesentlichen Steigerung der bereits Mitte September 2024 wieder vollständig erlangten Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ denn auch nicht. Zudem wurde die jüngste Stellungnahme nach Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2024 verfasst und war direkt an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Dr. B.___ ersuchte diese, ihren Entscheid zu überdenken (Urk. 6/M12/1), was auf eine gewisse Identifizierung mit den Interessen der Beschwerdeführerin hindeutet, die den Beweiswert seiner Berichte schmälert. Diesbezüglich ist im Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass die behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie allenfalls aufgrund der Knieverletzung erneut arbeitsunfähig oder eine Operation notwendig werden könnte, ist sie darauf hinzuweisen, dass auf erneute Anmeldung hin auch für Rückfälle und Spätfolgen Versicherungsleistungen gewährt werden können (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; vgl. Urk. 6/G13/1 unten f.; Urk. 5 S. 4).
4.5 Nach dem Gesagten sind die Leistungseinstellung und der Fallabschluss per 30. September 2024 nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard