Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2025.00002

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00002


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 19. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1991, schloss die Sekundarschule B ab und begann im Anschluss an eine abgebrochene Lehre als Elektromonteur eine Lehre als Carrosseriespengler (Urk. 7/176 S. 6 oben). Ab dem 12. August 2013 war er bei der Carrosserie Y.___, Z.___ (nachfolgend: Lehrbetrieb), angestellt (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 3, Urk. 7/31-32) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Mit Schadenmeldung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/2) meldete der Lehrbetrieb der Suva, dass der Versicherte am 26. (richtig: 25.; vgl. Urk. 7/13 Ziff. 1) November 2017 nach dem Besuch eines Eishockeyspiels auf dem Weg vom Stadion zum Bahnhof durch ein Gummigeschoss der Polizei am rechten Auge verletzt worden sei. Gemäss den Berichten der Ärzte der Augenklinik des A.___ erlitt der Versicherte eine schwerste Contusio bulbi (vgl. Urk. 7/46/2-3, Urk. 7/25; vgl. auch Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des A.___ vom 26. November 2017, Urk. 7/45/1-3). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/15).

1.2    Am 12. März 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Am 3. April 2018 sowie erneut am 15. Mai und am 10. Juli 2018 wurde er am rechten Auge operiert (vgl. Urk. 7/60, Urk. 7/70, Urk. 7/82). Das Arbeitsverhältnis mit dem Lehrbetrieb endete infolge Befristung per 30. Juni 2018 (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/54, Urk. 7/78).

    Nachdem der Versicherte die Lehrabschlussprüfung zum Carrosseriespengler im Herbst 2018 zum zweiten Mal - ein erster erfolgloser Versuch war vor dem Unfallereignis erfolgt (vgl. dazu Urk. 7/31, Urk. 7/176 S. 6 oben) - nicht bestanden hatte (vgl. Urk. 7/98, Urk. 7/104, Urk. 7/125 S. 3 unten), veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der Schweizerischen Fachstelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld (SIBU; Bericht vom 20. Dezember 2018, Urk. 7/125/2-5) und erteilte am 4. April 2019 (Urk. 7/128/2-4) sowie am 24. August 2021 (Urk. 7/183/23-25) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ, dies bis zum 15. Juli 2023. Im Sommer 2023 schloss der Versicherte diese Ausbildung ab (Urk. 7/192/6 Mitte).

1.3    Die Suva legte das Dossier im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin zur Stellungnahme vor. Am 14. und am 24. Mai 2019 beantworteten ein Facharzt und eine Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie die ihnen unterbreiteten Fragen (Urk. 7/137). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (Urk. 7/167) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 28 % zu. Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/168, Urk. 7/172), wurde er am 15. März 2021 durch einen Versicherungsmediziner der Suva psychiatrisch untersucht. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 26. April 2021 (Urk. 7/176) nahm die Suva die am 21. Oktober 2020 erlassene Verfügung betreffend Integritätsentschädigung zurück (vgl. Urk. 7/177) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2021 (Urk. 7/179) eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 63 % zu.

1.4    Mit Schreiben vom 6. November 2023 (Urk. 7/191) ersuchte die Suva die IV-Stelle um Zusendung des abschliessenden Umschulungsberichts und des Abschlusszertifikats, worauf die IV-Stelle ihr den Bericht der SIBU über das in ihrem Auftrag durchgeführte (vgl. Urk. 7/192/11) sehbehindertentechnische Assessment vom 24. Oktober 2023 (Assessmentbericht vom 30. Oktober 2023, Urk. 7/192/6-10) sowie den Low Vision-Bericht der SIBU vom gleichen Tag (Urk. 7/192/2-5) zukommen liess.

    Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 7/217) sprach die Suva dem Versicherten ab dem 16. Juli 2023 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 56'593.-- zu. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2024 Einsprache (Urk. 7/221), welche er am 26. März 2024 ergänzte (Urk. 7/228). In der Folge stellte die Suva bei der IV-Stelle ein Gesuch um Aktenzustellung (vgl. 7/230-231) und holte beim behandelnden Psychiater die Krankengeschichte ein (Urk. 7/234/1-7). Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2024 (Urk. 7/237/1-11 = Urk. 2) wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Dispositiv-Ziffer 1). Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziffer 1 aufzuheben und ihm eine Rente auf der Basis von 100 % zuzusprechen. Weiter sei Ziffer 3 aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventuell sei Ziffer 1 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Neubehandlung zurückzuweisen (S. 1 Mitte). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ein gerichtliches Gutachten auf den Gebieten der Ophthalmologie und der Psychiatrie in Auftrag zu geben. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2 unten). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Nach vorangegangener zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 9-10) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 12) auf sein Ersuchen hin (vgl. Urk. 11) eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (Urk. 15) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer weiteren Notfrist (vgl. Urk. 14) abgewiesen.

    Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer die bislang nicht zugestellte Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 (Urk. 18) ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer 30-tägigen Replikfrist. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 (Urk. 19) wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Urk. 20, «Replik») hielt der Beschwerdeführer an allen Rechtsbegehren der Beschwerde vom 6. Januar 2025 vollumfänglich fest. Mit einer weiteren Eingabe gleichen Datums (Urk. 21) reichte er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 22) mit diversen Beilagen (Urk. 23/1-8) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bilden. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versich-erungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver-sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheids (Urk. 2) aus, da keine Operationen am rechten Auge mehr geplant seien, seit Anfang 2020 keine psychiatrische Behandlung mehr stattfinde und der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 abgeschlossen habe, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente bezogen auf diesen Zeitpunkt zu prüfen (S. 3 Ziff. 2.2). Hinsichtlich der Frage, welche Tätigkeiten ihm trotz Unfallfolgen am rechten Auge noch möglich seien, sei auf die beweiswertige versicherungsmedizinische Beurteilung vom 14. Mai 2019 abzustellen (S. 6 Ziff. 5.1-2). In den ärztlichen Berichten fehlten Hinweise auf einen - vom Beschwerdeführer in der Einsprache geltend gemachten – neurologischen Gesundheitsschaden und eine daraus resultierende Beeinträchtigung. Sodann sei der Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seit Anfang 2020 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aus den vorhandenen Berichten beziehungsweise den Einträgen in der Krankengeschichte ergäben sich ferner keine Hinweise auf eine Einbusse der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung zum Kaufmann EFZ erfolgreich abgeschlossen. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung nicht angezeigt (S. 6 f. Ziff. 5.3). Ausgehend von einem gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten und um einen Abzug von 10 % verminderten Invalideneinkommen von Fr. 63'020.-- (S. 7 Ziff. 6.1.4) sowie einem ebenfalls gestützt auf die LSE ermittelten Valideneinkommen von Fr. 71'192.-- in der Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne Unfall die Lehre zum Carrosseriespengler erfolgreich abgeschlossen (S. 7 f. Ziff. 7.1-4), ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (S. 8 Ziff. 7.5). Schliesslich begründete sie, weshalb der in der Verfügung vom 29. Januar 2024 auf Fr. 56'593.-- festgelegte versicherte Verdienst zu bestätigen sei (S. 9 f. Ziff. 8.1-4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es werde im Wesentlichen die Verletzung von Art. 19 UVG gerügt, weil die Invalidenversicherung die Eingliederungsmassnahmen noch nicht abgeschlossen habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt, da sie die Wechselwirkung zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung und der Einäugigkeit nicht abgeklärt und leidglich auf Verlaufsberichte abgestellt habe, die sich nicht zur Erwerbsfähigkeit äusserten (S. 3 Ziff. 5). Der Vorfall vom 25. November 2017 sei sowohl für die schwere Augenverletzung als auch für die posttraumatische Belastungsstörung ursächlich (S. 17 f. Ziff. 46). Das ungute Zusammenspiel von somatischen und psychischen Erscheinungen führe zu einer weitaus höheren Leistungsunfähigkeit als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Zwar habe er die Umschulung mit einigen Schwierigkeiten beenden können, doch daure die Arbeitsvermittlung noch an, da es ihm trotz aller Bemühungen nicht gelinge, sich hinreichend zu konzentrieren und eine respektable Arbeitsleistung zu erbringen. Es fehle ein Gutachten, das sich zum Zusammenspiel von Psyche, Schmerzen und Augenleiden äussere (S. 18 Ziff. 47). Auf Empfehlung der SIBU habe die IV-Stelle beschlossen, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen. Damit seien noch relevante, auf die Unfallfolgen zurückzuführende Eingliederungsmassnahmen offen und hätte die Beschwerdegegnerin eine Übergangsrente verfügen müssen, soweit keine Taggelder der Invalidenversicherung mehr geleistet würden. Die Rentenverfügung sei daher zu früh erfolgt (S. 19 f. Ziff. 50). Die Wechselwirkung von Psyche und Augenverletzung gehe aus verschiedenen Arztberichten hervor; sein Augenleiden erinnere ihn immer wieder an den traumatischen Polizeieinsatz. Die (auch) vom Suva-Versicherungspsychiater beschriebene Wechselwirkung, welche immerhin zu einer Integritätsentschädigung von 63 % geführt habe, gelte es unabhängig von allfälligen neurologischen Schäden (vgl. dazu S. 19 Ziff. 48) abzuklären. Um den Grad der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bestimmen, bedürfe es eines gerichtlichen Gutachtens (S. 21 f. Ziff. 55). Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bleibe zu bemerken, dass der Validenlohn – aus näher dargelegten Gründen – auf Fr. 88'244.-- anzusetzen sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalidenlohn von 15 % resultierte mindestens eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % (S. 22 Ziff. 57; vgl. auch die zusammenfassende Schlussfolgerung auf S. 23).

2.3    Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) entgegen, die Ausführungen im Assessmentbericht der SIBU vom 30. Oktober 2023 zeigten, dass die Rentenprüfung nicht verfrüht erfolgt sei. Laufende Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer denn auch im Einspracheverfahren nicht erwähnt. Den im Sommer 2024 eingeholten IV-Akten sei nicht zu entnehmen gewesen, dass weitere Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 19 UVG am Laufen gewesen wären. Die Arbeitsvermittlung sei in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irrelevant (S. 3 Ziff. 4.3-4). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und hob hervor, dass sie zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die trotz Unfallfolgen erfolgreich umgeschulte Tätigkeit als Kaufmann EFZ abgestellt habe. Die Einholung eines Gutachtens sei folglich weder angezeigt noch gerechtfertigt (S. 3 Ziff. 4.5). Schliesslich hielt sie an den zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogenen Grundlagen sowie dem vorgenommenen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % fest (S. 3 f. Ziff. 4.6-7).

2.4    In seiner Eingabe vom 12. Februar 2026 (Urk. 20) bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach von einer ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin auszugehen sei, und beantragte die Einholung eines poly- oder mindestens bidisziplinären Gerichtsgutachtens.


3.

3.1    Im Notfallbericht des A.___, Augenklinik, vom 26. November 2017 (Urk. 7/46/2-3) wurde eine schwerste Contusio bulbi mit Gummigeschoss vom 25. November 2017 diagnostiziert (S. 2 oben).

    Die Computertomographie (CT) des Neurocraniums inklusive Schädelkalotte und hintere Schädelgrube vom 26. November 2017 ergab eine subgaleale Schwellung okzipital links sowie gering präorbital rechts ohne Nachweis einer intrakraniellen Blutung. Es zeigten sich keine frische ossäre Läsion der Schädelkalotte oder der Schädelbasis, kein intraorbitales Hämatom und keine Orbitafraktur (Bericht A.___, Klinik für Neuroradiologie, vom 9. April 2018, Urk. 7/57).

3.2    Am 3. April 2018 erfolgte im A.___, Augenklinik, ein erster operativer Eingriff, beinhaltend eine Pars-plana-Vitrektomie, eine Lentektomie sowie eine Intraokularlinsenimplantation und Irisnaht (vgl. Operationsbericht vom 3. April 2018, Urk. 7/60; Austrittsbericht vom 3. April 2018, Urk. 7/59).

    Aufgrund einer rhegmatogenen Netzhautablösung und eines Abrisses der temporalen Haptik der Kunstlinse (vgl. Urk. 7/137 S. 1 unten) wurde der Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 im A.___, Augenklinik, erneut operiert (vgl. Operationsbericht vom 15. Mai 2018, Urk. 7/70).

    Eine erneute Netzhautablösung (vgl. Urk. 7/137 S. 1 unten) führte zu einem weiteren operativen Eingriff im A.___, Augenklinik, am 10. Juli 2018. Dieser beinhaltete eine Cerclage, eine Re-Pars-plana-Vitrektomie, eine Silikonölentfernung, ein Peeling, eine Retinektomie, eine Behandlung mit Endolaser und eine Silikonöltamponade (vgl. Operationsbericht vom 10. Juli 2018, Urk. 7/82).

3.3    Im zuhanden der IV-Stelle erstatteten Assessmentbericht der SIBU vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/125/2-5) wurde ausgeführt, gemäss Low Vision-Bericht vom 18. Dezember 2018 (vgl. Urk. 7/1256-9) bestehe auf dem rechten Auge des Beschwerdeführers keine Sehkraft mehr und man habe es somit mit einer funktionellen Einäugigkeit zu tun. Der Beschwerdeführer könne praktisch nur noch die linke Gesichtsfeldhälfte nutzen. Wegen des Ausfalls des rechten Auges müsse er zur Kompensation vermehrt Kopf- beziehungsweise Augenbewegungen machen. Dies könne zu einer schnelleren Ermüdung führen (S. 1 unten, S. 2 oben). Bei Betrachtung der objektiven Messresultate wäre die Sehbehinderung eher als leichte Sehbehinderung einzustufen. Wenn jedoch die subjektiv stark wahrgenommenen und fachlich nachvollziehbaren Beschwerden wie fehlendes Tiefensehen, störendes Schattensehen und starke Blendung in die Einstufung miteinbezogen würden, sei die Sehbehinderung als mittlere Sehbehinderung einzustufen (S. 3 Mitte). Eine sehbehindertentechnische Grundschulung durch die SIBU sei nicht angezeigt. Abgesehen von der vorgeschlagenen Schutz- respektive Sonnenbrille zum Schutz des verbleibenden linken Auges seien aktuell keine weiteren Hilfsmittel beziehungsweise Massnahmen angezeigt. Sollte der Beschwerdeführer zukünftig vermehrt administrative Tätigkeiten ausführen und sollte sich dabei zeigen, dass dabei Beschwerden auftreten, wäre allenfalls eine kompensatorische Arbeitsweise (Benutzung des PCs mit Tastaturbefehlen und auditiver Entlastung) angebracht (S. 5).

3.4    Die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. univ. B.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, und der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, legten in ihrer Beurteilung vom 14. und 24. Mai 2019 (Urk. 7/137) den bisherigen Verlauf anhand der medizinischen Aktenlage dar (S. 1) und nahmen unter anderem Stellung zur Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen zumutbarerweise noch ausüben kann. Sie führten aus, aus augenärztlicher Sicht seien alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Das Führen eines Motorfahrzeugs der 1. Gruppe der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), insbesondere Personenwagen, sei nach einer viermonatigen Karenzfrist und anschliessender Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten erlaubt. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche Stereosehen erforderten. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen und ebenso Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürften keine LKWs und schweren Baumaschinen geführt werden. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen könnten, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien zwar im Prinzip möglich, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien feinmechanische Tätigkeiten für den Versicherten nicht mehr geeignet beziehungsweise es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20 %. Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Ein Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 Meter, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien, und für solche, welche kein Stereosehen erforderten, sei aus ophthalmologischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10 % bis 20 %, terminiert auf ein bis zwei Jahre. Für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssten, sei auf eine entsprechende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für Bildschirmtätigkeiten (S. 2 unten, S. 3 oben).

3.5    Ab dem 3. Juli 2019 stand der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (vgl. die am 4. September 2024 zu den Akten genommene Krankengeschichte, Urk. 7/234/1-7). Im Bericht vom 13. August 2019 (Urk. 7/151) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe von – im Einzelnen näher dargelegten - multiplen Beeinträchtigungen in seinem Leben seit dem Ereignis vom 25. November 2017 berichtet (S. 1 unten, S. 2 oben). Zu den Befunden führte Dr. D.___ unter anderem aus, es bestehe ein inhaltlich auf das Unfallereignis und dessen Folgen gerichtetes Grübeln und Gedankenkreisen. Der Beschwerdeführer berichte von Flashbacks vom Unfallereignis und den unmittelbar nachfolgenden Geschehnissen. Er berichte von nie zuvor gehabten Angstzuständen, und dass er nachts oft schweissgebadet aufwache. Er gebe auch an, unter Alpträumen zu leiden. Es bestehe eine Antriebslosigkeit, das Selbstvertrauen sei vermindert und der Beschwerdeführer zweifle an seinen Fähigkeiten (S. 2 Mitte). Als Diagnose nannte Dr. D.___ eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; S. 1 Mitte). Die Therapieplanung beziehungsweise das weitere Vorgehen erfolgten pragmatisch (S. 3). Der vorletzte Eintrag in der Krankengeschichte (Urk. 7/234/1-7) datiert vom 31. Januar 2020, wo Dr. D.___ unter anderem festhielt, der Beschwerdeführer habe von nächtlichem Erwachen wegen Alpträumen und immer schlimmer werdenden Schlafstörungen berichtet. Weiter habe er über ständige Müdigkeit, Gedankenkreisen und Grübeln, Lust- und Motivationslosigkeit sowie Erschöpfung geklagt. Er habe angegeben, nach drei Stunden Schule fix und fertig sowie überfordert zu sein. Der letzte Eintrag in der Krankengeschichte datiert vom 7. Februar 2020 und beschränkt sich auf den Vermerk «n.e.» (S. 6 unten).

3.6    Die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) schätzte in ihrer Beurteilung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 7/165) den unfallkausalen ophthalmologischen Integritätsschaden auf 28 %. Sie führte aus, die Sehschärfe auf dem rechten Auge sei schlechter als 0.1., der Beschwerdeführer sei aber nicht vollständig erblindet. Er sei noch in der Lage, Finger auf eine Distanz von 0.5 Meter zu zählen.

3.7    Zur Beurteilung des Integritätsschadens aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführer am 15. März 2021 durch den Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seiner Beurteilung vom 26. April 2021 (Urk. 7/176) führte dieser aus, es bestehe weiterhin eine deutliche posttraumatische Symptomatik. Ansammlungen von Menschen und Auseinandersetzungen führten zu panischer Angst, das gesunde Auge auch noch zu verlieren, weshalb derartige Situationen vermieden würden. Begegnungen mit uniformierten Polizisten bewirkten jeweils Hyperarousal sowie ein entsprechendes Vermeidungsverhalten. Belastende Träume drehten sich häufig um das Unfallereignis. Sowohl spontan als auch getriggert - insbesondere durch Eishockey-Matches - komme es mehrmals pro Monat zu sich aufdrängenden Erinnerungen und Flashbacks (S. 9 oben). Aus psychiatrischer Sicht seien das Ereignis und dessen Folgen als recht schwer zu beurteilen (S. 9 unten). Bis zum 7. Februar 2020 habe sich der Beschwerdeführer in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei Dr. D.___ befunden. Aktuell berichte er, dass er diese Therapie nicht mehr wahrgenommen habe, weil ihn die Schule stark beanspruche. Er beabsichtige, diese Behandlung wieder aufzunehmen. Dr. D.___ habe die durch ihn diagnostizierte chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) in einer nachvollziehbaren und aufgrund der aktuellen eigenen Untersuchung zu bestätigenden Weise durch die Angabe multipler, aufgrund des Unfallereignisses bestehender psychischer Beschwerden und Beeinträchtigungen begründet. Die körperlichen und psychischen Unfallfolgen bewirkten einen chronischen, erheblichen Leidensdruck (S. 10 oben). Insgesamt sei die chronisch verlaufende posttraumatische Belastungsstörung im Vergleich zu anderen Betroffenen leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Abgesehen von den recht starken Schlafstörungen und gewissen Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit wirkten sich die psychischen Unfallfolgen nicht täglich im gewöhnlichen Alltag aus, sondern nur in bestimmten Situationen (S. 10 Mitte). Unter Bezugnahme auf die in der Suva-Tabelle 19 (Integritätsentschädigung bei psychischen Folgen von Unfällen) festgelegten Kriterien stufte Dr. E.___ den Schweregrad der psychischen Störung als leicht (20 %) bis mittelschwer (50 %) ein. Er beurteilte den Beschwerdeführer insgesamt als weniger stark eingeschränkt als für eine mittelschwere psychische Störung vorausgesetzt. Im Bereich der Kognition und der exekutiven Funktionen sei wahrscheinlich lediglich die Konzentrationsfähigkeit erheblich vermindert. Das alltägliche Leben sei nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliege. Insgesamt bezifferte Dr. E.___ die Integritätsentschädigung auf 35 % (S. 11 Mitte). Es sei von einer Dauerhaftigkeit auszugehen. Trotz einer angemessenen ambulanten psychiatrischen Therapie bis im Februar 2020 hätten sich die psychischen Unfallfolgen in den letzten zwei Jahren nicht in einer erheblichen, anhaltenden Weise verändert (S. 11 unten). In funktioneller Hinsicht bestünden keine relevanten Überschneidungen zwischen der funktionellen Einäugigkeit und den gemäss Tabelle 19 zu würdigenden Unfallfolgen, weshalb die entsprechenden Integritätsschäden zu addieren seien (S. 12 Mitte).

3.8    Am 24. Oktober 2023 absolvierte der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/192/11-12) ein weiteres sehbehindertentechnisches Assessment bei der SIBU (vgl. vorstehend E. 3.3). Gemäss Assessmentbericht vom 30. Oktober 2023 (Urk. 7/192/6-10) erfolgte eine Abklärung des funktionellen Sehvermögens und der Arbeitsweise am PC sowie eine Hilfsmittelpräsentation (S. 1 unten). Es wurde ausgeführt, bei bestehender Monokel-Situation gebe es geeignetere und nicht geeignete Berufsfelder; das Berufsfeld im kaufmännischen Bereich gehöre zu den geeigneten (S. 8 oben). Die visuelle Situation habe sich seit dem letzten Assessment nicht verändert. Aufgrund der vorliegenden Einäugigkeit falle es dem Beschwerdeführer noch immer schwer, Distanzen abzuschätzen, und er müsse vermehrte Augen- und Kopfbewegungen machen. Er sei in der aktuellen Situation sicher auf visuelle Entlastung angewiesen, aber ob damit auch die Konzentrationsprobleme behoben werden könnten, könne nicht beurteilt werden (S. 9 oben). Bei Vorliegen einer konkreten Stelle im kaufmännischen Bereich werde empfohlen, den Arbeitsplatz durch die Fachpersonen der SIBU im Fachbereich Unterstützung Informatik und Low Vision abzuklären (S. 9 Mitte). Zum jetzigen Zeitpunkt werde davon ausgegangen, dass keine weiteren sehbehindertenspezifischen beruflichen Massnahmen von Nöten seien (S. 10).


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2017 durch ein von der Polizei abgefeuertes Gummigeschoss am rechten Auge getroffen wurde und dieses Ereignis ursächlich war für das in den medizinischen Akten dokumentierte Verletzungsbild am rechten Auge (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4, E. 3.6) sowie auch die in den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) und im Bericht des Versicherungsmediziners Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) beschriebene psychische Symptomatik (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 4.2). Soweit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Frage nach dem Kausalzusammenhang beschlagen (vgl. insbesondere die Zusammenfassung in Urk. 1 S. 17 Ziff. 45-46), ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Die umfangreichen Ausführungen zum Sachverhalt, insbesondere die detaillierten Schilderungen zum Unfallhergang und die daraus hinsichtlich des Verletzungs- beziehungsweise Beschwerdebildes gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff. sowie insbesondere die Zusammenfassung in Urk. 1 S. 17 Ziff. 45-46), sind sodann insofern nicht von Relevanz, als Grundlage zur Beurteilung des (unfallkausalen) Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit letztlich (allein) die medizinischen Berichte sind.

4.2    Unbestritten ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Zeitpunkt (16. Juli 2023) hinaus keine namhafte Besserung des (somatischen) Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Davon ist auszugehen, zumal den aktenkundigen medizinischen Berichten hinsichtlich des rechten Auges keine weiteren therapeutischen Möglichkeiten zu entnehmen sind. Auf die zunächst noch vorgesehene Silikonölentfernung (vgl. Urk. 7/116 S. 1 unten, Urk. 7/136 S. 1 unten, Urk. 7/142) wurde letztlich verzichtet (vgl. Urk. 7/156, Urk. 7/161). Unter dem Gesichtspunkt der nicht mehr zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustands ist der vorgenommene Fallabschluss somit nicht zu beanstanden, dies auch im Falle fortbestehender psychischer Unfallfolgen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung einem Fallabschluss entgegenstehen und ob der Beschwer-deführer Anspruch hat auf eine das Taggeld ablösende Übergangsrente. Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet dabei der Erlass des Einspracheentscheids vom 15. November 2024 (BGE 131 V 9 E. 1, BGE 130 V 445 E. 1.2).

4.3    Die Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls folgende (definitive) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in welchen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).

4.4    Ausweislich der Akten übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für eine Ausbildung des Beschwerdeführers zum Kaufmann EFZ, dies bis zum 15. Juli 2023 (Urk. 7/128, Urk. 7/183/23-25). Bis zu diesem Zeitpunkt richtete sie auch Taggelder aus (Urk. 7/183/26). Mit Schreiben vom 6. November 2023 (Urk. 7/191) forderte die Beschwerdegegnerin bei der IV-Stelle den abschliessenden Umschulungsbericht und das Abschlusszertifikat an, worauf ihr der Assessmentbericht der SIBU vom 30. Oktober 2023 samt Low Vision-Bericht vom gleichen Tag (Urk. 7/192/2-10) sowie die bezüglich dieser Abklärungen erteilte Kostengutsprache vom 5. Oktober 2023 (Urk. 7/192/11) zugestellt wurden. Aus dem Assessmentbericht der SIBU (Urk. 7/192/6-10) geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 abgeschlossen hat und im Zeitpunkt der Abklärung durch die SIBU (24. Oktober 2023) auf Stellensuche war (S. 2 unten, S. 3 oben). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 teilte er mit, schon länger beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet zu sein, aufgrund fehlender Unterlagen aber noch keine Taggelder erhalten zu haben (Urk. 7/202). Die telefonischen Erkundigungen der Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 29. Januar 2024 ergaben, dass der Beschwerdeführer vom 13. Oktober bis 13. Dezember 2023 zur Arbeitsvermittlung gemeldet war, ihm mangels erfüllter Kontrollpflicht jedoch keine Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 7/207).

    Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass - nach unbestrittenermassen abgeschlossener Ausbildung zum Kaufmann EFZ (vgl. Urk. 1 S. 18 Ziff. 47) - zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15. November 2024 (weitere) Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gange waren, welche geeignet gewesen wären, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Während auch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 27. Februar und 26. März 2024 (Urk. 7/221, Urk. 7/228) keine laufenden Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erwähnte, verwies er in der Beschwerdeschrift einzig auf eine noch andauernde Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 18 Ziff. 47). Diesbezüglich ist allerdings mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4.4) auf die gefestigte Praxis hinzuweisen, wonach Arbeitsvermittlung nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) keine Auswirkungen auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit hat. Das Gleiche gilt für Berufsberatung nach Art. 15 IVG. Diese Massnahmen sind somit in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Dafür, dass durch allfällige (weitere) Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung das der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Invalideneinkommen (dazu nachstehend E. 6.4) verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5), bestehen weder Anhaltspunkte noch wurde dies geltend gemacht. Daran vermag auch das durch die Invalidenversicherung finanzierte Aufbautraining in der Zeit vom 31. März bis 30. September 2025 (vgl. Taggeldverfügung der IVStelle vom 3. April 2025, Urk. 25/2) nichts zu ändern. Ein Anspruch auf eine Übergangsrente ist damit zu verneinen.


5.

5.1    Ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.2-4) der Fallabschluss per 16. Juli 2023 zu bestätigen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente geprüft. Strittig und zu prüfen ist, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs darstellen.

5.2    Es steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte funktionelle Einäugigkeit besteht. Unbestritten geblieben ist auch die in der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. und 24. Mai 2019 (vorstehend E. 3.4) gezogene Schlussfolgerung, wonach für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien, und für solche, welche kein Stereosehen erforderten, aus ophthalmologischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung bestehe. Die ophthalmologische Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ ist nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Für den Fall einer Bildschirmtätigkeit sowie generell für Arbeiten, welche aus der Nähe ausgeführt werden müssen, wiesen Dr. B.___ und Dr. C.___ auf die Wichtigkeit einer passenden Brillenversorgung hin. Gemäss den Assessmentberichten der SIBU vom 20. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.3) und vom 30. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8) kann der Beschwerdeführer im Falle vermehrter administrativer Tätigkeiten überdies mit arbeitsplatzbezogenen Massnahmen (kompensatorische Arbeitsweise, visuelle Entlastung) unterstützt werden. Da keine Berichte vorliegen, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen ophthalmologischen Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ zu wecken vermöchten, ist diese mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 Ziff. 5.2) als beweiswertig zu erachten.

5.3    Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe (im Hinblick auf den Rentenentscheid) den psychischen Gesundheitszustand und insbesondere dessen Wechselwirkungen mit dem Augenleiden sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht abgeklärt (vgl. vorstehend E. 2.2). In seiner Einsprache hatte er zudem allfällige Hirnschäden sowie einen möglichen neurologischen Gesundheitsschaden ins Feld geführt und diesbezügliche Abklärungen beantragt (vgl. Urk. 7/221 S. 4 Ziff. 8-9, Urk. 7/228 S. 3 Ziff. 4-5). Hinsichtlich letzterem Vorbringen erkannte die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass sich aus den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte für einen unfallbedingten neurologischen Gesundheitsschaden ergeben (Urk. 2 S. 6 Ziff. 5.3). Das Gleiche gilt für «Hirnschäden». Im Bericht über die notfallmässige Erstbehandlung im A.___ vom 26. November 2017 wurden Traumafolgen wie eine Blutung oder ossäre Läsionen unter Verweis auf das CT des Neurocraniums vom gleichen Tag (vgl. vorstehend E. 3.1) verneint (Urk. 7/45 S. 2 Mitte) und im weiteren Verlauf wurden nach Lage der medizinischen Akten zu keinem Zeitpunkt neurologische Abklärungen empfohlen. Ein unfallbedingter neuro-logischer Gesundheitsschadens erscheint daher nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb von neurologischen Abklärungen abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3).

    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2019 bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung stand. Aus der Krankengeschichte geht hervor, dass er Dr. D.___ letztmals am 31. Januar 2020 aufsuchte und damals insbesondere über Schlafstörungen, ständige Müdigkeit und Erschöpfung klagte (vgl. vorstehend E. 3.5). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch den Versicherungsmediziner Dr. E.___ vom 15. März 2021 gab der Beschwerdeführer an, die Behandlung bei Dr. D.___ aufgrund der starken Beanspruchung in der Schule - die berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ an der HSO begann am 19. August 2019 (vgl. Urk. 7/128/2) - nicht mehr wahrgenommen zu haben, und erklärte, die Behandlung wieder aufnehmen zu wollen (vgl. vorstehend E. 3.7). Dass der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen hätte, geht indes weder aus den Akten hervor noch wurde dies geltend gemacht. Im Sommer 2023 schloss der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ ab. Dass die Ausbildung – wie beschwerdeweise vorgebracht (Urk. 1 S. 18 Ziff. 47; vgl. auch die Vorbringen in der Einsprache vom 26. März 2024, Urk. 7/228 S. 3 Ziff. 4) - mit einigen Schwierigkeiten verbunden war (Urk. 1 S. 18 Ziff. 47) und der Beschwerdeführer ein Semester wiederholen musste (vgl. Urk. 7/176 S. 6 unten), ändert nichts daran, dass sich aus den medizinischen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkenden unfallbedingten psychischen Störung ergeben. Dr. E.___ bestätigte in seiner Beurteilung vom 26. April 2021 (vorstehend E. 3.7) zwar wohl die durch Dr. D.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und hielt fest, dass die körperlichen und psychischen Unfallfolgen einen chronischen, erheblichen Leidensdruck bewirkten. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung durch Dr. E.___ im Hinblick auf eine Integritätsentschädigung erfolgte. Diese beruht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1). Bei der Bemessung massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. BGE 150 V 469 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung des Integritätsschadens ging Dr. E.___ zwar wohl von einer leichten bis mittelschweren psychischen Störung und von einer Dauerhaftigkeit aus. Gleichzeitig bejahte er aber auch eine grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Er hielt fest, dass sich die psychischen Unfallfolgen nicht täglich im gewöhnlichen Alltag, sondern nur in bestimmten Situationen auswirkten. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/176 S. 7 unten), gemäss welchen er etwa Menschenansammlungen sowie Streitsituationen vermeide und die Strassenseite wechsle, wenn er bewaffnete Polizisten sehe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge häufiger durch die Polizei kontrolliert werde, lässt allerdings gleichzeitig auch darauf schliessen, dass er (wieder) in der Lage ist, sich in Situationen mit erhöhter Polizeipräsenz – naheliegenderweise etwa Sportanlässe – zu begeben, sind im gewöhnlichen Alltag Polizeikontrollen erfahrungsgemäss doch eher selten. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten (vgl. vorstehend E. 2.2) und – gestützt auf seine subjektiven Angaben - auch im Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) und dem Assessmentbericht der SIBU vom 30. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8) erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten die Ausbildung zum Kaufmann EFZ im Sommer 2023 abschliessen konnte, was für die durch Dr. E.___ postulierte volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer spricht. Aus den Akten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche eine den Konzentrationsstörungen zugrunde liegende unfallbedingte psychische Störung als wahrscheinlich erscheinen liessen, zumal der Beschwerdeführer nicht zuletzt von mit einem ADHS in Zusammenhang gebrachten Konzentrationsschwierigkeiten bereits im Primarschulalter berichtete (vgl. Urk. 7/176 S. 5 unten). Von weiteren psychiatrischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3) darauf verzichtete (vgl. Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 5.3). Damit besteht auch keine Veranlassung zur Einholung eines Gerichtsgutachtens.


6.

6.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln, wobei von den Verhältnissen im Jahr 2023 (Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns) auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

6.2    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Konnte die versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbeinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 UVV).

6.3    Die Beschwerdegegnerin ging in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 trotz Unfallfolgen eine Bürolehre abgeschlossen hat, davon aus, dass er ohne Unfall auch die vor dem Unfallereignis ein erstes Mal nicht bestandene Lehrabschlussprüfung zum Carrosseriespengler (vgl. dazu Urk. 7/31, Urk. 7/176 S. 6 oben) letztlich bestanden hätte. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens erachtete sie daher den Lohn als massgebend, den der Beschwerdeführer ohne Invalidität im Beruf als Carrosseriespengler hypothetisch erzielt hätte. Aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem ehemaligen Lehrbetrieb sowie der Tatsache, dass dieser mittlerweile keine Mitarbeiter mehr beschäftigt (vgl. Urk. 7/31-32, Urk. 7/195), berechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Grundlage der Tabellenlöhne der LSE (Urk. 2 S. 8 Ziff. 7.3-4, Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 4.6; vgl. auch Urk. 7/209 S. 1). Diese Vorgehensweise ist soweit unbestritten und nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Wirtschaftszweige 45-47 (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen), wonach der Zentralwert für die mit Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) beschäftigten Männer im Jahr 2022 bei Fr. 5'591.-- lag. Angepasst an eine wöchentliche Arbeitszeit in den herangezogenen Wirtschaftszweigen von 41.9 Stunden im Jahr 2023 (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und die Nominallohnentwicklung von 1.3 % im Jahr 2023 (Nominallohnentwicklung, Männer, 2021-2024, T1.1.20) errechnete die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise ein massgebendes Valideneinkommen von gerundet Fr. 71'192.-- (Fr. 5'591.-- x 12 : 40 x 41.9 x 1.013; Urk. 2 S. 8 Ziff. 7.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte nicht nur seine Lehre als Carrosseriespengler abgeschlossen, sondern «mindestens den Median von CHF 6'788.00 erreicht» (Urk. 1 S. 22 Ziff. 57), bleibt unklar, worauf sich dieser Wert stützt. Für die Annahme des geltend gemachten Validenlohns von Fr. 88'244.-- (Fr. 6'788.- x 13) besteht keine Grundlage. Angesichts der Auskunft des ehemaligen Lehrbetriebs, wonach der Mindestlohn des Beschwerdeführers als Carrosseriespengler mit EFZ und zwei Jahren Berufserfahrung im Jahr 2023 bei Fr. 4'700.-- (beziehungsweise bei Fr. 4'825.--; vgl. Anhang 8 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Carrosseriegewerbe vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2025, Vereinbarung per 1. Januar 2023, Urk. 7/196) gelegen hätte (Urk. 7/195), erscheint das von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen als grosszügig, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung und eine damit verbundene Validenkarriere bestehen.

6.4    Zur Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 E. 5.1.1) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Wirtschaftszweige 45-96 (Sektor 3 Dienstleistungen), Kompetenzniveau 2, Männer, ab (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6.3; vgl. auch Urk. 7/209 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2023 die von der Invalidenversicherung finanzierte Ausbildung zum Kaufmann EFZ abgeschlossen hat und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, zumal eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich vereinbar ist mit dem von den Suva-Versicherungsmedizinern Dr. B.___ und Dr. C.___ in der Beurteilung vom 14. und 24. Mai 2019 (vorstehend E. 3.4) formulierten Belastungsprofil und auch die Fachpersonen der SIBU eine Tätigkeit im kaufmännischen Berufsfeld als geeignet bezeichneten (vorstehend E. 3.8). Der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit in den herangezogenen Wirtschaftszweigen (Sektor 3) von 41.7 Stunden im Jahr 2023 (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung von 1.4 % im Jahr 2023 (Nominallohnentwicklung, Männer, 2021-2024, T1.1.20) ermittelte Ausgangswert von gerundet Fr. 70'022.-- (Fr. 5'520.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.014) ist daher nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt.

6.5    Während die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Umstände, insbesondere die Visusbeeinträchtigung, einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % gewährte (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6.4; vgl. auch Urk. 7/209 S. 2 unten), machte der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug «für Alter, Teilzeit etc.» von 15 % geltend (Urk. 1 S. 22 Ziff. 57).

    Durch eine Kürzung des auf der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelten Invalideneinkommens soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf-tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2, E. 6.2.2). Vorliegend ist ein Abzug weder aufgrund des Alters des 1991 geborenen und damit noch jungen Beschwerdeführers noch aufgrund eines gesundheitsbedingt reduzierten Beschäftigungsgrades in Betracht zu ziehen, ist gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Beurteilung durch die Fachpersonen der SIBU hinsichtlich einer kaufmännischen Tätigkeit doch von einer uneingeschränkten, mithin vollzeitlichen, Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.7-8). Andere abzugsrelevante Merkmale sind nicht ersichtlich, weshalb es beim von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % sein Bewenden hat. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von gerundet Fr. 63'020.-- (Fr. 70'022.-- x 0.9) ist damit zu bestätigen.

6.6    Beim Vergleich des als massgebend zu erachtenden Valideneinkommens von Fr. 71'192.-- (vorstehend E. 6.3) mit dem als massgebend zu erachtenden Invalideneinkommen von Fr. 63'020.-- (vorstehend E. 6.5) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'172.--. Die von der Beschwerdegegnerin ab dem 16. Juli 2023 bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 11 % zugesprochene Invalidenrente ist damit zu bestätigen.

6.7    Der von der Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Rente festgelegte versicherte Verdienst blieb beschwerdeweise unbestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und die von ihr zutreffend wiedergegebenen Rechtsgrundlagen sowie Rechtsprechungshinweise verwiesen werden (Urk. 2 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 7/198).


7.

7.1    Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 unten). Nach vorangegangener zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 9-10) wurde ihm mit Verfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 12) auf sein Ersuchen hin (vgl. Urk. 11) eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (Urk. 15) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer weiteren Notfrist (vgl. Urk. 14) abgewiesen und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht zu gegebener Zeit nach freiem Ermessen entscheiden werde, ob allfällige zeitnah nach Erhalt der Verfügung eingereichte Unterlagen zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit berücksichtigt werden können.

7.2    Das vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 22) sowie diverse Beilagen (Urk. 23/18) wurden dem Gericht erst am 12. Februar 2026 (vgl. Urk. 21) und damit klar nicht mehr zeitnah zur Verfügung vom 10. Juni 2025, mit welcher das Gesuch um Gewährung einer weiteren Notfrist abgewiesen wurde (Urk. 15), eingereicht. Da der Beschwerdeführer damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung nicht innert Frist substantiierte, ist androhungsgemäss (vgl. Urk. 3, Urk. 12) davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht und das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen. Abgesehen davon fehlt nicht zuletzt auch ein Beleg, aus welchem hervorgeht, dass die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 22 Ziff. 5) – wie von ihm geltend gemacht (vgl. Urk. 21) – eine Kostenübernahme ablehnt.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerBarblan